1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 – 2 Sa 326/09 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch
Eylert
W. Reinfelder
Beck
Alex