Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. September 2015 – 7 Sa 190/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Linck
W. Reinfelder
Brune
R. Baschnagel
D. Kiel