BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 98/06 -
des Herrn M...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Entscheidung, die eine Anreise seines Kindes zum
Weihnachtsferienumgang mit dem Flugzeug angeordnet hat.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im
Juni 1994 geborenen Sohns, der aus der geschiedenen Ehe des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und
bei ihr lebt. Die Kindesmutter lebt in Süddeutschland, der
Beschwerdeführer in Norddeutschland, und zwar etwa 850
Kilometer voneinander entfernt. Im Jahr 2004 trafen die
Kindeseltern eine umgangsrechtliche Vereinbarung, die auch
als Grundlage für eine gerichtliche Umgangsregelung diente.
Dabei wurde der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn
im Wesentlichen auf Ferienumgang beschränkt.
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2. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 ordnete
das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung und in
Ergänzung der bisher geltenden Umgangsregelung einen Umgang
des Beschwerdeführers mit seinem Kind vom 1. Januar bis 7.
Januar 2006 an. Danach sollte die Anreise des Kindes per Zug
erfolgen, die Rückreise per Flugzeug. Das Gericht regelte
zugleich die Modalitäten des Umgangs.
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Der hiergegen gerichteten Beschwerde der
Kindesmutter half das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.
Dezember 2005 nicht ab und drohte zugleich der Kindesmutter
für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 12.
Dezember 2005 ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro an. Die
vorläufige Umgangsregelung sei von dem Kind selbst im Rahmen
seiner Anhörung getroffen worden. Die jetzt vorgebrachten
Bedenken seien während der Anhörung selbst vom Kind nicht
geäußert und auch von der Kindesmutter in nahezu einem Monat
nicht dargetan worden.
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3. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 änderte
das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.
Dezember 2005 dahingehend ab, dass die Anreise des Kindes am
1. Januar 2006 mit dem Flugzeug erfolgen solle. Es könne
nicht verantwortet werden, das Kind mit dem Zug von
Ravensburg nach Oldenburg allein reisen zu lassen. Dem sei
ein elfjähriges Kind noch nicht gewachsen. Beim Umsteigen und
bei Verspätungen würde der Sohn vor Probleme gestellt, die er
noch nicht allein meistern könne.
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4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
insbesondere des Art. 6 Abs.2 GG. Grundlage der hier zu
beurteilenden Beschwerde sei es gewesen, dass vom 30.
Dezember 2005 bis 2. Januar 2006 keine Flüge von
Friedrichshafen nach Hamburg gingen. Der Beschwerdeführer
vertritt die Auffassung, aus den umgangsrechtlichen
Beschlüssen des Amtsgerichts ergebe sich, dass die
Kindesmutter für die Anreise des Kindes hätte sorgen müssen.
Dies beinhalte, dass sie das Kind im Zug bis nach
Norddeutschland begleite. Die Beschwerde der Kindesmutter sei
aus prozesstaktischen Gründen erst am frühen Abend des
29. Dezember 2005 per Telefax eingelegt worden, sodass
das Oberlandesgericht die umgangsrechtliche Akte nicht
hinreichend sorgfältig geprüft habe. Anhand des Vortrags des
Beschwerdeführers hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen,
ob im Hinblick auf die erhebliche Entfernung zwischen den
Wohnorten die Anreisemöglichkeit mit dem Flugzeug und der
zeitlichen Enge die Ausübung zum 1. Januar 2006 faktisch
ausgeschlossen oder zumindest für den Beschwerdeführer
unzumutbar erschwert werde.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
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Weder kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung
zu, noch entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung
der Annahme ein schwerer Nachteil (vgl. § 93 a Abs. 2
BVerfGG).
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1. Nach dem dem Bundesverfassungsgericht
bekannten Sachstand hat das Oberlandesgericht allerdings in
seiner angegriffenen Entscheidung die Bedeutung von
Art. 6 Abs. 2 GG und die darauf gründenden Anforderungen
hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsermittlungen
verkannt.
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a) Das Umgangsrecht des Elternteils, der nicht
mit dem Kind zusammenlebt, steht unter dem Schutz von
Art. 6 Abs. 1 GG. Von diesem Schutz erfasst ist auch die
Realisierung dieses Rechts. Einem Umgangsberechtigten darf
nicht die Möglichkeit genommen werden, zur Erhaltung der
Beziehung zu seinem Kind sein Umgangsrecht unter
Berücksichtigung des Kindeswohls auch auszuüben (vgl. BVerfGE
108, 52 ). Dies haben die Familiengerichte bei
ihrer Entscheidungsfindung und der Ausgestaltung des
Verfahrens, insbesondere der Ermittlung des Sachverhalts, zu
beachten.
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b) Nach dem vorliegenden Sachstand hat das
Oberlandesgericht diese Anforderungen bei der angegriffenen
Entscheidung insoweit nicht hinreichend beachtet, als es
unterlassen hat zu prüfen, auf welche Weise der vom
Amtsgericht für erforderlich erachtete einwöchige
Weihnachtsferienumgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer
unter Beachtung des Kindeswohls stattfinden könnte.
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Die Kindeswohlförderlichkeit des vom
Amtsgericht angeordneten Umgangskontakts wurde vom
Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt. Es hat aber mit
seiner Anordnung einer Anreise des Kindes mit dem Flugzeug
den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind
zumindest deutlich verkürzt, ohne erkennbar noch andere
Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die den Umgang in voller
Länge auch unter Berücksichtigung der kindlichen Belange
hätten realisieren lassen.
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Legt man den Vortrag des Beschwerdeführers
zugrunde, fand in dem Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis zum
2. Januar 2006 aktenkundig kein Flugverkehr zwischen
Friedrichshafen und Hamburg statt. Dies hätte das
Oberlandesgericht veranlassen müssen zu prüfen, inwieweit
eine Anordnung der Anreise des Kindes per Flugzeug nicht nur
zur Verkürzung, sondern gänzlich zum Wegfall des Umgangs des
Beschwerdeführers mit seinem Kind führen könnte, und welche
Alternativen ansonsten bestanden, den Umgang stattfinden zu
lassen.
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Das Oberlandesgericht hat seine Anordnung
lediglich damit begründet, eine etwaige Anreise des Kindes
mit dem Zug könne bei Verspätungen und beim Umsteigen zu
einer Überforderung für das Kind führen. Diese Erwägung ist
in der Regel bei jüngeren Kindern nicht zu beanstanden. Auch
der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren
offenbar nicht in Frage gestellt, dass die An- und Rückreise
im Flugzeug grundsätzlich weniger belastend für seinen Sohn
sei. So ist den vom Beschwerdeführer seiner
Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu entnehmen,
dass sein Sohn des Öfteren zum Zwecke des Umgangs zu ihm im
Flugzeug an- und abreiste.
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Das Oberlandesgericht hat sich allerdings
schon nicht damit auseinander gesetzt, dass bereits das
Amtsgericht in seinen beiden den Weihnachtsumgang des
Beschwerdeführers betreffenden Beschlüssen darauf hingewiesen
hatte, die Modalitäten des Umgangs seien mit dem Kind und den
beiden Kindeseltern abgesprochen worden. Offenbar hatte das
Amtsgericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind
dahingehend gewonnen, dass es in der Lage sei, die mit einer
Zugfahrt verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen. Insoweit
ist bereits fraglich, ob der elfeinhalbjährige Sohn des
Beschwerdeführers tatsächlich mit der Anreise per Bahn
überfordert gewesen wäre.
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Aber auch wenn man der Auffassung des
Oberlandesgerichts von der Überforderung des Kindes, allein
mit der Bahn anzureisen, folgt, hätte es weiter Überlegungen
zur Realisierung des Umgangs anstellen müssen. Es ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zwar
nachvollziehbar, dass es für die Kindesmutter nicht zumutbar
gewesen wäre, das Kind am 1. Januar 2006 per Zug über etwa
850 Kilometer zum Beschwerdeführer zu begleiten, um dann
diese Strecke ebenfalls per Zug nach Hause zu fahren. Jedoch
hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar geprüft, ob es zu
der Anordnung der Anreise per Flugzeug eine
kindeswohlgerechte Alternative gab, die das Umgangsrecht des
Beschwerdeführers weniger beschnitt. Beispielsweise wäre im
Zusammenhang mit der Anreise per Zug in Betracht zu ziehen
gewesen, inwieweit zur Vermeidung einer
Überforderungssituation des Kindes die Möglichkeit bestand,
eine Zugbegleitung zu bestellen. Solche oder vergleichbare
Feststellungen fehlen in der angegriffenen Entscheidung.
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Dem vorliegenden Sachstand nach hat die
angegriffene Entscheidung deshalb das Elternrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
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2. Das mit der Verfassungsbeschwerde vorrangig
verfolgte Ziel einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung
kann der Beschwerdeführer dennoch nicht erreichen, weil das
mit der angegriffenen Entscheidung geregelte Ereignis des
Weihnachtsferienumgangs erledigt ist. Auch sind die
Voraussetzungen für ein Fortbestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben (vgl. dazu BVerfGE 81,
138 ). Soweit der Beschwerdeführer Erwägungen zu
einer möglichen Kompensation der beiden ausgefallenen
Umgangstage beispielsweise in den kommenden Sommerferien
anstellt, ist er deshalb unter Subsidiaritätsgesichtspunkten
auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. § 90 Abs. 1
BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.