BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 994/98 -
der Frau G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Gerichte die Anzahl
der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen begrenzt
haben.
2
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem
Standesamt die Erklärung ab, ihrem neugeborenen Sohn zwölf -
von ihr ausgewählte - Vornamen geben zu wollen. Das
Amtsgericht entschied, dass dem Kind lediglich drei der
angegebenen Vornamen beizuschreiben seien. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Vornamen beziehungsweise deren
Reihenfolge mehrmals geändert hatte, beantragte sie
schließlich mit der Beschwerde, dass das Kind die Vornamen
"Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti,
Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro"
erhalten solle, wobei die von ihr gewählte Reihenfolge der
Namen auch deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung
zum Ausdruck bringen soll. Das Landgericht änderte den
Beschluss des Amtsgerichts ab und wies das Standesamt an, dem
Kind die vier Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und
Ernesto" beizuschreiben. Zur Begründung führte es unter
anderem aus, dass die Namenswahl nicht dem Kindeswohl
widersprechen dürfe, zwölf Vornamen aber einen erheblich
belästigenden Charakter für das Kind hätten. Es wäre
gehalten, sich in seinem späteren Leben sämtliche zwölf
Vornamen in der richtigen Reihenfolge und der richtigen
Schreibweise zu merken. Bei den zum großen Teil
ungewöhnlichen Namen sei dies keine leichte Aufgabe für das
Kind. Zudem werde das Kind in seinem späteren Leben immer
wieder auffallen, wenn die Ausstellung einer Urkunde
notwendig sei.
3
Auf die weitere Beschwerde der
Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht den
Beschluss des Landgerichts geringfügig dahin ab, dass dem
Kind zusätzlich der Vorname "Kioma" beizuschreiben sei. Dabei
machte es sich im Wesentlichen die Begründung der
landgerichtlichen Entscheidung zu Eigen und führte zusätzlich
aus, dass sich die staatlich-gesellschaftliche
Kennzeichnungsfunktion des Namens wie auch sein Wert für die
Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl der
Vornamen verflüchtige.
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Mit ihrer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte unter
anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93 a BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu (1.), noch ist sie zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(2.).
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1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht
beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch
hinsichtlich des Vornamens) sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171
; 61, 358 ; 75, 201
; 104, 373 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch ohne
Aussicht auf Erfolg.
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a) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf verletzt die Beschwerdeführerin
insbesondere nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG.
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aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind
zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu
geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ). Die
Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, haben die Eltern
in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies
betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich
der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den
Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet
(vgl. BVerfGE 104, 373 ). Es ist zuvörderst
Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl
einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben
kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im
Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei
sind. Diesem Recht der Eltern zur
Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze
gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu
beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 104,
373 ). Der Staat ist in Wahrnehmung seines
Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als
Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch
die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden
Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für
ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl.
BVerfGE 104, 373 ).
10
bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung gerecht. Das Oberlandesgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
umfasste Recht der Beschwerdeführerin, ihrem Kind (einen)
Vornamen zu geben, dort seine Grenze findet, wo die
Namensbestimmung dem Kindeswohl widerspricht. Seine
Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die ihr bei
der Namenswahl gesetzten Grenzen nicht eingehalten habe,
halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das
Landgericht hat in seiner Begründung, die sich das
Oberlandesgericht insoweit zu Eigen gemacht hat, im Einzelnen
ausgeführt, dass zwölf Vornamen einen erheblich belästigenden
Charakter für das Kind hätten. Es müsste sich die richtige
Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen
Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen.
Schließlich hat das Oberlandesgericht maßgeblich darauf
abgestellt, dass die Selbstidentifikation des Kindes mit
zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet
sei. Dass das Gericht vor diesem Hintergrund eine
Beeinträchtigung des Kindeswohls bejaht hat, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die der
angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen mit
Blick auf das Elternrecht der Beschwerdeführerin in
verfassungsrechtlich vertretbarer Weise auch anders hätten
ausfallen können. Dem richterlichen Ermessen muss ein
gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der
besonderen Lage des Einzelfalles ermöglicht. Eine
Grundrechtswidrigkeit liegt daher noch nicht vor, wenn die
Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen
Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen
"Richtigkeit" sich streiten lässt, insbesondere weil sie den
Interessen der einen oder anderen Seite zu viel oder zu wenig
Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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b) Ebenso wenig verletzt die angegriffene
Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht, ihren Kindern einen Namen
zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse
eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen
ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im
Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfGE 104, 373
).
12
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.