BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 98/97 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot.
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er klebte
zusammen mit drei Landsleuten am 22. März 1994 aus Anlass des
Newroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden,
zwei Plakate an die Wand des Unterstands einer Bushaltestelle
in Bergneustadt. Die gemalten Plakate zeigten folgende
Abbildung:
3
Ein schnauzbärtiger Mann, Abdullah Öcalan, der
Führer der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan = "Arbeiterpartei
Kurdistans"), zeigt mit dem ausgestreckten Zeigefinger der
linken Hand in die Ferne. Im Hintergrund sind Berge zu
erkennen. Über Öcalan ragt eine Frau, die mit nach oben
ausgestrecktem Arm eine nach oben ausgerichtete Flamme hält.
Um Öcalan gruppiert befinden sich Personen, einige davon mit
erhobenem Arm. In der unteren linken Bildhälfte sind im
Hintergrund drei Personen als bewaffnet zu erkennen. Etwas
höher in der linken Bildmitte befindet sich die Fahne der
ERNK, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (roter
Stern auf gelbem Grund im grünen Kreis); das Sternsymbol ist
halb verdeckt. Im rechten Vordergrund sind Reste eines
zerstörten Stacheldrahtzaunes zu erkennen. Ganz oben in der
rechten oberen Plakathälfte steht in türkischer Sprache in
etwa 3 cm hohen weißen Druckbuchstaben geschrieben: "Wir
werden uns bei dem Newroz-Fest treffen." Ganz unten in
gleichgroßen weißen Buchstaben ist auf dem Plakat in
türkischer Sprache zu lesen: "Wir werden siegen, wir werden
siegen." Darunter befindet sich auf dem unten etwa 4,5 cm
breiten weißen Rand des Plakats in der rechten Hälfte in
jeweils 0,5 cm großen Druckbuchstaben der Aufdruck: "ERNK
(eniya rizgariya netewa kurdistan)".
4
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern
vom 22. November 1993 war der PKK einschließlich ihrer
Teilorganisation ERNK unter gleichzeitiger Anordnung der
sofortigen Vollziehung verboten worden, sich im
Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit
26. März 1994 unanfechtbare Betätigungsverbot war damit
begründet worden, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die
Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit, die
öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährde.
5
2. Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit den
drei anderen Beteiligten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes
gegen das Vereinsgesetz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VereinsG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB angeklagt.
Das Landgericht sprach die Angeklagten mit Urteil vom 22.
Juni 1995 frei, weil die Plakataktion der Angeklagten nicht
dafür ursächlich sei, dass der ausländische Verein - die ERNK
- im Inland weiterhin tätig sei.
6
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin
hob der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil des
Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Unter Hinweis
auf seine näheren Darlegungen im Urteil in der gleich
gelagerten Strafsache 3 StR 530/95 (BGHSt 42, 30) führte
der Bundesgerichtshof aus, dass zur Erfüllung des Tatbestands
von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG im Falle
nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch
eingegliederter Dritter jedes Verhalten ausreiche, das auf
die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins
bezogen und dafür förderlich sei. Dabei genüge es, dass die
Handlungsweise des Täters konkret geeignet sei, eine für die
verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung
hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich
eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an. Hiernach
bestünden erhebliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht
die Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch den
Beschwerdeführer verneint habe. Die wertende Feststellung des
Landgerichts, dass vom gesamten Eindruck her nicht für die
ERNK, sondern für einen erfolgreichen Kampf um die Autonomie
der Kurden geworben würde, treffe allenfalls bei isolierter
Betrachtung der Hinweise auf die PKK/ERNK zu. Ein solches
Vorgehen sei jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die
Ermittlung des Aussagegehalts seien vielmehr das
Zusammenspiel der einzelnen Aussagen und Hinweise auf den
Plakaten.
7
Daraufhin verurteilte das Landgericht den
Beschwerdeführer wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG unter Einbeziehung der
Verurteilung wegen einer anderen Straftat zu einer
Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM. Es führte
aus, das von dem Beschwerdeführer unternommene Kleben der
Plakate an öffentlichen Stellen sei konkret geeignet gewesen,
eine für die verbotene Tätigkeit der PKK/ERNK vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen. Dies folge aus dem Gesamtzusammenhang
der den Plakaten zu entnehmenden Aussagen. Im zentralen
Vordergrund stehe die Symbolfigur des Abdullah Öcalan als
Führer der PKK. Das Emblem der ERNK sei abgebildet, auf ihre
Verantwortlichkeit für das Plakat werde ausdrücklich
hingewiesen. Bildliche Darstellung und Plakattexte
vermittelten unübersehbar und eindeutig den Hinweis auf die
führende Rolle der PKK/ERNK im Kampf der Kurden. Das Plakat
unterstütze damit die Propagandatätigkeit dieser vom
Betätigungsverbot betroffenen Vereinigungen.
8
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil
eingelegte Revision wurde mit Beschluss des
Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen.
9
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1
und Art. 103 Abs. 2 GG.
10
Die Auslegung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 VereinsG durch den Bundesgerichtshof verstoße gegen die
Gewährleistung der Meinungsfreiheit, weil danach jede
Meinungsäußerung strafbar sei, die zur Förderung der
verbotenen Tätigkeit des Vereins auch nur geeignet sei.
Stattdessen müsse eine Förderung der Strukturen des -
ausländischen - Vereins verlangt werden. Überdies sei der
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, weil
die Entscheidungen auf einer Auslegung von § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 VereinsG beruhten, die nicht mehr gewährleiste,
dass der Normadressat die Grenzen der Strafbarkeit seines
Handelns voraussehen könne.
11
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
12
Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen
Fragen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der
Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote lassen sich
anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantworten (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 80, 244
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
13
1. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) ist nicht verletzt.
14
a) Die textlichen wie bildlichen Äußerungen
auf dem Plakat nehmen an dem Schutz der Meinungsfreiheit
teil. Sie enthalten Meinungen des ausländischen
Beschwerdeführers über die Rolle der PKK/ERNK. Meinungen
unterfallen dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG, das jedermann, also auch Ausländern,
zusteht.
15
b) In der Verhängung einer Strafe wegen der
Äußerungen auf dem Plakat liegt ein Eingriff in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Dieser
ist jedoch gerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VereinsG wirksam eingeschränkt wird.
16
aa) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG
findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze. Dazu zählen alle Gesetze, die sich
nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern dem
Schutz eines schlechthin, also ohne Rücksicht auf eine
bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; stRspr). § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 VereinsG stellt das Zuwiderhandeln gegen ein
vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG unter
Strafe, um einem Verbot der Tätigkeit eines ausländischen
Vereins im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zur
Durchsetzung zu verhelfen. Derartige Verbote können gemäß
§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG zum
Schutz der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter
sowie dann ergehen, wenn Vereine durch politische Betätigung
die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung
oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden.
Diese Rechtsgüter werden schlechthin, ohne Rücksicht darauf
geschützt, wodurch ihnen Gefahr droht, also auch dann, wenn
sie auf andere Weise als durch Meinungsäußerungen gefährdet
werden.
17
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG den Verstoß gegen ein
vollziehbares, aber noch nicht unanfechtbares Verbot mit
Strafe bedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VereinsG festgestellt, dass die dieser
Vorschrift zu Grunde liegende Wertung, bereits Verstöße gegen
noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote seien strafwürdig und
strafbedürftig, weder gegen den Schuldgrundsatz noch gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (vgl. BVerfGE
80, 244 ). Eine entsprechende Wertung
liegt auch der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 VereinsG zu Grunde. Organisations- und
Betätigungsverbot sind sachlich gleichwertig (vgl. BGHSt 42,
30 ). Daher gelten die Gründe der angeführten
Entscheidung sinngemäß auch für diese Strafvorschrift.
18
bb) Auslegung und Anwendung strafrechtlicher
Vorschriften sind Sache der Strafgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht ist bei Eingriffen in die
Meinungsfreiheit auf die Prüfung beschränkt, ob die
Fachgerichte die wertsetzende Bedeutung von Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
43, 130 ; stRspr). Die angegriffenen
Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
19
(1) Das gilt zunächst für die Auslegung der
Norm.
20
Das Verbot eines ausländischen Vereins, der in
der Bundesrepublik zwar tätig ist, aber über keine
(nachweisbare) Organisationsstruktur verfügt, darf sich nach
§ 18 Satz 2 VereinsG nur gegen die Tätigkeit der
Vereinigung richten. Eine gegen einen Verein mit Sitz im
Ausland gerichtete auflösende Verbotsverfügung wäre
angesichts der Begrenztheit deutscher Staatsgewalt auf das
Territorium Deutschlands rechtlich wirkungslos. Ein
Betätigungsverbot ist eine wirksame Möglichkeit, Aktivitäten
ausländischer Vereine ohne Sitz oder (Teil-)Organisation in
der Bundesrepublik zu verbieten (vgl. Köbler, NStZ 1995,
S. 532). Gleiches gilt, wenn die Gesamtvereinigung - wie
bei der PKK - zwar über eine Teilorganisation im Inland
verfügt, die Vereinigung sich aber auch darüber hinaus, also
nicht nur durch ihre inländische Teilorganisation, im
Geltungsbereich des Gesetzes betätigt (vgl. BVerwG, NVwZ
1998, S. 175).
21
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Anwendung von
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG davon
abhängig macht, ob das Organisationsgefüge der PKK/ERNK in
messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird. Ausgangspunkt
der Bewertung ist das Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt
42, 30 ). Nur ein Verhalten, das auf die
verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins
bezogen und dafür förderlich ist, erfüllt den äußeren
Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VereinsG. Die Handlungsweise des Täters muss konkret geeignet
sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
22
Dem Einzelnen wird nicht verboten, selbst
bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl
aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des
Vereins zu tun. Damit wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
i.V.m. § 18 VereinsG in seiner grundrechtsbeschränkenden
Wirkung in zweifacher Weise selbst wieder eingeschränkt.
Erstens werden nur solche Handlungen erfasst, die gerade
unter den Gesichtspunkten der konkreten Verbotsgründe
erheblich sind. Zweitens muss das Verhalten einen Bezug zur
Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher
die Organisationsbezogenheit. Insofern besteht eine Parallele
zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot.
Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann
zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie
die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen
unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich
um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei
selbst (vgl. BVerfGE 25, 44, ). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, diesen Grundsatz
auch auf Verbotsfälle nach § 14 Abs. 1 in
Verbindung mit § 15 Abs. 1 VereinsG zu
beziehen.
23
Der Bundesgerichtshof setzt für die
Strafbarkeit nicht den Eintritt einer messbaren
Förderungswirkung voraus, sondern hält für ausreichend, dass
die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für
die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung
hervorzurufen. Dies ist angesichts des Fehlens von
Organisationsstrukturen und daher mit Rücksicht auf die
speziellen Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots
verfassungsrechtlich tragfähig.
24
Allerdings ist vorausgesetzt, dass dem
Verhalten des Täters eine hinreichende Außenwirkung zukommt,
aus der ein objektiver Bezug der Handlung des Einzelnen zur
Tätigkeit des Vereins - der als solcher handlungsunfähig ist
und stets nur durch das Handeln natürlicher Personen wirken
kann - erkennbar wird. Das vereinsrechtliche Tätigkeitsverbot
soll Gefahren vorbeugen, die von der Zielverfolgung in
organisierter Form ausgehen. Bei Äußerungen muss
dementsprechend eine vereinsfördernde Zielrichtung eindeutig
erkennbar sein, etwa dadurch, dass sich aus dem Inhalt und
der äußeren Form des Vorbringens ergibt, es werde für die
verbotene Organisation gehandelt, etwa Propaganda für sie
gemacht (vgl. BVerfGE 25, 44 ). Indiz dafür kann es
sein, dass sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner
Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen
Vereinigung anpasst. Auch der Umstand, dass der Äußernde vor
dem Verbot in exponierter Stellung im Verein tätig war und
dies nun zur Stärkung des Gewichts seiner Äußerung nutzt,
kann beachtlich sein (vgl. BVerfG, a.a.O.).
25
Demgegenüber ist der Organisationsbezug nicht
schon dann zu bejahen, wenn in irgend einer Form auf den
verbotenen Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird,
ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung die
Tätigkeit des Vereins gefördert werden soll. In die
Meinungsfreiheit des Einzelnen würde in einer nicht
zumutbaren Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein
deshalb verboten wäre, weil sich jemand inhaltlich für Ziele
einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation
verfolgt werden (vgl. BVerfGE 25, 44 ).
Entsprechendes gilt, wenn etwa angesichts veränderter
Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines
Tätigkeitsverbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht
ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert,
sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit
zu schaffen sucht. Dies ist im Interesse der Offenheit des
demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt.
26
Da dem Einzelnen folglich unbenommen bleibt,
in der Öffentlichkeit die gleichen inhaltlichen Positionen
wie die verbotene Organisation zu vertreten und aus Sympathie
ihr gegenüber zu bekunden, ist unter den beschriebenen
Voraussetzungen nicht zu erwarten, dass etwa aus Furcht vor
Sanktionen eine politische Meinungskundgabe unterbleibt, die
nicht auch zugleich die Betätigung der verbotenen
Organisation unterstützt.
27
(2) Die Strafgerichte haben die Bedeutung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit auch bei der Anwendung des
Strafgesetzes nicht verkannt.
28
Die Deutung des Aussageinhalts des Plakats
wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (zu
ihnen vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
). Die Gerichte sind in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass aus der Sicht eines objektiven und
verständigen Äußerungsadressaten nur die zur Strafbarkeit
führende Deutung in Betracht kommt, es werde für die PKK/ERNK
in ihrem bewaffneten Kampf aus Anlass des Newroz-Festes
geworben. Die nicht zur Verurteilung führende Deutung, nach
der allein für einen erfolgreichen Kampf um Autonomie für die
Kurden geworben würde, wäre nur dann vertretbar, wenn die
einzelnen Bestandteile des Plakats isoliert betrachtet
würden. Bei der Tatsachenwürdigung erkennen die
Strafgerichte, dass für die Ermittlung des Aussagegehalts das
Zusammenspiel der einzelnen Aussagen auf dem Plakat, ihr
sprachlicher und bildlicher Kontext, entscheidend ist. In
direkter Auseinandersetzung mit den die Deutung des
freisprechenden Urteils tragenden Annahmen, der Hinweis auf
die ERNK sei gering und halte sich im Hintergrund, stützen
sie ihre Deutung nachvollziehbar darauf, dass im zentralen
Vordergrund des Plakats die Symbolfigur der PKK, ihr Führer
Abdullah Öcalan, stehe. Auch werde auf die PKK/ERNK und ihren
bewaffneten Kampf ausdrücklich hingewiesen, und zwar sowohl
durch ihr Emblem als auch durch die Abbildung der Bewaffneten
und durch den Schriftzug "ERNK". Aus diesen Feststellungen
lässt sich für den unbefangenen Beobachter der Sinn
entnehmen, es werde für den Kampf gerade der ERNK geworben.
Dies ist zugleich die einzig verbliebene, nicht entfernte
Deutungsmöglichkeit, nachdem die vom Landgericht ursprünglich
vertretene nachvollziehbar ausgeschlossen wurde. Auch jede
andere Deutung würde zur Strafbarkeit führen, weil sie den
Inhalt des Plakats als von der ERNK herrührend und die
Plakataktion als - verbotene - Propagandatätigkeit der ERNK
ansehen müsste, die im Sinne der Verbotsgründe erheblich
wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Strafgerichte keine weiteren Deutungsmöglichkeiten erwogen
haben.
29
Kein Raum ist vorliegend für eine
Einzelfallabwägung, da die Äußerung die Kriterien erfüllt,
die in der verfassungsgemäßen Norm abstrakt enthalten sind.
Die Verbotsverfügung hat zur rechtlichen Voraussetzung, dass
die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer
situationsunabhängigen, generell und anhaltend gefährlichen
Zielsetzung ist. Die Vereinigung stellt eine Bedrohung der
Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung und der
inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, die
sich jederzeit zu konkreten Gefährdungen dieser Rechtsgüter
verdichten kann (vgl. BVerwGE 55, 175 ). Die
Meinungsfreiheit tritt dort zurück, wo sie ausschließlich der
Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dient.
30
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
auch nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
(Art. 103 Abs. 2 GG).
31
Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den
Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret
zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung
ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389 ;
80, 244 ). Zwar werden weder in § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG noch in
der Verbotsverfügung einzelne Handlungen umschrieben, durch
die der Normadressat gegen das Betätigungsverbot verstößt.
Eine hinreichend erkennbare Beschreibung der mit Strafe
bedrohten Verhaltensweisen lässt sich jedoch durch Auslegung
der Strafnorm ermitteln. Die von den Fachgerichten vertretene
Auslegung knüpft in vertretbarer Weise an den Sinn und Zweck
des Betätigungsverbots an, welche jedermann durch die
gesetzlichen Verbotsgründe (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1
VereinsG) verdeutlicht werden. Danach stellt sich ein
Verhalten nur dann als Zuwiderhandlung gegen das Verbot der
Vereinstätigkeit dar, wenn es gerade auf die Tätigkeit des
Vereins bezogen erscheint und im Hinblick auf die
Verbotsgründe erheblich ist. Der hiernach notwendige
unmittelbare Bezug auf die Tätigkeit des Vereins wird bereits
durch den Wortlaut von § 18 Satz 2 VereinsG hergestellt
("... richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen
seine Tätigkeit ..."). Diese Konkretisierung
gewährleistet, dass der Bürger die Grenzen der Strafbarkeit
seines Handelns voraussehen kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer
des Zweiten Senats, NStZ 2000, S. 540).
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.