BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 96/10 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung
eines Richterablehnungsgesuches.
2
Der Beschwerdeführer führt vor dem
Sozialgericht ein Klageverfahren. Er lehnte den dort
zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das
Landessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss
vom 29. Juli 2009 zurück.
3
Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die
Richter des Landessozialgerichts, die diesen Beschluss
gefasst hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit unter
Hinweis auf die Möglichkeit, gegen den Beschluss eine
Anhörungsrüge zu erheben, ab. Das Landessozialgericht verwarf
dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 7. August 2009 als
unzulässig. Zum einen sei die Ablehnung eines ganzen
Spruchkörpers unzulässig und zum anderen sei das Verfahren
über das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht
abgeschlossen; eine Anhörungsrüge wäre nicht statthaft.
4
Der Beschwerdeführer erhob nun Anhörungsrüge
gegen den Beschluss vom 29. Juli 2009 und lehnte die
zuständigen Richter des Landessozialgerichts erneut als
befangen ab.
5
Das Landessozialgericht verwarf mit Beschluss
vom 3. September 2009 die Anhörungsrüge als unzulässig. Der
Beschluss vom 29. Juli 2009 sei gemäß § 178a Abs. 1 Satz
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung nicht mit der Anhörungsrüge
anfechtbar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Oktober 2007 (1 BvR 782/07 – BVerfGE 119,
292 ff.) betreffe nur den Fall, dass ein Rechtsmittel
gegen die Entscheidung, mit dem auch eine Inzidentprüfung der
Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr
gegeben sei. Hier sei zwar die Beschwerde gegen die
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.
Gleichwohl könne eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach
wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht
weiterhin gerügt werden und könne dort oder in der
Folgeinstanz geheilt werden. Über die Anhörungsrüge habe das
Gericht unter Beteiligung der erneut abgelehnten Richter
entscheiden dürfen, da das erneute Ablehnungsgesuch ebenfalls
unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich die
Gründe aus dem ersten, bereits verworfenen Ablehnungsgesuch
wiederholt.
6
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
alle drei Beschlüsse des Landessozialgerichts. Der
Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20
Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Er sei gehindert, seine Argumente
vorzubringen. Er könne nicht erkennen, dass das
Landessozialgericht sein Vorbringen gewürdigt habe.
7
Zwar genügen die angegriffenen Entscheidungen
des Landessozialgerichts zum Teil den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht. Gleichwohl ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt.
8
1. Nicht zu beanstanden ist, dass das
Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am
Sozialgericht zurückgewiesen hat.
9
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
garantiert auch, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor
einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und
der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in
materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die
Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die
dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der
erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten
und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen
der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE
21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286
; 89, 28 ; BVerfGK 5, 269
; 12, 139 ).
10
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln
und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall
obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung
gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte
Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ;
BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ). Die Grenzen
zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder
ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich
unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.
BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269
; 12, 139 ). Ob die
Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall
grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139
) beruht oder ob sie darauf hindeutet,
dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5,
269 ; 12, 139 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 – 1 BvR
165/09 –, NVwZ 2009, S. 581 ).
11
b) Nach diesen Maßstäben begegnet die
Entscheidung des Landessozialgerichts keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist im Hinblick auf das
Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG insbesondere unbedenklich, wenn die Fachgerichte
davon ausgehen, dass die Besorgnis der Befangenheit
regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen
begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche
Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die
Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, S. 581 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –, juris, Rn. 17).
Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das
Landessozialgericht in der deutlichen Äußerung des
abgelehnten Richters über die Erfolgsaussichten der Klage des
Beschwerdeführers keinen die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigenden Umstand gesehen hat. Das Landessozialgericht
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die sozialgerichtliche
Verfahrensordnung in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
selbst vorsieht, dass dem Betroffenen die unter Umständen aus
der Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens resultierende
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt werden
kann.
12
Ebenso führt auch eine etwaige unrichtige
Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen nicht zur
begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters (vgl.
BVerfGK 12, 139 ). Erforderlich ist vielmehr, dass
sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche
oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, S. 581
), wobei selbst mit der Feststellung eines
objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich
die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener
bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der
Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten
Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 12, 139 ). Dass
das Landessozialgericht einen solchen Anlass zu Zweifeln an
der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten
Richters nicht feststellen konnte, ist seinerseits von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das
Landessozialgericht hat sich insbesondere mit dem Vorwurf des
Beschwerdeführers, dass er in dem Erörterungstermin vor dem
Sozialgericht nicht ausreichend zu Wort gekommen sei und dass
die Gründe seines Befangenheitsantrages nicht in die
Niederschrift des Termins aufgenommen wurden,
auseinandergesetzt und ist zu einem jedenfalls vertretbaren
Ergebnis gekommen.
13
2. Zu Unrecht ist die Anhörungsrüge vom
Landessozialgericht als unzulässig behandelt worden.
14
a) Zwar findet gemäß § 178a Abs. 1
Satz 2 SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt, und bei der
Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch handelt es sich um
eine solche Zwischenentscheidung. § 178a Abs. 1 Satz 2
SGG ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass es
sich beim Verfahren über die Ablehnung eines Richters am
Sozialgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren mit
Bindungswirkung für die nachfolgenden Entscheidungen handelt
und dass der Zurückweisungsbeschluss deshalb eine mit der
Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung darstellt.
15
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine
mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der
Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen
Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann
notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und
mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag
befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im
Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl.
BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08 –, NJW
2009, S. 833; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 8. Dezember 2009 – 1 BvR 2774/09 –, juris, Rn.
1).
16
Vor diesem Hintergrund kann auch die
Entscheidung des Landessozialgerichts über die Zurückweisung
der Ablehnung eines Richters am Sozialgericht mit der
Anhörungsrüge angegriffen werden. Derjenige, der sich in
einem solchen Richterablehnungsverfahren in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt sieht, kann nicht darauf verwiesen werden, dass die
behauptete Gehörsverletzung im weiteren Instanzenzug noch
kontrolliert würde. Dafür, dass gegenwärtig eine derartige
Kontrolle stattfände, gibt es keine Anhaltspunkte.
17
aa) Das Bundessozialgericht geht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach § 202 SGG
in Verbindung mit § 557 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der
Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegen, wenn sie
ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung sei bei
Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen
worden ist, immer dann gegeben, wenn sie von einem
Landessozialgericht erlassen worden und daher gemäß
§ 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen
sind (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 – B 3 P 8/03 B
–, NZS 2004, S. 222 ; BSG, Beschluss vom 29. März
2007 – B 9a SB 18/06 B –, NJOZ 2007, S. 3666
m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 – B 13 R 121/09 B
–, juris, Rn. 5). Entsprechend könne die Zurückweisung eines
Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als
Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend
gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 – B 3
P 8/03 B –, NZS 2004, S. 222 m.w.N.; BSG,
Beschluss vom 30. April 2009 – B 13 R 121/09 B –, juris,
Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09
B –, juris, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009
– B 1 KR 51/09 B –, juris, Rn. 6).
18
Etwas anderes gelte zwar ausnahmsweise dann,
wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
mangeln würde (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B
9a SB 18/06 B –, NJOZ 2007, S. 3666 ) oder wenn
die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft sei,
dass durch die weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters
das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und das
Berufungsgericht bei seiner Entscheidung deshalb unrichtig
besetzt gewesen sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 –
B 3 P 8/03 B –, NZS 2004, 222 m.w.N.; BSG,
Beschluss vom 30. April 2009 – B 13 R 121/09 B –, juris, Rn.
5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –,
juris, Rn. 8). Letzteres sei aber nur der Fall, wenn
willkürliche oder manipulative Erwägungen für die
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen seien
(vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 – B 3 P 8/03 B –, NZS
2004, S. 222 m.w.N.) oder wenn die Zurückweisung
des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeuten würde, dass
das Gericht die Bedeutung und die Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkannt habe (vgl. BSG, Beschluss vom 27.
Oktober 2009 – B 1 KR 51/09 B –, juris, Rn. 6). Die lediglich
unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führe noch
nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts.
19
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist
im Falle eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der
nicht zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, die
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der
revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Da das
Bundessozialgericht in einer Entscheidung ausdrücklich offen
gelassen hat, ob auch Gehörsverstöße während des
Befangenheitsverfahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde
gerügt werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Januar 2008
– B 12 KR 24/07 B –, juris, Rn. 12), ist in dieser
Prozesssituation keine sichere und zumutbare
Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet.
20
Dafür, dass im Berufungs- oder
Berufungszulassungsverfahren anders als im Revisions- oder
Revisionszulassungsverfahren auch die behauptete Verletzung
des Gehörsanspruchs im Richterablehnungsverfahren geprüft
würde, gibt es weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte.
21
bb) Ließe man gleichwohl die
Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 178a
Abs. 1 Satz 2 SGG auch bei einer derartigen, ein
selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung
nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im
Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107,
395 ff.) dargelegten Grundsätzen unvereinbare
Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht
dadurch beseitigt werden, dass der Antragsteller auf die
Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere
abschließende Sachentscheidung verwiesen würde. Die
behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der
Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die
spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend
gemacht werden (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008
- 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009
– 1 BvR 3113/08 –, NJW 2009, S. 833).
22
Einer erst nach der abschließenden
Sachentscheidung eingelegten Anhörungsrüge könnte
entgegengehalten werden, es könne nicht verlässlich
festgestellt werden, dass die behauptete, im vorangegangenen
Zwischenverfahren geschehene Gehörsverletzung in
entscheidungserheblicher Weise das Ergebnis der
Sachentscheidung beeinflusst habe. Ob es sich zu Lasten des
Antragstellers ausgewirkt hat, dass an der Sachentscheidung
ein Richter beteiligt war, dessen Ablehnung möglicherweise
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen worden
war, könnte kaum beurteilt werden. Die Begründung des
Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 119, 292 ) für den
Ausschluss der Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen, die
Entscheidungserheblichkeit könne erst zum Zeitpunkt der
späteren Sachentscheidung festgestellt werden, greift bei
einer im weiteren Verfahren nicht mehr überprüften
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht (vgl. BVerfGE
119, 292 ).
23
Die behauptete Gehörsverletzung muss deshalb
vor einer Fortsetzung des zur abschließenden Sachentscheidung
führenden Verfahrens einer fachgerichtlichen Überprüfung
zugeführt werden können. Insofern laufen die Maßstäbe zur
Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die
ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl.
BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 – 1 BvR
3113/08 –, NJW 2009, S. 833 ).
24
b) Nicht zu beanstanden ist hingegen,
dass das Landessozialgericht über die Anhörungsrüge
entschieden hat, ohne zuvor über das erneute, gegen den Senat
selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden zu haben. Die
dem zugrunde liegende Auffassung, dass die Wiederholung einer
Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte
rechtsmissbräuchlich ist, die auch vom Bundessozialgericht
geteilt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB
18/06 B –, NJOZ 2007, S. 3666 ), ist nicht
unvertretbar und daher mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG vereinbar (vgl. auch BVerfGE 11, 1 < 5 f.>; 11,
343 ). Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
müssen nicht erneut beschieden werden (vgl. BVerfGE 11, 343
; 72, 51 ; 74, 96 ).
25
3. Die Entscheidung des
Landessozialgerichts über das erste Ablehnungsgesuch gegen
die zuständigen Richter des Landessozialgerichts ist damit
teilweise fehlerhaft begründet. Das Landessozialgericht
durfte die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht auf die mit
Verfassungsrecht nicht zu vereinbarende Annahme stützen, dass
eine Anhörungsrüge gegen seine vorhergehende Entscheidung
nicht statthaft wäre.
26
Das Landessozialgericht hat das
Ablehnungsgesuch außerdem als unzulässig behandelt, weil es
sich pauschal gegen alle drei Richter des Senats gerichtet
hatte. Das begegnet im Ergebnis schon deshalb keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, da ausgeschlossen ist, dass
das Ablehnungsgesuch in der Sache Erfolg gehabt hätte. Der
Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch nur darauf
gestützt, dass das Landessozialgericht sein Ablehnungsgesuch
gegen den Richter am Sozialgericht seiner Ansicht nach zu
Unrecht abgelehnt hatte. Auf den bloßen Vorwurf der falschen
Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die der
Beschwerdeführer nicht dargetan hat und die sich auch
insbesondere aus dem ersten Beschluss des
Landessozialgerichts nicht ergeben, kann ein Ablehnungsgesuch
aber in zulässiger Weise nicht gestützt werden.
27
4. Trotz der mit Verfassungsrecht nicht
im Einklang stehenden Verwerfung der Anhörungsrüge als
unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl.
§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), wenn der
Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes
Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
; 119, 292 ).
28
Dies ist hier der Fall, weil der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren – der Ablehnung des
Richters am Sozialgericht – keinen Erfolg haben kann. Würde
das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des
Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge aufheben und die
Sache an das Landessozialgericht zurückverweisen, könnte das
Landessozialgericht bei der erneuten Entscheidung zu keinem
anderen Ergebnis kommen, weil der Beschwerdeführer weder im
Anhörungsrügeverfahren noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren
schlüssig dargetan hat, dass sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Vielmehr besteht sein Vortrag
durchweg in der Behauptung, Sozialgericht und
Landessozialgericht würden das Recht falsch anwenden.
Art. 103 Abs. 1 GG enthält aber keinen Anspruch, dass
die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen,
und schützt nicht vor einer aus dessen Sicht „unrichtigen“
Rechtsanwendung (vgl. BVerfGK 6, 88 ; 11, 203
m.w.N.). Auch ansonsten ist nicht
ersichtlich, dass das Landessozialgericht in der mit der
Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt hätte. Für die Anhörungsrüge
bestand damit kein vernünftiger Anlass. Da ausgeschlossen
werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
Erfolg haben könnte, führt auch ihre Verwerfung als
unzulässig nicht zu einem die Annahme der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE
119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR
2774/09 -, juris, Rn. 1).
29
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
im Sinne von § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sie wirft keine Fragen auf,
die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten
lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 119, 292
). Die Anforderungen an den fachgerichtlichen
Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich
aus dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 (BVerfGE 107, 395 ff.).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.