BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 996/02 -
des Herrn von S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu, weil Fragen, die eine solche Bedeutung begründen könnten,
mit ihr nicht aufgeworfen (vgl. BVerfGE 90, 22 )
werden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat, auch soweit sie zulässig ist,
keine Aussicht auf Erfolg.
2
Dem Beschwerdevorbringen ist für einen Verstoß
des angegriffenen Beschlusses gegen Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nichts zu
entnehmen. Soweit dieser seinen Vortrag auf den Beschluss der
Kammer vom 9. Januar 2001 (vgl. VIZ 2001, S. 228 )
stützt, wird dessen Bedeutung verkannt. Mit den in dem
Beschluss enthaltenen Ausführungen dazu, dass es sich bei den
Bodenreformenteignungen um schweres, nicht nur
vermögensrechtlich zu missbilligendes Unrecht handele, wird
nicht zum Ausdruck gebracht, dass Bodenreformenteignungen
unter das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fallen
könnten. Das wird in dem Kammerbeschluss hinreichend deutlich
daraus ersichtlich, dass in den genannten Ausführungen der
Kammer davon die Rede ist, bei den Bodenreform- und bei den
Industrieenteignungen handele es sich um großes Unrecht, das
im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des
Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die
Begleiterscheinungen sowie die Tragweite der eingetretenen
Vermögensverluste "im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes"
wieder gutzumachen ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).