BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 96/06 -
der Frau B…
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 17 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
2
Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
3
Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot,
Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ).
Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann
verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
) und sich für eine Ungleichbehandlung
kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der
Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden
lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 ; stRspr).
4
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu
beanstanden, dass Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ruhen, solange sich Versicherte im
Ausland aufhalten. Eine Ungleichbehandlung der Personen mit
Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit
Inlandswohnsitz kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl.
BVerfGE 51, 1 ; 81, 208 ). Es
ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel
nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im
eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1998 -
1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999
- 1 BvR 809/95 -, JURIS). Das Ruhen des
krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs beruht auf
dem das System der gesetzlichen Krankenversicherung prägenden
Sachleistungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die
Versicherten erhalten die medizinisch notwendigen Leistungen
als Dienst- oder Sachleistung umfassend und kostenfrei (vgl.
bereits BVerfGE 11, 30 ). Solche Leistungen können
aber nur im Inland erbracht werden (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs zum Gesundheits-Reformgesetz, BTDrucks
11/2237, S. 164 f.). Es ist daher sachlich
gerechtfertigt, wenn das Gesetz die Erbringung von
Krankenversicherungsleistungen im Ausland von besonderen
Voraussetzungen abhängig macht.
5
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, eine
Ausnahme von der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1
SGB V in den Fällen vorzusehen, in denen aufgrund von
Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel vom 17. Dezember 1973
(DISVA) ein Beschäftigungsverhältnis in Israel dem deutschen
Sozialversicherungsrecht untersteht. Art. 10 DISVA
eröffnet die Möglichkeit, sich von den Vorschriften über die
Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat (hier: Israel)
befreien zu lassen und sich den Vorschriften über die
Versicherungspflicht des anderen Staates (hier: Deutschland)
zu unterwerfen. Den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
vorgesehenen Leistungsausschluss im Fall des
Auslandsaufenthalts hat die Beschwerdeführerin bei diesem
gewillkürten Wechsel in die deutsche Sozialversicherung aber
als geltendes Recht vorgefunden. Materiellrechtliche
Besserstellungen gegenüber dem nationalen deutschen
Sozialversicherungsrecht intendiert das DISVA gegenüber der
Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger nicht;
sein Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Gleichstellung
und Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaats bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet eines
Vertragsstaates (vgl. Art. 3, 4 DISVA).
6
Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte in den angegriffenen
Entscheidungen davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin
könne keine Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber nach § 17
Abs. 1 SGB V geltend machen. Denn diese Vorschrift nimmt
bei einer Beschäftigung im Ausland den Arbeitgeber in
besonders intensiver Weise in die Pflicht. Dieser hat nicht
nur den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu
zahlen, sondern wird darüber hinaus verpflichtet, seinem
Arbeitnehmer die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung in grundsätzlich unbeschränktem Umfang
zur Verfügung zu stellen, während er selbst gegenüber der
Krankenkasse nur einen beschränkten Kostenerstattungsanspruch
nach § 17 Abs. 2 SGB V hat. Das ist aus dem
Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug
auf solche Arbeitnehmer gerechtfertigt, die aufgrund einer
den Interessen des Arbeitgebers dienenden Entsendung künftig
auf ein ihnen bislang regelmäßig unbekanntes
krankenversicherungsrechtliches Leistungsangebot innerhalb
eines ausländischen Systems zurückgreifen müssen. Es ist
verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die
Gerichte demgegenüber bei dem von der Beschwerdeführerin
verkörperten Personenkreis eine unterschiedliche Ausgangslage
angenommen und deshalb § 17 Abs. 1 SGB V auf ihn
nicht angewandt haben. Da er bereits dauerhaft in das soziale
Sicherungssystem des Beschäftigungsstaates integriert ist und
dieses nur aufgrund einer Sonderregelung des
zwischenstaatlichen Rechts wieder verlässt, kann eine
besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den
Krankenversicherungsschutz nicht erkannt werden. Nichts
anderes gilt für den Umstand, dass der Arbeitgeber der
Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht
zugestimmt hat. Für die mit einem solchen Systemwechsel
verbundenen Vor- und Nachteile ist die Beschwerdeführerin in
gleicher Weise verantwortlich wie ihr Arbeitgeber.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.