1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2009 – 10 Sa 1829/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
Petri