L e i t s a t z
zum Beschluss des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts
vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02 -
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung
fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 PBvU 1/02 -
hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Präsident Papier als Vorsitzender,
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jaeger,
Haas,
Hömig,
Steiner,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Di Fabio,
Bryde,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 30. April 2003 beschlossen:
Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine
fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht,
dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
1
Gegenstand des Plenarverfahrens ist die Frage,
ob und in welchem Umfang es das Grundgesetz erfordert, dass
Verstöße eines Richters gegen das grundrechtsgleiche Recht
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch
die Fachgerichte selbst behoben werden können.
2
Ausgangspunkt des Plenarverfahrens ist eine
beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängige
Verfassungsbeschwerde (1 BvR 10/99). Ihr liegt ein
Berufungsurteil zu Grunde, durch das nach Auffassung des
Ersten Senats der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt wird. Der Bundesgerichtshof hat
die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts eingelegte Revision als unzulässig
verworfen, weil das Berufungsgericht die Revision nicht
zugelassen habe und die Revisionssumme nicht erreicht sei.
Auch als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit sei die Revision nicht zulässig (BGH, NJW
1999, S. 290). Gegen beide Entscheidungen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde.
3
1. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts möchte nicht nur die Entscheidung
des Oberlandesgerichts wegen Verletzung rechtlichen Gehörs
aufheben, sondern der Verfassungsbeschwerde auch stattgeben,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs
richtet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf
den §§ 545 bis 547 der Zivilprozessordnung in der bis
zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung und auf der
Verneinung der Zulässigkeit eines außerordentlichen
Rechtsbehelfs. Die Beschwerdeführer hatten keine Möglichkeit,
die von ihnen behauptete Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG vor den Fachgerichten geltend zu
machen. Das Fehlen einer gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeit
verletzt nach Auffassung des Ersten Senats den im
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten
verankerten Justizgewährungsanspruch.
4
a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit
der Frage fehlender Rechtsbehelfe bei einer Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG verschiedentlich befasst. Es hat
zum Teil die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs
der Verfassungsbeschwerde als rechtsstaatlich hinreichend
angesehen, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung ein
Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung nicht
vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 60, 96 ). In
anderen Fällen hat es die Möglichkeit von Rechtsbehelfen
bejaht, die nicht ausdrücklich in den Prozessordnungen
geregelt sind (Überblick bei Zöller/Vollkommer,
Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, Einl.
Rn. 103). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von
dem Grundsatz aus, dass Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte
tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der
Fachgerichte behoben werden sollen (vgl. BVerfGE 47, 182
; 73, 322 ; stRspr).
In vielen Fällen ist insbesondere die Zulassung von
Gegenvorstellungen gebilligt worden (vgl. BVerfGE 9, 89
<101, 106 f.>; 73, 322 ).
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue
Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder
extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513
Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F.,
§§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet
(vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49,
252 ; 60, 96 ; 70, 180
). Die Fachgerichte sind dem im
Wesentlichen gefolgt und haben ihrerseits versucht, neuartige
Rechtsbehelfe zu ermöglichen, etwa der Bundesgerichtshof im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Rechtsfigur der
"greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. etwa BGHZ 119, 372
; 121, 397 ; 130, 97
).
5
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof unter
Verweis auf die Neuregelung des Beschwerderechts durch das
Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 entschieden,
dass es ein außerordentliches Rechtsmittel zum
Bundesgerichtshof auch dann nicht gebe, wenn die Entscheidung
des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig sei,
insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers
verletze. In einem solchen Fall sei die angefochtene
Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf
Gegenvorstellung hin zu korrigieren (vgl. BGHZ 150, 133). Das
Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und
hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der
Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die
Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit
außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl.
BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
6
b) Nach Auffassung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts fordert das Grundgesetz bei
entscheidungserheblichen Verstößen eines Gerichts gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör eine fachgerichtliche
Abhilfemöglichkeit. Das Risiko eines unendlichen Rechtswegs
sei nicht gegeben, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes
dahingehend verstanden und darauf begrenzt werde, dass der
Rechtsweg nur für die einmalige Möglichkeit der Kontrolle
eines Rechtsfehlers eröffnet ist. Es sei Aufgabe des
Gesetzgebers, entsprechende Rechtsbehelfe in die Systematik
der geschriebenen Prozessordnungen einzufügen. Der Erste
Senat lehnt es mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip ab,
seinerseits Erweiterungen des ungeschriebenen
Rechtsmittelrechts unmittelbar aus der Verfassung
abzuleiten.
7
2. Der Sache nach will der Erste Senat die
Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts,
wonach das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen den Richter
gewährleistet (vgl. BVerfGE 11, 263 ; 65, 76
; 76, 93 ; stRspr), insoweit aufgeben,
als es sich um entscheidungserhebliche Verstöße des Richters
gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG
handelt. Der Erste Senat hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2
GOBVerfG beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner
bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 11, 263
; 42, 243 ; 49, 329
) festhalte. Dies ist ausweislich des
Beschlusses des Zweiten Senats vom 7. November 2001 der Fall.
Der Zweite Senat bewertet das Fehlen einer fachgerichtlichen
Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen
gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG
nicht als verfassungswidrig. Daraufhin hat der Erste Senat
durch Beschluss vom 16. Januar 2002 gemäß § 16 Abs. 1
BVerfGG das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen
(BVerfGE 104, 357).
8
Zu dem Vorlagebeschluss des Ersten Senats
haben sich das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, die
Präsidentin des Bundesfinanzhofs, der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts sowie die Hessische Staatskanzlei
geäußert. Ein verfassungsrechtliches Gebot, bei
Gehörsversagungen generell ein Rechtsmittel an ein Gericht
höherer Instanz (iudex ad quem) vorzusehen, wird in keiner
Stellungnahme bejaht. Demgegenüber wird eine Pflicht der
Gerichte zur "Selbstkorrektur" (iudex a quo) ganz überwiegend
befürwortet; dabei werden vielfach die insoweit bereits
bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten etwa in Gestalt einer
Gegenvorstellung als ausreichend angesehen.
9
Nach der Ansicht des Bundesministeriums der
Justiz gewährleisten die derzeitigen fachgerichtlichen
Verfahrensordnungen insbesondere nach der Zivilprozessreform
einen nahezu lückenlosen Schutz gegen Verletzungen des
rechtlichen Gehörs. Verbleibende Lücken würden in zunehmendem
Maße durch die Rechtsprechung der Fachgerichte selbst
geschlossen. So lege es die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133) nahe, die
Regelungen des Abhilfeverfahrens des § 321 a ZPO
n.F. bei allen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht
anfechtbaren Entscheidungen entsprechend, gegebenenfalls über
§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1
ZPO n.F., anzuwenden.
10
In den vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs
übersandten Stellungnahmen verschiedener Zivilsenate wird
einheitlich die Auffassung vertreten, dass allein die
Nichtgewährung rechtlichen Gehörs ein (außerordentliches)
Rechtsmittel nicht eröffnen könne. Soweit auch nach neuem
Recht ein Rechtsmittel gegen Gehörsverstöße nicht vorgesehen
sei, biete sich eine Abhilfemöglichkeit für den iudex a quo
in Analogie zu den §§ 321 a, 572 ZPO oder durch eine
Gegenvorstellung an.
11
In den Stellungnahmen verschiedener Senate des
Bundesfinanzhofs wird zunächst darauf hingewiesen, dass im
finanzgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei, mit der ein
Verfahrensmangel geltend gemacht werden könne (§ 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO). Soweit darüber hinaus ein Bedürfnis für
eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei
Gehörsversagungen bestehe, sei dem durch eine
Gegenvorstellung zum iudex a quo Rechnung zu tragen.
12
In den Äußerungen der Senate des
Bundesverwaltungsgerichts wird zum Teil der Standpunkt
vertreten, dass Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug
fordere und damit auch nicht die Pflicht begründe, gegenüber
einem ansonsten rechtskräftigen Urteil Abhilfemöglichkeiten
im Blick auf durch dieses Urteil verursachte
Grundrechtsverletzungen zu schaffen. Jedenfalls leuchte es
kaum ein, dass auch bei schweren Beeinträchtigungen
bedeutsamer Grundrechte die Möglichkeit einer
fachgerichtlichen Nachkorrektur von Verfassungs wegen nicht
erforderlich sei, während dies bei Verstößen gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten sein
solle, und zwar unabhängig von der Schwere des Verstoßes. Zum
Teil wird aber auch die Ausräumung eines Verfassungsverstoßes
- wie eines (zumeist versehentlichen)
Gehörsverstoßes - durch das Gericht selbst im Wege der
"Selbstkontrolle" als verfassungsrechtlich zulässig und
geboten angesehen. Demgegenüber bestehe kein
verfassungsrechtliches Gebot, in solchen Fällen zusätzlich
die Überprüfung mittels eines "außerordentlichen
Rechtsbehelfs" zu ermöglichen.
13
Nach Ansicht der Hessischen Staatskanzlei
besteht ein Bedürfnis nach einer fachgerichtlichen
Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen
gegen Art. 103 Abs. 1 GG angesichts der
Neuregelungen im ZPO-Reformgesetz (§§ 321 a, 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kaum noch. Unabhängig davon begegneten
Überlegungen zur generellen Notwendigkeit, Möglichkeiten der
fachgerichtlichen "Selbstkorrektur" von Verstößen gegen
Art. 103 Abs. 1 GG zu schaffen, schwerwiegenden
Bedenken. Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der
Gerichte führen. Gleichsam als Kehrseite der positiven
Bewertung unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1
GG wäre auch eine nicht unerhebliche Verlängerung der
Verfahrensdauer, womöglich sogar eine Beeinträchtigung des
Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG, die Folge.
14
Der Rechtsweg steht im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs auch zur Überprüfung einer
behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch ein Gericht offen. Dies folgt aus dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103
Abs. 1 GG. Das Plenum gibt die vom
Bundesverfassungsgericht bisher vertretene gegenteilige
Auffassung auf.
15
Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist
nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern
umfassend angelegt. Sie sichert allerdings keinen
Rechtsmittelzug.
16
1. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes
ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl.
BVerfGE 88, 118 ; 96, 27 ). Das
Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht
nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus
im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser
ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit
den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 93, 99 ). Die grundgesetzliche
Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den
Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem
förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche
Entscheidung.
17
2. Das Grundgesetz sichert im Bereich des
Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs das Offenstehen des Rechtswegs. Die
Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen
behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen
unbegrenzten Rechtsweg.
18
a) Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder
Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens
willen irgendwann ein Ende findet (vgl. bereits BVerfGE 1,
433 ). Wann dies der Fall ist, entscheidet das
Gesetz. Das Risiko eines immerwährenden Rechtswegs besteht
nach dem Grundgesetz nicht, weil es sowohl in Art. 19
Abs. 4 GG als auch im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs nur das Offenstehen des Rechtswegs
garantiert, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Der
Rechtsweg steht für Streitigkeiten zwischen Trägern
öffentlicher Gewalt und Privatpersonen oder zwischen
Privatpersonen offen. Dies ermöglicht die Entscheidung eines
unabhängigen Gerichts über Rechte und Pflichten. Insofern
reicht es grundsätzlich aus, ist in einem Rechtsstaat aber
auch als Minimum zu sichern, dass die Rechtsordnung eine
einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen
Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter
Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen
Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben
soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und
unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können
(vgl. BVerfGE 54, 277 ). Ein Instanzenzug ist von
Verfassungs wegen nicht garantiert. Ob es Streitigkeiten
gibt, für die aus rechtsstaatlichen Gründen die Überprüfung
durch eine weitere gerichtliche Instanz vorzusehen ist,
bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Das
Risiko eines Rechtswegs ohne Ende besteht auch in einem
solchen Fall nicht.
19
b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen
Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab,
Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und
einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter
reicht diese Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es
nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung
selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für
den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom
Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit
und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich
gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines
Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung
durch das Gericht in Kauf.
20
c) Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes
nicht zuletzt deshalb hinnehmbar, weil durch institutionelle
Vorkehrungen und entsprechende Verfahrensvorgaben Sorge dafür
getragen worden ist, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst
unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97
Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre
Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten. Die
Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, sollen
gewährleisten, dass die richterliche Entscheidung willkürfrei
durch eine nach objektiven Kriterien bestimmte Instanz auf
einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage und auf
Grund einer unvoreingenommenen rechtlichen Würdigung unter
Einbeziehung des Vortrags der Parteien ergeht. Überprüfen die
unabhängigen Gerichte in diesem Rahmen einen Vorgang auf
rechtliche Fehler und begehen sie dabei keinen neuen
eigenständigen Verstoß gegen die grundgesetzlichen
Verfahrensgarantien, ist es verfassungsrechtlich
grundsätzlich unbedenklich, wenn die gerichtliche
Entscheidung nicht mehr durch eine weitere Instanz auf Fehler
hin überprüft werden kann.
21
3. Im rechtsstaatlichen Kerngehalt
unterscheiden sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch
und als dessen Spezialregelung die Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Unterschiede bestehen
hinsichtlich der Anwendungsbereiche.
22
a) Art. 19 Abs. 4 GG wird in der
Rechtsprechung und einem Teil der Literatur dahingehend
verstanden, dass der dort benutzte Begriff der öffentlichen
Gewalt einengend auszulegen und nur auf die vollziehende
Gewalt anzuwenden sei. Dies wird regelmäßig in die Formel
gefasst, das Grundgesetz gewährleiste Rechtsschutz durch den
Richter, nicht aber gegen den Richter (vgl. BVerfGE 15, 275
; 49, 329 ; 65, 76 sowie aus
der Literatur Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Art. 19 IV Rn. 96 ;
Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Aufl., 2002,
Art. 19 Rn. 31; Krüger/Sachs, in: Sachs,
Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 19 Rn. 120).
Der zweite Teil dieser Formel wird allerdings zunehmend
kritisiert (siehe dazu etwa Voßkuhle, Rechtsschutz gegen den
Richter, 1993, S. 158 ff., 176 ff.; Huber, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz,
4. Aufl. Bd. 1, 1999, Art. 19
Rn. 444 ff.; Krebs, in: von Münch/Kunig,
Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl., 2000, Art. 19
Rn. 57; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz,
Bd. I, 1996, Art. 19 IV Rn. 35; Ibler,
in: Friauf/Höfling, Grundgesetz, Art. 19 IV
Rn. 90 ff. ). Zur
Begründung der Kritik wird unter anderem ausgeführt, dass der
Begriff der öffentlichen Gewalt weit sei und die
Rechtsprechung mitumfasse. Weder die Entstehungsgeschichte
noch Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 4 GG
rechtfertigten eine einengende Auslegung unter Begrenzung auf
den Rechtsschutz gegen die vollziehende Gewalt.
23
b) Die Anrufung des Plenums durch den Ersten
Senat gibt keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen
Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG. Die vom Ersten
Senat angestrebte Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung des
Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz bei
entscheidungserheblichen Verletzungen des
Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG setzt
nicht voraus, dass der Anwendungsbereich des Art. 19
Abs. 4 GG neu bestimmt wird. Denn diese Norm steht der
Annahme nicht entgegen, dass der allgemeine
Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz unter zum Teil anderen
tatbestandlichen Voraussetzungen garantiert (cc). Die
einengende Auslegung des Begriffs der öffentlichen Gewalt in
Art. 19 Abs. 4 GG (aa) unterliegt unter dem
Aspekt der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls dann keinen
Bedenken, wenn der allgemeine Justizgewährungsanspruch
Rechtsschutz auch in den von Art. 19 Abs. 4 GG
nicht erfassten Fällen ermöglicht, soweit dies
rechtsstaatlich geboten ist (bb).
24
aa) Ziel der Normierung der
Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG war auf
Grund historischer Erfahrungen der Schutz vor dem Risiko der
Missachtung des Rechts durch ein Handeln der Exekutive. Daran
knüpft die Auslegung des hier verwendeten Begriffs der
öffentlichen Gewalt im überwiegenden Teil der Lehre und in
der Rechtsprechung an.
25
(1) Im Anschluss an die Vorgängervorschriften
des § 182 der Paulskirchen-Verfassung und des
Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung sah der
Herrenchiemseer Entwurf zum Grundgesetz in Art. 138
zunächst vor, dass gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen
könne, "wer sich durch eine Anordnung oder durch die
Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten
verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Pflicht
beschwert glaubt". Dieser Entwurf verfolgte das Ziel, nicht
der Exekutive allein die Kontrolle der Verwaltung zu
überlassen. Vielmehr sollte gesichert werden, dass es
gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung gibt. In den
Beratungen zum Grundgesetz wurde diese Einengung allerdings
kritisiert. So wurde die Forderung formuliert, wirklich oder
vermeintlich rechtswidrige Eingriffe des Staates in die
Rechts- und Freiheitssphäre müssten umfassend einer
gerichtlichen Prüfung zugeführt werden (vgl. die Nachweise
bei Voßkuhle, a.a.O., S. 151 ff.; siehe ferner JöR
N.F., Bd. 1, 1951, S. 183 ff.).
26
Art. 19 Abs. 4 GG hat dies so nicht
aufgenommen, ist aber doch weiter formuliert als der
Herrenchiemseer Entwurf. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die
Verwaltung ist entfallen. Ob die offenere Formulierung
dahingehend zu verstehen ist, dass in Art. 19
Abs. 4 GG keine Einschränkung auf die vollziehende
Gewalt erfolgen sollte, ist den Materialien zum Grundgesetz
allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insofern lässt
die Entstehungsgeschichte Raum für unterschiedliche
Auslegungen. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung
im Schrifttum haben die Norm im Anschluss an die historische
Stoßrichtung der Rechtsschutzgewährung stets in der
einengenden Weise der Beschränkung auf die vollziehende
Gewalt ausgelegt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht
gefolgt und hat betont, die Bedeutung der Gewährleistung
bestehe vornehmlich darin, die "Selbstherrlichkeit" der
vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen
(vgl. BVerfGE 10, 264 ; 35, 263 ).
Durch Art. 19 Abs. 4 GG in dieser Auslegung wird
gesichert, dass gegenüber Akten der Exekutive stets ein
unabhängiges Gericht zur Prüfung einer geltend gemachten
Rechtsverletzung einzuschalten ist. Sehen die
Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz
vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität
des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 96, 27
; stRspr).
27
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat den
Begriff der öffentlichen Gewalt allerdings nicht auf die
Exekutive im organisatorischen Sinne begrenzt. Es hat den
Rechtsschutz auch für den Fall eröffnet, dass das Handeln
einer nicht zur Exekutive gehörenden, aber auch nicht in
richterlicher Unabhängigkeit handelnden Instanz als
rechtswidrig angegriffen wird. So zählt das
Bundesverfassungsgericht Akte des Rechtspflegers ebenso zur
öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl.
BVerfGE 101, 397 ) wie die Justizverwaltungsakte
der Kostenbeamten in den Geschäftsstellen der Gerichte (vgl.
BVerfGE 28, 10 ). Zur Ausübung öffentlicher
Gewalt gehören ebenfalls Anordnungen der Staatsanwaltschaft
als Strafverfolgungsbehörde (vgl. BVerfGE 103, 142
).
28
Als öffentliche Gewalt im Verständnis des
Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte
eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen
Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten
Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27
; 104, 220 ). In
diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller
richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen
Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung.
Vielmehr nehmen sie auf Antrag eigenständig einen Eingriff
vor, der aber, auch soweit er funktional Ausübung
vollziehender Gewalt ist, im Interesse eines besonderen
rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder
jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Die Besonderheit gegenüber der
spruchrichterlichen Tätigkeit wirkt sich in der Möglichkeit
spezifischer verfahrensrechtlicher Regeln für solche
Entscheidungen aus, so häufig im Ausschluss rechtlichen
Gehörs. Umso wichtiger ist die Garantie einer anschließenden
gerichtlichen Kontrolle der Maßnahme unter Gewährung
rechtlichen Gehörs. Dies garantiert Art. 19 Abs. 4
GG.
29
bb) Die Ausweitung der Anwendung des
Art. 19 Abs. 4 GG sichert aber nicht auch
Rechtsschutz gegenüber behaupteten Verletzungen der
Verfahrensgrundrechte des Grundgesetzes durch ein Gericht.
Kann dieser über den allgemeinen Justizgewährungsanspruch in
Fällen verwirklicht werden, in denen Rechtsschutz
rechtsstaatlich geboten ist, besteht insoweit von Verfassungs
wegen keine Notwendigkeit, die enge Auslegung des
Art. 19 Abs. 4 GG aufzugeben.
30
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat den aus
dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten
folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch zunächst als
Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen
Streitigkeiten anerkannt, für die Art. 19 Abs. 4 GG
nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99
; 97, 169 ). Auf diesem Wege wird
gesichert, dass ein Gericht verbindlich über das Bestehen von
Rechten und Pflichten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit
entscheidet.
31
(2) Der Justizgewährungsanspruch ermöglicht
Rechtsschutz aber auch in weiteren Fällen, in denen dies
rechtsstaatlich geboten ist. So liegt es bei der erstmaligen
Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht.
32
Die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die
des Art. 101 Abs. 1 und des Art. 103
Abs. 1 GG, sichern in Form eines grundrechtsgleichen
Rechts die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. In
einem Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie
die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen
Kontrolle ihrer Einhaltung. Allenfalls im Interesse des
Schutzes besonders hochrangiger Rechtsgüter kann die
Verfassung Ausnahmen vorsehen, wie es in Art. 10
Abs. 2 Satz 2 GG geschehen ist (vgl. BVerfGE 30,
1).
33
Die das gerichtliche Verfahren betreffenden
Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der
vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind
ausschließlich an die Gerichte adressiert (vgl. BVerfGE 101,
397 ). Wird Art. 19 Abs. 4 GG
einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen
richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt dort ein
Rechtsschutzdefizit, das aber durch den allgemeinen
Justizgewährungsanspruch behoben wird. Er ermöglicht
Rechtsschutz hinsichtlich der gerichtlichen
Verfahrensdurchführung, soweit durch sie die
Verfahrensgrundrechte verletzt sein können. Andernfalls
bliebe eine Verletzung dieser Grundrechte ohne
verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit fachgerichtlicher
Abhilfe.
34
cc) Art. 19 Abs. 4 GG steht nicht
entgegen, denn es heißt dort nicht, dass Rechtsschutz "nur"
in seinem Rahmen garantiert sei. Auch die
Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt nichts für
einen Ausschluss weiter gehenden Rechtsschutzes (siehe oben
aa). Die Verfolgung des mit der einengenden Auslegung des
Art. 19 Abs. 4 GG von der Rechtsprechung und
herrschenden Meinung im Schrifttum verbundenen
rechtsstaatlichen Ziels, den endlosen Rechtsweg
auszuschließen, darf nicht dazu führen, dass rechtlicher
Schutz auch insoweit verweigert wird, als gar kein
unendlicher Rechtsweg droht. Dieses Risiko besteht bei der
Anwendung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nicht,
weil er - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 GG -
nur das Offenstehen des Rechtswegs garantiert, also die
Öffnung des Zugangs zum Gericht (siehe
oben 2 a).
35
4. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das
Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die
prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe festzulegen. Die Verfahrensordnung ist so
auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz für den
einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit
hergestellt wird (vgl. BVerfGE 88, 118 ;
93, 99 ).
36
Abwägung und Ausgleich der einander
widerstreitenden Interessen können bei der vorläufigen
Rechtsschutzgewährung anders erfolgen als bei der
endgültigen. Auch darf der Gesetzgeber differenzierend
berücksichtigen, ob die angegriffene Maßnahme von der
Exekutive oder der Judikative ausgeht. So muss Rechtsschutz
gegen Akte eines Richters nicht zwingend zur Befassung einer
höheren Instanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige
Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in
hinreichender Weise gesichert werden kann.
37
Der Vorlagebeschluss des Ersten Senats ist auf
Rechtsschutz gegen die behauptete Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Die Besonderheiten
dieses Verfahrensgrundrechts wirken sich auf die
Rechtsschutzgarantie aus.
38
1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör
im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur
ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein
objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein
rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55,
1 ). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch
in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen
Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur
Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer
Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um
als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ). Rechtliches
Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information,
Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr
Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch
gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit
Ausführungen und Anträgen gehört werden.
39
Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz
ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften
Verweigerung rechtlichen Gehörs. Erst die Beseitigung eines
solchen Fehlers eröffnet das Gehörtwerden im Verfahren. Dann
steht der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Dies
schafft einen wesentlichen Teil der Rechtfertigung dafür,
dass der Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die
Entscheidung gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit
hinzunehmen (siehe oben I 2 b). Nicht nur die
individualrechtssichernde, sondern auch die über den
Einzelfall hinausreichende objektivrechtliche Bedeutung der
Gehörsgarantie ist eine wesentliche Grundlage der
Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und der Erwartung an die
Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das Gerichtsverfahren
einzulassen.
40
Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in
einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie
(vgl. BVerfGE 81, 123 ). Diese sichert den
Zugang zum Verfahren , während Art. 103
Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des
Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll
auch substantiell ankommen, also wirklich
gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen
Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine
Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.
41
2. Wird das Verfahrensgrundrecht aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, so geschieht dieser
Fehler unabhängig von dem Anlass, der zur Einleitung des
Gerichtsverfahrens geführt hat, und damit von den für den
Ausgangskonflikt maßgebenden Rechtsnormen. Die Anrufung des
Gerichts zielt auf die Kontrolle der Beachtung dieser Normen.
Das Verfahrensgrundrecht enthält nicht etwa dafür einen
Maßstab, wohl aber für die Rechtmäßigkeit des richterlichen
Verhaltens bei der Verfahrensdurchführung.
42
3. Es entspricht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn
die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre
Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgen.
Das Rechtsstaatsprinzip zielt auf die Effektivität des
Rechtsschutzes. Dieses Ziel wird am wirkungsvollsten durch
eine möglichst sach- und zeitnahe Behebung von
Gehörsverstößen erreicht, die von den Fachgerichten ohne
weitere Umwege geleistet werden kann.
43
4. Der Justizgewährungsanspruch sichert
Rechtsschutz gegen die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz, also auch
dann, wenn das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem
Rechtsmittelverfahren verletzt wird.
44
Die Maßgeblichkeit der Rechtsschutzgarantie
entfällt nicht allein deshalb, weil eine Partei schon in der
vorangegangenen Instanz die Möglichkeit gehabt hat, sich zur
Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG enthält weiter
gehende Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen
zu können, so beispielsweise den Schutz vor einer
Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 84, 188 ;
86, 133 ). Hat die Partei sich in einer
Instanz zur Sache geäußert und dabei alles vortragen können,
was mit Blick auf diese Instanz erheblich schien, können sich
in einer weiteren Instanz auf Grund neuer tatsächlicher
Gegebenheiten oder anderer rechtlicher Auffassungen der nun
entscheidenden Richter neue oder veränderte relevante
Gesichtspunkte ergeben; deshalb muss die Partei in der Lage
sein, ihren Sachvortrag auch darauf auszurichten. Wird ihr
dies verwehrt, wird die Garantie rechtlichen Gehörs verletzt.
Gäbe es gegen diese neue und eigenständige Verletzung keinen
Rechtsschutz, bliebe die Beachtung des Grundrechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG kontrollfrei.
45
Ist noch ein Rechtsmittel gegen die
gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung
der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen
kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend
Rechnung getragen. Erfolgt die behauptete Verletzung des
Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung
vorgesehenen Instanz und ist der Fehler
entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine
eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen.
46
5. Stets aber genügt die Möglichkeit, eine
behauptete Rechtsverletzung bei einem gerichtlichen
Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu
unterziehen. Begeht das Rechtsbehelfsgericht einen Fehler im
Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG bei der
vorangegangenen gerichtlichen Verfahrensdurchführung beachtet
worden ist, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des
Rechtswegs. Auch hier gilt, dass ein Risiko fehlerhafter
Überprüfung hinzunehmen ist. Das gebotene Mindestmaß an
Rechtsschutz ist jedenfalls gewahrt. Nunmehr darf das Gebot
der Rechtssicherheit Vorrang haben, das ebenso wie der
Justizgewährungsanspruch seine Grundlage im
Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 60, 253 ).
Daher ist ein endloser Rechtsweg auch dann nicht zu erwarten,
wenn Rechtsschutz gegen die Verletzung des
Verfahrensgrundrechts in einer Rechtsbehelfsinstanz
eingeräumt wird.
47
Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems
hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Rechtsschutz
unter Einschluss des Schutzes vor Verletzungen des
Art. 103 Abs. 1 GG ist in erster Linie in der
Fachgerichtsbarkeit zu gewähren. Dies gilt grundsätzlich auch
insoweit, als die Bürger ihre Rechte zusätzlich mit einer
Verfassungsbeschwerde verfolgen können.
48
1. Der Gesetzgeber kann die Prüfung einer
behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im
allgemeinen Rechtsmittelsystem oder im Rahmen eines
Sonderrechtsbehelfs vorsehen. Bei der Ausgestaltung sind die
Interessen anderer Verfahrensbeteiligter und insbesondere die
Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen.
49
a) Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die
Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Die Besonderheit
des auf die Überprüfung der Beachtung von Art. 103
Abs. 1 GG gerichteten Rechtsschutzes erlaubt es ihm
vielmehr, von der Eröffnung des Rechtsmittelzugs Abstand zu
nehmen, sofern er eine angemessene Kontrolle der Verletzung
des Verfahrensgrundrechts anderweitig vorsieht. Dafür kommt
auch ein Rechtsbehelf an das Gericht in Betracht, dessen
Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird (iudex a quo),
sofern auf diese Weise der Mangel effektiv beseitigt werden
kann.
50
Der Grundgedanke einer Befassung des iudex a
quo liegt schon den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit einer
Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer
Gegenvorstellung zu Grunde (vgl. BVerfGE 9, 89 ;
63, 77 ; 73, 322 ). Auch nach den im
vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahmen bedarf es
zur Klärung der Fehlerhaftigkeit der Anwendung des
Verfahrensgrundrechts nicht zwingend der Einräumung einer
Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren
Gericht. Wird der Rechtsbehelf zum iudex a quo eröffnet,
erfolgt die Überprüfung durch die mit der Sache schon
vertraute Instanz, und es ist möglich, unmittelbar nach der
Feststellung eines Fehlers das bisher unterbliebene
rechtliche Gehör zu gewähren und das Verfahren auf dieser
Grundlage fortzusetzen.
51
b) Dem Gesetzgeber steht bei der näheren
Ausgestaltung des Rechtsbehelfs und seiner Folgen ein
Spielraum offen, bei dessen Ausfüllung auch die Interessen
der anderen Verfahrensbeteiligten und Anforderungen an die
Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten sind.
52
Der Gesetzgeber darf den Rechtsbehelf auf die
Überprüfung des nach Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich Gebotenen beschränken, muss also nicht
auch die Überprüfung verfahrensrechtlicher Regeln
ermöglichen, die in den Verfahrensordnungen über den
verfassungsrechtlichen Mindestschutz hinaus eingerichtet
sind. Die verschiedenen betroffenen Interessen sind bei den
formellen Anforderungen des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen,
so hinsichtlich der Festlegung der für die Einlegung
maßgebenden Frist und besonderer Anforderungen an die Rüge.
Gleiches gilt für Regeln über den Eintritt und die Reichweite
von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Unter Abwägung der
betroffenen Interessen ist auch zu klären, welche
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten die anderen
Verfahrensbeteiligten nach einer erfolgreichen Gehörsrüge
haben. Ist die behauptete Rechtsverletzung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, darf die Nachholung des
rechtlichen Gehörs im Hauptsacheverfahren vorgesehen werden,
sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für die
Rechtsverfolgung im Übrigen zu erwarten sind. Der Gesetzgeber
darf auch Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung des
Rechtsbehelfs vorsehen. Allerdings darf eine tatsächlich
wirksame gerichtliche Kontrolle nicht in einer dem
Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE
88, 118 ; 101, 397 ).
53
2. Das Grundgesetz hat die rechtsprechende
Gewalt in erster Linie den Fachgerichten anvertraut. Bei
entscheidungserheblichen Verstößen gegen Art. 103
Abs. 1 GG muss die gebotene Abhilfemöglichkeit daher
grundsätzlich bei den Fachgerichten eingerichtet werden, auch
wenn zusätzlich eine Rechtsverfolgung mit Hilfe der
Verfassungsbeschwerde möglich ist.
54
a) Die Verfassungsbeschwerde führt nur unter
engen Voraussetzungen zur Überprüfung einer Rechtsverletzung.
Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde
Voraussetzung der Überprüfung eines Grundrechtsverstoßes.
55
aa) Die Verfassungsbeschwerde ist kein
zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren,
der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres
anschlösse. Vielmehr ist sie eine besondere Vorkehrung zur
Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen
Rechten, mithin ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem
der Träger des vermeintlich verletzten Rechts Eingriffe der
öffentlichen Gewalt abwehren kann (vgl. BVerfGE 94, 166
; stRspr). Als Teil der
Rechtsschutzgewährleistung sind Verfassungsbeschwerden von
anderer Qualität als die an die Fachgerichte adressierten
Rechtsbehelfe. Dies zeigt sich nicht nur an dem besonderen
Prüfungsmaßstab und an den Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG. Verfassungsbeschwerden
hindern den Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen
Entscheidungen nicht (vgl. BVerfGE 93, 381 ); auch
können Verfassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig erst zu
einem Zeitpunkt eingeleitet werden, in dem das
fachgerichtliche Verfahren seinen Abschluss gefunden hat und
die Phase der Vollstreckung oder des Vollzugs eröffnet ist.
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt das fachgerichtliche
Verfahren nicht einfach fort. Es dient nur der Überprüfung
auf Verfassungsverstöße. Die Prüfungsintensität ist
eingeschränkt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
stRspr). Bei Feststellung eines Grundrechtsverstoßes führt
die verfassungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich zur
Zurückverweisung der Entscheidung an das Fachgericht (siehe
§ 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG), nicht etwa zur Ersetzung seiner mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht.
56
bb) Eine Besonderheit der
Verfassungsbeschwerde ist in ihrer gegenwärtigen
Ausgestaltung der Grundsatz der Subsidiarität. Diesem in
§ 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung
des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten
Prinzip liegt eine doppelte Erwägung zu Grunde. Der
Beschwerdeführer muss selbst das ihm Mögliche tun, damit eine
Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug
unterbleibt oder beseitigt wird. Das Subsidiaritätsprinzip
enthält zugleich eine grundsätzliche Aussage über das
Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht.
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt
zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu
wahren und durchzusetzen. Nur unter den engen Voraussetzungen
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann der
Grundsatz der Subsidiarität durchbrochen werden. In dieser
Konkretisierung des Verhältnisses von Grundsatz und Ausnahme
spiegelt sich die Bedeutung wider, die das Grundgesetz der
fachgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Einhaltung
verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen beimisst (vgl.
BVerfGE 49, 252 ).
57
cc) Auch die Kriterien für die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 90
Abs. 2, § 93 a BVerfGG in Verbindung mit
Art. 94 Abs. 2 GG; vgl. auch BVerfGE 90, 22
; 96, 245 )
verdeutlichen, dass das Bundesverfassungsgericht einen
Rechtsschutz besonderer Art gewährt. Die gesetzlichen
Annahmevoraussetzungen belassen dem Gericht einen Spielraum
bei der Auslegung und Anwendung der für die
Annahmeentscheidung maßgebenden, ausfüllungsfähig
formulierten Rechtsbegriffe. Eine Annahme ist gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nur geboten, wenn der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der
Grundrechte angezeigt ist, namentlich wenn dem
Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur
Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde. Die Annahme
ist nicht angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes
Gewicht hat und den Beschwerdeführer nicht in existentieller
Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ).
58
Der durch die Justizgewährungsgarantie
gebotene Rechtsschutz vor den Fachgerichten beschränkt sich
demgegenüber nicht auf besonders gewichtige Fehler oder
Situationen existentiellen Betroffenseins, sondern erfasst
Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art (vgl. BVerfGE 101, 397
). In der Fachgerichtsbarkeit spielen
vergleichbare Gesichtspunkte, wie sie für die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde vorgesehen sind, nur bei der Befassung
einer weiteren überprüfenden Instanz eine Rolle, etwa für die
Berufung oder Revision (vgl. etwa § 511 Abs. 4,
§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.; § 124 Abs. 2,
§ 132 Abs. 2 VwGO), nicht aber für die Eröffnung
des Rechtswegs als solchen.
59
Die mit der Verfahrensgarantie des
Art. 103 Abs. 1 GG verbundene Erwartung an die
Bürger, dass sie dem staatlichen Rechtsschutzsystem
vertrauen, bezieht Streitigkeiten ein, die aus objektiver
Warte als wenig gewichtig erscheinen mögen. Auch
Rechtsfehler, die eine Angelegenheit ohne grundsätzliche oder
existentielle Bedeutung betreffen, können aus der Sicht des
Bürgers sehr bedeutsam sein. Dementsprechend sehen die
fachgerichtlichen Verfahrensordnungen vor, dass alle
behaupteten Rechtsverletzungen, ihre
Entscheidungserheblichkeit vorausgesetzt, in die richterliche
Prüfung einbezogen werden.
60
b) Macht der Gesetzgeber durch Einführung des
Subsidiaritätsgrundsatzes und des Annahmeverfahrens für
Verfassungsbeschwerden von der Ermächtigung des Art. 94
Abs. 2 Satz 2 GG Gebrauch, gestaltet er zugleich
das Verhältnis von Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit. Dies
ist durch §§ 90 Abs. 2, 93 a BVerfGG
geschehen. Schutz vor Verletzungen des Art. 103
Abs. 1 GG ist daher in erster Linie in der
Fachgerichtsbarkeit zu gewähren.
61
Den für den Rechtsschutz bei der Verletzung
des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen genügt das
Rechtsschutzsystem gegenwärtig nur teilweise.
62
1. Die Rechtsordnung entspricht dem
Erfordernis fachgerichtlicher Kontrolle, soweit Rügen der
Verletzung des Verfahrensgrundrechts noch im allgemeinen
Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden können. Dadurch
kann ein erheblicher Teil möglicher Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG einer fachgerichtlichen Prüfung
zugeführt werden. Zusätzlich sind besondere zur Überprüfung
geeignete Rechtsbehelfe geschaffen worden, etwa befristete
Anhörungsrügen (vgl. § 321 a ZPO,
§§ 33 a, 311 a StPO). Die Behandlung dieser
Rechtsbehelfe steht nicht im Ermessen des Gerichts. Sie führt
im Falle der Zulässigkeit der Rechtsbehelfe zur Prüfung der
Rechtsverletzung und gegebenenfalls zur Nachholung des
rechtlichen Gehörs.
63
2. Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem
zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb
des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe
geschaffen worden (siehe oben A II 1 a). Diese
genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der
geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren
Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein.
64
a) Wesentlicher Bestandteil des
Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit.
Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem
in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das
rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und
Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem
Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher
Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148
; 87, 48 ). Die rechtliche Ausgestaltung
des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung
ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig
ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu
erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende
werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen
können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das
Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl.
BVerfGE 93, 99 ). Diese kann aber zuverlässig nur
erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt
sind.
65
b) Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit sind bei den zur Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegenwärtig verfügbaren
außerordentlichen Rechtsbehelfen nicht erfüllt. Infolgedessen
gibt es erhebliche Unsicherheiten bei der Entscheidung über
die Frage, ob erst ein außerordentlicher Rechtsbehelf oder
sogleich die Verfassungsbeschwerde einzulegen ist. Zur
Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher häufig beide
Rechtsbehelfe parallel eingelegt. Derartige Zwänge
illustrieren die rechtsstaatlichen Defizite der
außerordentlichen Rechtsbehelfe. Zugleich führen sie zu einer
unnötigen Belastung der Bürger und der Gerichte.
66
3. Die dargestellten rechtsstaatlichen
Defizite schließen es aus, dass das Bundesverfassungsgericht
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von der vorherigen
erfolglosen Einlegung solcher außerordentlicher Rechtsbehelfe
abhängig macht. Derartige Rechtsbehelfe gehören nicht zu dem
Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG fordert. Soweit die bisherige Praxis des
Bundesverfassungsgerichts dies anders gesehen hat, kann daran
nicht festgehalten werden.
67
Dies führt allerdings nicht dazu, dass nunmehr
eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig ohne vorherige
fachgerichtliche Überprüfung der Verletzung rechtlichen
Gehörs zur Entscheidung angenommen werden kann. Sonst würde
das System der Zuordnung von Fach- und
Verfassungsgerichtsbarkeit beeinträchtigt, das auf dem
Subsidiaritätsgrundsatz aufbaut. Um den Rechtsschutz der
Bürger nicht in einer rechtsstaatswidrigen Weise zu
verkürzen, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in
Fällen, in denen der Weg zu den Fachgerichten wegen des
Fehlens eines entsprechenden Rechtsbehelfs gar nicht eröffnet
war, bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verfassungsbeschwerde trotz fehlender fachgerichtlicher
Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen
Gehörs für zulässig gehalten.
68
Diese Praxis widerspricht der
Aufgabenverteilung zwischen Fach- und
Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie kann nur noch für eine
Übergangszeit hingenommen werden. Dem Gesetzgeber wird
aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung zu finden,
soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz
vom 27. Juli 2001 geschehen ist. Bis zur gesetzlichen
Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung
treffen, ist das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht
fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen
wird. Der Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der
Entscheidung zu stellen.
69
Die Entscheidung ist mit 10 : 6
Stimmen ergangen.