BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 978/05 -
der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Landesbezirksvorstand,
Gudastraße 5-7, 40625 Düsseldorf,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob das im Ausgangsverfahren beklagte Land vor dem Hintergrund
des Art. 9 Abs. 3 GG verpflichtet ist, gewerkschaftliche
Unterschriftenaktionen zu dulden, mit denen in den
Polizeidienststellen beim Publikum um Unterstützung der
Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für
Polizeibeamte geworben wird.
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1. Die Beschwerdeführerin veranstaltete in
Nordrhein-Westfalen im Herbst 2002 unter dem Motto "5000
Plus" eine landesweite Unterschriftenaktion. Mit einem
Flugblatt warb sie unter Hinweis auf mehr als sieben
Millionen geleisteter Überstunden für die Einstellung von
5.000 neuen Polizeibediensteten. Sie legte Flugblätter und
Unterschriftenlisten auch im öffentlich zugänglichen Bereich
von Polizeidienststellen aus. Im Dezember 2002 sandte das
Innenministerium des beklagten Landes ein Schreiben an die
Polizeibehörden und -einrichtungen, in dem darauf hingewiesen
wurde, dass derartige Listen nicht in Polizeidienstgebäuden
ausgelegt oder von Polizeibediensteten während der
Arbeitszeit verteilt werden dürften.
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2. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
wiesen die auf Duldung der Durchführung der
Unterschriftenaktion in den Dienstgebäuden gerichtete Klage
der Beschwerdeführerin ab. Das Bundesarbeitsgericht wies die
Revision zurück und führte zur Begründung aus:
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Das beklagte Land müsse das Auslegen der
Unterschriftenlisten in Polizeidienststellen nicht dulden.
Die Unterschriftenaktion falle zwar unter die durch
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der
Koalitionen. Diese müsse aber gegenüber dem ebenfalls
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgut der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
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a) Zu der geschützten Betätigungsfreiheit
gehöre auch das Recht, im gesamten Bereich der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen die organisierten Gruppeninteressen
gegenüber dem Staat und den politischen Parteien darzustellen
und zu verfolgen. Daher fielen unter sie auch Aktionen der
Gewerkschaften, mit denen arbeits- oder wirtschaftspolitische
Forderungen gegenüber Regierung oder Gesetzgeber vertreten
werden sollten. Die Koalitionsfreiheit unterliege aber
verfassungsimmanenten Schranken, soweit sie mit anderen
Rechtsgütern kollidiere, denen ebenfalls Verfassungsrang
zukomme. Zu den anderen Rechtsgütern gehörten insbesondere
Grundrechte Dritter. Auch Rechtsgüter wie der Betriebsfrieden
oder der ungestörte Arbeitsgang seien geeignet, der
gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit Schranken zu ziehen.
Gleiches gelte für objektive Wertentscheidungen des
Grundgesetzes. Zu diesen gehöre auch der im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Danach müsse sich das Verhalten des Beamten allein an
Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und
dem Allgemeinwohl orientieren. Bei seiner dienstlichen
Tätigkeit dürfe er Bürger nicht aus eigennützigen
Gesichtspunkten bevorzugen oder benachteiligen. Damit
korrespondiere die Verpflichtung des Dienstherrn, eine
sachwidrige Beeinflussung des Verwaltungshandelns zu
verhindern und bereits einen entsprechenden Anschein zu
vermeiden. Auch dürfe bei den Bürgern nicht der Eindruck
entstehen, staatliche Einrichtungen unterstützten außerhalb
ihres gesetzlichen Auftrags bestimmte Partikularinteressen.
Dies gelte sowohl für das Verhalten der staatlichen
Bediensteten als auch für die Nutzung sächlicher Mittel. Die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen habe grundsätzlich
im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu erfolgen.
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Kollidiere die gewerkschaftliche
Betätigungsfreiheit mit anderen geschützten Rechtspositionen,
müsse im Wege der Abwägung praktische Konkordanz zwischen den
Rechtsgütern hergestellt werden. Die Abwägung sei mit einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung verbunden. Für diese sei von
besonderer Bedeutung, in welchem Maße eine Gewerkschaft zur
Verwirklichung ihrer koalitionsspezifischen Aufgaben auf
bestimmte Orte oder Modalitäten der Betätigung angewiesen
sei.
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b) Hiernach fielen die Aktionen der
Beschwerdeführerin unter die nach Art. 9 Abs. 3 GG
geschützte Betätigungsfreiheit.
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Die von der Beschwerdeführerin gewählte Art
der Betätigung kollidiere aber mit dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Durch die Auslegung
von Unterschriftenlisten, mit denen beim Publikum in
Polizeidienststellen um Unterstützung der Forderung nach
einer personellen Verstärkung der Polizei geworben werde,
könne für Bürger, welche die Dienststellen aus den
unterschiedlichsten Gründen - als Anzeigenerstatter,
Beschuldigter, Zeuge etc. - aufsuchten, der Eindruck
entstehen, dass sie den dort tätigen Beamten durch ihre
Unterschrift einen Gefallen täten und dieser Umstand geeignet
sei, das Verhalten der Polizeibeamten bewusst oder unbewusst
zu beeinflussen. So werde ein Bürger, der längere Zeit in
einer Polizeidienststelle warten müsse, möglicherweise
annehmen, seinem Anliegen werde eher und schneller
entsprochen, wenn er durch Unterstützung der Forderung nach
Neueinstellungen Verständnis für die personellen Nöte der
Polizei zum Ausdruck bringe. Darauf, ob eine derartige
Annahme im Einzelfall begründet sei, komme es nicht an.
Vielmehr müsse der Dienstherr der Beamten bereits das
Entstehen eines solchen Eindrucks nach Möglichkeit
unterbinden. Darüber hinaus bestehe aufgrund des Ortes der
gewerkschaftlichen Aktion die Gefahr, dass diese den Anschein
staatlicher Billigung erhalte. Auch wenn auf den
Unterschriftenlisten und Flugblättern deutlich werde, dass es
sich um eine Aktion der Beschwerdeführerin handele, könne
doch beim Publikum der Eindruck entstehen, der Dienstherr und
Hausrechtsinhaber unterstütze durch seine Duldung die Aktion
und die damit verfolgten Forderungen. Hierdurch werde der
bestimmungsgemäße Gebrauch der polizeilichen Einrichtungen
überschritten. Zu den der Polizei übertragenen Aufgaben
gehöre es nicht, politischen Forderungen der
Beschwerdeführerin nach einer Stellenvermehrung bei der
Polizei Nachdruck zu verleihen.
9
Bei der Abwägung müsse im vorliegenden Fall
die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften zurücktreten. Sie
werde dadurch nicht übermäßig beschränkt. Die
Beschwerdeführerin sei nicht darauf angewiesen, ihre Aktion
in Dienststellen durchzuführen, da diese sich in erster Linie
an die Öffentlichkeit richte, die sie ebenso gut auf
öffentlichen Straßen und Plätzen erreichen könne. Wenn die
Durchführung der Unterschriftenaktion in den
Polizeidienststellen besonders erfolgreich sein sollte,
spräche ein derartiger Effekt gerade für eine Verquickung der
gewerkschaftlichen Aktivitäten mit den polizeilichen
Dienstgeschäften. Eben diese Verquickung widerspräche dem
Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
10
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 9 Abs. 3 GG.
11
In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG
fielen alle Tätigkeiten, die mit der Aufgabe der Koalitionen,
das heißt der Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen in Zusammenhang stünden. Der Aufruf
der Beschwerdeführerin betreffe die für die
Arbeitsbedingungen wichtige Anzahl der im beklagten Land
beschäftigten Polizeibediensteten. Durch den
streitgegenständlichen Erlass sei ihr die Ausübung dieser
koalitionsspezifischen Tätigkeit untersagt worden.
12
Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit sei
nicht gerechtfertigt.
13
Die Kollision mit Grundrechten Dritter, auf
die sich das erst- und das zweitinstanzliche Urteil
zurückgezogen hätten, sei nicht möglich, weil sich
juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich
nicht auf Grundrechte berufen könnten. Die aus dem in
Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip
folgende Neutralitätspflicht des Staates könne Grundrechte
einschränken. Eine Verletzung dieser Pflicht sei entgegen der
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht zu
erkennen.
14
Eine Verknüpfung der dienstlichen Tätigkeit
mit einer Unterschriftsleistung der Bürger sei weder
unmittelbar noch mittelbar erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass
Bürger den Eindruck hätten haben können, bei Unterzeichnung
der Liste bevorzugt behandelt zu werden, habe es objektiv
nicht gegeben. Allein durch das Auslegen der
Unterschriftenlisten in den Dienststellen werde nicht der
Eindruck vermittelt, dass eine Verquickung von dienstlichen
und außerdienstlichen Tätigkeiten erfolge. Die abstrakte und
vage Möglichkeit, Bürger könnten glauben, dass ihre
Angelegenheit bei Unterzeichnung schneller bearbeitet werde,
reiche nicht aus, um die Koalitionsfreiheit einzuschränken.
Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die Behörde
konkret aufgrund der Aktion der Beschwerdeführerin nicht mehr
gesetzmäßig handeln würde. Zudem bestehe die vom
Bundesarbeitsgericht unterstellte abstrakte Gefahr überhaupt
nicht. Eine solche Gefahr würde Aktionen der
Beschwerdeführerin auch in der Öffentlichkeit ausschließen,
weil auch dann die abstrakte Gefahr bestünde, dass ein Bürger
falsche Verknüpfungen herstelle.
15
Entgegen der Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts bestehe auch nicht die Gefahr, dass die
gewerkschaftlichen Forderungen den Anschein staatlicher
Billigung erhielten. Für jeden Bürger sei aus der Aufmachung
der Flugblätter und Unterschriftenlisten ersichtlich, dass es
sich um eine gewerkschaftliche Aktion handele.
16
Die Überlegung, dass der bestimmungsgemäße
Gebrauch der polizeilichen Einrichtung überschritten werde,
helfe nicht weiter, weil mit diesem Argument Werbung in der
Dienststelle immer untersagt werden könnte.
17
Das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
sei hiernach überhaupt nicht verletzt. Jedenfalls könne die
gebotene Abwägung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin
gehen. Wenn der Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung damit begründet worden sei, dass die
Beschwerdeführerin nicht auf die Durchführung der Aktion
gerade in den Räumlichkeiten der Polizeidienststellen
angewiesen sei, dann stehe dies mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang. Da danach
sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufgabe der Koalitionen in
Zusammenhang stünden, in den Schutzbereich des Art. 9
Abs. 3 GG fielen, obliege der Koalition auch die Wahl des
Mittels.
18
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
19
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie
wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Geklärt sind
insbesondere der Umfang und die Grenzen der durch Art. 9
Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Koalitionen
(vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268
; 100, 271 ; 103, 293 <304,
306>).
20
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
Beschwerdeführerin wird durch das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts nicht in ihrer durch Art. 9 Abs. 3
GG geschützten Koalitionsfreiheit verletzt.
21
a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den
Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr
beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen.
Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand,
ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen,
sofern diese der Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290
; 84, 212 ; 100, 271
; 103, 293 ). Der Schutz ist nicht von
vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger
Betätigungen beschränkt, die für die Sicherung des Bestands
der Koalitionen unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr
auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl.
BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 103, 293
; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL
4/00 -, NJW 2007, S. 51 ). Ob eine
koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der
Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei
Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (vgl.
BVerfGE 93, 352 ).
22
In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG
sind solche Betätigungen einbezogen, die dem Zweck der
Koalitionen dienen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 28, 295 ).
Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben für geeignet halten, bleibt unter dem Schutz des
Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen überlassen
(vgl. BVerfGE 42, 133 ; 92, 365 ;
BVerfGK 4, 60 ). Die freie Darstellung
organisierter Gruppeninteressen ist Bestandteil der
Betätigungsfreiheit, die Art. 9 Abs. 3 GG den
Koalitionen gewährleistet (vgl. BVerfGE 20, 56 ).
Allgemeinpolitische Aussagen ohne Bezug zu den Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen sind hiervon jedoch nicht umfasst
(vgl. BVerfGE 42, 133 ; 57, 29
).
23
Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte
Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt
gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Rechtsgütern und
Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen
verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212
; 92, 26 ; 100, 271 ; 103,
293 ). Die kollidierenden Verfassungsrechte sind
in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass
sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden
(vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ). Die
Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen sind überschritten,
soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer
Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 93,
352 ). Eingriffe in das Grundrecht des Art. 9
Abs. 3 GG können nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beispielsweise auch bei einer
Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens (vgl.
BVerfGE 57, 220 ; 93, 352 ) oder zur
Wahrung des Vertrauens in die Neutralität eines Personalrats
(vgl. BVerfGE 28, 295 ) gerechtfertigt sein.
24
Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
ist zunächst Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen.
Das gilt auch, soweit es sich um auf der Grundlage von
Art. 9 Abs. 3 GG entwickeltes Richterrecht handelt. Auch
dieses Richterrecht bleibt einfaches Recht, dessen Auslegung
und Anwendung vom Bundesverfassungsgericht nach denselben
Maßstäben zu überprüfen ist, nach denen entsprechendes
Gesetzesrecht zu überprüfen wäre (vgl. BVerfGK 4, 60
). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert
hierbei nur, ob der Einfluss der Grundrechte grundlegend
verkannt wurde (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 89,
276 ). Es ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte
den Rechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen
Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen
Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ).
Insbesondere ist die Feststellung und Würdigung der
Tatsachen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegen,
Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 96, 189 ;
100, 214 ).
25
b) Nach diesen Maßstäben kann eine Verletzung
der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt
werden.
26
aa) Die Fachgerichte sind zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die
Einschränkung, die Unterschriftenlisten nicht in den
Polizeidienststellen auslegen zu dürfen, in ihrer durch
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit
beeinträchtigt wird, weil dieses Vorhaben mit dem Ziel,
Unterstützung durch die Bevölkerung für die Forderung nach
einer Einstellung von 5.000 neuen Polizeibediensteten zu
erhalten, in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG
fällt. Das Vorhaben weist hiernach einen hinreichenden Bezug
zum koalitionsspezifischen Zweck der Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auf, und die Auswahl
der Orte, an denen die Unterschriftenlisten ausgelegt werden
sollten, ist vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG
grundsätzlich umfasst.
27
bb) In verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Einschränkung
ihrer Betätigungsfreiheit jedoch hinnehmen muss, soweit sie
darauf verwiesen wurde, die Unterschriftenaktion nicht in den
Räumlichkeiten der Polizeidienststellen durchzuführen.
28
(1) Das Bundesarbeitsgericht ist davon
ausgegangen, dass die konkrete koalitionsspezifische
Betätigung mit der Funktionsfähigkeit einer neutralen und
allein nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten handelnden
öffentlichen Verwaltung kollidiert, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass nach außen der Eindruck vermittelt wird,
die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben werde mit politischen
Forderungen einer Interessengruppe verknüpft. Diese
Beurteilung beruht nicht auf einer grundlegenden Verkennung
der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
Koalitionsfreiheit. Das vom Bundesarbeitsgericht
herangezogene, mit der Koalitionsfreiheit kollidierende
Rechtsgut ist geeignet, Grundrechtsbeschränkungen zu
rechtfertigen. Die staatliche Neutralität und das öffentliche
Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte
Ausführung der Amtsgeschäfte können beeinträchtigt werden,
wenn sich eine Gewerkschaft den - hier sogar räumlich zu
verstehenden - Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung zur
Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen
versucht.
29
Die fachgerichtliche Tatsachenbewertung, dass
bei der Unterschriftenaktion der Beschwerdeführerin der
Anschein einer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
unzulässigen Vermengung hoheitlicher Tätigkeiten mit der
Unterstützung von Partikularinteressen nicht ausgeschlossen
werden konnte, lässt keine verfassungsrechtlichen Mängel
erkennen. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer
Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen
durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu
vermeiden, ist geeignet, politisch motivierter Betätigung von
Interessengruppen innerhalb von Dienstgebäuden Grenzen zu
setzen.
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(2) Die vom Bundesarbeitsgericht getroffene
Abwägung der betroffenen Rechtsgüter wird der Bedeutung und
Tragweite der Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin
gerecht.
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Die Bewertung des Bundesarbeitsgerichts, dass
dem Interesse der Beschwerdeführerin verhältnismäßig geringes
Gewicht beizumessen war, ist tragfähig. Sie knüpft an die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an, nach denen die
Unerlässlichkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Betätigung im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden
Rechtsgütern berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfGE 93, 352
). Hiernach durfte das Bundesarbeitsgericht darauf
abstellen, dass sich die Aktion der Beschwerdeführerin nicht
an die Polizeibediensteten, sondern an die Öffentlichkeit
richtete und deshalb ebenso gut außerhalb der Dienstgebäude
durchgeführt werden konnte. Ließ sich so eine
Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens in eine
objektive und neutrale Amtsführung vermeiden, und trat auf
der anderen Seite allein durch die örtliche Einschränkung der
Betätigungsfreiheit keine erhebliche Beeinträchtigung der
geschützten Interessen der Beschwerdeführerin ein, greifen
die von der Beschwerdeführerin gegen die einzelfallbezogene
Güterabwägung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken
nicht durch.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).