BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 990/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
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Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde betrifft das
Akkreditierungsverfahren und die Vergabe fester Sitzplätze
für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem
Oberlandesgericht München. Die Beschwerdeführer begehren in
der Hauptsache die Aufhebung der zugrundeliegenden
Verfügungen des Oberlandesgerichts und beantragen, ihre
Vollziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
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1. Im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a.
bezüglich der sogenannten NSU-Terrorzelle hat der
Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München
erhoben. Gegenstand der Anklage sind insbesondere auch
Straftaten zum Nachteil türkischer Staatsangehöriger und
türkischstämmiger Bürger. Das Medieninteresse am Verfahren
ist seit geraumer Zeit national wie international sehr
groß.
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2. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Verlegerin
der in türkischer Sprache erscheinenden Ausgabe der Zeitung
S., die nach eigenen Angaben in Deutschland von etwa einem
Fünftel der türkischstämmigen Bevölkerung gelesen wird; der
Beschwerdeführer zu 2. ihr Stellvertretender Chefredakteur.
Die Beschwerdeführer haben sich bereits im Januar 2013 um
eine Akkreditierung beim Oberlandesgericht München beworben
und, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass dies derzeit noch
nicht möglich sei, in den dortigen E-Mail-Verteiler aufnehmen
lassen. Nach ihren Angaben ist ihnen dabei mitgeteilt worden,
dass ihnen der Akkreditierungsbeginn schriftlich bekannt
gegeben werde.
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3. Am 4. März 2013 erließ das
Oberlandesgericht München gemäß § 176 GVG die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Verfügung zur
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der
Hauptverhandlung.
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Diese regelt hinsichtlich der
Medienberichterstattung unter Ziffer V. zunächst die
Zulässigkeit von Ton-, Film-, und Bildaufnahmen vor und im
Sitzungssaal; sie sieht dabei eine Pool-Lösung vor. Unter
Ziffer VI.1. ist dann allgemein das Akkreditierungsverfahren
für alle Medienvertreter, insbesondere auch für die Vertreter
der Presse, festgelegt. Dabei heißt es:
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Die Medienvertreter werden gebeten, sich
schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen
Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk-
oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder
eines Referenzschreibens (…) eines solchen Unternehmens bis
spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle
des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de;
Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren.
Akkreditierungsgesuche, die den oben genannten
Anforderungen nicht entsprechen oder nach Ablauf der Frist
eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Die hiernach
zulässigen Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge
des Eingangs berücksichtigt, wobei Mehrfachnennungen zunächst
außer Betracht bleiben.
Über die Zulassungen entscheidet der
Vorsitzende des 6. Strafsenats nach vollständigem Eingang der
Akkreditierungsgesuche. (…)
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Mit der praktischen Durchführung des
Akkreditierungsverfahrens, insbesondere der Bekanntgabe der
Verfügung vom 4. März 2013, war die Leiterin der
Justizpressestelle des Oberlandesgerichts München betraut.
Diese teilte auf Anfrage einzelnen Journalisten bereits in
der Woche vor der Verfügung mit, dass die zulässigen
Akkreditierungsgesuche voraussichtlich nach der Reihenfolge
ihres Eingangs berücksichtigt würden, und sie hoffe, in der
Woche ab dem 4. März die Akkreditierungsbedingungen bekannt
geben zu können. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer soll
Journalisten, die am 4. März bewusst oder zufällig beim
Oberlandesgericht angerufen haben, auch schon mitgeteilt
worden sein, dass die Verfügung am 5. März zwischen 8 Uhr und
9 Uhr gemailt werde und dann der Antrag auf Akkreditierung
gestellt werden könne.
8
Die Verfügung vom 4. März wurde am 5. März um
08:56 Uhr über den E-Mail-Verteiler des Oberlandesgerichts
versandt. Sie war als Anlage an ein E-Mail-Schreiben
angehängt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass anliegend
die Bedingungen der vom Senat angeordneten Akkreditierung zur
Kenntnis gegeben würden; diese ergäben sich aus Ziffer V. der
Sicherheitsverfügung des Senats vom 4. März 2013. Aufgrund
von Fehlermeldungen mussten dabei einige Adressaten des
Verteilers, hierunter auch der Beschwerdeführer zu 2.,
zunächst aus dem Verteiler genommen werden, um die E-Mail
versenden zu können. Der Beschwerdeführer zu 2. erhielt die
E-Mail sodann im Anschluss um 09:15 Uhr. Ein weiterer für die
Beschwerdeführerin zu 1. tätiger Journalist soll ausweislich
einer vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahme
des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts
München die fragliche E-Mail bereits um 08:56 Uhr erhalten
haben.
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Bereits um 08:58 Uhr gingen die ersten Anträge
beim Oberlandesgericht ein. Insgesamt wurden bis 09:15 Uhr
bereits 39 Akkreditierungsanträge und bis 09:36 Uhr
bereits 50 Akkreditierungsanträge eingereicht, hierunter
zunächst ausschließlich von deutschen Medien. Die Anträge der
Beschwerdeführer gingen am Folgetag, den 6. März 2013, um
11:59 Uhr als laufende Nummern 171, 172 ein.
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4. Am 22. März 2013 erließ das
Oberlandesgericht - in Ergänzung zur Verfügung vom 4. März
2013 - eine weitere Verfügung zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung gemäß
§ 176 GVG.
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In dieser wurde unter Ziffer III.1. erstmals
festgelegt, dass für die akkreditierten Medienvertreter im
Sitzungssaal insgesamt 50 reservierte Sitzplätze zur
Verfügung stehen, diese Plätze an jedem Sitzungstag bis 15
Minuten vor Sitzungsbeginn für die akkreditierten
Medienvertreter reserviert sind und bis zu diesem Zeitpunkt
nicht eingenommene Plätze zunächst an weitere wartende
akkreditierte Medienvertreter, ansonsten an sonstige Zuhörer
vergeben werden. Unter Ziffer III.2. heißt es sodann, dass
Medienvertreter und sonstige Zuhörer, die keinen Sitzplatz
gefunden haben, den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung zu
verlassen haben.
12
5. Am 25. März 2013 erhielten die
Beschwerdeführer per E-Mail zwei Listen der durch den
Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts
akkreditierten 123 Medien und Medienvertreter (Liste 1 Nr.
1-50 / Liste 2 Nr. 51-123) mit dem Hinweis, dass in den
beiden Listen sämtliche fristgemäß eingegangenen und
zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres
Eingangs bei der Justizpressestelle berücksichtigt worden
seien und die nach den genannten Kriterien ermittelten ersten
50 Medienvertreter zusätzlich zur Akkreditierung einen auf
sie ausgestellten Ausweis zur Berechtigung der
Sitzplatzeinnahme erhielten.
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Von den ersten 39, bis 09:15 Uhr eingereichten
Gesuchen wurden letztlich 11 als zulässig angenommen. Das 50.
als zulässig angenommene Gesuch - insgesamt das 117.
Akkreditierungsgesuch - ging am 5. März 2013 um 11:42 Uhr
ein. Unter den mit Sitzplatzreservierung akkreditierten
Medien befindet sich kein türkisches Medium. Beworben haben
sich neun türkische Medien. Griechische oder iranische
Medien, aus deren Ländern ebenfalls Opfer der angeklagten
Taten stammen, haben kein Akkreditierungsgesuch gestellt.
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6. Mit der dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zugrundeliegenden
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
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7. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit, zum Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Das
Oberlandesgericht München äußerte sich hierauf dahingehend,
dass ein Grundrechtsverstoß nach den bekannten Maßstäben
nicht erkennbar sei.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ).
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2. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde
ist vorliegend weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass das sich aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitende subjektive Recht der
Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen
Wettbewerb (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069
), also auf gleichberechtigte Teilhabe an den
Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren,
verletzt sein könnte.
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Allerdings ist die Entscheidung über die
Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung
einer bestimmten Anzahl von Plätzen für
Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper
Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die sich
unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit
der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und
die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen
Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfGE 103, 44
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S.
500). Dabei hat dieser einen weiten Entscheidungsspielraum.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur
dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und
insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Sie müssen jedoch
jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs
der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung
sachlich ausgestaltet sein und dem subjektiven Recht der
Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den
Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE
80, 124 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR
282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ). Danach ist zwar
grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip
möglich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).
Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung,
die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der
verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche
Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu
berücksichtigen. Nicht geklärt, aber auch nicht
ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine
Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern
verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober
2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).
20
Ob die Beschwerdeführer danach durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt
sind, bedarf einer näheren Prüfung unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände und Bedingungen des in Frage stehenden
Akkreditierungsverfahrens, die im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hierbei wird zu
berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend um ein
Strafverfahren handelt, das eine ungewöhnlich große
öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht und damit auch auf
das Interesse von Medienvertretern stößt, die mit Fragen der
Gerichtsberichterstattung und den Verfahren zur
Akkreditierung in Deutschland möglicherweise wenig vertraut
sind. Insofern stellt sich die Frage, ob dem die
Verfahrensgestaltung hinreichend Rechnung getragen hat. Hier
könnte von Bedeutung sein, dass die Justizpressestelle des
Oberlandesgerichts einzelnen Medienvertretern bereits vorab
die voraussichtliche Berücksichtigung der Akkreditierung nach
der Reihenfolge der Eingänge mitgeteilt hat. Dabei wäre
allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich eine verzögerte
Information der Beschwerdeführer auf ihre Chance auf
Zuweisung eines festen Sitzplatzes auswirkte. In Anbetracht
des zu erwartenden und laut Stellungnahme des zuständigen
Vorsitzenden auch erwarteten Medienandrangs kann zu erwägen
sein, ob wegen des hierbei naheliegenden besonderen
Interesses auch ausländischer Medien, insbesondere aus den
Herkunftsländern der Opfer der angeklagten Straftaten, die
Anwendung des Prioritätsprinzips bei der Akkreditierung und
der Beginn des Akkreditierungsverfahrens rechtzeitig und auch
für Unerfahrene eindeutig hätte angekündigt werden müssen. In
Betracht zu ziehen ist auch, ob im Sinne der Fairness des
Verfahrens dabei auf die absehbar jedenfalls begrenzte Zahl
der zur Verfügung stehenden Sitzplätze für Medienvertreter
hätte hingewiesen werden müssen, so dass sich gerade auch
ausländische Medien, die nicht regelmäßig an deutschen
Gerichtsprozessen teilnehmen, auf die Knappheit der
Sitzplätze und die Eilbedürftigkeit der Anmeldung besser
hätten einstellen können. Vor diesem Hintergrund können auch
weitere Umstände des in Frage stehenden
Akkreditierungsverfahrens verfassungsrechtlich gewürdigt
werden, wie die Tatsache, dass die Geltung des
Prioritätsprinzips in der Verfügung vom 4. März 2013
lediglich in Verbindung mit der Akkreditierung als solcher,
nicht aber explizit in Verbindung mit einer Sitzplatzvergabe
genannt wurde und die ausdrückliche Unterscheidung zwischen
Akkreditierung und nachfolgender Sitzplatzvergabe erst
nachträglich am 22. März 2013 verfügt wurde. Schließlich
stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der
Opfer ausnahmsweise ein zwingender Sachgrund für eine
eventuell teilweise Differenzierung zwischen verschiedenen
Medien beispielsweise im Sinne einer Quotenlösung gegeben
gewesen wäre.
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All dieses wirft schwierige Rechtsfragen auf.
Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen
lässt sich insoweit jedenfalls nicht offensichtlich
ausschließen.
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3. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde
weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
117, 126 ; stRspr). Nach diesen Maßstäben ist dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend
die Platzvergabe des Oberlandesgerichts München vom 25. März
2013 im tenorierten Umfange stattzugeben.
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Erginge vorliegend keine einstweilige
Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
aber Erfolg, so bestünde die Gefahr, dass die
Beschwerdeführer, ohne dass ihnen die gleichen Chancen wie
anderen Medienvertretern eingeräumt gewesen wären, wie auch
andere ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern
der angeklagten Straftaten von der Möglichkeit einer eigenen,
aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften
Berichterstattung im sogenannten NSU-Prozess ausgeschlossen
blieben. Denkbar ist auch, dass auf eine türkische
Leserschaft ausgerichtete Medien mit Fragen der
Akkreditierung vor deutschen Gerichten wenig vertraut sind
und deshalb durch eine etwaige Beeinträchtigung der
Chancengleichheit in Akkreditierungsverfahren besonders
betroffen sind. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als
gerade türkische Medienvertreter ein besonderes Interesse an
einer vollumfänglich eigenständigen Berichterstattung über
diesen Prozess geltend machen können, da zahlreiche Opfer der
angeklagten Taten türkischer Herkunft sind und in der
türkischstämmigen Bevölkerung ebenso wie in der Türkei ein
entsprechend großes Informationsbedürfnis besteht.
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Diese Nachteile überwiegen gegenüber den
Nachteilen, die entstünden, wenn dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfange stattgegeben
würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der
Erfolg letztlich versagt wäre. Denn in diesem Falle würden
zwar den ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den
Opfern der angeklagten Straftaten Sitzplätze in der
Verhandlung eingeräumt, auf die sie nach der bisherigen
Sitzplatzvergabe keinen Anspruch mehr gehabt hätten. Eine
etwaige Ungleichbehandlung sonstiger Medien, denen ein
bereits zugeteilter Sitzplatz genommen oder bei Bildung eines
Zusatzkontingents kein Sitzplatz zugeteilt wird, wöge jedoch
vor dem Hintergrund des besonderen Interesses dieser Medien
weniger schwer. Rechte der Medien bestehen ohnedies nur im
Rahmen einer gleichheitsgerechten Auswahlentscheidung. Auch
ist der Nachteil für die allgemeine Öffentlichkeit, der
dadurch entsteht, wenn mit einem Zusatzkontingent einige
wenige Plätze der Saalöffentlichkeit bestimmten
Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden,
verhältnismäßig geringer, da die allgemein zu vergebenden
Sitzplätze noch nicht konkretisiert sind und entsprechend den
hierfür geltenden Maßstäben nach wie vor ein angemessener
Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen
Publikum vorbehalten bleibt (vgl. insofern BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR
282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ; BGH, Beschluss
vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220
; von Coelln, Der Zutritt von Journalisten zu
öffentlichen Gerichtsverhandlungen, DÖV 2006, S. 804
). Eine solche
Zuteilung der Sitze verletzt damit auch nicht den Grundsatz
der Öffentlichkeit.
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Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der
einstweiligen Anordnung Maßnahmen treffen, die der Abwehr
schwerer Nachteile in Situationen dienen, in denen eine
verfassungsrechtliche Beurteilung angesichts der gebotenen
Eile in der Sache nicht möglich ist. Danach sind
entsprechende Maßnahmen nicht als die Durchsetzung eines
endgültig verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses zu
verstehen, sondern als vorläufige Anordnung zur Abwendung
oder Milderung von drohenden Nachteilen. Dies gilt
insbesondere in einer Situation wie der vorliegenden, in der
von vornherein kein verfassungsrechtlich gewährleistetes
Recht auf Zugang zur Gerichtsverhandlung, sondern nur die
mögliche Verletzung einer Chance auf gleichberechtigte
Teilhabe in Frage steht, die Nachteile sich aber aus den
Folgen einer möglichen Verletzung der Chancengleichheit
ergeben. Die Maßnahme kann sich hier auf die Abmilderung
dieser Folgen beziehen. Dies kommt vorliegend zwar einer
teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gleich; in
Ausnahmefällen ist dies jedoch zulässig, wenn die
Entscheidung in der Hauptsache zu spät ergehen würde und in
anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt
werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ;
stRspr). Daher wird dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des
Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen
seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine
angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von
ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der
angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre, ein
Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu
eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach
dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem
Vorsitzenden aber auch unbenommen, anstelle dessen die
Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach
anderen Regeln zu gestalten.
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Die Anordnung erstreckt sich allein auf
ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der
angeklagten Straftaten, weil die Beschwerdeführer, deren
Antrag den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt,
sich auf ihr spezifisches Interesse einer Berichterstattung
aus türkischer Perspektive wegen der türkischen Opfer der zu
verhandelnden Straftaten berufen.
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4. Der weitergehende Antrag der
Beschwerdeführer auf vollständige Aussetzung der Vollziehung
der Platzvergabe vom 25. März 2013 sowie der Verfügungen vom
22. März 2013 und vom 4. März 2013 war hingegen abzulehnen,
da die Beschwerdeführer insofern einen Antragsgrund nicht
hinreichend dargelegt haben.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3
BVerfGG.