BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 953/11 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 3. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe in einem wohngeldrechtlichen
Verfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei
Töchtern, deren Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Im
September 2009 beantragte er die Gewährung von Wohngeld unter
Berücksichtigung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder.
Beide waren zu diesem Zeitpunkt noch Schülerinnen, lebten im
Haushalt ihrer Mutter und waren dort mit ihrem ersten
Wohnsitz gemeldet. Entsprechend dem durch
familiengerichtliche Entscheidung eingeräumten Umgangsrecht
des Beschwerdeführers verbrachten seine Töchter jedes zweite
Wochenende bei ihm, darüber hinaus die hälftigen Schulferien
sowie hälftig die Brücken- und Feiertage sowie den
Geburtstag, weshalb er in seiner vierundsechzig Quadratmeter
großen Wohnung ein Kinderzimmer für seine Töchter vorhielt.
Mit Wohngeldbescheid vom
9. November 2009 lehnte die Beklagte des
Ausgangsverfahrens den Antrag ab. Die Töchter des
Beschwerdeführers könnten nicht als Haushaltsmitglieder
berücksichtigt werden, da kein gemeinsames Sorgerecht
bestehe.
3
2. Die hiergegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 19. März
2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Ablehnung des
Wohngeldantrags sei rechtmäßig. Die Töchter des
Beschwerdeführers seien nicht gemäß § 5 Abs. 1 WoGG
ausschließlich seinem Haushalt zuzurechnen, da sie den dort
vorausgesetzten Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht bei
ihm hätten. Mangels gemeinsamen Sorgerechts seien sie auch
nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Mitglied in
den Haushalten beider Elternteile. Spielraum für eine
einschränkende Auslegung der Norm bestehe nicht, da der
Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen
Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der
zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung
bewusst zur Begrenzung des Wohngeldanspruchs geschaffen
habe.
4
Eine solche Auslegung sei auch nicht zur
Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers erforderlich. § 5 Abs. 6
Satz 1 WoGG verstoße nicht gegen Grundrechte des
Beschwerdeführers. Aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lasse
sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von
Wohngeld herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG, der das Umgangsrecht des
nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche
Sorge des anderen Elternteils unter Schutz stelle, sei
gleichfalls nicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer
beanstandete Unterscheidung zwischen sorgeberechtigten und
nichtsorgeberechtigten Elternteilen in § 5 Abs. 6
WoGG sei von einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung
getragen, die auch im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG
Bestand habe. Wesentliches Begriffsmerkmal der
Haushaltsmitgliedschaft nach § 5 WoGG sei der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Es sei Ausdruck der
Bestrebung des Gesetzgebers, grundsätzlich jede Person
ausschließlich einem Haushalt zuzuordnen. § 5
Abs. 6 WoGG durchbreche dieses Prinzip für einen
besonderen Ausnahmefall, der dadurch gekennzeichnet sei, dass
die beiden Hauptindizien für die Feststellung des
Mittelpunkts der Lebensbeziehungen, nämlich der
Wohnungsstatus, also der tatsächliche Aufenthalt, und das
Sorgerecht als Ausdruck der persönlichen Bindung bei zwei
Haushalten - hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts
wenigstens annähernd - gleichermaßen vorliegen.
5
3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten
Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit
Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - ab. Der
beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung erscheine
auch unter Berücksichtigung des Vortrags des
Beschwerdeführers im Verfahren über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Vorbringen sei nicht
geeignet, die entscheidungstragende und überzeugend
begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu
stellen, die Töchter des Beschwerdeführers seien
wohngeldrechtlich weder nach § 5 Abs. 1 noch nach
§ 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG seinem Haushalt
zuzurechnen.
6
Eine Haushaltsmitgliedschaft komme nach
§ 5 Abs. 1 WoGG nur bei Personen in Betracht, bei
denen der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, der
jeweilige Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei. Nach dem
allgemeinen Wortverständnis und dem Willen des Gesetzgebers
könne jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen haben. Der Gesetzgeber habe daher für die
exklusive Zuordnung zum Haushalt nur eines der Elternteile im
Rahmen des § 5 Abs. 1 WoGG grundsätzlich auf das
Sorgerecht abstellen wollen. Auf diesen Regelfall der
Zuordnung des Kindes zu einem Haushalt beziehe sich die in
der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Indizwirkung des
Sorgerechts. Diese Indizwirkung sei nach Vorstellung des
Gesetzgebers nur insoweit widerlegbar, als trotz des
alleinigen Sorgerechts eines Elternteils eine wiederum
exklusive Zuordnung zum Haushalt des anderen
nichtsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen habe, wenn ein
Kind ausschließlich bei diesem lebe.
7
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
komme eine Mitgliedschaft in den Haushalten beider
Elternteile nur im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts in
Betracht. Insoweit handele es sich um eine Ausnahme von der
bewussten Begrenzung des Wohngeldanspruchs durch § 5
Abs. 1 WoGG, weshalb die Vorschrift eng auszulegen sei.
Nur für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts bei
gleichzeitiger Betreuung durch beide Elternteile zu annähernd
gleichen Teilen solle § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
Anwendung finden und ausnahmsweise eine Zurechnung zu zwei
Haushalten nebeneinander ermöglichen. Eine Indizwirkung des
Sorgerechts für den (einzigen) Lebensmittelpunkt, von der der
Gesetzgeber ausgegangen sei, könne in solchen Fällen nämlich
nicht greifen.
8
Die typisierende Anknüpfung in § 5
Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht verstoße nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, da
es sich um ein typischerweise taugliches Zurechnungskriterium
im Wohngeldrecht handele, das eine Unterscheidung sachlich
rechtfertige. Trennungs- beziehungsweise Scheidungsfamilien
würden dadurch gegenüber Familien mit zusammen lebenden oder
geschiedenen Eltern nicht schlechter gestellt, da in
letzteren das Kind wohngeldrechtlich stets nur einmal als
Haushaltsmitglied berücksichtigt werde.
9
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
mit Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 526/11 - zurück.
10
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten
Entscheidungen der Verwaltung vom 9. November 2009
beziehungsweise der Fachgerichte vom 19. März 2010 und 25.
Februar 2011, mittelbar auch gegen die Regelung des § 5
Abs. 6 WoGG. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 2,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit er rügt, in seinen
Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt zu sein, trägt er im Wesentlichen vor, das
Oberverwaltungsgericht habe ihm willkürlich den Zugang zum
Rechtsmittel der Berufung verwehrt. Es habe ihm die
beantragte Prozesskostenhilfe und damit die für das Verfahren
über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beiordnung
eines Rechtsanwalts versagt, obwohl er - jedenfalls im Rahmen
eines summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens - das
Vorliegen von Zulassungsgründen hinreichend aufgezeigt habe.
Insbesondere bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils, weil die
Haushaltsmitgliedschaft minderjähriger Kinder nach § 5
Abs. 6 WoGG entgegen dem tatsächlichen Willen des
Gesetzgebers an das sachfremde formale Kriterium der
Inhaberschaft der elterlichen Sorge anknüpfe, weshalb die
Norm verfassungswidrig sei beziehungsweise verfassungskonform
ausgelegt werden müsse. Angesichts dessen weise die
Rechtssache auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und
sei von grundsätzlicher Bedeutung.
11
5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht
zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für
richtig.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ebenfalls vorliegen.
13
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG
folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz
geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK
6, 53 ).
14
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die
öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG
abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6,
53 ).
15
a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ; stRspr). Gefordert ist keine völlige
Gleichstellung. Der Unbemittelte muss nur einem solchen
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfGK 6, 53 ).
16
Diesen Anforderungen genügt es, wenn die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ;
BVerfGK 6, 53 ). Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich
nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ). Dies bedeutet zugleich, dass
Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
17
Auslegung und Anwendung der
§§ 114 ff. ZPO, die nach § 166 VwGO im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden
sind, obliegen dabei in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt,
wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz
beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53
).
18
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatsachenfragen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern
müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 -
1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Allerdings
braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu
werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar
noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung
aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung
oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung
gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als
„schwierig“ erscheint; die Ablehnung der Gewährung kann
ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage
angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf
Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung
bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet
werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013
- 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Ist dies nicht
der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus,
ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu
vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender
Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe
vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013
- 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13).
Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der
bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt
im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die
höhere Instanz zu bringen oder darauf hinzuwirken, dass er
von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris,
Rn. 18, m.w.N.).
19
Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft
folglich auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO
in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt,
dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl
dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt
ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der
Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2
BvR 820/11 -, juris, Rn. 11).
20
Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Beispiel davon
abhängig zu machen, dass auch die beabsichtigte Revision
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch bemittelte,
vernünftige Beteiligte würden einen solchen
Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn absehbar wäre,
dass sie mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg
haben können. Der Anspruch auf Rechtsschutz gegen die
öffentliche Gewalt und der allgemeine
Justizgewährungsanspruch sind auf die Verwirklichung des
materiellen Rechts bezogen. Können Prozessbeteiligte
letztlich mit ihren Begehren in der Sache keinen Erfolg haben
und wird deshalb Prozesskostenhilfe für einen
vorgeschalteten, möglicherweise Erfolg versprechenden
Rechtsbehelf versagt, so steht dies mit dem Grundgesetz im
Einklang. Aus dem dargestellten Verbot überspannter
Anforderungen folgt allerdings, dass auch die
Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen
Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn
dieser Erfolg lediglich offen ist, wobei an den Vortrag im
Antrag keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden
dürfen (vgl. BVerfGK 6, 53 ).
21
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 richtet, als
begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe
verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu
Gericht zu ermöglichen. Es hat die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage nach der Verfassungswidrigkeit der Regelung des
§ 5 Abs. 6 WoGG bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren abschließend verneint, obwohl sie
weder im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen
Auffassung höchstrichterlich geklärt ist noch sich im
Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder
auf durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährte
Auslegungshilfen einfach beantworten lässt.
22
Ob die typisierende Anknüpfung in § 5
Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern
mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und
Art. 6 GG zu vereinbaren ist, ist höchstrichterlich
nicht geklärt und zumindest keine einfach zu beantwortende
Frage. Sie stellt sich insofern, als die Unterscheidung des
Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 6 WoGG geregelte
Begünstigung von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden
Elternteilen auf diejenigen zu beschränken, die auch ein
gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder haben, im Lichte der
Anforderungen des Grundgesetzes zu rechtfertigen sein muss.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der
Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl.
BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum
er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle
Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt. Zudem
hat der Gesetzgeber zur Begründung der Regelung des § 5
Abs. 6 Satz 2 WoGG für den Fall der unterschiedlichen
Betreuung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern von mehr als
zwei Kindern auf den konkreten Betreuungsbedarf der Kinder
abgestellt, was die Frage aufwerfen kann, warum nicht auch
sonst auf den tatsächlichen Umgang der Eltern mit dem Kind
abgestellt wird.
23
Derartige Fragen sind nicht im Rahmen eines
Verfahrens der Entscheidung über einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe zu beantworten. Vielmehr ist der
rechtsuchenden unbemittelten Partei Gelegenheit zu geben,
eine Klärung derartiger Fragen in einem Hauptsacheverfahren
herbeizuführen. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen
die grundrechtlich garantierte Rechtsschutzgleichheit
vor.
24
c) Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre.
25
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010
und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt
Essen vom 9. November 2009 wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Infolge der Aufhebung der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg
noch nicht erschöpft. Von einer weiteren Begründung wird
insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
26
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von
untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen
Unterliegens des Beschwerdeführers die vollständige
Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.