BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 972/04 -
- 1 BvR 1858/04 -
des Notars S...,
- 1 BvR 972/04 -,
- 1 BvR 1858/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Ablehnung von länderübergreifenden Bewerbungen eines zur
hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars auf zwei
Notarstellen.
2
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung (BNotO) sind nur solche Bewerber zu
Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die
Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich
nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter
Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf
den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1
BNotO).
3
1. a) Der Beschwerdeführer legte, nachdem er
das Erste Juristische Staatsexamen mit 4,38 Punkten bestanden
hatte, im Jahre 1983 die Zweite Juristische Staatsprüfung mit
9,60 Punkten ab. Nach Tätigkeiten als Rechtsanwalt sowie als
Richter in Nordrhein-Westfalen ist er seit Februar 1994 Notar
in Sachsen. Seine Bewerbung auf die im November 2001 zur
Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle in E.
(Nordrhein-Westfalen) wurde von der Präsidentin des
Oberlandesgerichts abschlägig beschieden.
4
Die an erster Stelle vorgeschlagene
Mitbewerberin legte das Erste Juristische Staatsexamen mit
10,50 Punkten und die Zweite Staatsprüfung mit 10,87 Punkten
ab. Mit Wirkung zum März 1998 wurde sie zur
Notarassessorin in Bayern ernannt und war seit Dezember 2002
bis Sommer 2003 dort Notarin; das Amt hat sie vorübergehend
wegen der Erziehung eines Kindes niedergelegt.
5
Im Besetzungsvermerk wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer der ausgewählten Mitbewerberin den Vortritt
lassen müsse, da sie persönlich und fachlich besser geeignet
sei. Ihre besseren Ergebnisse in den juristischen
Staatsexamina würden durch die längere Berufserfahrung des
Beschwerdeführers nicht ausgeglichen. Im Übrigen stünden der
fast neunjährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers als Notar
sowie dem Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen die
mehr als 4 3/4-jährige Ausbildung der Mitbewerberin als
Notarassessorin einschließlich der damit verbundenen
zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber. Nach dem
Ergebnis des Vorstellungsgesprächs bestünden zwar keine
Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers zur
Besetzung der Notarstelle, jedoch habe die Mitbewerberin
einen weitaus überzeugenderen Eindruck hinterlassen.
Dienstliche Beurteilungen des Beschwerdeführers lägen, weil
er keinen Notaranwärterdienst geleistet habe, nicht vor.
6
b) Die Anträge des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wies das Oberlandesgericht zurück. In Anbetracht
der besseren Noten der vorgezogenen Mitbewerberin in den
Staatsexamina sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts ohne
Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitbewerberin
fachlich besser geeignet sei. Sie habe die längere
Berufserfahrung des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt.
Die Einbeziehung der erheblichen Notendifferenz im Ersten
Staatsexamen sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der
Präsidentin des Oberlandesgerichts zukommenden
Beurteilungsspielraums habe sie auch die größere persönliche
Eignung der Mitbewerberin in nicht zu beanstandender Weise
bejaht.
7
Der Bundesgerichtshof wies die sofortige
Beschwerde zurück. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts
habe, unabhängig von der Frage der persönlichen Eignung,
ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, soweit sie
die Mitbewerberin als fachlich Geeignetere eingestuft habe.
Im Hinblick auf die Examensergebnisse bestehe eine
signifikante Differenz zugunsten der erfolgreichen
Mitbewerberin, so dass auch die langjährige Berufserfahrung
des Beschwerdeführers nicht zu einer annähernd gleichwertigen
Einschätzung der Eignung der beiden Konkurrenten führen
müsse.
8
Der sofortigen Beschwerde eines weiteren
Mitbewerbers gab der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
gleichen Tage statt und verpflichtete die Präsidentin des
Oberlandesgerichts, diesen unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
9
2. a) Auch die Bewerbung des Beschwerdeführers
auf die im März 2003 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene
Notarstelle in W. (Nordrhein-Westfalen) wurde von der
Präsidentin des Oberlandesgerichts abschlägig beschieden.
10
Der an erster Stelle vorgeschlagene
Mitbewerber legte das Erste Juristische Staatsexamen mit 9,00
Punkten und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahre
1996 mit 9,52 Punkten ab. Mit Wirkung zum September 1997
erfolgte seine Einstellung zum Notaranwärter und zum Januar
1999 seine Ernennung zum Notarassessor in Sachsen. Von April
2000 bis März 2001 war er dort als Notariatsverwalter
eingesetzt. Seit Januar 2004 verwaltet er die ausgeschriebene
Stelle in W.
11
Nach dem Besetzungsvermerk sprechen zugunsten
des an erster Stelle vorgeschlagenen Mitbewerbers seine sehr
gute dienstliche Beurteilung als Notarassessor und sein um
4,62 Punkte besseres Ergebnis im Ersten Juristischen
Staatsexamen; für den Beschwerdeführer sprächen demgegenüber
sein um 0,08 Punkte besseres Ergebnis im Zweiten Staatsexamen
und sein um zwei Jahre und vier Monate höheres Dienstalter.
Bei Abwägung aller Gesichtspunkte gebe zugunsten des
Mitbewerbers der deutlich überzeugendere Eindruck im
Vorstellungsgespräch den Ausschlag. Die Unterschiede in der
Beurteilung der Eignung aufgrund des Vorstellungsgesprächs
seien von solchem Gewicht, dass dahinter auch das höhere
Dienstalter des Beschwerdeführers zurücktrete.
12
b) Die Anträge des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wies das Oberlandesgericht zurück. Auch wenn bei
einem Bewerber um ein Notaramt mit zunehmender Berufspraxis
Examensergebnisse als Beurteilungskriterium an Bedeutung
verlören, sei es in dem vorliegenden Fall einer Konkurrenz
mit einem Notarassessor nicht geboten, diese Gesichtspunkte
bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Das
maßgebliche Abstellen auf den deutlich besseren Eindruck des
Mitbewerbers in fachlicher und persönlicher Hinsicht im
Vorstellungsgespräch sei rechtlich nicht zu beanstanden, da
es vergleichende Erkenntnisse der in die engere Auswahl
gezogenen Bewerber aus dem Bereich der
nordrhein-westfälischen Justizverwaltung nicht gebe. Die
Präsidentin des Oberlandesgerichts habe alle für und gegen
den Beschwerdeführer und den Mitbewerber sprechenden
Gesichtspunkte abgewogen und erst auf der letzten Stufe, dem
direkten Eignungsvergleich, das Auswahlgespräch als
ausschlaggebend behandelt.
13
Der Bundesgerichtshof wies die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die maßgebliche
Berücksichtigung des Vorstellungsgesprächs sei nicht zu
beanstanden, da der Präsidentin des Oberlandesgerichts nicht
anzulasten sei, dass sie aussagekräftige andere
Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung beiseite geschoben
habe. Die Amtsführung des Beschwerdeführers, die Ergebnisse
der juristischen Ausbildung und das Dienstalter seien
erörtert worden.
14
3. a) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht
Verfassungsbeschwerden und rügt eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 33 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
15
Als landesfremder Bewerber werde er
ungerechtfertigt schlechter gestellt, da die Justizverwaltung
bei einer Bewerberkonkurrenz von Notaren und Notarassessoren
innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in ständiger
Verwaltungspraxis das "Vorrücksystem" praktiziere.
16
Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer
in der Freiheit seiner Berufsausübung (i.V.m. Art. 33
Abs. 2 GG) verletzt. Insbesondere verfüge er über eine höher
einzustufende berufliche Qualifikation als Notar.
Dienstzeiten als Notarassessor und Dienstzeiten als Notar
seien nicht zu vergleichen. Der Gesetzgeber habe zudem nach
§ 6 Abs. 3 BNotO nur das Ergebnis des Zweiten
Staatsexamens berücksichtigt wissen wollen. Mit der Abhaltung
eines Vorstellungsgesprächs gehe die Justizverwaltung von
ihrer sonst geübten Besetzungspraxis ab.
17
Durch die Auswahlentscheidung werde er auch in
seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt, da
seine Tochter bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der
Nähe der ausgeschriebenen Amtsstelle lebe.
18
Darüber hinaus habe es der Bundesgerichtshof
entgegen der Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG
unterlassen, Schwerpunkte seines Vortrags zur Kenntnis zu
nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
19
b) Den Anträgen des Beschwerdeführers auf
Erlass von einstweiligen Anordnungen hat die 2. Kammer des
Ersten Senats stattgegeben und die Präsidentin des
Oberlandesgerichts verpflichtet, die ausgeschriebenen
Notarstellen in E. und W. vorläufig nicht zu besetzen.
20
4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben
Stellung genommen die Rheinische Notarkammer, die
erfolgreichen Mitbewerber, die Präsidentin des
Oberlandesgerichts, die Bundesnotarkammer und der Deutsche
Notarverein. Sie halten die Verfassungsbeschwerden für
unbegründet.
21
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
22
Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
23
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit
des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl.
BVerfGE 110, 304, m.w.N.) und zur
verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in
die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 331
m.w.N.) schon entschieden. Es hat auch bereits
grundsätzlich geklärt, dass eine Auswahlentscheidung nach der
verfassungsgemäßen Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1
BNotO beim Zugang zum Beruf des Notars im Neben-, aber auch
im Hauptamt nur dann vor Art. 12 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 33 Abs. 2 GG Bestand hat, wenn sie eine
konkrete und einzelfallbezogene Bewertung gerade auch der
fachlichen Leistungen der Bewerber vornimmt und dabei die
spezielle Befähigung für das Amt des Notars angemessen
einbezieht (vgl. BVerfGE 110, 304 ).
24
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Buchstabe b BVerfGG);
denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf
Erfolg.
25
1. Die Auswahlentscheidungen unterliegen
aufgrund des Beurteilungsspielraums der
Landesjustizverwaltung nur eingeschränkt gerichtlicher
Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 ). Mit dieser
Maßgabe sind Auslegung und Anwendung der Vorschriften der
Bundesnotarordnung bei den Auswahlentscheidungen und in den
diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen zu Lasten des
Beschwerdeführers mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
26
Die zugrunde liegende Verfahren sind
transparent und die getroffenen Entscheidungen nicht nur
nachvollziehbar, sondern gewichten auch die spezifischen
Fachkenntnisse der Bewerber in angemessener Weise, so dass
dem Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes in Gestalt der
vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient wird. Sie sind
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgerichtet an
der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und
berücksichtigen die die juristische Ausbildung abschließende
Staatsprüfung sowie die bei der Vorbereitung auf den
Notarberuf gezeigten Leistungen.
27
a) Dies gilt zunächst für die Besetzung der
Notarstelle in E. (Verfahren 1 BvR 972/04).
28
aa) Die Justizverwaltung hat die Ergebnisse
des Beschwerdeführers und der erfolgreichen Mitbewerberin aus
der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den
Eignungsvergleich einbezogen und hat den Notenabstand von
1,27 Punkten als nicht unerheblich angesehen. Diese Wertung
hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, auch
wenn sie in Anbetracht der vielen Faktoren, die die
Zusammensetzung der Note beeinflussen, nicht zwingend sein
mag. Hierbei durften die Noten des Ersten Staatsexamens zur
Abrundung der Einschätzung der fachlichen Vorbildung der
Bewerber mit herangezogen werden.
29
Auch die Bewertung der spezifischen fachlichen
Eignung der beiden Bewerber entspricht den Vorgaben aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG. Da der
Beschwerdeführer nie als Notarassessor tätig war, sind ihm -
im Gegensatz zur Mitbewerberin - weder notarspezifische
Kenntnisse systematisch vermittelt worden noch hat er unter
Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet. Dass einem seit
vielen Jahren praktizierenden Notar generell der Vorzug
gegeben werden muss, wenn er in Konkurrenz mit einem
langjährigen Notarassessor steht, ist insbesondere dann nicht
geboten, wenn der Notar seinerseits keinen
Vorbereitungsdienst abgeleistet hat.
30
Vorliegend dürfte die Landesjustizverwaltung
ausweislich des Besetzungsvorschlags allerdings sogar von
einer geringfügig besseren spezifischen fachlichen Eignung
des Beschwerdeführers ausgegangen sein, ohne dass dies
verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Gerade in diesem
Fall hält es sich dann aber im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums und ist von Art. 12 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt, wenn die
Landesjustizverwaltung für die abschließende Bewertung der
fachlichen Qualifikation den Noten der Staatsexamina
ausschlaggebende Bedeutung zumisst.
31
bb) Die Justizverwaltung war auch nicht
gehindert, dem Vorstellungsgespräch ausschlaggebende
Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung
zuzumessen.
32
Ob insoweit der Argumentation des
Bundesgerichtshofs gefolgt werden kann, erscheint allerdings
fraglich. Dieser hält es für unbeachtlich, ob die persönliche
Eignung zulässigerweise allein aus dem Vorstellungsgespräch
ermittelt werden konnte, da die Justizverwaltung in jedem
Falle die Mitbewerberin als die fachlich Geeignetere
eingestuft habe. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO stehen
indessen persönliche und fachliche Eignung als
Auswahlgesichtspunkte gleichrangig nebeneinander; in beiden
Kategorien muss daher eine fehlerfreie Bewertung vorliegen,
damit sie Grundlage für die Auswahlentscheidung sein
kann.
33
Im Ergebnis aber ist die Beurteilung der
persönlichen Eignung der Bewerber anhand des
Vorstellungsgesprächs dennoch nicht zu beanstanden, da
mangels dienstlicher Beurteilungen des Beschwerdeführers
andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht vorhanden
waren.
34
b) Auch hinsichtlich der Besetzung der
Notarstelle in W. (1 BvR 1858/04) kann eine Verletzung
des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht
festgestellt werden. Hier wurden wiederum alle zur Verfügung
stehenden Erkenntnisse zur fachlichen und persönlichen
Eignung der Bewerber in nicht zu beanstandender Weise
berücksichtigt.
35
aa) Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat
die Ergebnisse der Bewerber aus der Zweiten Juristischen
Staatsprüfung in den Eignungsvergleich einbezogen und ist bei
einem Notenabstand von 0,08 Punkten in fehlerfreier Weise zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Differenz nur geringfügig ist.
Dass sie die Noten des Ersten Staatsexamens zur Abrundung der
Einschätzung der fachlichen Vorbildung mit herangezogen hat,
hält ebenfalls verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.
36
Auch die Bewertung der spezifischen fachlichen
Eignung der Bewerber hält den Vorgaben aus Art. 12 Abs.
1 und Art. 33 Abs. 2 GG stand. Aus den oben
dargelegten Gründen (B. II. 1. a aa) zwingt die langjährige
Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Justizverwaltung
nicht, ihm den Vorrang einzuräumen; auch hier fällt ins
Gewicht, dass es sich bei dem erfolgreichen Mitbewerber um
einen - auch in der Notariatsverwaltung - erfahrenen
Notarassessor handelt.
37
bb) Die Justizverwaltung war nach alledem nach
Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht gehindert, dem
Vorstellungsgespräch, das aussagekräftige Anhaltspunkte
hinsichtlich der Eignung der Bewerber vermittelt hat,
ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen.
38
2. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der
Nichtanwendung des "Vorrücksystems" auf landesfremde Bewerber
kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die mit dem
"Vorrücksystem" verbundenen Vorteile für eine strukturell
vernünftige und vorausschauende, an den Bedürfnissen der
Rechtspflege ausgerichtete Personalplanung können bei einem
Wechsel eines Notars über Ländergrenzen hinweg nicht
eintreten.
39
3. Für eine Verletzung der Art. 6 Abs. 1
und Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).