BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 984/02 -
des Herrn Dr. L...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die der
Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen
einer von ihm getätigten Äußerung verurteilt wurde.
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1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger) war von 1975 bis 1985 als Verbandsarzt des
Deutschen Schwimmsportverbandes der DDR und im Anschluss als
Chefarzt in der Sportärztlichen Hauptverwaltungsstelle
Leipzig tätig. Er wirkte an der seit Ende 1974 staatlich
vorgegebenen Vergabe anaboler Steroide an
Leistungsschwimmerinnen mit.
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In dem aus diesem Grund vor dem Landgericht
gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen
Körperverletzung vertrat der Beschwerdeführer die als
Nebenklägerinnen auftretenden Dopingopfer. In einer
Verhandlungspause auf dem Flur von einem Redakteur des
Senders Freies Berlin danach befragt, wie er die Aussagen des
Klägers empfinde, erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen
eines von einem Kameramann aufgezeichneten Interviews:
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"Ja man muss … ich bezeichne ihn auch als
Mengele des DDR-Doping-Systems, denn auf der Ebene des
Doping-Systems muss man sagen, er hat gespritzt, er hat die
Nebenwirkungen gekannt, er wusste, was er den Mädchen antat,
er hat Versuche gestartet, alles unter dem Ziel der
Leistungssteigerung des Ganzen."
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Die Passage "ich bezeichne ihn auch als
Mengele des DDR-Doping-Systems" wurde am Abend in der
Tagesschau der ARD um 20.00 Uhr wörtlich zitiert.
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Das Landgericht befand den Kläger der
Körperverletzung in 58 Fällen für schuldig und verurteilte
ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten.
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2. Mit der angegriffenen Entscheidung
verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen der
mit der Bezeichnung als "Mengele des DDR-Doping-Systems"
verbundenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Zahlung
einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 DM. Die
Schwere des Eingriffs ergebe sich zum einen unmittelbar aus
dem Vergleich mit dem KZ-Arzt Mengele. Dessen Taten seien mit
den Verfehlungen des Klägers auch nicht im Ansatz
vergleichbar. Angesichts der mit dem Namen "Mengele" im
allgemeinen Bewusstsein verbundenen Vorstellungen werde die
Einschränkung des Vergleichs auf den Mengele "des
DDR-Doping-Systems" voraussichtlich keine Beachtung finden
und mindere die Schwere des Eingriffs daher nicht wesentlich.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Äußerung handle
es sich lediglich um gesteigerte Polemik, sei unhaltbar. Der
Holocaust könne und dürfe aus Verantwortung vor dessen Opfern
nicht als Mittel der Polemik eingesetzt werden. Zur Schwere
der Verletzung des Persönlichkeitsrechts trage der Grad der
Verbreitung bei, mit dem der Beschwerdeführer habe rechnen
müssen.
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Das Recht des Beschwerdeführers auf freie
Meinungsäußerung könne den Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen. Die streitige
Äußerung enthalte einen derartig schweren Angriff auf die
Menschenwürde des Klägers, dass der Schutz der Persönlichkeit
Vorrang haben müsse, obwohl sich die Äußerung des
Beschwerdeführers als Beitrag zum Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit berührenden Frage darstelle, für die die
Vermutung der freien Rede spreche.
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Auch mit der Wahrnehmung berechtigter
Interessen könne die streitige Äußerung nicht gerechtfertigt
werden, da sie nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der
Vertretung der Nebenklägerinnen im Strafprozess gestanden
habe, sondern vielmehr als persönliche Stellungnahme
außerhalb des Prozesses getätigt worden sei. Die
verständliche Empörung des Beschwerdeführers über die
Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung stelle
ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für einen in
Strafsachen erfahrenen Anwalt dar. Schließlich stehe dem
Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass sein Ruf infolge
des medienwirksamen Strafverfahrens ohnehin bereits
beschädigt war, denn auch der Angeklagte im Strafprozess
genieße den von der Rechtsordnung garantierten Schutz seines
Persönlichkeitsrechts. Die Vorbeschädigung des Rufes sei
jedoch bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu
berücksichtigen.
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Mit dem weiter angegriffenen Urteil änderte
das Kammergericht die Höhe der zu zahlenden Entschädigung auf
5.000 DM ab. Dabei interpretierte es die streitige
Äußerung als Werturteil, wonach der Kläger als Arzt und
Mensch mit dem KZ-Arzt Mengele auf gleicher Stufe der
Gewissenlosigkeit stehe. Allein das Maß der Strafe, die das
Landgericht verhängt habe, zeige jedoch, dass die
Verfehlungen des Klägers nicht annähernd die historische
Dimension von ärztlichem Verbrechertum erreicht hätten, derer
sich Mengele schuldig gemacht habe.
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Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf
die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, denn seine
Äußerung habe allenfalls in einem räumlichen Zusammenhang mit
seiner Vertretung der Nebenklägerinnen gestanden. Ebenso
wenig rechtfertige ihn seine emotionale Betroffenheit.
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Bei der Bemessung der Entschädigungssumme sei
einerseits das nicht geringe Gewicht der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Andererseits müsse
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich beim
Kläger um eine kritikwürdige Arztpersönlichkeit handle, die
als solche nicht denselben Schutz wie ein völlig integrer
Arzt verdiene.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 und
Art. 12 GG. Seine Äußerung enthalte keine Gleichsetzung
des Klägers mit Mengele, sondern einen transponierenden
Vergleich, mit dem lediglich abstrakte Eigenschaften Mengeles
auf den Kläger übertragen würden. Solche transponierenden
Vergleiche seien weit verbreitet und im Lichte des
Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Die Gerichte hätten zudem
verkannt, dass er in Wahrnehmung berechtigter Interessen
gehandelt habe. Seine Äußerung habe in unmittelbarem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner
anwaltlichen Tätigkeit als Vertreter der Nebenklägerinnen
gestanden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93 a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Einer Entscheidung über den
Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die
Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bedarf es nicht,
denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
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1. Die in Rede stehende Äußerung fällt in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die
Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet.
Sie findet ihre Grenzen nach Art. 5 Abs. 2 GG unter
anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen § 823 Abs.
1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1
Abs. 1 GG als Grundlage des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes gehört.
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2. Grundrechtsbeschränkende Vorschriften des
einfachen Rechts sind ihrerseits wieder im Lichte des
eingeschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit
der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der
Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7,
198 ; stRspr). Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob diese den
Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE
101, 361 ).
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a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist es
unvereinbar, wenn ein Gericht an eine bestimmte Deutung einer
in der Vergangenheit getätigten Äußerung straf- oder
zivilrechtliche Sanktionen knüpft, obwohl diese Äußerung
mehrdeutig ist und das Gericht andere mögliche, das
Persönlichkeitsrecht nicht oder weniger beeinträchtigende
Deutungsvarianten nicht mit schlüssigen Gründen
ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266
).
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b) Auf der Ebene der Rechtsanwendung verlangt
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der
Beeinträchtigung, die dem Persönlichkeitsrecht auf der einen
und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der
alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; stRspr). Dabei muss die
Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die
Menschenwürde eines anderen antastet (vgl. BVerfGE 93, 266
). Lässt sich eine Aussage weder als Angriff auf
die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung
einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der
Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Handelt es
sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung
zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen
einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der
Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (vgl.
BVerfGE 93, 266 ).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen sind nach
diesen Maßstäben von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
20
a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von den
Gerichten vorgenommene Deutung der streitigen Äußerung. Die
Entscheidungen gehen nicht, wie der Beschwerdeführer rügt,
von einer Gleichsetzung des Klägers mit dem KZ-Arzt Mengele
in dem engen Sinne einer Unterstellung identischer
Grausamkeiten aus. Vielmehr verstehen sie die streitige
Aussage, wie der Beschwerdeführer selbst, als Zuschreibung
von abstrakten Eigenschaften, die Mengele als Arzt und Mensch
auszeichneten, namentlich ein erhebliches Maß an
Gewissenlosigkeit. Eine das Persönlichkeitsrecht weniger
beeinträchtigende Interpretation, welche die Gerichte
verkannt hätten, ist nicht ersichtlich und hat auch der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
21
b) Es begegnet des Weiteren keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers im Rahmen der Abwägung
Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
eingeräumt haben.
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aa) Dabei kann dahinstehen, ob - wie das
Landgericht annimmt - der Vergleich mit dem KZ-Arzt
Mengele als Verletzung der Menschenwürde des Klägers
einzustufen ist. Denn die Gerichte haben jedenfalls ergänzend
eine Abwägung vorgenommen, die den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt.
23
bb) Zugunsten der Meinungsfreiheit haben die
Gerichte angenommen, dass es sich bei der Bewertung des
DDR-Doping-Systems und der Verantwortung der beteiligten
Ärzte um eine die Öffentlichkeit berührende Frage handle,
weshalb eine Vermutung für die freie Rede und die
Zulässigkeit der Äußerung des Beschwerdeführers spreche. Sie
haben damit einen verfassungsrechtlich maßgeblichen
Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Dass sie dem
Schutz des Persönlichkeitsrechts gleichwohl den Vorrang
eingeräumt haben, ist nicht zu beanstanden. Mit der Vermutung
für die freie Rede ist kein absoluter Vorrang der
Meinungsfreiheit verbunden. Den erhöhten
Begründungsanforderungen für eine Abweichung von der
Vermutungsregel genügen die Entscheidungen.
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Zur Bewertung der Schwere der
Persönlichkeitsrechtsverletzung haben die Gerichte zunächst
das mit der Bezeichnung als "Mengele des DDR-Doping-Systems"
verbundene Unwerturteil und die dem Kläger zur Last gelegten
Verfehlungen gegenübergestellt. Insoweit sind sie zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Taten des Klägers mit Blick auf
die in ihnen zum Ausdruck kommende Gewissenlosigkeit nicht
annähernd jenen Mengeles vergleichbar sind. Sie haben damit
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das
Gewicht des Angriffs auf die äußere Ehre des Klägers, also
auf seinen sozialen Geltungsanspruch, beurteilt. Bei der
Bemessung der Entschädigungssumme fand zugunsten des
Beschwerdeführers der Umstand Berücksichtigung, dass es sich
beim Kläger gleichwohl um eine kritikwürdige
Arztpersönlichkeit handelt, deren Ruf bereits beschädigt
war.
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Die von den Gerichten der Abwägung zugrunde
gelegte Annahme, dass die Einschränkung des Vergleichs auf
den Mengele "des DDR-Doping-Systems" in der öffentlichen
Wahrnehmung keine wesentliche Beachtung finden werde, stellt
eine vertretbare Einschätzung der Wirkung der Äußerung in der
Öffentlichkeit dar. Diese Wirkung ist für die Intensität
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mitentscheidend.
Deshalb begegnet es des Weiteren auch keinen Bedenken, dass
die Gerichte die Verbreitung des Zitats in der Tagesschau
berücksichtigt und angenommen haben, dass die Rufschädigung
hierdurch erheblich intensiviert wurde.
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Dass die Gerichte schließlich die emotionale
Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht als
Rechtfertigungsgrund anerkannt haben, ist angesichts der
Schärfe der Kritik und der damit verbundenen Schwere der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.