BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 952/90 -
- 1 BvR 2151/96 -
1. des Herrn T...,
- 1 BvR 952/90 -,
2. der B... AG, vertreten durch den
Vorstand
- 1 BvR 2151/96 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 6. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit von Werbung.
2
Verfahren 1 BvR 952/90
3
Der Beschwerdeführer zu 1 vertrieb seit den
60er Jahren in einem Einzelhandelsgeschäft Bekleidung aus
synthetischem Pelzmaterial. In seiner Kollektion führte er
keine Stücke, die aus Naturpelzen oder -fellen hergestellt
waren. Seine Firma signierte mit dem Zusatz "Tierfreundliche
Mode".
4
Vor seinen Geschäftsräumen legte er Prospekte
aus, mit denen er die von ihm angebotenen Produkte bewarb. In
diesen Prospekten sowie in einem beigefügten Flugblatt sprach
er seine Kunden als Tierliebhaber an. Er bezeichnete die
Käufer synthetischer Pelze als Menschen mit Verstand,
Herzensbildung und Moral. In mehrfachem Zusammenhang und
unter Beifügung von Kundenzuschriften ging er auf die Tötung
und die Leiden von Tieren in der Intensivzucht sowie in der
Forschung und in der Herstellung von Bekleidungsartikeln
ein.
5
Der Kläger des Ausgangsverfahrens sah hierin
einen Verstoß gegen § 1 UWG und nahm den
Beschwerdeführer zu 1 auf Unterlassung in Anspruch. Das
Landgericht gab der Klage auf der Grundlage des § 1 UWG
im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht München wies die
Berufung zurück. Es sah die Voraussetzungen einer
sittenwidrigen gefühlsbetonten Werbung und eines das
Sachlichkeitsgebot missachtenden Warenartenvergleichs als
gegeben an.
6
Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1 eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs.
1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
7
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof, das Bundeskartellamt, das Bayerische
Staatsministerium der Justiz, der Deutsche Industrie- und
Handelstag, der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft,
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht, die Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels und der Kläger des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
8
Verfahren 1 BvR 2151/96
9
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist ein
Augenoptik-Filialunternehmen. Ihr Vorstand ist
Vorstandsmitglied der "Aktionsgemeinschaft A... e.V." (A...).
In der "S. Zeitung" vom 3. Juni 1994 ließ die
Beschwerdeführerin zu 2 eine 23 x 23 cm große Anzeige
veröffentlichen, in der sie für Sonnenschutzgläser warb. Auf
der linken Seite zeigt die Anzeige das Bild eines Papageien.
Im unteren Teil der Abbildung ist das Emblem der A...
aufgebracht. Das Innere des Emblems gibt die Umrisse einer
Meeresschildkröte, die Worte "Aktionsgemeinschaft A..." und
die in Zierbuchstaben geformte Abkürzung "A..." wieder. Am
äußeren Rand des Emblems befindet sich der umlaufende Text:
"B... unterstützt die Aktionsgemeinschaft A... e.V.".
10
Der Kläger des Ausgangsverfahrens verlangte
von der Beschwerdeführerin zu 2, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr in zu Wettbewerbszwecken aufgegebenen
Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern das Emblem
der A... mit der Aufschrift "B... unterstützt die
Aktionsgemeinschaft A... e.V." anzubringen. Die hierauf
gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das
Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Es sah die
Voraussetzungen einer sittenwidrigen gefühlsbetonten Werbung
als gegeben an.
11
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom
19. September 1996 die Revision der Beschwerdeführerin zu 2
nicht angenommen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht
auf Erfolg habe.
12
Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2 eine
Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
13
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die
Verbraucherzentrale Bundesverband, die Deutsche Vereinigung
für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, der
Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und das
Bundeskartellamt Stellung genommen.
14
Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.
15
Die Voraussetzungen einer stattgebenden
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember
2000 (BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung) eine
Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf
Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen.
Damit sind die vorliegend maßgeblichen Fragen im Wesentlichen
geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten
Grundsätzen sind die Verfassungsbeschwerden offensichtlich
begründet.
16
Die angegriffenen Urteile verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung. In dem Urteil vom 12. Dezember 2000 und dem
darauf aufbauenden Beschluss der Kammer vom 1. August 2001
(NJW 2001, S. 3403, "Therapeutische Äquivalenz") ist zur
Bedeutung der Tragweite dieses Grundrechts für den Inhalt von
Werbeaussagen eingehend Stellung genommen worden. Diese
Erwägungen sind auch für die hier ergehende Entscheidung
maßgeblich, so dass auf sie Bezug genommen wird. Für die
nunmehr zu beurteilenden Fälle gilt ergänzend Folgendes.
17
1. Die Ausgangsgerichte haben Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.
18
a) Die in der Werbung der Beschwerdeführer
enthaltenen Äußerungen sind im Rechtssinne Meinungen und
fallen daher in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
19
Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR
952/90 behandelt in seinen Werbematerialien Fragen des ihm
besonders angelegenen Tierschutzes und wirbt für seine
Grundüberzeugung zu diesem Fragenkreis. Auch soweit die
streitgegenständlichen Werbematerialien sich unter Berufung
auf ethische Anschauungen gegen Naturpelzbekleidung und für
synthetische Pelze aussprechen, leisten sie einen
meinungsbildenden Beitrag. Die im Zusammenhang hiermit
veröffentlichten Kundenzuschriften erscheinen im Kontext
ebenfalls als eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer
vertretenen wertenden Auffassung.
20
In dem Verfahren 1 BvR 2151/96 thematisiert
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang der Werbung für
Brillen mit dem Emblem der A... und dem im umlaufenden Text
enthaltenen Hinweis auf deren Unterstützung den ihr
angelegenen Artenschutz. Sie nimmt wertend Stellung und gibt
zugleich ihr Engagement in diesem Bereich kund.
21
b) Die Freiheit der Meinungsäußerung ist durch
die allgemeinen Gesetze beschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG). Zu
diesen zählt auch § 1 UWG. Bei seiner Auslegung und
Anwendung haben die Gerichte die Ausstrahlungswirkung des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend
beachtet.
22
aa) Schutzgut des § 1 UWG ist nach der
fachrichterlichen Rechtsprechung insbesondere der
Leistungswettbewerb. Missbilligt werden durch die Norm im
Interesse des Schutzes der Wettbewerber und der sonstigen
Marktbeteiligten, allen voran der Verbraucher,
Verhaltensweisen, welche die Funktionsfähigkeit des an der
Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln
einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum
Beispiel unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung
der Kunden (vgl. BGHZ 51, 236 ; 81, 291
; 82, 375 ; 140, 134
; 144, 255 ;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., München
2001, Einl UWG, Rn. 100 ff.). Diese Schutzgutbestimmung
durch die Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
23
bb) Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im
Interesse des Schutzguts setzt allerdings die Feststellung
einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs
voraus. Zur Konkretisierung hat die höchstrichterliche
Rechtsprechung Fallgruppen gebildet. Deren Heranziehung ist
dann nicht zu beanstanden, wenn gesichert ist, dass
Meinungsäußerungen nur auf Grund einer Gefährdung des
Leistungswettbewerbs unterbunden werden.
24
(1) Die Orientierung an Fallgruppen und damit
an typischen Situationen der Gefährdung des Schutzguts ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die betreffenden
Fallgruppen den miteinander kollidierenden grundrechtlichen
Positionen hinreichend Rechnung tragen. Dies kann in
abstrakter Weise geschehen. Soweit die Fallgruppe aber auf
Prognosen angewiesen ist und auf die Anwendung unbestimmter,
insbesondere wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe
verweist, ist die Rechtsanwendung nicht eindeutig vorgegeben.
Dann sind Feststellungen im konkreten Fall und bei
Kollisionen unterschiedlicher Rechtsgüter eine die
betroffenen Interessen erfassende Abwägung erforderlich.
Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht im
Benetton-Urteil nicht von den Tatbestandselementen der
Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung ausgegangen, sondern
hat das angegriffene Unterlassungsgebot eigenständig am
Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet (BVerfGE 102,
347 ).
25
Wird ein möglicherweise wettbewerbswidriges
Verhalten im Sinne von § 1 UWG in einer Meinungsäußerung
gesehen, ist die Meinungsfreiheit bei der Prüfung des
Verstoßes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr
und der sich daraus ergebenden Gefährdung des
Leistungswettbewerbs zu berücksichtigen. Von den
Tatbestandselementen der von der Rechtsprechung zu § 1
UWG entwickelten Fallgruppen kann eine aus praktischer
Erfahrung gewonnene Indizwirkung für die Sittenwidrigkeit und
die Gefährdung des Leistungswettbewerbs ausgehen. Allerdings
müssen die Fachgerichte prüfen, ob die Indizwirkung im
konkreten Fall auch angesichts der sich daran anschließenden
Rechtsfolge, der Einschränkung der Meinungsfreiheit, gegeben
ist. Die angegriffene Äußerung muss nach den Umständen des
Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass eine Gefährdung des
Leistungswettbewerbs besteht.
26
Für Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der
zur Durchsetzung des § 1 UWG dienenden beschränkenden
Maßnahme, das heißt hier zur Eignung, Erforderlichkeit und
Angemessenheit des Unterlassungsgebots, ist erst nach
Feststellung der Gefährdung des Schutzgutes Raum. Dafür
bieten die vorliegenden Fälle nach dem von den Gerichten
ermittelten Sachstand keinen Anlass.
27
(2) Die Gerichte haben sich auf die Fallgruppe
der gefühlsbetonten Werbung und das Oberlandesgericht München
in dem Verfahren 1 BvR 952/90 zusätzlich auf die des
Warenartenvergleichs bezogen. Ergänzende konkrete
Feststellungen zur Gefährdung des Schutzguts sind bei diesen
Fallgruppen nicht entbehrlich.
28
Die Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung
beruht auf dem Gedanken, dass Gefühle des Kunden wie Mitleid,
Hilfsbereitschaft oder soziale Verantwortung nicht in einer
dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise
ausgenutzt werden sollen, die geeignet ist, den Kunden
irrezuführen oder unsachlich zu beeinflussen (vgl.
Baumbach/Hefermehl, UWG § 1, Rn. 185 ff.). Diese
Fallgruppe ist nicht eindeutig eingegrenzt, sondern bei der
konkreten Rechtsanwendung in hohem Maße auf wertende
Einschätzungen und Prognosen der Folgen einer solchen Werbung
angewiesen.
29
Auch die Anwendung der Rechtsfigur des
Warenartenvergleichs setzt Wertungen und Prognosen voraus.
Die Bejahung ihrer Voraussetzungen führt nach der
Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar zu einem
Sittenwidrigkeitsurteil, wohl aber, wenn das Gebot sachlicher
Auseinandersetzung verletzt ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG
§ 1, Rn. 350, 393 ff.). Insbesondere soll
gewährleistet werden, dass der Verbraucher durch sachbezogene
Werbung wahrheitsgemäß aufgeklärt und bei ihm kein
unrichtiger Gesamteindruck hervorgerufen wird (vgl. BGH, GRUR
1969, S. 283 ; NJW-RR 1986, S. 841).
30
cc) Die Bewertung des von den Klägern jeweils
zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemachten Verhaltens
als Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr
setzt die Deutung des Inhalts der streitigen Werbeaussagen
voraus. Diese ist im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
31
Das gilt im Verfahren 1 BvR 952/90 namentlich
für die Annahme, die Werbung des Beschwerdeführers appelliere
an das Mitgefühl als Kaufmotivation, sie solle dem
angesprochenen Tierfreund ein Gefühl moralischer
Überlegenheit vermitteln und sei gleichzeitig darauf
angelegt, beim Träger echter Pelze Schuldgefühle
hervorzurufen.
32
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Deutung
der Werbung im Verfahren 1 BvR 2151/96. Das Oberlandesgericht
Stuttgart sieht in dem Gesamtzusammenhang der Darstellung des
Emblems, der umlaufenden Schrift und dem Kontext mit der
Werbeanzeige eine Anregung, die Aktionsgemeinschaft durch
Einkauf bei der Beschwerdeführerin zu unterstützen. Diese
Deutung beruht nicht auf einer Verkennung
verfassungsrechtlicher Vorgaben. Insbesondere ist die
Alternative, dass ohne Bezug zum Warenangebot der
Beschwerdeführerin ausschließlich für die Aktionsgemeinschaft
geworben werde, erwogen und nachvollziehbar verworfen
worden.
33
dd) Demgegenüber ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
bei der anschließenden Subsumtion unter § 1 UWG nicht in
hinreichender Weise beachtet worden. Die erforderlichen
konkreten Feststellungen zur Sittenwidrigkeit und zur
Gefährdung des Wettbewerbs fehlen.
34
(1) Das Oberlandesgericht München subsumiert
im Verfahren 1 BvR 952/90 den Sachverhalt unter die Merkmale
der genannten Fallgruppen und legt dar, es gebe keinen
zwingenden Grund, bei der Bewerbung von Textilien aus
synthetischen Fasern auf die Tötung von Tieren und weitere
damit einhergehende Umstände hinzuweisen. Damit aber kommt
das Gericht zu einer Bewertung der streitigen Werbung als zum
Zwecke des Wettbewerbs nicht erforderlich, ohne zuvor eine
Beeinträchtigung des gesetzlichen Schutzguts unter
Berücksichtigung auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dargelegt
zu haben.
35
In ähnlicher Weise geht das Oberlandesgericht
Stuttgart im Verfahren 1 BvR 2151/96 vor, indem es ausführt,
die Nutzung sozialen Engagements für die Verfolgung
geschäftlicher Interessen der Beschwerdeführerin sei für eine
Fortführung der Unterstützung der A... nicht notwendig und
auch sonst nicht sachlich veranlasst.
36
(2) In beiden Verfahren unterbleibt die
vorrangige, auf den konkreten Fall bezogene Feststellung der
Sittenwidrigkeit und einer darauf aufbauenden Gefährdung des
Wettbewerbs. So wird nicht deutlich gemacht, auf welche Weise
und in welchem Maße die für sittenwidrig erachtete Werbung
Gefährdungen für den an der Leistung orientierten Wettbewerb
auslöst, obwohl die Marktteilnehmer üblicherweise einer
Vielzahl von suggestiven Werbeeinflüssen ausgesetzt sind,
ohne dass in diesen eine entsprechende Gefährdung gesehen
wird. Ein Großteil heutiger Werbung ist durch das Bestreben
gekennzeichnet, durch gefühlsbetonte Motive Aufmerksamkeit zu
erregen und Sympathie zu gewinnen (vgl. BVerfGE 102, 347
). Insbesondere in der Imagewerbung, aber auch in
der Produktwerbung, ist dies eine weithin geübte Praxis.
37
Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum
es im Leistungswettbewerb als unbedenklich gilt, etwa den
Glanz gesellschaftlicher Prominenz oder das Versprechen
sportlicher Anerkennung als Kaufanreiz für bestimmte Produkte
zu nutzen, dass andererseits aber der von dem
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 952/90 angesprochene
Appell an das Mitgefühl mit Tieren die Grenzen des Zulässigen
überschreitet. Insbesondere ist nicht ausgeführt worden,
wodurch der Leistungswettbewerb beeinträchtigt wird, wenn
ohne irreführende Angaben für ein Pelzersatzprodukt mit der
Aussage geworben wird, der Kauf ermögliche es, auf natürliche
Pelze zu verzichten und auf diese Weise die Tötung von Tieren
für die Pelzherstellung zu vermeiden, selbst wenn mit der
Werbung versucht wird, den Käufern ein Gefühl moralischer
Überlegenheit zu vermitteln und bei den Käufern natürlicher
Pelze Schuldgefühle entstehen zu lassen.
38
Im Verfahren 1 BvR 2151/96 gibt es ebenfalls
keine Ausführungen über die konkrete Gefährdung des
Schutzguts. Entgegen den Darlegungen des Oberlandesgerichts
Stuttgart genügt es zum Beleg einer Gefährdung des
Leistungswettbewerbs nicht, dass die Werbung bei
Interessenten Motive des sozialen Engagements anspricht, wenn
dies ohne Irreführung geschieht, so dass der Kaufinteressent
frei entscheiden kann, ob er sich durch dieses Motiv zum Kauf
anregen lassen will. Den Bürgern steht es gemäß Art. 2 Abs. 1
GG frei, auf Grund welcher Motive sie am rechtsgeschäftlichen
Verkehr teilhaben. Dementsprechend ist es
begründungsbedürftig, Werbung als sittenwidrig einzuordnen,
wenn die Anbieter der Leistungen sich nicht nur auf Angaben
zu Preis und Qualität beziehen, sondern durch weitere
Informationen zum Kauf motivieren wollen. Insofern reicht
auch nicht die Feststellung, dass die streitige Werbung vom
Verbraucher als anstößig empfunden werde, ohne diese Aussage
auf Anhaltspunkte einer dadurch bewirkten tatsächlichen
Gefährdung des Leistungswettbewerbs aufzubauen. Die Annahme
des Oberlandesgerichts Stuttgart, in der Ansprache der
Verbraucher liege eine Ausnutzung des bei einem nicht
unerheblichen Teil von ihnen vorhandenen sozialen Engagements
oder Gewissens zugunsten der unternehmerischen Interessen der
Beschwerdeführerin und es finde eine Umleitung der
Unterstützung der A... auf die Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin statt, verweist auf höchstrichterlich
entschiedene Anwendungsbeispiele der gefühlsbetonten Werbung,
ohne dass ausgeführt wird, worin die Gefährdung des
Leistungswettbewerbs konkret liegt.
39
Da entsprechende Feststellungen zur Gefährdung
des Leistungswettbewerbs fehlen, die so gewichtig sind, dass
sie eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen,
wird das Grundrecht von den Ausgangsgerichten nicht in dem
gebotenen Maße in die Erwägungen einbezogen.
40
(3) Auch der Hinweis beider
Oberlandesgerichte, die Beschwerdeführer könnten sich
außerhalb des Wettbewerbs für ihre Anliegen einsetzen, zeigt,
dass die Bedeutung des Grundrechts nicht richtig erfasst
worden ist. Da zur Meinungsfreiheit das Recht gehört, den
Kontext einer Äußerung frei zu wählen, hätte dargelegt werden
müssen, dass dieses Recht bei Wirtschaftswerbung gerade mit
Rücksicht auf den hier zu beurteilenden Wettbewerb beschränkt
ist.
41
(4) Auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß des
Oberlandesgerichts Stuttgart beruht auch die angegriffene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Denn es besteht die
Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof sich von den gleichen
Erwägungen hat leiten lassen wie das Oberlandesgericht, und
dass bei Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen
Vorgaben eine anderweitige Sachentscheidung nicht
auszuschließen ist. Zu einer anderweitigen Annahme gibt der
nicht mit einer näheren Begründung versehene
Nichtannahmebeschluss keinen Anlass.
42
ee) Mangels einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit der von der streitigen Werbung
ausgehenden Gefährdung und damit der Beeinträchtigung des
Schutzguts von § 1 UWG haben die Ausgangsgerichte
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG für die Lösung der vorliegenden Fälle verkannt. Den
Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile ist nicht zu
entnehmen, dass die maßgeblichen Überlegungen zum Schutz der
Meinungsfreiheit auch nur inzidenter in die Urteilsfindung
eingeflossen wären. Daher kann eine Feststellung, derzufolge
die Fachgerichte bei Beachtung der dargelegten
verfassungsrechtlichen Erwägungen im gleichen Sinne
entschieden hätten, nicht getroffen werden.
43
2. Da eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG festzustellen ist, braucht die Kammer auf die weiteren von
den Beschwerdeführern gerügten Grundrechtsverstöße nicht
näher einzugehen.
44
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
festzustellen, dass die angegriffenen Urteile die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG verletzen.
45
1. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist in der
Sache 1 BvR 952/90 die Entscheidung des Oberlandesgerichts
aufzuheben. Die Zurückverweisung an dieses Gericht wird den
Erfordernissen des zu beurteilenden Falles gerecht. Er kann
in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht umfassend vom
Oberlandesgericht geprüft werden.
46
2. In dem Verfahren 1 BvR 2151/96 wird die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache
an ihn zurückverwiesen.
47
Gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG sind die
notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer zu 1 vom Freistaat
Bayern und der Beschwerdeführerin zu 2 von der Bundesrepublik
Deutschland zu erstatten.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.