BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 96/09 -
- 1 BvR 117/09 -
- 1 BvR 118/09 -
- 1 BvR 128/09 -
- 1 BvR 96/09 -,
- 1 BvR 117/09 -,
- 1 BvR 118/09 -,
- 1 BvR 128/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR
118/09 und 1 BvR 128/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den
Ausschluss von Aktionären aus der Gesellschaft im Anschluss
an ein öffentliches Übernahmeangebot nach den Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (sog.
übernahmerechtlicher Squeeze-out).
2
1. Der im Jahr 2006 mit § 39a und
§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(WpÜG) eingeführte übernahmerechtliche Ausschluss beruht auf
der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
(ABl. L 142 vom 30. April 2004, S. 12 - 23). Er zeichnet
sich dadurch aus, dass der Hauptaktionär den Ausschluss der
übrigen Aktionäre verlangen kann, wenn er Aktien in Höhe von
mindestens 95 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft
infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots erworben hat.
Der Gesetzgeber hat für das dem Ausschlussantrag vorangehende
öffentliche Übernahmeangebot Vorgaben zur Höhe des Angebots
gemacht. Der Preis muss gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 7 WpÜG
in Verbindung mit §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung
mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen
Börsenpreis der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG entsprechen und darf nicht niedriger sein als ein Preis,
den der Bieter während der letzten sechs Monate vor dem
öffentlichen Übernahmeangebot für eine Aktie der
Zielgesellschaft gezahlt hat. Wenn der Übernahmewillige zu
diesem Übernahmepreis 90 % des vom Angebot betroffenen noch
nicht ihm gehörenden Grundkapitals binnen eines bestimmten
Zeitraums angeboten erhält, vermutet das Gesetz, dass der
Erfolg am Markt die Angemessenheit des Preises belegt (sog.
Markttest). Ein Spruchverfahren zur Überprüfung der
Angemessenheit ist - anders als beim aktienrechtlichen oder
verschmelzungsrechtlichen Ausschluss (§§ 327a ff.
AktG, § 62 Abs. 5 UmwG) - nicht
vorgesehen.
3
2. Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der
börsennotierten „D. AG“. Die Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens, die N. (N.), veröffentlichte im November
2007 ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots
bezüglich sämtlicher Inhaberaktien der D. AG zum Preis von
36,09 € je Aktie. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs
der Aktien der D. AG während der letzten drei Monate vor der
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des
Übernahmeangebots betrug 30,26 € je Aktie.
4
Zeitgleich - und damit vor Genehmigung des
Angebots durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und vor dem Beginn der
Annahmefrist für das Angebot - ließ sich die N. ausweislich
der Angebotsunterlage von vier Großaktionären mit
Beteiligungsquoten zwischen 5 und 25 % unwiderrufliche
Verpflichtungserklärungen geben (sog. „irrevocable
undertakings“). Darin verpflichteten sich die Großaktionäre,
die über insgesamt ca. 44,34 % des Grundkapitals
verfügten, ihre Aktien zum angebotenen Preis auf die N. zu
übertragen. Diese Verpflichtungserklärungen standen unter der
aufschiebenden Bedingung, dass das Angebot von insgesamt mehr
als 75 % der ausgegebenen Aktien angenommen würde.
5
Die Angebotsunterlagen veröffentlichte die N.
nach Prüfung durch die BaFin (gemäß § 14 WpÜG) im
Dezember 2007. Bei Ablauf der Annahmefrist am 2. Januar
2008 hatten 97,462 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft das Angebot angenommen.
Der Erwerb von 44,34 % der Aktien beruhte auf den
„irrevocables“. Außerhalb des Übernahmeangebots erwarb die N.
weitere 20.153 Stückaktien zum Angebotspreis von 36,09 €
und damit etwa weitere 0,15 % des Grundkapitals. Nach
Übertragung der zum Verkauf eingereichten Aktien besaß die N.
97,612 % des Grundkapitals und der Stimmanteile an der D. AG.
Die Beschwerdeführer nahmen das Übernahmeangebot nicht
an.
6
Die N. beantragte daraufhin bei dem
ausschließlich zuständigen Landgericht Frankfurt am Main, ihr
die restlichen ausstehenden Aktien gemäß § 39a WpÜG
gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 36,09 € je
Stückaktie zu übertragen. An dem Verfahren beteiligten sich
auch die Beschwerdeführer als Antragsgegner.
7
Das Landgericht wies den Übertragungsantrag
der N. mit dem nur von dem Beschwerdeführer zu 3) (1 BvR
118/09) und nur in Bezug auf die Kostenentscheidung
angegriffenen Beschluss zurück. Bei der
Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG
handele es sich nicht um eine unwiderlegliche, sondern in
verfassungskonformer Auslegung um eine widerlegliche
Vermutung. Diese hätten die Antragsgegner erschüttert. Es
bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angebotene
Abfindung nicht angemessen sei. Selbst die für die
Antragstellerin günstigsten Annahmen bei einer überschlägigen
Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
führten zu einer Erhöhung des Angebotspreises um ca. 10
%.
8
Auf die Beschwerde der Antragstellerin
entsprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem mit
den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschluss dem Antrag
der N. auf Übertragung der Aktien der D. AG. Selbst wenn die
Vermutung in § 39a Abs. 3 WpÜG widerleglich sei, hätten
die Beschwerdeführer sie nicht durch die von ihnen
vorgebrachten Rügen erschüttert. Das Vorbringen der
Minderheitsaktionäre zu dem angeblich höheren
Unternehmenswert sei allgemein nicht geeignet, die
gesetzliche Angemessenheitsvermutung zu widerlegen. Die
gesetzliche Vermutung könne allenfalls mit Rügen gegen die
Aussagekraft des „Markttests“ erschüttert werden, etwa weil
die Kräfte des Marktes nicht gewirkt hätten. Systemwidrig auf
die Ertragswertmethode abzielende Rügen seien dagegen
unerheblich. Das Bundesverfassungsgericht schreibe nicht die
Ertragswertmethode zur Ermittlung des „wahren Wertes“ der
Aktie vor. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege
daher nicht vor. Da es mangels Widerlegung der
Angemessenheitsvermutung nicht darauf ankomme, ob § 39a
WpÜG eine widerlegliche Vermutung begründe, sei eine Vorlage
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: Europäischer Gerichtshof) zur Klärung der
Auslegung der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG nicht
erforderlich gewesen.
9
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 4 GG, der Beschwerdeführer zu 3)
(1 BvR 118/09) zudem eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu 4) (1 BvR
128/09) eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie machen unter anderem geltend:
10
Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 14 Abs. 1
GG. Das Gericht hätte die Regelung des § 39a Abs. 3
Satz 3 WpÜG verfassungskonform so auslegen müssen, dass
die aufgestellte Vermutung widerleglich sei. Eine
Ausschließung von Gesellschaftern sei bei einer
unwiderleglichen Angemessenheitsvermutung
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der
ausgeschlossene Aktionär müsse für sein unter Art. 14
Abs. 1 GG fallendes Anteilseigentum voll entschädigt
werden. Als Abfindung sei allein der „wahre“ beziehungsweise
der „innere“ Wert seiner gesellschaftlichen Beteiligung am
arbeitenden Unternehmen ausreichend (unter Verweis auf
BVerfGE 14, 263 - „Feldmühle“).
Hierfür gebe es entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts
zwei verfassungsrechtlich gebotene Untergrenzen: den
Börsenwert und den inneren Wert der Beteiligung. Geschuldet
werde stets der jeweils höhere von beiden Werten. Eine
Abfindung in Höhe dieses wahren Wertes könne über die
Regelung des § 39a WpÜG aber nicht sichergestellt
werden, da die aufgestellte unwiderlegliche Vermutung auch
dann greife, wenn trotz erfolgreichem „Markttest“ der wahre
Wert nicht erreicht werde. Eine „wirtschaftlich volle
Entschädigung“, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner
DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289 )
gefordert, sei damit nicht gewährleistet. Das Verhalten
anderer Aktionäre sei grundsätzlich kein geeignetes Kriterium
zur Ermittlung einer vollen Entschädigung. Zwar sei eine
Methode zur Bestimmung des wahren Unternehmenswertes
verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben; jedoch habe im
konkreten Fall überhaupt keine Unternehmensbewertung
stattgefunden. Hinzu komme, dass in dem in Rede stehenden
Übernahmefall gar kein unbeeinflusster Markttest
stattgefunden habe. Nur aufgrund individualvertraglicher
Absprachen mit Großaktionären, die sich - aus welchen
Motiven auch immer - verpflichtet hätten, das
Übernahmeangebot anzunehmen, habe die Bieterin die
erforderliche Annahmequote erreicht.
11
Darüber hinaus sei zur Wahrung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf
effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 4 GG die volle gerichtliche
Überprüfbarkeit der Abfindung erforderlich (Hinweis auf
BVerfGK 11, 253 ). Dies sei im Rahmen eines
übernahmerechtlichen Ausschlusses von Aktionären nicht
gewährleistet, zumal auch keine inzidente
Überprüfungsmöglichkeit im Wege einer Anfechtungsklage gegen
einen Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung bestehe,
weil beim Vorgehen nach §§ 39a ff. WpÜG gerade kein
Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sei. Das
Oberlandesgericht habe das Recht auf effektiven Rechtsschutz
verletzt, indem es von vornherein Einwendungen nur bezüglich
der Funktionsfähigkeit des „Markttests“ zugelassen habe. Mit
dem Einwand, dass der aufgrund des „Markttests“ gefundene
Abfindungsbetrag hinter dem Betrag zurückbleibe, der sich
nach der Ertragswertmethode ergebe, habe sich das
Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt.
12
Die §§ 39a, 39b WpÜG entsprächen im
Übrigen nicht der EG-Übernahmerichtlinie. Art. 15 Abs. 5
der Richtlinie garantiere eine angemessene Abfindung. Der
„Markttest“ sei in der Richtlinie als widerlegliche Vermutung
ausgestaltet. Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber,
der eine unwiderlegliche Vermutung vorsehe, widerstreite dem.
Zur Klärung hätte das Oberlandesgericht diese Frage (gemäß
Art. 234 Abs. 3 EG a.F.) dem Europäischen Gerichtshof
vorlegen müssen, der gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Das
Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, auf die
Unwiderleglichkeit der Vermutung komme es nicht an, weil die
Antragsgegner des Ausschließungsverfahrens keine erheblichen
Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung
vorgetragen hätten. Es habe damit die vorrangige Frage
übergangen, ob es mit der gemäß Art. 15 Abs. 5
Unterabsatz 1 der Übernahmerichtlinie geforderten Garantie
einer angemessenen Abfindung vereinbar sei, wenn das
Oberlandesgericht Einwendungen, die auf einen höheren, nach
der Ertragswertmethode ermittelten Betrag abzielten, von
vornherein für unzulässig halte, so dass eine Erschütterung
oder gar Widerlegung der Angemessenheitsvermutung des
§ 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG praktisch unmöglich sei. Selbst
wenn es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts also
nicht auf die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung
angekommen sei, habe sich das Oberlandesgericht die Frage
stellen müssen, ob die von ihm gefundene Auslegung der
Vorschrift mit der Garantie einer angemessenen Abfindung
vereinbar sei. Angemessen könne nur eine Abfindung sein, die
dem inneren Wert der Beteiligung entspreche. Diese sei durch
den „Markttest“ nicht gesichert.
13
Schließlich sei Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, weil sich das Oberlandesgericht mit diesen Sach-
und Rechtsfragen nicht im erforderlichen Umfang
auseinandergesetzt habe.
14
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
15
Ihnen kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchst. a BVerfGG zu. Diese wird nicht dadurch begründet,
dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht mit der Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in den
§§ 39a f. WpÜG befasst war. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung erfordert, dass die
Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche
verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung
ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne
Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt oder die durch
veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Daran fehlt es. Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von
Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14
Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären
und die Fragen der Wertermittlung und Abfindung sowie ihrer
gerichtlichen Überprüfbarkeit sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
16
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die der
angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde
liegende Auslegung und Anwendung der §§ 39a f. WpÜG
wird dem Erfordernis einer im verfassungsrechtlichen Sinne
angemessenen Entschädigung und ihrer gerichtlichen
Überprüfbarkeit gerecht. Mangels Entscheidungserheblichkeit
der Frage der Unwiderleglichkeit der Vermutung aus § 39a
Abs. 3 Satz 3 WpÜG musste das Oberlandesgericht dem
Europäischen Gerichtshof kein Vorabentscheidungsgesuch
vorlegen.
17
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der
Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die
mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der
Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche
vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371
; 50, 290 ; 100, 289
). Verliert der Minderheitsaktionär diese
mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine
Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er
für den Verlust seiner Rechtsposition und die
Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im
Prinzip „wirtschaftlich voll entschädigt“ werden. Dabei hat
die Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren" Wert des
Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289
<304, 306>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011,
S. 2497
18
a) Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte
Methode zur Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligung
der Minderheitsaktionäre vor. Bei der Ermittlung des „wahren
Werts“ der Beteiligung handelt es sich in erster Linie um
eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu
beantworten ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss die
gewählte Methode nur den vollen Ausgleich für den von den
Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellen,
der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl.
BVerfGE 100, 289 ). Zur Berechnung des den
auszuschließenden Aktionären zustehenden vollen Ausgleichs
ist es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, den Wert
der Beteiligung des Aktionärs stets durch eine
Unternehmensbewertung beispielsweise anhand der
Ertragswertmethode festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 -
1 BvR 1267/06 u.a. -, NJW 2007, S. 3266
). Genauso wenig haben Minderheitsaktionäre einen
verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass zur Bestimmung
des „wahren“ Wertes der Unternehmensbeteiligung stets jede
denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und
die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen
wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S.
2497
sind nur die Auswahl einer im gegebenen Fall
geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche
Überprüfbarkeit ihrer Anwendung.
19
b) Die nach den Vorgaben der §§ 39a, 39b
WpÜG in Verbindung mit § 31 WpÜG, §§ 3-6
WpÜG-AngebotsVO ermittelte und überprüfbare Abfindung genügt
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die eine hohe
Akzeptanz durch den betroffenen Markt voraussetzende,
zusätzlich mindestens den Börsenkurs garantierende und bei
Fehlen eines funktionierenden Marktes auf eine
Unternehmensbewertung abstellende Regelung in § 39a Abs.
3 Satz 2 WpÜG sichert dem Aktionär eine angemessene
Abfindung, die dem Verkehrswert der Aktie entspricht.
20
aa) Wegen der Bedeutung der das Aktieneigentum
prägenden Eigenschaft der besonderen Verkehrsfähigkeit der
Aktie gebietet Art. 14 Abs. 1 GG zum Schutz der
Minderheitsaktionäre, dass sie bei einem Ausschluss
jedenfalls nicht weniger erhalten dürfen, als sie bei einer
freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.
April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497
WpÜG-AngebotsVO der gewichtete durchschnittliche Börsenwert
der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die Untergrenze des Angebotspreises bildet, ist
gesichert, dass die auszuschließenden Aktionäre mindestens
den Börsenwert der Aktie erhalten. Dabei garantiert § 4
WpÜG-AngebotsVO zusätzlich die Gleichbehandlung aller
Aktionäre, indem er den Übernehmer verpflichtet, mindestens
die Gegenleistung anzubieten, die er einem anderen Aktionär
der Zielgesellschaft in den letzten sechs Monaten vor dem
Übernahmeangebot für seine Aktie gewährt hat. Für den Fall,
dass der Börsenkurs wegen geringer Handelsintensität oder
großer Kurssprünge keine verlässliche Aussage über den
Verkehrswert der Aktie ermöglicht, muss der Übernehmer gemäß
§ 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO dann allerdings zwingend
eine Gegenleistung anbieten, die aufgrund einer
Unternehmensbewertung zu ermitteln ist.
21
bb) Dass der so ermittelte Angebotspreis
tatsächlich dem Verkehrswert entspricht, nämlich dem Wert,
der in einem funktionierenden Markt für die im Vergleich zu
anderen Formen der Unternehmensbeteiligung durch ihre
besondere Verkehrsfähigkeit geprägte Aktie gezahlt wird, wird
durch das hohe Akzeptanzquorum von 90 % des vom Angebot
betroffenen Grundkapitals hinreichend gesichert.
22
Finden sich nur geringe Teile des vom Angebot
betroffenen Grundkapitals nicht zur Annahme des Angebots
bereit, etwa weil der Aktionär einen höheren Preis glaubt
erzielen zu können, besteht das Übernahmeangebot den
Markttest nicht und der Übernahmeinteressent scheitert mit
seinem Vorhaben. Hält aber die qualifizierte Mehrzahl das
Angebot für ausreichend, ist die daran vom Gesetzgeber
geknüpfte Vermutung, dass das Angebot den Aktionären eine dem
Verkehrswert ihrer Aktien entsprechende Entschädigung
verschaffe, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
23
Mit dem so ermittelten Ausgleich ist es den
Aktionären in aller Regel möglich, eine alternative
Kapitalanlage in einem Unternehmen gleicher oder ähnlicher
Ausrichtung zu finden. Die rechtliche Bewertung ändert sich
nicht dadurch, dass die Gesellschaft, aus der der
Minderheitsaktionär gedrängt wird, eine besonders gute
Rentabilität verspricht. Bloße, in dem aktuellen Wert des
konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen
und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie
Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen
seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des
Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. nur BVerfGE 45,
142 ; 68, 193 ; 77, 84 );
dies gilt auch für das Aktieneigentum (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000
- 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279
).
24
c) Die Vorschriften der §§ 39a, 39b WpÜG
genügen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Gebot,
dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung
verfahrensrechtlich abgesichert und eine Abfindungs- und
Ausgleichsregelung überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100,
289 ). Die Einhaltung der Standards, unter denen
die vom Gesetzgeber gewählte Methode der Anteilsbewertung mit
der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar
ist, hat das Oberlandesgericht vorliegend in
verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise geprüft.
25
aa) Die Zurückweisung von Einwendungen der
Beschwerdeführer, die auf den Nachweis eines höheren
Abfindungsbetrages bei Wahl einer anderen Bewertungsmethode
zielen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren
Grundrechten. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs
wegen weder eine vergleichende Betrachtung nach verschiedenen
Bewertungsmethoden noch die Anwendung des
Meistbegünstigungsprinzips geboten (BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10
-, NJW 2011, S. 2497
Oberlandesgericht führt nachvollziehbar aus, dass eine
Unternehmensbewertung, die - wie die Ertragswertmethode -
vornehmlich auf die künftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse
abstellt und daher mit naturgemäß unsicheren Prognosen
arbeiten muss, keine „richtigeren“ Ergebnisse zeitigt als der
„Markttest“. Dass die den - aussagekräftigen -
Börsenkurs berücksichtigende und vornehmlich auf eine hohe
Akzeptanz durch das von dem Übernahmeangebot betroffene
Grundkapital abstellende Bewertungsmethode des § 39a
Abs. 3 Satz 3 WpÜG weniger geeignet wäre, den
Verkehrswert der Aktie festzustellen, überzeugt gerade im
Hinblick auf die von den Vorschriften des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes betroffenen, im regulierten Markt
zugelassenen Aktiengesellschaften, die erhöhten Transparenz-
und Publizitätsanforderungen unterliegen, nicht.
26
Dies gilt in besonderem Maße vor dem
Hintergrund, dass der Gesetzgeber das verfassungsrechtliche
Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Überprüfbarkeit von
Abfindungen für ausgeschlossene Aktionäre in den Blick nehmen
muss. Ausschlüsse, bei denen die Abfindung der
ausgeschlossenen Aktionäre nach der Ertragswertmethode
bemessen wird, sind wegen der besonders komplexen
Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, in
Verfahrenslaufzeiten zu münden, die dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes kaum noch zu genügen vermögen (zur überlangen
Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl.
auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom
17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f.
und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012,
S.76 ff.). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht
deshalb umso weniger zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für
den übernahmerechtlichen Ausschluss von Aktionären mit der
den „Markttest“ einschließenden Regelung eine möglichst
einfache Handhabung gefördert hat.
27
bb) Die Einwendungen der Beschwerdeführer
gegen den „Markttest“ hat das Oberlandesgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für nicht
durchgreifend erachtet.
28
Das Oberlandesgericht konnte offen lassen, ob
die in § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG begründete
Angemessenheitsvermutung unwiderleglich ist (vgl. zur
entsprechenden Auffassung des Gesetzgebers den
Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 betreffend Übernahmeangebote, BTDrucks 16/1003,
S. 22; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung
der Bundesregierung, BTDrucks 16/1342, S. 6 f.).
Unabhängig davon, dass auch bei Annahme einer
unwiderleglichen Vermutung Einwendungen erheblich sind, die
sich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39a
WpÜG richten - etwa ein höheres Angebot des Bieters an einen
Aktionär der Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem
öffentlichen Übernahmeangebot oder Einwendungen gegen die
Ermittlung der erforderlichen 90 %-Annahmequote -, weil
sie sich nicht auf die Rechtsfolgen, sondern auf die
Vermutungsvoraussetzungen beziehen, hat das Oberlandesgericht
hier eine widerlegliche Angemessenheitsvermutung unterstellt.
Es hat diese nicht für erschüttert erachtet, ohne dass die
Beschwerdeführer dies mit verfassungsrechtlichen Erwägungen
substantiiert angegriffen hätten.
29
Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend
deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ;
28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins
Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ). Daran
fehlt es. Die einfachrechtliche Bewertung, dass der Erwerb
der Aktien aufgrund der sogenannten „irrevocable
undertakings“ zu den Bedingungen des öffentlichen
Übernahmeangebots der N. dem von § 39a WpÜG geforderten
Erwerb „aufgrund des Angebots“ entspricht, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb dadurch die
Aussagekraft des „Markttests“ hätte verfälscht werden sollen,
obwohl sich die Aktionäre der Zielgesellschaft zur
Übertragung der Aktien zu den Bedingungen des
Übernahmeangebots verpflichtet hatten. Pauschal dazu in Bezug
genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht
aus (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
).
30
2. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Das
Oberlandesgericht war zu einem Vorabentscheidungsersuchen an
den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV
(vormals Art. 234 Abs. 3 EG a.F.) nicht
verpflichtet.
31
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher
Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es
stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein
nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht
nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159
; stRspr.). Die Vorlagepflicht wird
danach insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine
Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat, also
eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist
(vgl. BVerfGE 82, 159 ). Gleiches gilt in den
Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage abweicht
und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt, also ein
bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
ohne Vorlagebereitschaft festzustellen ist (vgl. BVerfGE 75,
223 ; 82, 159 ; BVerfGK 11, 189
). Dabei kommt es für die Prüfung einer
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster
Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung
des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts
an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE
128, 157 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428
BVerfGE 126, 286 ). Nach diesem Maßstab
begegnet die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
32
a) Zwar mögen Zweifel hinsichtlich der
Beantwortung der Frage bestehen, ob die in Art. 15 Abs.
5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/25/EG aufgestellte
Vermutung, dass die in einem Übernahmeangebot offerierte
Abfindung dann angemessen ist, wenn der Bieter durch die
Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens
90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten
Kapitals entsprechen, widerleglich oder unwiderleglich ist
(vgl. umfassend zu Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien
und Umsetzung in anderen Mitgliedsstaaten: Stöwe, Der
übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 10 ff.;
Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß
§§ 39a, 39b WpÜG, 2008, S. 8 ff.,
73 ff.). Das Oberlandesgericht hat diese Frage jedoch
verfassungsrechtlich bedenkenfrei für genauso wenig
entscheidungserheblich erachtet wie diejenige, ob der auf der
Richtlinie beruhende § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG eine
widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutung aufstellt. Die
Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen für die Anwendung
des § 39a WpÜG und der Einwendungen gegen den
„Markttest“ durfte das Oberlandesgericht - wie bereits
ausgeführt - schon deswegen verneinen, weil die
Beschwerdeführer keine eine widerlegliche Vermutung
erschütternden Einwendungen substantiiert vorgetragen
haben.
33
b) Ob eine andere Bewertungsmethode zur
Überprüfung der Abfindungshöhe herangezogen werden kann,
hängt ebenfalls nicht von der Frage der Widerleglichkeit oder
Unwiderleglichkeit der Angemessenheitsvermutung ab. Die
Auslegung des Oberlandesgerichts, nach der bei Annahme einer
widerleglichen Vermutung Einwendungen nur bezüglich des vom
Richtlinien- und Gesetzgeber vorgesehenen „Markttests“
zulässig sind, begegnet auch unter diesem Aspekt keinen
Bedenken. Wie bereits ausgeführt, ist bei Beachtung der vom
deutschen Gesetzgeber im Vergleich zu den Vorgaben der
Richtlinie noch verschärften Kriterien - freiwillige Angebote
und Pflichtangebote sind denselben Regeln unterworfen (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/1003,
S. 22) - eine den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1
GG genügende angemessene Abfindung gesichert, ohne dass es
eines Vergleichs mit den Ergebnissen nach einer anderen
Bewertungsmethode bedürfte.
34
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
zu 4) (1 BvR 128/09) war das Oberlandesgericht auch
nicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
verpflichtet wegen der Frage, ob die Beschränkung auf den
„Markttest“ mit der Garantie einer angemessenen Abfindung,
wie sie Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie
vorsieht, vereinbar ist. Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 2
definiert die bei einem freiwilligen Angebot angebotene
Abfindung als angemessen, wenn das Angebot von mindestens 90
% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals
angenommen worden ist. Ob und gegebenenfalls wie die
Angemessenheitsvermutung widerlegt werden kann, regelt die
Richtlinie ersichtlich nicht.
35
3. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht feststellbar.
Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist Bestandteil des
Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten,
insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99
; 107, 395 ). Aus dem
Rechtsstaatsprinzip ist dabei die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Der
Justizgewährungsanspruch umfasst hierbei das Recht auf Zugang
zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende,
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes
sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl.
BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).
36
Der Gesetzgeber hat diesen Erfordernissen
genügt: Sowohl die Ausschließung, die erst durch den
Gerichtsbeschluss erfolgt, als auch die Angemessenheit der
Abfindung in dem Ausschließungsverfahren sind gemäß
§ 39b WpÜG gerichtlich überprüfbar. Von Verfassungs
wegen ist es lediglich geboten, überhaupt eine
Überprüfungsmöglichkeit für die Angemessenheit der Abfindung
zu schaffen. Die Entscheidung, welches Verfahren hierfür
vorgesehen wird, steht dem Gesetzgeber frei (BVerfGK 11, 253
). Deshalb war er nicht gehalten, zur Überprüfung
der Voraussetzungen des „Markttests“ - wie beim
Ausschluss von Aktionären gemäß §§ 327a ff.
AktG - ein Spruchverfahren vorzusehen.
37
Effektiver Rechtsschutz wird schließlich nicht
dadurch vereitelt, dass dem Übernahmeangebot und dem
Ausschlussverlangen kein Hauptversammlungsbeschluss
vorausgehen muss und die Informationsvorschriften der
§§ 327c f. AktG nicht anwendbar sind. Soweit die
Beschwerdeführer rügen, damit sei den Minderheitsaktionären
der Zugang zu wichtigen Informationen über die
Unternehmensbewertung der Zielgesellschaft verstellt, zielt
dies wiederum nur darauf, eine Unternehmensbewertung nach der
Ertragswertmethode in das Verfahren einzuführen. Hat das
Übernahmeangebot den „Markttest“ bestanden und der Bieter
95 % des Grundkapitals erworben, sind Informationen über
den Ertragswert des Unternehmens nicht mehr erforderlich,
weil sich die Abfindung der Aktionäre nach dem
Übernahmeangebot richtet. Scheitert der „Markttest“, ist nach
Auffassung des für diese Verfahren erstinstanzlich
ausschließlich zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main der
Ausschluss der Aktionäre unzulässig, weil die angemessene
Abfindung nicht im Ausschließungsverfahren vom Gericht
ermittelt werden könne (LG Frankfurt a.M., WM 2008,
S. 2021 ), so dass auch in diesem Fall ein
Informationsbedürfnis der Aktionäre nicht besteht. Soweit
nach der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur
hingegen beim Scheitern des „Markttests“ die angemessene
Abfindung durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln wäre
(vgl. Lochner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht,
3. Aufl. 2011, § 39a WpÜG Rn. 55; Noack/Zetsche,
in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar,
4. Aufl. 2010, § 39a WpÜG Rn. 31;
Müller-Michaels, in: Hölters, Aktiengesetz, 2011, § 39a
WpÜG Rn. 13; Süßmann, in: Geibel/Süßmann,
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2. Aufl. 2008,
§ 39a WpÜG Rn. 17; Grunewald, in: Münchener
Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2011, § 39a
WpÜG Rn. 36; Hasselbach, BB 2010, S. 2842
), würde dies nichts ändern, weil die
Unternehmensbewertung von Amts wegen zu erfolgen hätte, bei
der die auszuschließenden Aktionäre die vermissten,
weitergehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
hätten. Im Übrigen liegt hier kein Fall eines Scheiterns des
„Markttests“ vor.
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4. Der Vortrag des Beschwerdeführers
zu 3) (1 BvR 118/09) zur Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG ist unzureichend. Die Behauptung, dass das
Oberlandesgericht die Rechtsansichten des Beschwerdeführers
nicht hinreichend beachtet habe, vermag keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.
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Soweit sich der Beschwerdeführer zu 3)
gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist
durch die nachfolgende, die Kostenentscheidung bestätigende
Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung
eingetreten und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
insoweit schon deswegen nicht angezeigt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011
- 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.