BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 971/03 -
des Herrn K...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 24. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
seiner Auffassung nach unzureichende Bemessung seines Rechts
auf Umgang mit seinen Kindern.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Vater der am 6.
Dezember 1993 geborenen A. und des am 3. Januar 1996
geborenen N. Die Kinder leben in einer Pflegefamilie.
3
Mit Beschluss vom 27. August 2001 entzog das
Amtsgericht Bad Dürkheim den Kindeseltern die Personensorge
für die Kinder und übertrug sie auf das Kreisjugendamt Bad
Dürkheim als Pfleger. Nach den Ermittlungen des Gerichts sei
die Kindesmutter aufgrund ihrer massiven Alkoholprobleme
nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Die Kindeseltern
lebten zwar getrennt, der Beschwerdeführer lasse aber die
Kinder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wochentags
tagsüber in der Obhut seiner kranken Frau. Das Gericht habe
den Kindeseltern in dem Anhörungstermin vom 22. Mai 2001,
entgegen den Empfehlungen des Jugendamts und der
Verfahrenspflegerin, vergeblich eine Frist von sechs Wochen
eingeräumt, etwas an der unsäglichen häuslichen Situation zu
ändern.
4
Mit Beschluss vom 21. Januar 2002 regelte das
Amtsgericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen
Kindern dahingehend, dass er das Recht habe, sie einmal im
Monat am Wochenende für einen Tag zu sich zu nehmen. Das
Amtsgericht habe die Kinder sowohl im Sorgerechtsverfahren
als auch in diesem umgangsrechtlichen Verfahren angehört.
Während die Kinder in der ersten Anhörung noch äußerst
bedrückt und traurig gewirkt hätten, sei festzustellen
gewesen, dass sie nunmehr sehr aufgeschlossen und regelrecht
fröhlich gewesen seien. Beide Kinder hätten erklärt, dass es
ihnen in der Pflegefamilie gut gehe, und sich bezüglich der
Kontakte mit dem Beschwerdeführer überaus zurückhaltend
geäußert. Beide Kinder hätten im Gegensatz zu der ersten
Anhörung im Sorgerechtsverfahren auch ausführliche Angaben
darüber gemacht, wie es vor der Herausnahme der Kinder aus
dem Elternhaus in der Familie zugegangen sei. Sie hätten
berichtet, dass es auch zu Schlägereien und Streitigkeiten
wegen der Alkoholsucht der Mutter gekommen sei. Insgesamt sei
den Kindern anzumerken gewesen, dass sie unter der Atmosphäre
im Elternhaus überaus gelitten hätten und dass sie froh
seien, hieraus entkommen zu sein. Beiden Kindern sei
anzumerken gewesen, dass sie auch dem Beschwerdeführer
Vorwürfe machten, er hätte sich nicht genug um sie gekümmert.
Dies entspreche auch der Auffassung des Amtsgerichts. Durch
zu häufige Besuche des Beschwerdeführers würden die Kinder
ständig an die Zustände im Elternhaus erinnert, was ihrem
Wohl nicht zuträglich sei.
5
Mit Beschluss vom 27. November 2002 regelte
das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens den Umgang des Beschwerdeführers
im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der
Beschwerdeführer das Recht habe, die Kinder für ein
Wochenende zu sich zu nehmen. Da der Sachverständige trotz
der Bedenken der Pflegemutter und der Äußerungen des Kindes
N., er wolle nicht beim Papa übernachten, eine
Umgangsregelung mit Übernachtung im Haushalt des
Beschwerdeführers empfohlen habe, halte das Oberlandesgericht
einen probeweisen Besuch der Kinder mit Übernachtung beim
Beschwerdeführer für geboten.
6
Mit Beschluss vom 3. April 2003 änderte das
Oberlandesgericht nach Anhörung der Beteiligten den
umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar
2002 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer die Kinder
jedes zweite Wochenende für jeweils einen Tag, an jeweils
einem Tag der hohen kirchlichen Feiertage sowie für eine
Woche in den Sommerferien zu sich nehmen dürfe. Es erteilte
dem Beschwerdeführer die Auflage, den Ferienumgang nicht in
der vormaligen Wohnung der Familie auszuüben. Entgegen der
Empfehlung des gerichtlich bestellten Sachverständigen halte
das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer beanspruchten
Wochenendbesuche der Kinder mit dem Kindeswohl aus zwei
Gründen für unvereinbar. Zum einen wäre ein Wochenendbesuch
mit einer Übernachtung der Kinder beim Beschwerdeführer in
dessen Wohnung, der früheren Familienwohnung, verbunden.
Diese Wohnung sei für die Kinder mit negativen Erlebnissen
verbunden, da sie dort die gravierenden Auswirkungen der
Alkoholkrankheit der Mutter und das Zerbrechen der Ehe der
Kindeseltern erlebt hätten. Zum anderen sei zu
berücksichtigen, dass auch der Mutter ein Umgang mit den
Kindern zu gestatten sei, der, sofern dies die sonstigen
Umstände erlaubten, nach Häufigkeit und Dauer dem Umgang des
Beschwerdeführers entsprechen sollte. Des Weiteren legten die
Großeltern mütterlicherseits und eine Tante, an denen die
Kinder sehr hingen, großen Wert auf zumindest gelegentliche
Kontakte mit den Kindern. Diese vielfältigen Besuchskontakte
seien mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die
Kinder in die Pflegefamilie zu integrieren. Eine
unterschiedliche Handhabung des Umgangsrechts bei den beiden
betroffenen Kindern sei "bereits aus organisatorischen
Gründen, aber auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung
der Kinder nicht vertretbar". Im Zusammenhang mit dem
Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Pflegefamilie habe
das Oberlandesgericht mit Befremden zur Kenntnis genommen,
dass der Sachverständige in ungewöhnlich akzentuierter Form
die "Schuld" an den Auffälligkeiten der Kinder einseitig dem
Verhalten der Pflegeeltern zugewiesen habe. Das
Oberlandesgericht teile diese negative Beurteilung in ihrer
einseitigen Form nicht. Es sei zu hinterfragen gewesen, aber
letztlich nicht entscheidungsrelevant, in welchem Umfang die
in vielfacher Weise aktenkundige negative Einstellung des
Beschwerdeführers, der die Unterbringung der Kinder bei der
Pflegefamilie als (Zitat des Gerichts) "Deportation" ansehe,
von den Kindern wahrgenommen werde und zu
Loyalitätskonflikten beitrage.
7
2. Gegen die umgangsrechtlichen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 und des Amtsgerichts vom
21. Januar 2002 hat der Beschwerdeführer persönlich
Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG, aus Art. 2
Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus
Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Das ihm zugesprochene
Umgangsrecht sei unzureichend; es bleibe weit hinter dem
Umfang des Umgangs zurück, der von der Rechtsprechung
Scheidungsvätern mit ihren Kindern gewährt werde.
Insbesondere seien Übernachtungsbesuche der Kinder vom
gerichtlich bestellten Sachverständigen empfohlen worden. Das
Oberlandesgericht habe ohne nochmalige Anhörung des
Sachverständigen entschieden. Gegen eine Übernachtung der
Kinder spreche nicht, dass die Übernachtung der Kinder in der
ehemaligen Familienwohnung stattfinde, denn der
Sachverständige habe die dortige räumliche Situation
ausdrücklich nicht beanstandet. Beide Kinder hätten keine
Aversionen oder Vorbehalte gegen die besagte Wohnung. Dem
Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern stehe auch nicht
entgegen, dass die Kinder in die Pflegefamilie integriert
werden müssten. Denn der Beschwerdeführer bemühe sich
intensiv um eine Rückführung der Kinder. Ebenso
unverständlich sei die Beschränkung der Ferienreise des
Beschwerdeführers auf eine einzige Woche in den Sommerferien
2003.
8
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz und dem
Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben, die hiervon nicht Gebrauch gemacht
haben.
9
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93 a Abs. 2 lit b)
BVerfGG. Die maßgeblichen Fragen, welche Anforderungen an die
materielle Regelung des elterlichen Umgangsrechts und an die
Sachverhaltsermittlung im Umgangsrechtsverfahren zu stellen
sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet
(vgl. BVerfGE 55, 171 ; 64, 180
; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss vom
18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 -, NJW 1993, S.
2671 f.).
10
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
11
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht
ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen
erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit
verbundenen Elternverantwortung und müssen von den
Rechtsinhabern im Verhältnis zueinander respektiert werden.
Der Inhaber des Sorgerechts, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang
des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil
ermöglichen. Kann über die Ausübung des Umgangsrechts keine
Einigkeit erzielt werden, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen
des Sorge- und des Umgangsberechtigten als auch das Wohl des
Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64,
180 ).
12
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts
(vgl. BVerfGE 55, 171 ). Das gerichtliche
Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und
angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für
eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl.
BVerfGE 55, 171 ) und damit der Durchsetzung der
materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen
(vgl. BVerfGE 84, 34 ). Die Gerichte müssen sich
daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen
Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993
- 1 BvR 692/92 -, a.a.O., S. 2671).
13
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur
gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des
Einzelfalles auseinander setzen, die Interessen der Inhaber
des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit
würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl.
BVerfGE 31, 194 ). Der Wille des Kindes ist zu
berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen
Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen
Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl.
BVerfGE 55, 171 ).
14
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
15
Die Gerichte sind danach zwar grundsätzlich
berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen
Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige
zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte
Entscheidung haben. Das Abweichen von einem
fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden
Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR
1689/96 -, NJW 1999, S. 3623 ).
16
b) Diesen Anforderungen ist das
Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung nicht
gerecht geworden, vielmehr hat es das Elternrecht des
Beschwerdeführers verkannt.
17
aa) Das Oberlandesgericht hat die inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG nicht hinreichend
beachtet.
18
(1) Das Oberlandesgericht hat das Interesse
der Großeltern mütterlicherseits und einer Tante an einem
Umgang mit den Kindern als Rechtfertigungsgrund dafür
herangezogen, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers an den
Wochenenden zu beschneiden. Dies begegnet angesichts der aus
§§ 1684, 1685 BGB abzuleitenden und mit Art. 6 Abs.
2 GG in Einklang stehenden gesetzlichen Wertung, dass dem
Umgang von Kindern mit ihren Eltern grundsätzlich Vorrang
gegenüber dem Umgang mit anderen Bezugspersonen einzuräumen
ist, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem
bloßen Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, dass "auch die
Großeltern mütterlicherseits und eine Tante, an denen die
Kinder ebenfalls sehr hängen, großen Wert auf zumindest
gelegentliche Kontakte zu den Kindern [legen]", erhellt sich
auch unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht
ebenfalls erwähnten "Notwendigkeit einer Integration der
Kinder in die Pflegefamilie" nicht, warum dies eine
Einschränkung des vorrangigen Umgangsrechts des berufstätigen
Beschwerdeführers gerade am Wochenende rechtfertigen soll.
Insbesondere verhält sich das Oberlandesgericht in seiner
Begründung nicht zu der nahe liegenden Möglichkeit, den
Umgang der Kinder mit den Großeltern und der Tante unter der
Woche stattfinden zu lassen.
19
(2) Das Oberlandesgericht lehnt ferner ohne
nähere Begründung eine unterschiedliche Handhabung des
Umgangsrechts bei den beiden betroffenen Kindern "bereits aus
organisatorischen Gründen, aber auch zur Vermeidung einer
Ungleichbehandlung der Kinder" als "nicht vertretbar" ab.
Damit verkennt das Oberlandesgericht die Individualität jedes
der beiden Geschwister als Träger eigener Grundrechte und die
Notwendigkeit, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles
auseinander zu setzen und auf die Persönlichkeit, die Belange
und den Willen jedes Kindes einzugehen. Art. 6 Abs. 2 GG
gebietet es, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im
Verhältnis zu jedem der Kinder trotz einer etwa bestehenden
geschwisterlichen Binnenbindung zumindest auch isoliert zu
betrachten, wenn so eines der beiden Kinder in den Genuss
eines ausgiebigeren Umgangs mit dem umgangsberechtigten
Elternteil kommen kann. Die Auffassung des Oberlandesgerichts
hätte die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und
regelmäßig kindeswohlwidrige Folge, dass Geschwister, die in
derselben Pflegefamilie leben, nur auf der Basis des
kleinsten gemeinsamen Nenners mit ihren Elternteilen Umgang
pflegen können. Die organisatorischen Erschwernisse, die eine
unterschiedliche Ausgestaltung des Umgangsrechts für eine
Pflegefamilie bedeuten kann, muss diese regelmäßig hinnehmen,
weil sie dem Wohl der bei ihr untergebrachten Kinder und
damit dazu verpflichtet ist, den Kindern nach besten Kräften
den Kontakt zu ihren Eltern zu ermöglichen. Das
Oberlandesgericht hätte sich umso mehr zu einer
differenzierenden Betrachtungsweise veranlasst sehen müssen,
als es ausführt, dass die Traumatisierung bezüglich der
Räumlichkeiten der ehemaligen Familienwohnung bei der Tochter
"abgeklungen sein mag".
20
bb) Auch die Verfahrensgestaltung des
Oberlandesgerichts trägt der verfassungsrechtlichen Bedeutung
des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend
Rechnung.
21
(1) Das Oberlandesgericht hat seine
Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung begründet, dass das
Kind N. von den häuslichen Zuständen der ehelichen Wohnung
"noch" traumatisiert sei. N. habe, "wie er sowohl gegenüber
dem Sachverständigen als auch bei seiner letzten Anhörung vor
dem Senat glaubhaft erklärt" habe, die Befürchtung, dass im
Falle einer Übernachtung beim Vater Albträume wiederkehren
könnten, und diese Angst "dürfte auch die Ursache dafür sein,
dass N. es abgelehnt hat, das vom Senat im Wege der
einstweiligen Anordnung bestimmte Besuchswochenende am 7./8.
Dezember 2002 wahrzunehmen".
22
Diese – teilweise vermutende - Feststellung
lässt indes eine Begründung für die zugleich damit vom
Oberlandesgericht inzident zugrunde gelegte Annahme
vermissen, dass die Äußerung des Kindes mit dessen
authentischem, wirklichen Willen übereinstimmt.
23
Denn die Bewertung des Oberlandesgerichts
steht in – vom Gericht nicht problematisiertem – Widerspruch
zu dem von dem Sohn noch am 14. September 2002 gegenüber dem
Sachverständigen geäußerten Wunsch, bei dem Vater leben zu
wollen, was Übernachtungen bei diesem impliziert. Erst einen
guten Monat später äußerte sich das Kind unter Hinweis auf
von ihm befürchtete Albträume gegenüber einer Übernachtung in
der ehemaligen Familienwohnung ablehnend. Als N. aber vom
Sachverständigen darüber informiert wurde, dass A. geäußert
habe, sie würde beim Vater übernachten, sagte N., dass er
dann auch übernachten wolle. Auch hierzu verhält sich das
Oberlandesgericht nicht. Entgegen seiner Auffassung lag daher
die Einschätzung des Sachverständigen durchaus nahe, dass das
Kind von den Pflegeeltern entsprechend beeinflusst worden
sei. Denn nach der Feststellung des Sachverständigen hatten
beide Kinder übereinstimmend ausgesagt, die Pflegemutter
wolle nicht, dass die Kinder beim Papa übernachteten. Das
Oberlandesgericht setzt sich letztlich auch nicht mit der
Frage auseinander, ob und inwieweit sich
Übernachtungsaufenthalte des Sohnes vielleicht auch positiv
auf die Bewältigung der angenommenen Traumatisierung
auswirken könnten.
24
Zu diesen gesamten Fragestellungen knüpft die
Entscheidung des Oberlandesgerichts letztendlich nur an eine
gerichtlich angeordnete Probeübernachtung im Dezember 2002
an, die von dem Kind N. abgelehnt wurde. Dieser Hinweis
vermochte indes eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes
schon deshalb nicht entbehrlich machen, weil der
Beschwerdeführer hierzu bereits im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass das
Kind erst zwei Tage vor dem geplanten Übernachtungstermin von
diesem erfahren habe, sodass eine kindgerechte Vorbereitung
der Kinder auf den Übernachtungsumgang nicht mehr erfolgt
sei, zumal die Pflegemutter ohnehin Vorbehalte gegenüber
Übernachtungsterminen geäußert habe. Zu berücksichtigen ist
ferner, dass die beiden Kinder offenbar keine Einwände
dagegen vorgebracht haben, den Beschwerdeführer bei Tag in
der Wohnung zu besuchen, was zumindest für eine gewisse
Akzeptanz der Wohnung seitens der Kinder spricht.
25
(2) Angesichts der offen bleibenden Fragen war
es von Verfassungs wegen geboten, zu diesen Fragen den
bereits bestellten Sachverständigen von Amts wegen ergänzend
anzuhören oder ein ergänzendes Sachverständigengutachten
einzuholen. Dies war umso mehr angezeigt, als der
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2002
nicht nur beanstandet hatte, dass das Oberlandesgericht den
Sachverständigen nicht zum Anhörungstermin am 13. Dezember
2002 geladen hatte, sondern im selben Schriftsatz die
Anhörung des Sachverständigen zur Frage der Bewertung der
nicht durchgeführten Probeübernachtung sogar ausdrücklich
beantragt hatte.
26
c) Die Entscheidung beruht auf den
dargestellten Mängeln; es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Gericht bei Beachtung der Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre.
27
d) Angesichts der Feststellung einer
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der
gerügten Verletzungen des Art. 2, Art. 3 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ebenfalls begründet
sind.
28
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).