BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 964/05 -
des Herrn R…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Übernahme von Studiengebühren und Semesterbeiträgen durch den
Sozialhilfeträger.
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1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl
I S. 3022) erhalten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach
förderungsfähig ist, grundsätzlich keine Leistungen der
Sozialhilfe. Nur in besonderen Härtefällen kann nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Hilfe zum
Lebensunterhalt geleistet werden. Für erwerbsfähige
Hilfebedürftige enthält § 7 Abs. 5 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II) eine gleich lautende Vorschrift.
Eine entsprechende Regelung hatte bereits § 26 des bis
2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
enthalten.
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2. Der Beschwerdeführer ist Student, aber seit
längerer Zeit studierunfähig erkrankt. Seine Immatrikulation
hat er aufrechterhalten, um nach seiner Genesung das bereits
begonnene Examen beenden zu können. Seit Januar 2005 gewährt
ihm der Träger der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag des
Beschwerdeführers, ihm auch den Semesterbeitrag von
762,12 € zu gewähren, um eine Exmatrikulation zu
verhindern, lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab. Hiergegen
legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Daneben begehrte
er Eilrechtsschutz.
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Das Sozialgericht wies den Antrag zurück. Auch
wenn eine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
XII vorliege, sei nur der notwendige Lebensunterhalt zu
gewähren, nicht aber Mittel für einen Semesterbeitrag.
Hierfür bestehe auch kein Anlass, da der Beschwerdeführer
nach den vorliegenden Attesten sein Studium in nächster Zeit
nicht fortsetzen könne. Das Landessozialgericht wies die
Beschwerde zurück. Dieser Beschluss ging dem Beschwerdeführer
am 11. März 2005 zu.
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Er erhob daraufhin eine Anhörungsrüge nach
§ 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des
Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220).
Diese wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 5. April
2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. April 2005, als
unbegründet zurück.
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Aus anderen Mitteln, unter anderem einer
Überzahlung an Sozialhilfeleistungen, konnte der
Beschwerdeführer den Beitrag für das Sommersemester 2005
aufbringen.
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3. In seiner am 6. Mai 2005 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung mehrerer Grundrechte, darunter des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer wieder
zurückgenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist
unzulässig.
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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG rügt, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht
den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG an eine substanziierte Begründung. Der
Beschwerdeführer hat insoweit lediglich auf den Inhalt seiner
Anhörungsrüge nach § 178 a SGG verwiesen. Zu allen dort
genannten Punkten hat das Landessozialgericht aber in seinem
Beschluss vom 5. April 2005 Stellung genommen. Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Außerdem trägt der Beschwerdeführer nicht
ausreichend vor, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen
gerade auf der angeblichen Gehörsverletzung beruhten. Hierzu
hätte der Beschwerdeführer unter anderem ausführen müssen,
was er im Ausgangsverfahren noch vorgetragen hätte, wenn ihn
das Landessozialgericht vorab auf seine Rechtsansicht
hingewiesen hätte, und warum dieser Vortrag zu einer anderen
Entscheidung hätte führen können.
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b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.
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aa) In der Regel muss ein Beschwerdeführer
nach dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nach einem Eilrechtsverfahren auch den
Hauptsacherechtsweg beschreiten (vgl. BVerfGE 86, 15
). Eine Verfassungsbeschwerde gegen
Eilentscheidungen ist nur dann zulässig, wenn ein
Beschwerdeführer gerade eine Grundrechtsverletzung durch die
Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht und
das Hauptsacheverfahren keine ausreichenden Möglichkeiten
bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE
104, 65 ; stRspr). Dies ist unter anderem der Fall,
wenn er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG im
Eilverfahren rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 ). Daneben
kann die Beschreitung und Erschöpfung des Hautsacherechtswegs
auch entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 86, 46 ).
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bb) Eine Ausnahme vom Gebot der
Rechtswegerschöpfung liegt hier nicht vor.
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Der Beschwerdeführer greift lediglich
sozialgerichtliche Eilentscheidungen an. Zwar rügt er auch
eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die
Versagung des Eilrechtsschutzes. Seine Ausführungen hierzu
betreffen jedoch allein die Auslegung der einschlägigen
Regelungen des SGB XII, also Fragen des materiellen Rechts
und damit nicht die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
Dies gilt auch für die übrigen geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen.
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Eine Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg
ist auch geeignet, die geltend gemachte Beschwer völlig zu
beseitigen, und sie ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Den
Beitrag für das laufende Semester, um den allein es im
Ausgangsverfahren ging, konnte der Beschwerdeführer aus
anderen Mitteln aufbringen und seine Exmatrikulation dadurch
abwenden. Hierdurch ist ihm nur eine einmalige finanzielle
Belastung entstanden, die auch nachträglich noch ausgeglichen
werden kann; sie kann sich während eines Hauptsacheverfahrens
nicht erhöhen, weil der notwendige Lebensunterhalt des
Beschwerdeführers durch laufende Leistungen gedeckt ist. Dies
hätte selbst dann gegolten, wenn der Sozialhilfeträger wegen
der Überzahlung, aus der der Beschwerdeführer den
Semesterbeitrag bestritten hat, die Leistungen trotz des
§ 51 Abs. 2 SGB I für einen der Folgemonate
einmalig gekürzt hätte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.