BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 980/10 -
des Schießsportzentrum K... e. V.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 LA 28/09 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März
2010 - 1 LA 48/09 - gegenstandslos.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung
vorhandener Gebäude für eine Schießsportanlage.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein
eingetragener Verein und betreibt in Schleswig-Holstein ein
Schießsportzentrum auf dem Gelände einer ehemaligen
Schießanlage der Bundeswehr. Das Schießsportzentrum liegt zum
weit überwiegenden Teil auf dem Gebiet der Gemeinde K. und zu
einem kleinen Teil auf dem Gebiet der Stadt E. (der
Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, im Folgenden:
Beigeladene). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, auf dem
Gebiet der Beigeladenen stehende, noch von der Bundeswehr
errichtete Gebäude zukünftig als Lager und Toiletteneinheit
zu nutzen. Die dafür beantragte Erteilung eines
Bauvorbescheids lehnte der Kreis O. (der Beklagte des
Ausgangsverfahrens, im Folgenden: Beklagter) im Juli 2005
ab.
3
2. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob der Beschwerdeführer Klage zum Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgericht, die dieses mit Urteil vom
28. November 2008 abwies. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts handelte es sich bei den vorgesehenen
Gebäudenutzungen entgegen der Auffassung des Beklagten zwar
um ein Standort gebundenes und damit privilegiertes Vorhaben
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ihm
stünden jedoch öffentliche Belange entgegen; das Entstehen
einer Splittersiedlung sei zu befürchten. Die schriftlichen
Urteilsgründe wurden dem Beschwerdeführer am 16. April 2009
zustellt.
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3. Das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht lehnte mit dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 31. August
2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der
Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden nicht. Das
Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35
Abs. 1 BauGB. Die vier betroffenen Gebäude müssten im
Zusammenhang mit der Schießsportanlage im Bereich des
benachbarten Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde K.
gesehen werden. Sie wären nur dann insgesamt nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie
überwiegend zu Übungs- und Ausbildungsschießen von Jägern
oder sonst - im Interesse der Allgemeinheit - zum Führen von
Schusswaffen Berechtigten dienen sollten. Das sei jedoch
nicht der Fall. Infolgedessen könnte die Voranfrage nur nach
§ 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. In diesem Fall
stünden der beabsichtigten Nutzung öffentliche Belange
entgegen, weil das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widerspreche.
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4. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. März 2010 wies das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Es habe vor der
Entscheidung nicht auf seine Absicht hinweisen müssen, das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB anders als das Verwaltungsgericht zu
beurteilen. Im Übrigen habe der Senat in einem
vorangegangenen Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009
(1 KN 11/05) entschieden, dass die Schießsportanlage nicht
nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei.
Daran sei festzuhalten. Bei einer „Fortführung” des
Zulassungsverfahrens nach § 152a Abs. 1 VwGO und
einer (erneuten) Entscheidung über den Zulassungsantrag wäre
diese Rechtsprechung aus dem Normenkontrollverfahren zu
berücksichtigen. Eine Berufungszulassung komme daher nicht
mehr in Betracht.
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1. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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Er habe im Rahmen der Begründung der
Anhörungsrüge umfänglich zu der Frage der Privilegierung
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
vorgetragen und Stellungnahmen des Landesjagdverbandes
Schleswig-Holstein e.V. sowie des Deutschen
Jagdschutz-Verbandes e.V. beigefügt. Anlässlich dieses
Vortrags genüge es der richterlichen Sorgfalt nicht, auf eine
bereits zuvor und unter nicht vergleichbaren Voraussetzungen
getroffene Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren zu
verweisen und diese für unzweifelhaft richtig zu erklären.
Das Oberverwaltungsgericht hätte seine in dem
Normenkontrollurteil zu dem Bebauungsplan Nr. 9 der
Gemeinde K. vertretene Meinung spätestens anlässlich des
Vorbringens in der Anhörungsrügebegründung ernsthaft zur
Disposition stellen müssen.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in
seinem Recht auf rechtliches Gehör. Für einen weitergehenden
Vortrag zur Frage der Privilegierung habe für ihn vor der
Ablehnung des Berufungszulassungsantrags kein Anlass
bestanden. Von den Prozessbeteiligten könne nicht verlangt
werden, in jeder Phase eines Verfahrens zu allen Aspekten und
unter Einholung verschiedener Gutachten umfänglich
vorzutragen, ohne dass sich der Rechtsstreit auf bestimmte
Aspekte konkretisiert habe. Damit stehe in Einklang, dass
auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung einer
Berufung nur auf das vorliegende Urteil einzugehen sei, nicht
aber darzulegen sei, dass sich das Urteil auch nicht aus
anderen Gründen als richtig erweise. Das
Oberverwaltungsgericht sei aus eben diesen Gründen
verpflichtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor
es entscheide, ein Urteil des Verwaltungsgerichts wäre aus
anderen als den in diesem Urteil selbst genannten Gründen
aufrecht zu erhalten. Dies gelte für jeden Austausch der
Begründung, der bei gewissenhafter Behandlung weitere
tatsächliche oder rechtliche Klärung erfordere, und nicht nur
bei der Anführung einer Begründung, deren Möglichkeit im
vorherigen Prozessverlauf überhaupt noch nicht thematisiert
worden sei. Der Gehörsverstoß sei auch nicht geheilt worden.
Das Oberverwaltungsgericht habe sich in seinem die
Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss mit seinem weiteren
Vortrag nicht auseinandergesetzt.
9
2. Das Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
gerichtlichen Ausgangsverfahrens sowie die Akten des
Normenkontrollverfahrens 1 KN 11/05 wurden beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden, die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl.
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
vom 31. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG (dazu 1.). Ob sie darüber hinaus ihn auch in seinen
Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, kann offen
bleiben (dazu 2.). Damit wird der Beschluss über die
Anhörungsrüge gegenstandslos.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat in
entscheidungserheblicher Weise gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen; dieser Verstoß ist nicht durch den
Beschluss über die Anhörungsrüge geheilt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG
garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit
erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu
dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen
Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter
gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner
Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten
nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177
; 19, 32 , stRspr). Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
BVerfGE 84, 188 ). Zwar ergibt sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines
fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche
Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84,
188 ; 86, 133 ; BVerfGK 7, 350
).
14
b) Ausgehend hiervon hätte das
Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer abweichenden
Beurteilung des Vorliegens der in § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB genannten Voraussetzungen hinweisen
müssen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts muss das Oberverwaltungsgericht
einem Rechtsmittelführer vorher rechtliches Gehör gewähren,
wenn es den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnen will,
weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als vom
Verwaltungsgericht angenommen als richtig darstellt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR
2004, S. 542 ).
16
Ein solcher Hinweis ist auch zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Begrenzung der
Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren
geschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht dem
Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren
muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung
ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden
Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene
Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen
werde (vgl. BVerfGK 7, 350 unter Herleitung aus
BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
Nichts anderes wird regelmäßig gelten, wenn der auf
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt
werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen
als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als
richtig (vgl. auch BVerfGK 10, 208 ).
17
bb) Im vorliegenden Fall bestand entgegen
der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Grund, von
einem solchen Hinweis abzusehen. Der Beschwerdeführer musste
nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht von der
ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts
zur Standortgebundenheit und damit grundsätzlichen
Privilegierung der Schießsportanlage im Sinne der in
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten
Voraussetzungen abgehen würde. Zu Recht verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass im Ausgangs- und im
Widerspruchsbescheid keine substantiierte Begründung für die
dort angenommene fehlende Privilegierung des Gesamtvorhabens
gegeben worden ist, so dass etwaige Gegenargumente zur
Standortgebundenheit im Verwaltungsverfahren noch nicht
genannt worden waren. Auch im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht haben sich der Beklagte und die
Beigeladene nicht schriftsätzlich zu dieser Frage geäußert.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt
sich lediglich, dass die Privilegierungsfrage erörtert worden
ist. Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es habe in dem
Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht die
Begründung durch einen neuen Gesichtspunkt ersetzt, mit dem
der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können, sondern
lediglich die schon erstinstanzlich streitige Frage der
Privilegierung des Vorhabens anders beurteilt als das
Verwaltungsgericht, läuft auf das unzumutbare Ergebnis
hinaus, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf
Zulassung der Berufung nicht darauf beschränken darf, das
verwaltungsgerichtliche Urteil anzugreifen, sondern dieses
vielmehr auch, soweit es für ihn günstige Ausführungen
enthält, mit etwaigen weiteren Argumenten und weiteren
tatsächlichem Vorbringen verteidigen muss für den Fall, dass
das Oberverwaltungsgericht eine abweichende, ihm ungünstige
Rechtsauffassung vertritt. Eine solche Verteidigung
widerspricht jedoch ersichtlich dem Sinn und Zweck des dem
Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, in
dem - lediglich - zu prüfen ist, ob ein Zulassungsgrund
dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5
Satz 2 VwGO). Eine umfassende Überprüfung der
Richtigkeit eines erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen
Urteils ist nach der Systematik des Berufungsrechts dem
Berufungsverfahren selbst vorbehalten. Tatsächliches oder
rechtliches Vorbringen zu einem ihm günstigen Standpunkt des
Verwaltungsgerichts für den Fall einer hiervon abweichenden
Sichtweise muss der Antragsteller im
Berufungszulassungsverfahren auch bei Anwendung der von ihm
zu verlangenden Sorgfalt daher in aller Regel ohne
entsprechenden Hinweis des Oberverwaltungsgerichts nicht für
geboten halten. Anderes kann nur gelten, sofern besondere
Umstände des erstinstanzlichen Verfahrens oder der
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade
dies nahe legen.
18
Für solche besonderen Umstände ist hier nichts
erkennbar. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im
Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009 zur fehlenden
Privilegierung des Gesamtvorhabens der Schießsportanlage
konnten den Beschwerdeführer schon aus zeitlichen Gründen
nicht dazu veranlassen, sich im Verfahren auf Zulassung der
Berufung vertieft zur Privilegierung des Vorhabens zu äußern.
Denn bei Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung am 16. Juni 2009 war dieses Urteil
noch nicht einmal gefällt. Selbst bei Bekanntgabe des
angegriffenen Beschlusses über die Nichtzulassung der
Berufung vom 31. August 2009 lagen die schriftlichen
Urteilsgründe zu der Normenkontrollsache noch nicht vor.
Diese wurden erst im Dezember 2009 der Geschäftsstelle
übergeben und sodann dem Beschwerdeführer zugestellt.
19
cc) Der angegriffene Beschluss vom 31.
August 2009 beruht auch auf dem Gehörsverstoß, ohne dass
dieser geheilt worden wäre. Im Verfahren der Anhörungsrüge
hat der Beschwerdeführer umfassend, seine bisherigen
Ausführungen vertiefend, zur konkreten Ausgestaltung des
(Gesamt-)Vorhabens Stellung genommen, dabei vorgetragen, dass
allein von der Zahl der kalkulierten Nutzer her die Jäger
dominierten, sowie die Bedeutung der zugelassenen
Schießstände für das jagdliche Schießen dargelegt. Dass das
Oberverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieses
Vorbringens zu der Auffassung gelangt wäre, dass das Urteil
aus anderen Gründen richtig und infolgedessen die Berufung
nicht zuzulassen ist, lässt sich nicht feststellen. Das
Oberverwaltungsgericht ist im Beschluss über die
Anhörungsrüge gerade nicht auf das zusätzliche tatsächliche
Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Mit seinem
Beschluss über die Anhörungsrüge hat es daher die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht etwa
nachträglich geheilt (zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar
2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 ).
Es verweist vielmehr auf sein Normenkontrollurteil vom 23.
Juli 2009 (1 KN 11/05) und behauptet, die dortigen
Ausführungen wären in einem Berufungsverfahren zu
berücksichtigen. Woraus sich diese Berücksichtigungspflicht
ergeben soll, zumal die Privilegierungsfrage nicht Gegenstand
der Normenkontrolle war, sondern dort nur im Rahmen der
Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erörtert wurde, und
weshalb sie zur Unbeachtlichkeit des weiteren Vorbringens
führen soll, legt das Oberverwaltungsgericht nicht dar; dies
ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Da bereits der festgestellte Gehörsverstoß
zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses über die
Nichtzulassung der Berufung und zur Zurückverweisung der
Sache an das Oberverwaltungsgericht führt, bedarf es keiner
Entscheidung mehr, ob dieser Beschluss durch den Austausch
der Begründung für die Ergebnisrichtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (zur grundsätzlichen
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. BVerfGK 10, 208
m.w.N.) hier auch die Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verletzt.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.