BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 952/04 -
des Herrn Dr. N...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
SGB III des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bis zum
Jahre 2004 geltende Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) vom 24. März
1997 (BGBl I S. 594), wonach bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch bei solchen
Arbeitslosen berücksichtigt wurde, die keiner
steuererhebenden Kirche angehörten.
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1. Das Arbeitslosengeld wird aus dem
Leistungsentgelt, dem "pauschalierten Nettoentgelt",
berechnet. Dieses ergibt sich aus dem Bemessungsentgelt, dem
Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erhalten hat (§ 129 SGB III). Nach § 136 Abs. 1 SGB
III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im
Folgenden: SGB III a.F.) war das Leistungsentgelt das
"um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen", verminderte Bemessungsentgelt. Nach
§ 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. zählte zu diesen
gewöhnlichen Abzügen auch die Kirchensteuer. Eine Ausnahme
für Arbeitslose, die keiner steuererhebenden Kirche
angehörten, existierte nicht. Es handelte sich hierbei um
einen fiktiven Berechnungsposten; das Arbeitslosengeld war
nicht einkommen- und damit auch nicht
kirchensteuerpflichtig.
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2. Die Vorgängerregelung der angegriffenen
Vorschrift (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes) hatte das Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss vom 23. März 1994 für verfassungsmäßig erklärt
(BVerfGE 90, 226 ; vgl. zu der Berechnung
auf Grund fiktiver pauschaler Abzüge schon BVerfGE 63, 255
). Es hatte dem Gesetzgeber allerdings
aufgegeben, die weitere Entwicklung zu beobachten, weil die
Kirchensteuer nur so lange als "gewöhnlich" anfallender
Entgeltabzug angesehen werden könne, wie eine "deutliche
Mehrheit" von Arbeitnehmern einer steuererhebenden Kirche
angehöre. In Anknüpfung an diesen Beschluss hat das
Bundessozialgericht am 25. Juni 2002 entschieden, der
Gesetzgeber sei zu einer Änderung verpflichtet, sobald ihm
Zahlen vorlägen, wonach der Anteil kirchenzugehöriger
Arbeitnehmer unter 55 vom Hundert gesunken sei (SozR 3-4300
§ 136 Nr. 1).
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3. Durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2848 ) wurde die Berechnung des
Arbeitslosengeldes ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt. Nach
§ 133 Abs. 1 SGB III n.F. wird die Kirchensteuer nicht
mehr berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung ist dazu
ausgeführt, zwar hätten im Jahre 2001 noch 55 vom Hundert der
Arbeitnehmer einer steuererhebenden Kirche angehört;
mittelfristig werde diese Voraussetzung jedoch nicht mehr
erfüllt sein (vgl. BTDrucks 15/1515, S. 86).
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4. Der Beschwerdeführer gehört keiner
steuererhebenden Kirche an. Er bezog ab 2001
Arbeitslosengeld. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide
focht er mit der Begründung an, zumindest seit Oktober 2001
keine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer mehr einer
steuererhebenden Kirche angehöre. Die in Frage stehende
Regelung sei daher verfassungswidrig. Die Rechtsbehelfe
blieben erfolglos. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg
vertrat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Urteil die Auffassung, nach der jüngsten vorliegenden Lohn-
und Einkommensteuerstatistik hätten im Jahre 1998 noch 57,1
vom Hundert der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik
Deutschland einer steuererhebenden Kirche angehört. Es stehe
nicht fest, dass dieser Anteil im Jahre 2001 unter die
maßgebliche Grenze von 55 vom Hundert gesunken sei. Das
Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
angegriffene Regelung verletze die Religionsfreiheit, den
Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie. Die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts überzeuge nicht. Die Grenze von
55 vom Hundert sei willkürlich und stelle keine deutliche
Mehrheit dar. Außerdem hätten die Gerichte des
Ausgangsverfahrens seine Rechte auf Gehör und auf ein faires
Verfahren verletzt, weil sie seinen Vortrag zum tatsächlichen
Anteil an Kirchenmitgliedern unter den Arbeitnehmern und
insbesondere zu einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes
über diesen Anteil im Jahre 2001 nicht ausreichend
berücksichtigt hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung angenommen werden. Annahmegründe des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Dabei
kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist.
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1. Eine Annahme nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG scheidet aus. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Durch die ersatzlose Aufhebung der angegriffenen Regelung ab
Januar 2005 hat sich die Rechtslage seit Anhängigkeit der
Verfassungsbeschwerde geändert (vgl. BVerfGE 91, 186
; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000,
S. 797 ). Die aufgehobene Regelung ist auch nicht
für eine erhebliche Anzahl noch anhängiger Streitigkeiten
bedeutsam (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Ebenso ist wegen
der prognostizierten sinkenden Zahl von Kirchenmitgliedern
nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber sie erneut einführt
(vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, 1 BvR 1174/88 vom 22. April 1997 [JURIS]).
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2. Auch eine Annahme nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG ist nicht angezeigt. Eine Verletzung von
Verfassungsrechten des Beschwerdeführers ist nicht
ersichtlich.
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a) Die negative Religionsfreiheit der
betroffenen Arbeitslosen ist durch die fiktive
Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler
Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
bereits nicht beeinträchtigt. Der Arbeitslose wird nicht zur
Kirchensteuer herangezogen, die Regelung führt nicht dazu,
dass Arbeitslose mit Leistungen zugunsten von Kirchen
belastet werden. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon zu der
inhaltsgleichen Vorgängerregelung festgestellt (vgl. BVerfGE
90, 226 . Es ist nicht erkennbar, dass
diese Beurteilung einer Überprüfung bedarf.
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b) § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F.
verstieß auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Beschluss vom 23. März 1994 dem Gesetzgeber
lediglich aufgegeben, die weitere Entwicklung zu beobachten
und "wesentlichen" Veränderungen rechtzeitig Rechnung zu
tragen (BVerfGE 90, 226 ). Hieran hat es in seiner
Entscheidung zur Berechnung des Altersübergangsgeldes
angeknüpft (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 22. Juli 2002, 1 BvR 131/95, http://www.bverfg.de).
Es hat keine feste Quote genannt, von der an der Anteil der
Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern die
Berücksichtigung der Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender
Abzug verfassungsrechtlich nicht mehr rechtfertigt. Der
Gesetzgeber hat sich jedenfalls innerhalb des ihm zur
Regelung dieser Frage vom Grundgesetz eröffneten Spielraums
bewegt, wenn er die in Frage stehende Vorschrift bis zum
31. Dezember 2004 aufrecht erhalten hat. Zwar ist der
Anteil kirchenzugehöriger Arbeitnehmer von etwa 85 vom
Hundert im Jahre 1983, von dem der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 ausging, auf 57,1
vom Hundert im Jahre 1998, nicht zuletzt als Folge der
Deutschen Einheit, zurückgegangen. Der Gesetzgeber durfte
jedoch - auch mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der
zeitnahen Datenerhebung - jedenfalls bis Ende 2004
annehmen, dass eine wesentliche Veränderung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht
eingetreten war.
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c) Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben
auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein
faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) verletzt. Dass sie bei der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung anderer
Rechtsansicht waren als der Beschwerdeführer, begründet für
sich noch keinen Verstoß gegen die genannten
Verfassungsrechte (vgl. BVerfGE 64, 1 ). Auch
seinen tatsächlichen Vortrag haben sie aufgenommen und
gewürdigt. Das Landessozialgericht hat sich insbesondere mit
dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Erhebung des
Statistischen Bundesamtes beschäftigt. Dass es diese Erhebung
für rechtlich nicht relevant gehalten hat, verletzt nicht
Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 205 ).
Auch eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Gerichte
sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab mitzuteilen, wie
sie den Vortrag der Parteien würdigen und deshalb entscheiden
wollen (vgl. BVerfGE 86, 133 ).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.