BPatG 152 BUNDESPATENTGERICHT 10 Ni 1/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das deutsche Patent … wegen Verfahrenskostenhilfe - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 6. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Uwe Ausfelder und des Richters Prof. Dr. Dr. Ensthaler beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der nach § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 133, 135 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zulässige Antrag des Klägers auf Verfahrenskostenhilfe und Bei-ordnung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ist zurückzuweisen. Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und den Erfolgsaussichten der Rechts-verfolgung sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskosten-hilfe nicht gegeben, weil der Kläger kein eigenes schutzwürdiges Interesse glaub-haft gemacht hat (§ 132 Abs. 2 PatG). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse liegt auf Seiten eines Patentnichtigkeits-klägers vor, wenn er aus dem Patent in Anspruch genommen wird oder sich auf dem Gebiet der technischen Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfrei-heit jetzt oder in Zukunft beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 132 Rn. 5, 9). Der Kläger hat nicht behauptet, dass er bislang aus dem Streitpa-tent DE … – etwa im Wege einer gegen ihn gerichteten Klage - in An spruch genommen wurde. Die von ihm bislang dargelegten Umstände können aber auch keine die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigende Beein-trächtigung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit begründen. Hierfür hätte es - 3 - der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Beeinträchtigungen bedurft, die durch die angestrebte Nichtigerklärung des Klagepatents beseitigt werden sollen. Diesen Anforderungen wird keiner der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte gerecht. 1. Ursprünglich hat der Kläger sein schutzwürdiges Interesse an der Vernichtung des Streitpatents damit begründet, dass dieses der Verwertung des deutschen Teils seines europäischen Patents 1 449 584 (= DE 503 11 916) sowie seines deut-schen Gebrauchsmusters 203 19 212 U1 im Wege stehe. Diese Schutzrechte sind jedoch mittlerweile nicht mehr in Kraft; das Gebrauchsmuster ist rechtskräftig ge-löscht (siehe Beschluss des Bundespatentgerichts v. 22. September 2010 – 35 W (pat) 417/08) und das europäische Patent durch mittlerweile rechtskräftigen, im europäischen Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss vom 23. Oktober 2012 widerrufen worden. 2. Nunmehr verweist der Kläger darauf, dass er in den Jahren 2002 bis 2005 Produk-te entsprechend den genannten Schutzrechten verkauft und zusätzlich Dritten so-wohl die Herstellung als auch die Verwendung solcher Produkte gestattet habe. Er müsse befürchten, deshalb wegen Verletzung des Streitpatents haftbar gemacht und zu Schadensersatzleistungen herangezogen zu werden. Konkrete Umstände, die zu diesen Befürchtungen Anlass geben könnten (z. B. wegen der genannten gewerblichen Betätigungen an ihn herangetragene Forde-rungen oder Warnungen), trägt der Kläger allerdings nicht vor. Lediglich subjektive Befürchtungen reichen aber zur Begründung eines eigenen schutzwürdigen Inte-resses an der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht aus. - 4 - 3. Ferner macht der Kläger geltend, durch die völlig unklare Fassung des Streitpa-tents sei es ihm auch jetzt nicht möglich, Produkte mit den Merkmalen gemäß EP 1 449 584 bzw. DE 203 19 212 U1 herstellen zu lassen und zu vermarkten. Obwohl seiner Meinung nach keines der in diesen Schriften genannten Produkte dem Anspruch des Streitpatents entspricht, gebe es auch die gegensätzliche Mei-nung. Diese Beeinträchtigung könne nur wegfallen, wenn klar gestellt werde, was vom Streitpatent wirklich umfasst werde. Es wäre unbillig und mit den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes unvereinbar, wenn er zunächst diese wirtschaftli-che Betätigung unter Inkaufnahme eines hohen Risikos tatsächlich durchführen und warten müsste, bis der Patentinhaber bzw. seine Lizenznehmer im Wege einer Abmahnung oder Klage Forderungen gegen ihn oder seine Kunden geltend machen, um erst danach Verfahrenskostenhilfe für eine gegen das Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage beantragen zu können. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass es in einem Patentnichtig-keitsverfahren nicht darum geht, die Reichweite von Patentansprüchen gegenüber konkret auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukten zu bestimmen. Dies ist allein Aufgabe der Verletzungsgerichte, die an Entscheidungen, die in einem Pa-tentnichtigkeitsverfahren ergehen, nur insoweit gebunden sind, als diese Entschei-dungen zu einer völligen oder teilweisen Vernichtung des Streitpatents führen. Aus diesem Grund kann ein eigenes schutzwürdiges Interessen an der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht mit einem lediglich auf Klärung von Begriffen des Streitpatents gerichteten Interesse begründet werden. Sollte es tatsächlich zu den von dem Kläger befürchteten Auseinandersetzungen wegen Verletzung des Streitpatents kommen, dann bleibt es ihm unbenommen, in etwaigen Verletzungs-verfahren Anträge auf Prozesskostenhilfe zu stellen. 4. Der Kläger macht außerdem geltend, dass die Verwertung seines in Kraft befind-lichen deutschen Patents 103 48 501 unmittelbar durch das hiesige Streitpatent - 5 - betroffen sei. Es werde von mancher Seite die (seiner Meinung nach „skurrile“) Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des Patents DE 103 48 501 „angeformte Vorsprünge“ i. S. d. Streitpatents aufweise. Ein zur Verwertung dieses Patents ab-geschlossener Lizenzvertrag sei vom (nicht genannten) Lizenznehmer solange ausgesetzt worden, bis eindeutig geklärt sei, um was es sich i. S. d. Streitpatents bei einem „rechteckigen Prisma, das wabenartig von einer Mehrzahl von Gas-durchströmungsöffnungen von einer Stirnseite zur anderen Stirnseite durchsetzt wird und an jeder Ecke der Stirnseite einen angeformten Vorsprung aufweist“ han-dele. Der Lizenznehmer leiste aus diesem Grund derzeit auch keine Zahlungen. Diese Gesichtspunkte können ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Pa-tentvernichtung ebenfalls nicht begründen. Es ist nicht Aufgabe eines Patentnich-tigkeitsverfahrens, strittige Rechtsfragen zu beantworten, die im Verhältnis zwi-schen den Parteien eines auf ein anderes Schutzrecht bezogenen Lizenzvertrages relevant sind. Sollte es zu einer gerichtlichen Streitigkeit wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Lizenzvertrag kommen, steht den Parteien wiederum offen, in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. 5. Schließlich stellt der Kläger auf seine neuen Erfindungen „Wabenkörper für die Ausrüstung mit Turbolatoren“ und „Wabenkörper zur Aufnahme von Sensoren“ ab. In der derzeitigen völlig unklaren Situation sei es für ihn völlig sinnlos, diese Erfin-dungen zum Patent anzumelden, da sie möglicherweise ebenfalls „angeformte Vorsprünge“ aufwiesen. Es sei zwar in keinem Fall die Schaffung von „Vorsprün-gen“ beabsichtigt, noch sei ein „Anformen“ von Vorsprüngen vorgesehen, aller-dings könne man auch in diesen Fällen die subjektive Ansicht vertreten, dass der jeweilige Erfindungsgegenstand „angeformte Vorsprünge“ habe. Es herrsche völli-ge Rechtsunsicherheit auf Grund der unklaren Ausdrucksweise des Streitpatents, wobei nicht nachvollziehbar sei, wie dessen Gegenstand überhaupt beschaffen sei. - 6 - Mit diesen Erwägungen kann ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Vernichtung des Streitpatents schon deshalb nicht begründet werden, weil dessen Vorveröffentlichung – unabhängig vom Ausgang der Nichtigkeitsklage - als vorbekannter Stand der Technik, der in etwaigen Anmeldeverfahren ggf. zu be-rücksichtigen wäre, verbliebe. Sollte der Kläger seine weiteren Erfindungen zum Patent anmelden (wofür ggf. wiederum Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann), wäre es Aufgabe der Prüfer in den jeweiligen Anmeldeverfahren, den Inhalt der Streitpatentschrift zu ermitteln und zu entscheiden, ob durch deren Vorveröf-fentlichung der Gegenstand der späteren Anmeldung vorweggenommen oder na-hegelegt wird. Dabei wäre der Prüfer keineswegs an die Auslegung des Streitpa-tents in einem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren gebunden. Dies ergibt sich daraus, dass die späteren Anmeldeverfahren gegenüber dem Nichtigkeitsverfah-ren völlig eigenständig wären. Die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens ist deshalb kein geeignetes Mittel zur Klärung von Begriffen, die in den etwaigen künftigen Anmeldeverfahren eine Rolle spielen könnten. Rauch Ausfelder Ensthaler Hu
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