1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2020 – 9 Sa 1386/18 SK – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder
Heinkel
Günther-Gräff
Schurkus
Salzburger