BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 971/07 -
des Herrn M...,
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Der Richter Eichberger ist nicht von der
Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der
Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C
1.06 -; an diesem hat der Richter Eichberger nicht
mitgewirkt. Er ist lediglich an dem mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2006 - BVerwG 10 B
75.05 - beteiligt gewesen, mit dem in dieser Sache die
Revision zugelassen worden ist. Das führt nicht zu seinem
Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. Nach dieser
Vorschrift ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von
der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in
derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig
gewesen ist. Nach den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen,
an die die Regelung anknüpft, führt die richterliche
Vorbefassung mit einer Sache keineswegs grundsätzlich,
sondern nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren
Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der
angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. Das deutsche
Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der
Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer
Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben
Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Der unabhängige Richter
unterliegt der Verpflichtung zur Unbefangenheit und
Unparteilichkeit. Erst die Übernahme von
Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit führt
daher zu der Gefahr einer Vorfestlegung. Ausschließend wirkt
daher nur eine richterliche Tätigkeit, die im
Ausgangsverfahren erfolgte und Gegenstand
verfassungsrichterlicher Überprüfung ist (BVerfGE 78, 331
). Das ist hier nicht der Fall. Der
Beschluss über die Zulassung der Revision ist nicht
Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; er enthielt
keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand des
Ausgangsverfahrens.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.