BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 992/08 -
des Rechtsanwalts G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 17. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden
Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In
einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet.
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2. Ausgehend von dem monatlichen Nettogehalt
der Parteien des Scheidungsverfahrens in Höhe von insgesamt
2.600 € setzte das Amtsgericht den Streitwert für die -
einverständliche - Ehescheidung gemäß § 48 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf einen
Streitwert der Streitwertstufe „bis 8.000 €“ fest. Gegen
diese Wertfestsetzung erhob der Bezirksrevisor namens der
Landeskasse mit der Begründung Beschwerde, unter
Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache sei der
Streitwert auf lediglich 2.000 € festzusetzen.
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In dem hierauf ergangenen
Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, gemäß
§ 48 GKG sei das dreifache monatliche Nettoeinkommen der
Eheleute Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung. Der
Umstand, dass es sich vorliegend um eine einfach gelagerte,
einverständliche Scheidung gehandelt habe, erlaube keinen
generellen Wertabschlag, weil Scheidungen im Regelfall
einvernehmlich erfolgten. Die tatsächliche und rechtliche
Bedeutung einer Ehescheidung sei grundsätzlich erheblich. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen dürfe die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Bemessung des
Streitwerts haben.
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Das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung
des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 €
ab. Auch nach der neueren verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung halte der Senat an seiner ständigen
Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert in einfach
gelagerten Scheidungsverfahren auf 2.000 € festzusetzen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegne
es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, neben den
Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere auch den Umfang der Sache zu berücksichtigen.
Daran gemessen handele es sich vorliegend um eine denkbar
einfach gelagerte Ehesache. Der Umstand, dass beiden Parteien
Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, habe bei der
Streitwertfestsetzung keine Rolle gespielt.
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3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 und des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot.
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Das Oberlandesgericht lege die für die
Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen Normen nicht im
Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit aus und setze den Streitwert in - wie hier -
auf Prozesskostenhilfebasis geführten Scheidungsverfahren
ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls mit stereotyper
Begründung auf den Mindeststreitwert fest. Der hiermit
verbundene Eingriff in seine Berufsfreiheit sei zur Schonung
öffentlicher Kassen weder erforderlich noch angemessen, weil
der Zweck der Schonung der Staatskasse bereits über die im
Falle bewilligter Prozesskostenhilfe reduzierten Gebühren
erreicht werde. Entgegen der Darstellung des
Oberlandesgerichts habe der Umstand, dass beiden Parteien
Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, bei der
Streitwertfestsetzung eine maßgebliche Rolle gespielt.
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Die angegriffene Entscheidung und die hierin
zum Ausdruck gekommene ständige Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts verletzten auch Art. 3 Abs. 1 GG
(i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG), weil
der Streitwert ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vorgaben,
die eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung und
zutreffender Gewichtung aller Umstände forderten, festgesetzt
worden sei und in ständiger Rechtsprechung festgesetzt werde.
Entgegen den Vorgaben von § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 und 2 GKG berücksichtige das Oberlandesgericht bei der
Streitwertfestsetzung weder die Bedeutung der Ehescheidung
noch das Einkommen der Parteien des Scheidungsverfahrens. In
der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts komme eine
grundsätzliche Missachtung der gesetzlichen Regelung in
§ 48 Abs. 2 und 3 GKG zum Ausdruck, die zu einer mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren willkürlichen
Ermessensüberschreitung führe. Zudem stelle die in der
angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung von bemittelten und bedürftigen
Rechtsuchenden und ihrer Anwälte dar. Da ihm nicht zuzumuten
sei, dieselben verfassungsrechtlichen Einwände in jedem
Einzelfall erneut vorzutragen, sei er aufgrund seines
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz berechtigt, neben der
konkreten Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts als solche mit der Verfassungsbeschwerde
anzugreifen.
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4. Das Niedersächsische Justizministerium und
die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die im Tenor bezeichnete Entscheidung richtet, nimmt die
Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ). Die
gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts
gerichtete Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet.
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Hingegen wird die weitergehende, allgemein
gegen die ständige Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts zur Streitwertfestsetzung in
Ehescheidungsverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig
(vgl. BVerfGE 2, 139 ).
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1. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts zur
Streitwertfestsetzung verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Willkürverbot.
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Willkürlich ist ein Richterspruch nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann,
wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
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Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht das
Oberlandesgericht mit dem Gesetzeswortlaut zunächst formal
davon aus, dass bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 48
Abs. 2 Satz 1 GKG neben den Vermögensverhältnissen
alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und
die Bedeutung der Sache bei der Bestimmung des Streitwerts zu
berücksichtigen sind. Grundsätzlich bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom
einzusetzenden dreifachen Nettoeinkommen, wenn der Streitwert
für eine einverständliche Scheidung (§ 630 der
Zivilprozessordnung ) mit deswegen geringem Umfang
festzusetzen ist. Insbesondere ist es aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter
Abwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung
angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf
das dreifache monatliche Nettoeinkommen im konkreten Fall
nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch
nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage fehlen.
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Die angegriffene Entscheidung ist nach diesen
Maßstäben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
und damit willkürlich. Bereits der Ausgangspunkt des
Oberlandesgerichts, den Streitwert für Ehesachen in einfach
gelagerten Fällen grundsätzlich auf den Mindeststreitwert
festzusetzen, begegnet erheblichen Bedenken, weil es sich bei
dem in § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehenen Mindestwert
gerade nicht um einen Regelstreitwert handelt. Der Streitwert
muss vielmehr gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
GKG unter Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort
genannten Umstände bestimmt und auf mindestens 2.000 €
festgesetzt werden. Insbesondere ist jedoch die konkrete
Argumentation des Oberlandesgerichts zur Streitwertbemessung
nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren Aspekt
vertretbar. Das Oberlandesgericht begründet seine
Streitwertfestsetzung im Wesentlichen mit dem geringen Umfang
des Verfahrens; die Einkommensverhältnisse der Parteien des
Scheidungsverfahrens werden hingegen entgegen den Vorgaben
des § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nicht konkret
berücksichtigt. Trotz der bereits in den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2007 (1 BvR 1678/07)
und vom 11. Dezember 2007 (1 BvR 3032/07) zum Ausdruck
gekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Argumentation des Oberlandesgerichts wird nicht
nachvollziehbar erläutert, warum unter Berücksichtigung des
Einkommens der Parteien des Scheidungsverfahrens, das sich
bei Ansatz des gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblichen
Dreimonatsbetrags auf immerhin 7.800 € beläuft, die
Festsetzung des Mindeststreitwerts von nur 2.000 € angemessen
oder auch nur vertretbar sein könnte. Die Argumentation des
Oberlandesgerichts, es habe sich um ein einfaches, wenig
arbeitsintensives Scheidungsverfahren von geringem Umfang
gehandelt, vermag die erhebliche Differenz von dreifachem
Nettomonatseinkommen zu festgesetztem Streitwert in Höhe von
5.800 € nicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist mit der
gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien bei der
Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu
lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge
erreichen.
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Zu erklären wäre die Festsetzung eines
Streitwerts von lediglich 2.000 € im vorliegenden Fall nur
dann, wenn der Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung eine
maßgebliche Rolle gespielt hätte. Dies ist jedoch ausweislich
der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht der Fall.
Eine Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei
der Streitwertfestsetzung wäre auch unzulässig, weil eine
solche Auslegung der gesetzlichen Regeln zur
Streitwertberechnung (§ 48 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den
Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten
Streitwerts für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten
(§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer im
Ergebnis willkürlichen, unverhältnismäßigen Beschränkung der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers führen würde (vgl.
BVerfGK 6, 130 ). Hiernach begründet die
Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der
Streitwertfestsetzung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG, weil dem legitimen Ziel der Schonung öffentlicher Kassen
bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege
der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in
§ 45 Abs. 1, § 49 RVG umfassend Rechnung getragen
wurde (vgl. BVerfGK 6, 130 ).
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2. Nachdem die angegriffene Entscheidung
jedenfalls das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt, kann offen bleiben, ob daneben auch eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG gegeben ist.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter
erhobene Rüge ankommt. Die Sache selbst ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.