BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 971/09 -
des Herrn Dr. E...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
2
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz
erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten
verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 ). Eine
gegenwärtige Betroffenheit hat der Beschwerdeführer nicht in
substantiierter Weise dargelegt, da seinem Vortrag bereits
nicht entnommen werden kann, ob er überhaupt Aktionär der
Hypo Real Estate Holding AG, auf die das
Rettungsübernahmegesetz (RettungsG) zur Anwendung gelangen
könnte, ist. Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar durch das angegriffene Gesetz in seinen Rechten
verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten
Vorschriften rechtsnotwendig noch einen besonderen
Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 RettungsG). Gegen
diesen ist darüber hinaus Rechtsschutz durch das
Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen
(vgl. § 5 RettungsG; vgl. zum Erfordernis der
vorrangigen Erschöpfung des Rechtsweges zu den Fachgerichten
bei anderen Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.
März 2009 - 1 BvR 119/09 -, ZIP 2009, 753
). Schließlich genügt die
Verfassungsbeschwerdeschrift auch nicht den gesetzlichen
Mindestanforderungen an ihre Begründung (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Es fehlt jede
nähere Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die beanstandeten gesetzlichen Regelungen.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen einer sogenannten
Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargetan
(§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.