BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES10 Ni 2/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am5. März 2009…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 0 627 273(DE 591 09 090)hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der RichterDipl.-Ing. Frühauf, Rauch, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenkfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 0 627 273 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-weise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:1. Kombination aus Presswerkzeug (91, 92) einerseits sowie Kupplungswerkstück (101) und Rohrende (108) als Werkstü-cke (101, 108) andererseits mit mehr als zwei Pressba-cken (94, 95, 110, 111), welche unter Bildung eines Press-rings (93, 109) gelenkartig miteinander verbunden sind und mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung (103) im We-sentlichen radial nach innen bewegbar sind, wobei der Press-ring (93, 109) für den Verpressvorgang um die Werkstü-cke (101, 108) herumlegbar und dann schließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Geometrie von Pressring (93, 109) und Werkstücken (101, 108) derart aneinander angepasst sind, dass einerseits die Werkstücke (101, 108) von dem Pressring (93, 109) nach dem Herumlegen um diese nicht vollständig umschließbar sind und dass andererseits durch Schließen des Pressrings (93, 109) eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, und dass die zumindest eine Antriebseinrichtung (103) so ausgebildet ist, dass mit ihr - 3 -der Pressring (93, 109) aus der Stellung nach dem Herumle-gen um die Werkstücke (101, 108) in die Schließstellung be-wegbar ist, wobei die Antriebseinrichtung(en) (103) von dem Pressring (93, 109) trennbar ist bzw. sind und die Antriebsein-richtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) Kupplungsele-mente (102, 105, 118) aufweisen, über die die Antriebsein-richtung(en) (103) mit den freien Enden des Pressrings (93, 109) in Wirkverbindung bringbar sind, und wobei zumindest ein Teil der Pressbacken (94, 95; 111) in Pressbackenträgern (97; 113) relativ zu diesen in Umfangsrichtung (K, M) beweg-bar geführt ist.2. Kombination nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Führungseinrichtungen für die bewegbaren Pressba-cken (95; 111) dergestalt vorgesehen sind, dass deren stirn-seitigen Abstände zu Beginn des Pressvorgangs gleich sind.3. Kombination nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungseinrichtungen eine Kulissenführung aufwei-sen.4. Kombination nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungseinrichtungen eine gegen Anschläge ge-richtete Federbeaufschlagung (98; 115 bis 117) aufweisen.5. Kombination nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Pressring (93) wenigstens ein au-ßenseitig an zumindest den bewegbaren Pressbacken (95) anliegendes Zugband (97) aufweist, über das bzw. die die Pressbacken (94, 95) zusammenbewegbar sind.- 4 -6. Kombination nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Zugbänder (97) vorgesehen sind, die im Bereich der freien Enden des Pressrings (93) zusammenziehbar sind.7. Kombination nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Pressbacken (94, 95, 110, 111) in Umfangsrichtung gleich lang ausgebildet sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.TatbestandDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 627 273 (Streitpatent). Das Streitpatent ist vom Europäischen Patentamt unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 11 822 vom 12. April 1990 erteilt worden. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Akten-zeichen 591 09 090 geführt und trägt die Bezeichnung „Presswerkzeug“.Das Streitpatent umfasst 11 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 auf ein Verfahren zur Herstellung einer Rohrverbindung und die Patentansprüche 2 bis 11 auf die Kombination von Presswerkzeug einerseits sowie Kupplungswerkstück und Rohrende als Werkstücke andererseits zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.- 5 -Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:„1. Verfahren zur Herstellung einer Rohrverbindung, bei dem rohrförmige Werkstücke (101, 108), nämlich ein Kupplungswerk-stück (101) und jeweils ein Rohrende (108), durch plastische Ver-formung in radialer Richtung mittels eines Presswerkzeugs (91, 92) mit mehr als zwei Pressbacken (94, 95, 110, 111) verbunden werden, welche unter Bildung eines Pressrings (93, 109) gelenk-artig miteinander verbunden sind und mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung (103) im Wesentlichen radial nach innen be-wegbar sind, wobei der Pressring (93, 109) mit den Pressba-cken (94, 95,110,111) für den Verpressvorgang um die Werkstü-cke (101,108) herumgelegt und dann geschlossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein solcher Pressring (93,109) verwendet wird, der nach dem Herumlegen um die Werkstücke (101, 108) diese zunächst nicht vollständig umschließt, und dass dann die Verpressung und plastische Verformung durch Schließen des Pressrings (93, 109) mit Hilfe der Antriebseinrichtung(en) (103) bewirkt wird.2. Kombination aus Presswerkzeug (91, 92) einerseits sowie Kupplungswerkstück (101) und Rohrende (108) als Werkstü-cke (101, 108) andererseits zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mehr als zwei Pressbacken (94, 95, 110, 111), welche unter Bildung eines Pressrings (93, 109) gelenkartig miteinander verbunden sind und mit Hilfe wenigstens einer An-triebseinrichtung (103) im Wesentlichen radial nach innen beweg-bar sind, wobei der Pressring (93, 109) für den Verpressvorgang um die Werkstücke (101, 108) herumlegbar und dann schließbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Geometrie von Press-ring (93, 109) und Werkstücken (101, 108) derart aneinander - 6 -angepasst sind, dass einerseits die Werkstücke (101, 108) von dem Pressring (93,109) nach dem Herumlegen um diese nicht vollständig umschließbar sind und dass andererseits durch Schließen des Pressrings (93, 109) eine Verpressung mit plasti-scher Verformung bewirkbar ist, und dass die zumindest eine An-triebseinrichtung (103) so ausgebildet ist, dass mit ihr der Press-ring (93, 109) aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkstücke (101, 108) in die Schließstellung bewegbar ist.“Die Klägerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit der Gegenstände des Streitpatents. Sie macht geltend, diese seien nicht neu ge-genüber den von ihr genannten Schriften- DE- OS 1 907 956 (D1),- DE- OS 21 18 782 (D2),- US 2 211 008 (D3).Jedenfalls beruhten die Gegenstände des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Den von ihr schriftsätzlich darüber hinaus angesprochenen Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.Die Klägerin beantragt,den deutschen Teil des europäischen Patents 0 627 273 für nich-tig zu erklären.- 7 -Der Beklagte beantragt,die Nichtigkeitsklage abzuweisen,hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Patent in der Fassung eines Hilfsantrags 1,weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen das Patent in der Fassung eines Hilfsantrags 2 wendet.In der Fassung der Patentansprüche gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen entfällt jeweils der erteilte Patentanspruch 1 und der bisherige Patentanspruch 2 wird jeweils zum Patentanspruch 1, wobei im Ober-begriff die Worte „zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1“ entfallen und der Anspruchswortlaut am Ende wie folgt ergänzt wird:- In der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet die Ergänzung:„wobei die Antriebseinrichtung(en) (103) von dem Pressring (93, 109) trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) Kupplungselemente (102, 105, 118) aufweisen, über die die Antriebseinrichtung(en) (103) mit den freien Enden des Pressrings (93, 109) in Wirkverbindung bringbar sind und wobei zumindest ein Teil der Pressbacken (94, 95, 111) in Pressbackenträgern (97, 113) relativ zu diesen in Umfangs-richtung (K, M) bewegbar geführt ist.“- In der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet die Ergänzung:„wobei die Antriebseinrichtung(en) (103) von dem Pressring (93, 109) trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) Kupplungselemente (102, 105, 118) aufweisen, über die die Antriebseinrichtung(en) (103) mit den - 8 -freien Enden des Pressrings (93, 109) in Wirkverbindung bringbar sind und wobei die Pressbacken (95, 111), die den freien Enden des Pressrings (93, 109) benachbart sind, in Pressbackenträ-gern (97, 113) relativ zu diesen in Umfangsrichtung (K, M) beweg-bar geführt sind“.Unter Wegfall der erteilten Unteransprüche 7 und 8 und unter Anpassung der Rückbezüge an die geänderte Nummerierung werden die erteilten Unteransprü-che 4 bis 6 und 9 bis 11 in den Fassungen beider Hilfsanträge zu Unteransprü-chen 2 bis 7.Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents seien ge-genüber den Schriften D1 bis D3 neu und beruhten auch auf erfinderischer Tätig-keit. Er führt zur Darlegung der Entwicklung von Rohrpressverbindungen die fol-genden Schriften in das Verfahren ein:- DE-PS 1 187 870 (D4),- DE-PS 21 36 782 C2 (D5),- DE-OS 34 23 283 A1 (D6),- DE-OS 27 25 280 (D7),- Prospekt „Mannesmann Pressfitting-System/Heizung“, Ausgabe 1989, Mannesmann Edelstahlrohr GmbH (D8).EntscheidungsgründeDie zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ), soweit dieses über die Fassung gemäß dem Hilfsan-trag 1 des Patentinhabers hinausgeht.- 9 -I.Die Lehre des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Rohrver-bindung sowie ein Erzeugnis in Gestalt einer Kombination aus einem Presswerk-zeug mit einem Kupplungswerkstück und einem Rohrende zur Durchführung des Verfahrens. Die Streitpatentschrift (Spalte 1 Zeilen 9 ff.) geht von einem Stand der Technik aus, wonach zur Verbindung von Rohrenden Kupplungshülsen verwendet werden, die plastisch verformbar sind und aus Metall bestehen. Ihr Innendurch-messer ist um so viel größer als der Außendurchmesser der zu verbindenden Rohrenden, dass sie bei radialer Zusammenpressung bis zum Anliegen an der Mantelfläche der Rohrenden bleibend verformt werden. Das radiale Zusammen-pressen geschieht mittels Presswerkzeugen, z. B. einem Presswerkzeug mit zwei jeweils zweiarmig ausgebildeten Klemmbacken, von denen wenigstens einer schwenkbar an dem Presswerkzeug gelagert ist. Die Pressbacken dieses Werk-zeugs weisen Kreisbogenabschnitte bildende Pressflächen mit gleichen Radien oder konturierte Pressflächen auf, die einen Pressraum einschließen. Presswerk-zeuge mit zwei Pressbacken haben sich bewährt, wenn eine nicht zu große Durchmesserverkleinerung bzw. Einpresstiefe gefordert wird. Bei größeren Ein-presstiefen, die dann erforderlich sind, wenn die Rohrverbindung höheren Innen-drücken standhalten soll, ist es erforderlich, mehr als zwei Pressbacken vorzuse-hen, damit es zwischen den Stirnseiten der Pressbacken nicht zum Ausbilden von nach außen vorstehenden Stegen kommt, welche ein vollständiges Schließen der Pressbacken verhindern würden. Im Stand der Technik sind solche Presswerk-zeuge bekannt, wobei dort sämtliche Pressbacken beweglich und in radialer Richtung geführt sind. Dies bedingt aufwendige Führungen und Antriebseinrich-tungen, wodurch die Presswerkzeuge schwer und deshalb schlecht handhabbar und ferner auch teuer sind. Bekannt ist auch ein Montagewerkzeug, das dazu die-nen soll, ein Schlauchende mit einer eingesteckten Tülle zu verbinden.Dem Gegenstand des Streitpatents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Kombination (Vorrichtung) zur Herstellung einer Rohrverbindung der gat-- 10 -tungsgemäßen Art so zu gestalten, dass das Verfahren trotz der Anordnung von mehr als zwei Pressbacken möglichst einfach und damit leicht handhabbar aus-gebildet sowie die Vorrichtung kostengünstig herstellbar ist (Spalte 2 Zeilen 42 ff.).Die zur Lösung der genannten Aufgaben im Anspruch 1 und im Anspruch 2 ange-gebenen Merkmale lassen sich wie folgt gliedern:Anspruch 1:1) Verfahren zur Herstellung einer Rohrverbindung;1a) Bei dem Verfahren werden rohrförmige Werkstücke, nämlich ein Kupplungswerkstück und jeweils ein Rohrende verbun-den;1b) Die Verbindung erfolgt durch plastische Verformung in radia-ler Richtung;1c) Die Verbindung wird mittels eines Presswerkzeugs mit mehr als zwei Pressbacken hergestellt;1d) Die Pressbacken sind unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden;1e) Die Pressbacken sind mit Hilfe wenigstens einer Antriebsein-richtung im Wesentlichen radial nach innen bewegbar;1f) Für den Verpressvorgang wird der Pressring um die Werkstücke herumgelegt, wobei er diese zunächst nicht voll-ständig umschließt;1g) Durch Schließen des Pressrings mit Hilfe der Antriebseinrich-tung(en) wird dann die Verpressung und plastische Verfor-mung bewirkt.Anspruch 2:2) Kombination aus Presswerkzeug einerseits und Werkstü-cken, nämlich Kupplungswerkstück und Rohrende, anderer-seits;2a) Das Presswerkzeug weist mehr als zwei Pressbacken auf.- 11 -2b) Die Pressbacken sind unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden;2c) Die Pressbacken sind mit Hilfe wenigstens einer Antriebsein-richtung im Wesentlichen radial nach innen bewegbar;2d) Für den Verpressvorgang ist der Pressring um die Werkstü-cke herumlegbar und dann schließbar;2e) Die Geometrie von Pressring und Werkstücken sind aneinan-der angepasst, derart,dass die Werkstücke von dem Pressring nach dem Herumle-gen um diese nicht vollständig umschließbar sind;2f) Die Geometrie von Pressring und Werkstücken sind aneinan-der angepasst, derart, dass durch Schließen des Pressrings eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist;2g) Die zumindest eine Antriebseinrichtung ist so ausgebildet, dass mit ihr der Pressring aus der Stellung nach dem Her-umlegen um die Werkstücke in die Schließstellung bewegbar ist.II.A. Zum HauptantragDer Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ist nicht patentfähig. Das Verfahren zum Herstellen einer Rohrverbindung nach Patentanspruch 1 und die Kombination von Presswerkzeug sowie Kupplungswerkstück und Rohrende nach Patentanspruch 2 sind gegenüber dem Stand der Technik zwar neu, beru-hen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auf ein Verfahren zur Herstellung einer Rohrverbindung aus Rohrenden und einer Rohrhülse (Kupplungswerkstück) ge-richtet, mit dem durch plastische Verformung des Kupplungswerkstücks und der - 12 -Rohrenden in radialer Richtung, hier von außen nach innen, diese mit Hilfe eines Presswerkzeugs miteinander verbunden werden. Das Verfahren ist ganz wesent-lich geprägt durch die Gestaltung des Presswerkzeugs selbst. Dieses Presswerk-zeug weist mindestens drei Pressbacken auf, die derart geformt und gelenkartig miteinander verbunden sind, dass sie einen Pressring bilden, der für den Ver-pressvorgang um die zu verpressenden Werkstücke bzw. Verbindungselemente herumgelegt und dann geschlossen werden kann. Der aus gelenkartig verbunde-nen Gliedern bestehende Pressring besitzt demnach eine Stelle, die das Öffnen und Schließen des Pressrings ermöglicht. Als die Erfindung kennzeichnend ist im Anspruch 1 angegeben, dass der Pressring nach dem Herumlegen um die zu ver-pressenden Teile diese zunächst nicht vollständig umschließt und erst durch Schließen des Pressrings mit Hilfe einer Antriebseinrichtung die Verpressung der Rohrverbindung bewirkt wird. Das zunächst nicht vollständige Umschließen der zu verpressenden Rohranordnung durch den Pressring soll nach der Beschreibung der Streitpatentschrift zum Ausdruck bringen, dass mit der Anlage der Pressba-cken an der Mantelfläche der Kupplungshülse nach dem Herumlegen des Press-rings zumindest eine umfängliche Lücke zwischen den die Öffnungsstelle bilden-den Enden des Pressrings (Fig. 1, Bezugszeichen 100) verbleibt und insoweit noch keine nennenswerte Presskraft auf die Werkstücke wirkt. Erst mit dem Schließen zumindest dieser Lücke mittels einer Antriebseinrichtung werden radiale Presskräfte zur Herstellung der Pressverbindung erzeugt. Wo und wie die An-triebseinrichtung die erzeugten Kräfte auf die Pressbacken überträgt und dabei die umfängliche Lücke schließt, lässt der Anspruch 1 offen.2. Der Gegenstand des Anspruchs 2 betrifft die Kombination des Presswerk-zeugs mit den zu verarbeitenden Werkstücken, die zur Durchführung des Verfah-rens nach Anspruch 1 vorgesehen ist. Sie geht schon aus dem Anspruch 1 hervor, so dass zum Verständnis der Lehre des Anspruchs 2 und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Passagen der vorstehenden Ausführun-gen zum Anspruch 1 verwiesen werden kann.- 13 -3. Die Gegenstände der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 2 sind gegenüber dem Stand der Technik nach der Offenlegungsschrift DE 21 18 782 nicht neu.In der Offenlegungsschrift DE 21 18 782 (D2) ist ein Verfahren und eine Vorrich-tung zur Herstellung einer Rohrverbindung aus zwei Rohrenden und einer Kupp-lungshülse beschrieben (S. 2 Abs. 1, S. 4 Abs. 4 i. V. m Fig. 1). Die Verbindung wird durch Druckbearbeitung oder Deformation des Kupplungsgliedes (Muffe 10) gegen das Rohr (bzw. die beiden zu verbindenden Rohrenden 11, 12) mittels ei-nes Presswerkzeugs (Presse 15) mit vier, hier hydraulisch nach radial innen ver-stellbaren bzw. angetriebenen und an die Geometrie der Werkstücke angepassten Pressbacken (Formschuhe 102, Fig. 3, S. 9 Abs. 3 Z. 4 bis 6) und somit durch plastische Verformung in radialer Richtung erhalten. Insoweit besteht Überein-stimmung mit den Merkmalen 1, 1a, 1b, 1c, 1e, 2, 2a, 2c, 2f aus der oben ange-gebenen Merkmalsanalyse der angefochtenen Ansprüche 1 und 2, die im Folgen-den zugrundegelegt wird. Die vier Pressbacken bzw. Formschuhe (102) sind je-weils an einem Pressbackenträger (längliche Glieder 26-29) gehalten, die unter-einander mittels Gelenken (Gelenkstifte 33, 35) so verbunden sind, dass sie eine zu öffnende und zu schließende Presse (S. 4 letzter Absatz. ‚Einschließung oder Zange’, Fig. 2, 3) ergeben. Damit sind zugleich auch die Pressbacken jedenfalls mittelbar unter Bildung eines Pressringes gelenkartig miteinander verbunden (Merkmale 1d, 2b). Die Druckschrift spricht hierbei vom Öffnen und Schließen der Presse, das von einem Bedienungsmann mit Hilfe von an den Pressbackenträ-gern (28, 29) befestigten Handgriffen (40, 41) erfolgt und wobei der zwischen denGliedern 28 und 29 vorgesehene Stift entnommen bzw. eingeführt wird (S. 4, letzter Absatz bis S. 5, Abs. 3). Für den Verpressvorgang wird die Presse bzw. der Pressring entsprechend den Merkmalen 1f und 2d der angegriffenen Ansprüche 1 und 2 um die zu verpressenden rohrförmigen Werkstücke (Muffe 10, Rohren-den 11, 12) herumgelegt (Fig. 3) und die Pressbackenträger an ihren freien Enden geschlossen (Fig. 2). Im Anschluss an das Schließen der Pressbackenträger er-folgt die Verpressung der Rohre mittels einer Antriebseinrichtung, hier u. a. eine - 14 -handbetätigte hydraulische Pumpe (16), über die ein Druckmedium den zur radia-len Verstellung der Formschuhe (102) vorgesehenen Zylindern (77) mit Kol-ben (90) zugeführt wird. Mit der hydraulischen Druckbeaufschlagung der Presse kommt es zum Ausschieben der Pressbacken radial nach innen, wodurch sie sich zunächst an die Kupplungshülse anlegen und von diesem Moment an Presskräfte auf die Kupplungshülse und die Rohrenden aufbringen. Mit dem Schließen der Presse, also nach dem Herumlegen um die Werkstücke und Verriegeln, verbleibt eine radiale Lücke zwischen den jeweiligen Pressbacken und der Kupplungshülse und damit zwangsläufig auch eine umfängliche Lücke zwischen den Pressbacken bzw. Formschuhen untereinander, so dass auch kein vollständiges Schließen des Pressrings im Sinne des Streitpatents vorliegt (Merkmale 1f, 2e). Erst mit der Be-tätigung der hydraulischen Handpumpe bzw. Antriebseinrichtung erfolgt das Schließen der Pressbacken bzw. des Pressringes und in Folge die Verpressung und plastische Verformung der zu verbindenden Werkstücke (Merkmale 1g, 2f, 2g).B. Zum Hilfsantrag 1Das im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 1 beschränkt vertei-digte Streitpatent ist rechtsbeständig.Die Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind aus den erteilten Patentansprüchen 2, 3, 7 und 8 sowie aus der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 48 bis 52 der Streitpatentschrift hervorgegangen und auch ursprünglich offenbart. Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den Merkmalen der erteilten Ansprüche 4 bis 6, die Merkmale der Ansprüche 5 bis 7 den Merkmalen der erteilten Ansprüche 9 bis 11.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst neben den in der obigen Merk-malsgliederung für den erteilten Anspruch 2 schon angegebenen Merkmalen 2, 2a - 15 -bis 2g, die für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nun gedanklich als Merkmale 1, 1a bis 1g bezeichnet sein sollen, folgende weiteren Merkmale auf:1h) Die Antriebseinrichtung(en) ist (sind) von dem Pressring trennbar;1i) Die Antriebseinrichtung(en) und der Pressring weisen Kupp-lungselemente auf, über die die Antriebseinrichtung(en) mit den freien Enden des Pressrings in Wirkverbindung bringbar ist (sind).1j) Zumindest ein Teil der Pressbacken ist in Pressbackenträ-gern relativ zu diesen in Umfangsrichtung bewegbar geführt.Nach der Streitpatentschrift Spalte 2 letzter Absatz bis Spalte 3 Absatz 1 sind Handhabung und Transport der Pressvorrichtung vereinfacht, wenn Antriebsein-richtung und Pressring entsprechend Merkmal 1h als getrennte Teile ausgebildet werden. Entsprechend Merkmal 1i weisen die beiden Teile Kupplungselemente zu ihrer Verbindung auf, wobei die Kupplungselemente des Pressrings an dessen freien Enden angeordnet sind. Aufgrund des Merkmals 1j sind die freien Enden den Pressbackenträgern und nicht den baulich davon getrennten Pressbacken, die in Umfangsrichtung beweglich bleiben sollen, zugeordnet. Werden die freien Enden mit Hilfe der Antriebseinrichtung zusammengedrückt, sollen sich die gemäß Merkmal 1j in Pressbackenträgern geführten Pressbacken selbsttätig in Umfangs-richtung verschieben, bis sie schließlich in gegenseitige Anlage kommen (StrPS Sp. 5 Z. 38 bis 46) und den Pressring vollständig schließen. Das Merkmal 1j er-laubt eine Verpressung mit gleichmäßiger Rundheit der Pressverbindung trotz Einleitung der Presskraft im Wesentlichen in nur einer Hauptrichtung mittels der Antriebseinrichtung, da durch die Bewegung eines Teils der Pressbacken in Um-fangsrichtung eine „Zentrierung“ der Werkstücke zwischen den Pressbacken wäh-rend des Pressens erfolgen kann. Somit wird eine unbeabsichtigte Deformation - 16 -der Rohrverbindung durch ungleiche Backenabstände und die Kanten der noch beabstandeten Pressbacken sowie durch eine Verschiebung des Werkstücks ge-genüber den Pressbacken vermieden.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist unbestritten neu.Keine der von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften (D1 bis D3) offen-bart eine Kombination aus Presswerkzeug und Werkstücken mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, insbesondere ist bei keinem der bekannten Press-werkzeuge ein Teil der Pressbacken gegenüber dem Pressbackenträger in Um-fangsrichtung verschieblich geführt (Merkmal 1j).Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der hier maßgebliche Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrich-tung Maschinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Pressverbindungs-technik bei Rohren und Schläuchen.Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 am nächsten kom-mende Stand der Technik ist in der Offenlegungsschrift DE 2 118 782 A1 (D2) aufgezeigt, die - wie oben zum Hauptantrag im Einzelnen dargelegt - bereits eine Kombination aus Presswerkzeug und Werkstücken gemäß den Merkmalen 2 und 2a bis 2g des erteilten Patentanspruchs 2 bzw. gemäß den gleich lautenden Merkmalen 1, 1a bis 1g des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aufweist. Bei dem be-kannten Presswerkzeug (Presse 15) sind die einzelnen Pressbacken (Form-schuhe 102) jeweils mittels einer mit einem hydraulischen Druck beaufschlagba-ren Kolben-Zylinder-Einheit (Kolben 90, Zylinder 77) nach radial innen verstellbar, wobei die Zylinder integral in den Pressbackenträgern (Glieder 26 bis 29) ausge-bildet sind. Die Figur 4 zeigt die Ausgangsstellung bzw. Ruhestellung des Kol-bens, Figur 5 die weiteste radiale Kolbenstellung beim Verpressen. Wie aus die-sen Figuren sowie den Ansprüchen 6 und 7 ferner hervorgeht, liegen die Kolben- 17 -und die Pressbacken mit an ihnen jeweils sphärisch ausgebildeten Flächen (100, 101) unter Vorspannung einer Feder (108) aneinander an, um dem Formschuh bzw. der Pressbacke eine „universelle Bewegung“ zu ermöglichen (S. 7 Abs. 1 ab Z. 4 bis 9). Aufgrund der sphärischen Anlageflächen ist damit nur eine veränderli-che Winkellage bezüglich der Kolbenachse gemeint. Eine Verlagerung der Press-backen in Umfangsrichtung entsprechend Merkmal 1j des angefochtenen An-spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist aufgrund der örtlich am Pressbackenträger fest-gelegten Kolben-Zylinder-Einheit nicht vorgesehen. Die Entgegenhaltung D2 kann dem Fachmann hierzu auch keine Anregung liefern, weil mit der bekannten Presse ein vollständiges Schließen des Pressrings und eine damit einhergehende Formstabilität bei der Verpressung bereits erreicht wird, und zwar durch vier Formschuhe mit jeweils einer einen Viertelkreis von 90 Grad überdeckenden Formfläche (112), wodurch bei vollem Kolbenhub sich praktisch eine fortlaufende ringförmige Eindrückfläche ergibt (S. 7, Abs. 3). Auch die weiteren Entgegenhaltungen liefern dem Fachmann keine Anregung zu der Maßnahme gemäß Merkmal 1j des Anspruchs 1.Die Pressvorrichtung nach der Patentschrift DE 1 907 956 (D1) umfasst ein mehrteiliges ringförmiges, umfangsseitig geschlossenes Gehäuse (Ringge-häuse 18, Endringe 20, 20a, 35 in Fig. 1, 5), innerhalb dessen mehrere, gemein-sam einen Pressring bildende Pressbacken, bestehend jeweils aus einem Primär-segment 30, 40 und einem Sekundärsegment 31, 41 (Fig. 2, 4), radial ver-schieblich geführt sind. Dieses Gehäuse erfüllt somit die Funktion eines Pressba-ckenträgers. Zwischen dem Ringgehäuse 18 und dem Pressring ist ein mit einem flüssigen oder gasförmigen Medium druckbeaufschlagbarer Ringraum 23 zur radi-alen Verschiebung bzw. zum Antrieb der Pressbacken vorhanden und durch eine hülsenförmige, elastische Dichtungsmuffe oder Membran 25 gegenüber dem Pressring abgedichtet. Die Pressbacken im Pressbackenträger 18, 20, 20a, 35 relativ zu diesem in Umfangsrichtung bewegbar zu führen, entsprechend Merk-mal 1j des Anspruchs 1, um hierdurch einen geschlossenen Pressring bzw. - 18 -Pressbackenring zu ermöglichen, ist in der Schrift D1 jedoch nicht thematisiert. Hierfür bestand auch keine Veranlassung. Denn bei der bekannten Pressvorrich-tung sind die Pressbacken und ihr Antrieb kreissymmetrisch in einem umfänglich geschlossenen Gehäuse angeordnet, so dass der hydraulisch oder pneumatisch erzeugte Pressdruck im Wesentlichen nur eine radiale Verlagerung der Pressba-cken bewirkt (u. a. S. 4 letzter Absatz, S. 6 Abs. 2, 3), wobei diese Verlagerung -wie auch bei der Pressvorrichtung nach Druckschrift D2 - allein schon zu einem vollständigen Schließen des Pressringes führt. Nach Seite 8 Absatz 2 der D1 wei-sen nämlich die primären Segmente 30 gemeinsame (seitliche) Berührungsflä-chen auf, die bei radialer Verstellung der Segmente mittels Dübel- und Nutverbin-dungen 32 zueinander geführt werden, bis sie sich berühren, und - wenn im Ring-raum 23 kein Pressdruck mehr vorliegt - mittels in den Berührungsflächen ange-ordneter Federn wieder voneinander trennbar sind.Noch weniger kann die US-Patentschrift 2 211 008 (D3) das Merkmal 1j des An-spruchs 1 zur Ausbildung bei der Presse nach Druckschrift D2 nahe legen, da die dort beschriebene Pressvorrichtung zur Herstellung von Schlauchverbindungen, die der Fachmann als Teil des allgemeinen Fachgebiets der Rohrverbindungen einordnet, keine voneinander trennbaren Pressbacken und Pressbackenträger verwendet, was Voraussetzung einer möglichen gegenseitigen Verschiebbarkeit wäre. Mit dieser Presse werden zwei Schlauchenden mit einem in ihrem Inneren angeordneten, in Längsrichtung wellig profilierten Kupplungsstück verbunden, in-dem auf den Schlauchenden aufgeschobene, metallische Muffen mittels des Presswerkzeugs radial plastisch verformt werden und damit auch einen Reib- und Formschluss zwischen Schlauchmaterial und Kupplungsstück erzeugen. Die Vor-richtung umfasst drei Pressbacken, von denen zwei gelenkig mit der dritten Pressbacke unter Bildung eines aufklappbaren Pressrings verbunden sind. Nach Einlegen der zu verbindenden Werkstücke in den Pressring werden die beiden zunächst um die Werkstücke herum geklappten Pressbacken an ihren freien En-den durch einen mit einem Spann- bzw. Handhebel gekoppelten Bügel verbunden und sodann der Hebel für das Schließen des Pressrings angezogen, um die - 19 -Pressverbindung an den Schlauchenden zu bewirken. Dabei sollen gerade Spal-ten zwischen den Pressbacken verbleiben, um darin Rippen aus dem Muffenmate-rial zu formen (S. 2 rechte Spalte Z. 30 bis 64 i. V. m. Fig. 1, 2 und 4). Da insoweit eine vollständige Schließung des Pressrings nicht angestrebt ist, fehlt es in der Schrift D3 schon an einem Anhaltspunkt für Gedanken in Richtung auf eine bauli-che Teilung von Pressbacken und Pressbackenträger und deren gegenseitige Verschiebbarkeit in Umfangsrichtung.Selbst wenn man von Druckschrift D3 ausginge und anstrebte, mit der Vorrichtung Rohrverbindungen hoher Rundheitsgüte unter Vermeidung einer Rippenbildung herzustellen, würde der entgegengehaltene Stand der Technik nach D1 oder D2 nicht die streitpatentgemäße Bewegbarkeit der Pressbacken gegenüber dem Pressbackenträger nahe legen, weil dort gerade nicht von einer derartigen Maß-nahme Gebrauch gemacht werden musste, um ein vollständiges Schließen des Pressringes zu erreichen.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nach alledem pa-tentfähig, und mit ihm die Gegenstände der auf den Hauptanspruch zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.C. Aufgrund der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 kommt der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 2 nicht zum Tragen.- 20 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien in diesem Verhältnis zuein-ander zu bewerten ist.Die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Schülke Frühauf Rauch Hilber SchlenkPr
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