BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 977/21 -
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.