BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 967/05 -
der S... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Das Berufungsurteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 -
und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004
- 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 -
324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Das Beschwerdeverfahren hat die
verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Gegenstand, die sich
aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Verurteilung auf Abdruck
einer Gegendarstellung ergeben.
2
1. Die Beschwerdeführerin verlegt eine
Wochenzeitschrift. Im Jahre 2004 veröffentlichte sie darin
einen Artikel über eine zivilgerichtliche Verurteilung der
Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Klägerin)
zur Rückzahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7
Millionen Euro. Die Klägerin habe nach Auffassung des
Gerichts zu Unrecht Leistungen für ein angeblich in den
Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangenes
Aktienvermögen erlangt. Der Artikel führt hierzu unter
anderem aus:
3
Immer wenn im Hause B. ihres Ehemannes> das Geld knapp wurde, fanden sich auf
wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots.
Einmal steckten solche Papiere in einer vergessenen
Stahlkassette, ein anderes Mal in einem sperrigen
Schiffskoffer im Keller, wo sich zwischen abgetragenen
Kleidungsstücken Hinweise auf unbekannte Aktien unter anderem
der IG Farben und der Automobilkonzerne Ford und Daimler-
Benz fanden.
4
Die Bundeskasse zahlte bis Anfang 1972
insgesamt 43,7 Millionen Mark. <...>
5
Zwar gab es schon in den sechziger Jahren im
inzwischen zuständigen Bundesausgleichsamt in Bad Homburg
Bedenken, ob das alles mit rechten Dingen zugehen könne. Doch
eng wurde es für die B.´s erst 1972, als ein offenbar
besonders hilfreicher Amtmann gestorben und ein anderer in
den Vorruhestand versetzt war.
6
Nun war das Glück den Multimillionären nicht
mehr hold - zumindest vorerst. Als sie Ende September 1972
weitere Daimler-Benz-Aktien (damaliger Wert: rund 25
Millionen Mark) anmeldeten, schaltete die Behörde auf stur.
Am 2. März 1973 wurde erstmals ein Antrag der B.´s
abgelehnt. Auch deren Klage gegen den Ablehnungsbescheid,
erst vor dem Landgericht, dann vor dem Oberlandesgericht
Stuttgart, hatte keinen Erfolg.
7
Doch wieder sollte eine glückliche Fügung das
Blatt wenden. Sie kam in Gestalt eines ehemaligen
Bankangestellten aus dem schlesischen Brieg, der - es war zu
schön, um wahr zu sein - in einem alten Bildband über die
schlesische Stadt genau den Beleg für den vermeintlichen
Aktienbesitz gefunden haben wollte, der den Stuttgarter
Richtern fehlte: die Durchschrift eines Schreibens von B.
senior an den ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses Eichborn
und Co. aus dem Jahre 1948 nebst einem Aktienverzeichnis.
8
hatte die Recherchen des
Mannes initiiert, und der Einsatz sollte sich lohnen: Mit dem
Schreiben zogen die Eheleute erneut vor Gericht, und diesmal
bekamen sie Recht. Am 18. Dezember 1989 entschied das
Oberlandesgericht Stuttgart: Die verschwundenen
Daimler-Aktien müssten entschädigt werden. <...>.
9
2. Das Landgericht Hamburg gab der
Beschwerdeführerin mit einer Beschlussverfügung den Abdruck
einer Gegendarstellung auf und bestätigte diese auf
Widerspruch der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil. Die
Klägerin könne nach § 11 Abs. 1 des Hamburgischen
Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15,
nachfolgend: HbgPrG) den Abdruck einer Gegendarstellung
beanspruchen. Sie dürfe der Darstellung des Artikels unter
anderem mit der Feststellung entgegnen, dass Hinweise auf
diejenigen Daimler-Benz-Aktien, um deren Entschädigung vor
dem Oberlandesgericht Frankfurt gestritten worden war, nicht
in dem Schiffskoffer, sondern in den Akten des Ausgleichsamts
Augsburg aufgefunden worden seien. Der Artikel erwecke
jedenfalls der Möglichkeit nach einen hiervon abweichenden
Eindruck. Auf die Darstellung um den Beleg, den ein
Bankangestellter in einem Bildband aufgefunden hatte, dürfe
die Klägerin erwidern, dass sie die Recherchen nach Belegen
für den Aktienbesitz nicht initiiert habe, sondern dass die
von ihr initiierte Suche allein Anknüpfungspunkte für weitere
Recherchen liefern sollte.
10
3. Die Klägerin betrieb die
Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil
des Landgerichts. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf
Erlass einer Eilanordnung zur Aussetzung der Vollstreckung
hat das Bundesverfassungsgericht zurück gewiesen (vgl.
BVerfGK 4, 200 ). Die Beschwerdeführerin
druckte die Gegendarstellung daraufhin noch vor Abschluss des
Berufungsrechtszuges ab. Sie lautete unter anderem:
11
„Des Weiteren wird berichtet, Hinweise auf
Aktien u.a. des Automobilkonzerns Daimler-Benz hätten sich in
einem Schiffskoffer im Keller gefunden.“
12
Hierzu stelle ich fest: Hinweise auf die
Daimler-Benz Aktien, um deren Entschädigung es in dem
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging, fanden
sich nicht in einem Koffer, sondern in den Akten des
Lastenausgleichsamtes Augsburg, das sie meiner
Schwiegermutter übersandt hatte.
13
Sie berichten über einen ehemaligen
Bankangestellten, der einen „Beleg für den vermeintlichen
Aktienbesitz gefunden haben wollte <...>: Die
Durchschrift eines Schreibens von B. senior <...>. A.
B. hatte die Recherchen des Mannes
initiiert.“
14
Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich
hätte Recherchen dieses Bankangestellten nach Belegen für
verlorene Aktien initiiert, stelle ich fest: Der Beleg wurde
von dem Bankangestellten bei seiner von mir initiierten Suche
nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg entdeckt,
die mir Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern
sollten.
15
4. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Beschwerdeführerin mit seinem Urteil (OLG Hamburg vom 15.
März 2005
- 7 U 104/04 -, ZUM-RD 2005, S. 279 ff.) zurückgewiesen.
Zwar erwecke der Artikel nicht zwingend die Eindrücke, gegen
die sich die Klägerin mit ihrer Gegendarstellung wende.
Anders als bei Unterlassungsansprüchen müsste sich derjenige,
der eine Äußerung aufstelle oder verbreite, dann, wenn diese
in unterschiedlichem Sinne aufgefasst werden könne, im Rahmen
von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich jede
vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende
Interpretationsmöglichkeit, also auch jeden nicht
fernliegenden Eindruck entgegenhalten lassen. Für die
Gewährung des Gegendarstellungsanspruchs genüge es daher,
dass der Artikel von dem Leser auch in dem beanstandeten
Sinne aufgefasst werden könne.
16
5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Freiheit der
Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und
ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten
Freiheit der Presseberichterstattung. Insofern wendet sie
sich in substantiierter Weise nur gegen die Verpflichtung zum
Abdruck solcher Inhalte, die den Komplexen „Schiffskoffer“
und „Bankangestellte“ galten. Dabei führt sie aus, die
Erstmitteilung habe nicht die Aussage enthalten, die Funde im
Schiffskoffer hätten sich auf den Teil der
Daimler-Benz-Aktien bezogen, die Gegenstand des Verfahrens
vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gewesen seien. Darauf
aber habe sich die Gegendarstellung bezogen. Ferner: Die
Aussage über die Initiierung der Suche des Bankangestellten
habe nicht gelautet, die Antragstellerin hätte gezielt die
Suche nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, sondern
lediglich, dass sie die von dem Bankangestellten
durchgeführten Recherchen initiiert habe. Mit dieser Äußerung
stimme die Gegendarstellung insoweit überein, als die
Antragstellerin ausführt, sie habe die Suche des
Bankangestellten initiiert, und zwar „nach Unterlagen über
die Geschichte der Stadt Brieg, die ... Anknüpfungspunkte für
weitere Recherchen liefern sollte“. Ein Anlass für die
Gegendarstellung dürfe nicht durch die Auslegung der
Erstmitteilung dahingehend geschaffen werden, dass die
Klägerin die Recherchen nach Belegen gezielt initiiert habe.
Es bedeute einen erheblichen Eingriff in die Meinungs- und
Pressefreiheit, wenn es ausreiche - wie Landgericht und
Oberlandesgericht angenommen hätten -, dass
grundsätzlich jede vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende
Interpretationsmöglichkeit Anlass einer Gegendarstellung sein
dürfe und die Presse sich auch jeden nicht fernliegenden
Eindruck entgegenhalten lassen müsse.
17
Vielmehr sei der für sonstige
äußerungsrechtliche Ansprüche anwendbare Grundsatz, dass
unter den nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeiten einer
Äußerung die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante
zugrunde gelegt werden müsse, auch bei Verurteilungen auf
Abdruck einer Gegendarstellung zu beachten. Werde die
Verurteilung auf eine in der Äußerung versteckt enthaltene
Tatsachenbehauptung gestützt, so müsse sich diese
Tatsachenbehauptung dem Leser daher als unabweisliche
Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der mitgeteilten
Einzelumstände zwingend aufdrängen. Weder der Schutzanspruch
des Persönlichkeitsrechts noch ein mit der Veröffentlichung
einer Gegendarstellung verbundener Beitrag zur
Meinungsbildung der Öffentlichkeit rechtfertige es, hiervon
abweichende Anforderungen zu stellen. Die von den
Fachgerichten vertretene Deutung der beanstandeten Passagen
des Artikels liege zudem fern und sei daher selbst auf der
Grundlage der Rechtsauffassung der Fachgerichte von einer
Berücksichtigung ausgeschlossen gewesen.
18
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist,
soweit zulässig, offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
19
2. Die Beschwerde ist überwiegend
zulässig.
20
a) Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie
sich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts wendet.
Diese hat die Beschwerdeführerin nicht in einer den
Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG genügenden Weise zum
Gegenstand ihrer Rügen gemacht, die sich allein mit den
Erwägungen der angegriffenen Urteile auseinander setzen.
21
b) Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
22
Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach
§ 90 Abs. 2 BVerfGG ist gewahrt. Gegen Berufungsurteile
der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg in
Gegendarstellungssachen ist der Zugang zum Revisionsgericht
nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11
Abs. 4 Satz 2 HbgPrG nicht eröffnet. Ein nachfolgendes
Hauptsacheverfahren, das Möglichkeiten einer Beseitigung der
Beschwer eröffnen könnte, findet nach dem Recht des Landes
Hamburg nicht statt (vgl. BGHZ 62, 7 ).
23
Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht dadurch
entfallen, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte
Gegendarstellung vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung abgedruckt hat (vgl. dazu
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).
Das Bedürfnis nach verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz
besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer
Wiederholungsgefahr fort. Die angegriffene Entscheidung
beruht auf einer ständigen Rechtsprechung der Hamburger
Gerichte, die auch im Fachschrifttum und von Obergerichten
anderer Länder vertreten wird und die Beschwerdeführerin
daher erneut betreffen kann.
24
3. Die Beschwerde ist begründet. Die
angegriffenen Urteile beruhen auf einem Verstoß gegen das
Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG.
25
a) Während die in einem Presseerzeugnis
enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der
besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne
Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die
freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1
). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit
in sämtlichen Aspekten, so als Freiheit der Gründung und der
Gestaltung von Presseerzeugnissen. Zur inhaltlichen
Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen
behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen
werden sollen (vgl. BVerfGE 97, 125 ).
26
Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung
greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, da die
Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge
abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils
betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich (vgl.
BVerfGE 97, 125 ).
27
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit findet
seine Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den
allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählt auch die Vorschrift des
§ 11 HbgPrG (vgl. BVerfGE 97, 125 ).
Auslegung und Anwendung dieser Regelung ist Sache der
Zivilgerichte. Diese haben hierbei jedoch die wertsetzende
Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ;
97, 125 ; 117, 244 ).
28
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine
bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs ist die zutreffende
Erfassung ihres Sinns. Gilt eine Gegendarstellung einer
Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung
bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE
97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -,
NJW 2004, S. 1235).
29
aa) Die vorliegend zu beurteilenden, durch die
Gegendarstellung beanstandeten Tatsachenbehauptungen waren in
der Erstmitteilung allerdings nicht offen ausgesprochen
worden, sondern waren nach Auffassung der Gerichte in ihr
verdeckt erfolgt. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte geht
bei so genannten verdeckten Aussagen grundsätzlich davon aus,
dass sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen
enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als
unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Juli 1980, - VI ZR 159/78 -, GRUR 1980,
1105 ; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98
-, NJW 2000, S. 656 ; Urteil vom 25. November
2003 - VI ZR 226/02 -, NJW 2004, S. 598
sowie BVerfGK 2, 325 ). Das
Grundrecht der Pressefreiheit erfordert es, diesen Grundsatz
auch für die Klärung maßgebend werden zu lassen, ob eine
verdeckte Aussage gegendarstellungsfähig ist. Entgegen der
Auffassung von Landgericht und Oberlandesgerichts darf eine
Verurteilung zur Gegendarstellung nicht schon dann ermöglicht
werden, wenn eine „nicht fernliegende Deutung“ bei der
Ermittlung einer verdeckten Aussage einen
gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.
30
(1) Die Deutung einer Äußerung zielt auf die
Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der
Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei
Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände
hat. Fernliegende Deutungen (dazu vgl. BVerfGE 93, 266
; 114, 339 ) sind ebenso auszuscheiden
wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung (dazu
vgl. BVerfGE 43, 130 ). Ist allerdings von einer
verdeckten Äußerung auszugehen, so ist sie der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein erheblicher
Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der
Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen
Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der
weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen. Die
Äußerung ist in diesem Sinne für mehrere Deutungen offen.
31
(2) Damit ist aber noch nicht vorentschieden,
wie die Rechtsordnung auf eine solche Mehrdeutigkeit
reagiert, insbesondere ob der Prüfung eines
äußerungsrechtlichen Anspruchs die dem Äußernden günstigere
oder nachteiligere Deutung zugrunde zu legen ist. Dies ist
eine Frage einfachen Rechts, die aber unter Zugrundelegung
des Schutzzwecks der Schrankenregelung und unter Beachtung
der interpretationsleitenden Bedeutung der von der
Entscheidung betroffenen Grundrechte zu beantworten ist.
Einzubeziehen sind sowohl die Belange der
Kommunikationsfreiheit als auch der Schutz des
Persönlichkeitsrechts dessen, der sich von einer Äußerung
beeinträchtigt sieht. Die Prüfung kann je nach dem Typ des
jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben
führen (vgl. BVerfGE 114, 339
m.w.N.).
32
(a) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der
Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen
Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur
Berichtigung von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit
verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen
die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt,
ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen
ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu
rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ;
86, 1 ; 93, 266 ;
94, 1 <9, 11>; stRspr). Müsste der Äußernde befürchten,
wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden,
obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine
nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies
zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es
könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht
der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen. Die zu
befürchtenden einschüchternden Wirkungen würden nicht nur die
individuelle Kommunikationsfreiheit beeinträchtigen, sondern
es könnten darüber hinaus negative Auswirkungen auf die
generelle Ausübung des Grundrechts und damit den Prozess der
Meinungsbildung eintreten (vgl. BVerfGE 114, 339
).
33
(b) Sind solche belastenden Auswirkungen auf
die Kommunikationsfreiheit nicht zu erwarten, entfällt
allerdings ein verfassungsrechtlich begründeter Bedarf nach
einem so gearteten Schutz für die individuelle
Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des
Meinungsbildungsprozesses. Im Hinblick auf Ansprüche auf
Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich
erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des
Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der
Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige
Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei
mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres
Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage
keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein
Unterlassungsanspruch.
34
Das Selbstbestimmungsrecht des Äußernden über
den Inhalt der Aussage wird durch die den Äußernden treffende
Obliegenheit zur Klarstellung als Möglichkeit, die
Verurteilung zur Unterlassung zu vermeiden, nicht angetastet.
Auch sind verfassungsrechtlich erhebliche einschüchternde
oder einschnürende Wirkungen für den Grundrechtsgebrauch
jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn diese Obliegenheit
nur auf den Bereich bezogen wird, in dem ein erheblicher Teil
des Publikums eine oder mehrere der Deutungsalternativen in
einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise versteht.
Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und
damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein
einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die
Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere zu
erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine
mehrdeutige Äußerung getroffen hat, auch wenn er nach
Erkennen der Mehrdeutigkeit und des
persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative
eine Klarstellung vorgenommen hat, die eine
Persönlichkeitsverletzung ausschließt. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht ist auch maßgebend, ob die
Auferlegung der Kosten dem Grundsatz der Angemessenheit
entspricht. Die Kostenhöhe kann unzumutbar sein, wenn durch
sie Einschüchterungseffekte hinsichtlich der Freiheit der
Äußerung zu erwarten sind.
35
Enthält die Äußerung auch nach versuchter
Klarstellung eine Persönlichkeitsverletzung, besteht
allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, dem
Unterlassungsbegehren nicht stattzugeben. Ist der Äußernde
nicht einmal bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu
geben, besteht ebenfalls kein verfassungsrechtlich
tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur
deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere
Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu einer
oder auch nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung
führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind dann
vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten
zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen.
36
(c) Bei der Entscheidung, ob wegen einer
mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung
besteht, ist das Ziel, Einschüchterungseffekte für den
Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden, ebenso maßgebend.
Die Erreichung dieses Ziels lässt sich allerdings nicht
hinreichend sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche
geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen
Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt werden, gegen die
sich Gegendarstellungen richten. Vielmehr sind die Maßstäbe
der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen
anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für
zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung
und Berichtigung gelten.
37
Bei der Verurteilung zur Gegendarstellung
handelt es sich der einfachrechtlichen Ausgestaltung nach um
eine Maßnahme, die dem von der Äußerung nachteilig
Betroffenen lediglich die Möglichkeit einer Gegenäußerung
einräumen soll: Sein Persönlichkeitsrecht wird durch
Gewährung einer Befugnis geschützt, jede ihn betreffende
Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung durch
eine eigene Wortmeldung um seine Sicht des mitgeteilten
Sachverhalts ergänzen zu können (vgl. BGHZ 66, 182
). Der Anspruch setzt voraus, dass die Presse sich
unter Verbreitung von Tatsachenbehauptungen mit dem
Betroffenen befasst hat und stellt nicht zur gerichtlichen
Entscheidung, ob die Berichterstattung einen rechtswidrigen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewirkt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 - VI ZR 65/66 -,
NJW 1968, S.792 ).
38
In die Zukunft gerichtete Beschränkungen der
Äußerung bestimmter Inhalte sind mit einer solchen
Verpflichtung zum Abdruck einer Entgegnung des Betroffenen
nicht verbunden. Gleichwohl kommen der Verpflichtung zum
Abdruck einer Gegendarstellung belastende Wirkungen für den
Gebrauch des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Grundrechts der Pressefreiheit zu, die in die
rechtliche Prüfung des Gegendarstellungsbegehrens einfließen
müssen.
39
(() Die Presse hat nach Auffassung der
Fachgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen eine Möglichkeit,
die Veröffentlichung einer Entgegnung des Betroffenen durch
Angabe einer Klarstellung oder Berichtigung der Äußerung
abzuwenden (vgl. Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5.
Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 66 m.w.N.). Das
Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt von
Presseveröffentlichungen kommt nicht zum Tragen. Die Presse
hat auch keine Möglichkeit, eine Inanspruchnahme durch schon
vor der Veröffentlichung angestrengte Bemühungen um
rechtmäßige und wahrheitsgemäße Berichterstattung abzuwenden.
Denn der Anspruch setzt in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise allein das Betroffensein des Einzelnen
in seiner Individualsphäre durch Darstellungen der
Massenmedien voraus (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97,
125 ). Daher kann auch eine wahrheitsgemäße und
rechtmäßige Berichterstattung der Presse - ungeachtet
der schon von ihr geübten Sorgfalt - zum Abdruck einer
Gegendarstellung verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 3.
November 1967
- VI ZR 65/66 -, NJW 1968, S. 792 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar
1993 - 1 BvR 1424/92 -, AfP 1993, S. 474 ). Das
berechtigte Interesse des Betroffenen an dem Abdruck einer
Gegendarstellung entfällt allein dort, wo die Presse zur
zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts und grundsätzlich
ohne das Erfordernis weiterer Glaubhaftmachung oder
Beweisführung die offensichtliche Unrichtigkeit der
Gegendarstellung dargetan hat (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener,
Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998,
Rn. 254 ff.; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht,
5. Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 63 u. Rn. 206).
40
(() Die Anforderungen an die Deutung von
gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind auch im Hinblick
darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung
einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum
Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948
). Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der
Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und
Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft
regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer
Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und
Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und
rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken,
die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche
Nachteile müssen zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes
des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen
hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht
mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung
entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt
aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige
gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit
entgegenstehen.
41
(() So liegt es im Anwendungsbereich des
Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf mehrdeutige
Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen, denen verdeckte
Aussagen unterlegt sein können. Würde der
Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fern liegende
Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht
fernliegende Annahme einer verdeckten Aussage erstreckt, die
sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aus der offenen
Aussage ergibt, beständen erhebliche Risiken für die
Presseberichterstattung. Berichte zu komplexen und
umstrittenen Sachfragen wären mit nicht überschaubaren
Risiken einer Inanspruchnahme auf Gegendarstellung belastet.
Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der
für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung steht, nicht
derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche
Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können
die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht
vollständig sein, dürfen aber dennoch schon der
Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für
Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem
Berichteten zusammenhängen. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass es in der Praxis manchmal schwer ist, sich auf
eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Werden solche
Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung
des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend
berücksichtigt, könnte die Presse mit
Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu
einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung
veranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein
hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die
Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion zu ermöglichen,
in der sich die Richtigkeit und Vollständigkeit einer
Darstellung gegebenenfalls erst als Folge des Austauschs
klarstellender oder unterschiedlich bleibender Informationen
ergibt.
42
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze
entspricht das Vorgehen der Fachgerichte vorliegend nicht den
verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit
solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie
als „nicht fernliegende Deutung“ oder gar als „nicht
fernliegenden Eindruck“ verstehen. Demgegenüber wäre es
verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den
auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab
zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen
Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als
unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann
hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der
Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen
ist.
43
Vorliegend musste der von den Fachgerichten
angenommene und in der Gegendarstellung wiedergegebene Inhalt
als eine versteckt in der Berichterstattung enthaltene
Aussage sich dem Leser im Zusammenspiel der offenen Aussagen
als unabweisliche Schlussfolgerung nicht aufdrängen.
Durchgängig blieb dem verständigen Leser des Berichts
erkennbar, dass die Berichterstattung hinsichtlich der
Komplexe „Schiffskoffer“ und „Bankangestellter“ nicht alle
Zusammenhänge ausdrücklich thematisierte, sondern vieles
offen ließ, ohne bestimmte Folgerungen zu suggerieren. So ist
es schon schwer, in dem Pressebericht überhaupt einen Bezug
- oder gar einen ausschließlichen - zwischen den in
dem Schiffskoffer enthaltenen Papieren zu speziell den
Vorgängen festzustellen, die vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt, auf die sich allein die Gegendarstellung bezieht,
behandelt wurden. Dem Leser wurde auch überlassen, in welcher
Weise er die in dem Artikel offenen Fragen der
Zusammensetzung der gegen die Klägerin gerichteten
Erstattungsforderung und der jeweils für die verschiedenen
Erstattungen verwendeten Belege sowie des Inhalts der von der
Klägerin dem Bankmitarbeiter erteilten Auftrags beurteilen
wollte. Dass Teile der Leserschaft die von der Darstellung
belassenen Lücken mit eigenen Schlussfolgerungen füllen
würden, die auch zu den von der Klägerin beanstandeten
Eindrücken führen könnten, reicht nicht, um die in der
Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung enthaltene
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen: Als
unabweisbare Schlussfolgerung drängen sie sich jedenfalls
nicht auf.
44
4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
das Landgericht und das Oberlandesgericht zu einem anderen
Ergebnis gelangt wären, hätten sie ihrer Prüfung
Anforderungen an die Verurteilung zugrunde gelegt, die den
geschilderten verfassungsrechtlichen Maßgaben Rechnung
tragen. Die angegriffenen Urteile sind daher aufzuheben. Die
Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück
zu verweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
45
Die Aufhebung erfasst den gesamten Umfang der
Verurteilung der Beschwerdeführerin. Nach der Auffassung der
Hamburgischen Gerichte ist es einfachrechtlich insgesamt
unzulässig, den Abdruck einer Gegendarstellung anzuordnen,
wenn die mit der Entgegnung beanstandeten Einzelpunkte die
Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auch nur
teilweise nicht erfüllen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.
März 1998 - 3 U 19/88 -, AfP 1989, S. 465). Die
einfachrechtliche Frage nach dem Umfang der Verurteilung zur
Gegendarstellung oder ihrer Aufhebung ist hier nicht
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Beurteilung.
46
5. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer
Verfassungsbeschwerde zum ganz überwiegenden Teil Erfolg
gehabt hat, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang
dem erstattungspflichtigen Land aufzuerlegen (§ 34 a
Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG).