1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 – 2 Sa 2026/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Hinweis1Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder
Günther-Gräff
Pessinger
R. Menke
Meyer