BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES10 Ni 40/10(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am6. Oktober 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 44 47 687hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 unter Mitwirkung der Richterin Püschel als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest, Prof. Ensthaler und Dr. Großmannfür Recht erkannt:I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des am 12. Oktober 2000 erteilten deutschen Patents 44 47 687 (Streitpatent), das am 16. Dezember 1994 unter In-anspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 44 31 142 vom 1. September 1994 angemeldet worden ist und einen „Kraftfahrzeug-Türver-schluss“ betrifft. Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens ist das Streitpatent mit rechtskräftigem Beschluss des 19. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2003 unbeschränkt aufrechterhalten worden. Die geltende Fassung des Streitpatents umfasst 5 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:„Kraftfahrzeug-Türverschluss mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3), mit einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betätigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetäti-- 3 -gungshebel (4) aufweist, mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel (5) aufweist, und mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungsele-ment (6), welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Ga-belaufnahme (10) angeordneten Steuerflächen (11) aufweist, wo-bei- der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotori-scher Antrieb ausgeführt ist,- der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement (7) mit zu-mindest einem exzentrischen Steuerelement (8) besitzt,- die Steuerflächen (11) der Gabelaufnahme (10) mit dem Steuer-element (8) in Anlage gelangen,- das Steuerelement (8) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zen-tralverriegelungselement (6) in Funktionsstellungen “entriegelt“ und “verriegelt“ betätigend steuert,- ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) außer-halb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselemen-tes (6) liegt,- das Zentralverriegelungselement (6) auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfläche (12) für das Steuerelement (8) aufweist, - die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) durch das Anlau-fen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagflä-chen (12) begrenzt sind, und- beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagflä-chen (12) der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbun-dene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung aus-schaltbar ist,- 4 -dadurch gekennzeichnet, dass der Innenverriegelungshebel (5) mit dem Zentralverriegelungselement (6) einstückig ausgebildet ist, dass ferner die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungs-elementes (6) in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des In-nenverriegelungshebels (5) hin geöffnet ist, und dass das Ab-triebselement (7) einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steu-erzapfen (8) aufweist.“Zur gültigen Fassung der Patentansprüche 2 bis 5, die alle entweder unmittelbar oder mittelbar auf den vorstehenden Hauptanspruch rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift DE 44 47 687 C2 verwiesen.Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei im Sinne von §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG unzulässig erweitert. Gemäß Patentanspruch 1 sei der lnnenverriegelungshebel mit dem Zentralverriegelungs-element einstückig ausgebildet. Dieses Teilmerkmal sei jedoch nicht in den ur-sprünglichen Unterlagen offenbart und stelle somit eine unzulässige Erweiterung dar.Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand des Streitpa-tents im Sinne von §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei. Ihm fehle dieNeuheit; zumindest beruhe der Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:E1: JP 2-209582 A (Anlage K5 der Klägerin) u. E1a: deutsche Übersetzung der E1 (Anlage K5a der Klägerin),E2: DE 28 19 143 A1 (Anlage K6 der Klägerin),E3: EP 0 153 234 A1 (Anlage K7 der Klägerin),E4: US 5 240 296 (Anlage K8 der Klägerin).- 5 -Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent 44 47 687 für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Siehält das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert und seinen Gegenstand ge-genüber dem Stand der Technik für patentfähig.EntscheidungsgründeDie Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.I.1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit Drehfalle, Sperrklinke und Auslösehebel, mit einem auf den Auslösehebel wirken-den Betätigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshebel aufweist, mit einem Verriegelungssystem, welches zumindest einen Innenverrie-gelungshebel besitzt, und mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (Sp. 1, Z. 3 bis 10 der Streitpatentschrift).Ein Kraftfahrzeug-Türverschluss dieser Art ist durch die JP 2-209582 (E1) be-kannt. Hier ist die Gabelaufnahme in radialer Richtung bezüglich ihrer Schwenk-achse nach außen geöffnet. Diese Öffnung ist erforderlich, weil das bekannte Steuerelement als um die Achse schwenkbar gelagerter Doppelhebel mit - 6 -Hebelenden ausgeführt ist, gegen welche die zugeordneten Steuerflächen der nach außen geöffneten Gabelaufnahme arbeiten. Dabei wird so vorgegangen, dass die Hebelenden jeweils in der einen Funktionsstellung gegen die eine An-schlagfläche und in der anderen Funktionsstellung gegen die andere Anschlagflä-che anliegen (vgl. Sp. 1, Z. 67, 68 und Sp. 2, Z. 1 bis 10 der Streitpatentschrift).2. Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe der streitpa-tentgemäßen Weiterbildung darin, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss so weiter zu bilden, dass bei funktionell einfachem Aufbau der Elektromotor für den Zentralver-riegelungsantrieb oder eine Bedienperson nur geringe Betätigungskräfte überwin-den müssen (vgl. Sp. 3, Z. 29 bis 34 der Streitpatentschrift).3. Die Lösung gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 offenbart einen Kraft-fahrzeug-Türverschluss mit folgenden Merkmalen in gegliederter Fassung:M1 Kraftfahrzeug-Türverschluss mit Drehfalle, Sperrklinke (2) und Auslösehe-bel (3),M2 mit einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betätigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshebel (4) aufweist, mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungs-hebel (5) aufweist, undM3 mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriege-lungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (6),M4 welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Gabelaufnahme (10) angeordneten Steuerflächen (11) aufweist, wobeiM5 der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer An-trieb ausgeführt ist,M6 der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement (7) mit zumindest ei-nem exzentrischen Steuerelement (8) besitzt,M7 die Steuerflächen (11) der Gabelaufnahme (10) mit dem Steuerele-ment (8) in Anlage gelangen,- 7 -M8 das Steuerelement (8) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdre-henden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zentralverriegelungs-element (6) in Funktionsstellungen “entriegelt“ und “verriegelt“ betätigend steuert,M9 ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) außerhalb der Ga-belaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) liegt,M10 das Zentralverriegelungselement (6) auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfläche (12) für das Steuerele-ment (8) aufweist,M11 die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) durch das Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagflächen (12) be-grenzt sind, undM12 beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagflächen (12) der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist, dadurch gekennzeichnet, dassM13 der Innenverriegelungshebel (5) mit dem Zentralverriegelungselement (6) einstückig ausgebildet ist,M14 die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des Innenverriegelungshebels (5) hin geöffnet ist, undM15 das Abtriebselement (7) einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steuerzapfen (8) aufweist.4. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Kraftfahr-zeug-Türverschlüssen befasst ist, zugrunde.- 8 -II.1. Der Gegenstand des Streitpatents weist keine unzulässige Erweiterung auf. Der Nichtigkeitsgrund der §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist nicht gegeben.Nach Auffassung der Klägerin ist das Merkmal M13, wonach der Innenverriege-lungshebel (5) mit dem Zentralverriegelungselement (6) einstückig ausgebildet ist, unzulässig, weil das Wort „einstückig“ in den ursprünglich eingereichten Unterla-gen nicht offenbart sei.Der Begriff „einstückig“ ist zwar wörtlich den ursprünglich eingereichten Unterla-gen nicht zu entnehmen, in der Beschreibung wird vielmehr der Ausdruck „starr verbunden“ verwendet. Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehö-rend kann jedoch auch die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 599 - Formteil), was hier der Fall ist. In den Ursprungsunterlagen gemäß der Stammanmeldung P 44 45 043 sind in den Figuren 4 und 5 im Gegensatz zu der Figur 6 der Innenverriegelungshebel 5 und das Zentralverriegelungselement 6 einstückig dargestellt. Sie sind damit auch zweifellos starr miteinander verbunden, wie es in der Beschreibung Sp. 5, Z. 66 bis 68 beschrieben ist.Auch bezüglich des Merkmals 14, wonach die Gabelaufnahme (10) des Zentral-verriegelungselementes (6) in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des In-nenverriegelungshebels (5) hin geöffnet ist, ist keine unzulässige Erweiterung ge-geben. Nach Auffassung der Klägerin ist eine Unzulässigkeit anzunehmen, wenn bei der Auslegung des Merkmals der Meinung der Beklagten gefolgt würde, dass die Formulierung „zur Schwenkachse … hin geöffnet“ sowohl eine Öffnung nach innen als auch eine Öffnung nach außen umfasse, da die Stammanmeldung durchgehend zwei unterschiedliche Ausführungsformen mit zwei unterschiedlichen Öffnungsrichtungen beinhalte und an keiner Stelle beide Öffnungsrichtungen mit einer Formulierung abgedeckt seien. Das Merkmal 14 im erteilten Patentan-spruch 1 beschreibt jedoch eindeutig, dass die Gabelaufnahme in U- bzw. V-Form mit ihrer offenen Seite in Richtung der Schwenkachse des Innenverriegelungshe-- 9 -bels weist, wie in Figur 5 des Streitpatents exemplarisch dargestellt und auch in Anspruch 4 in der Stammanmeldung P 44 45 043 ursprungsoffenbart ist. Der Fi-gur 4 des Streitpatents ist zwar eine Gabelöffnung nach außen zu entnehmen, doch was in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Beschreibung und Zeichnungen sind zwar heranzuziehen, um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln. Ihre Heran-ziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachli-chen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Ge-genstands führen (vgl. z. B. BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). Auf-grund des eindeutigen Wortlauts des Merkmals 14 fällt die in Figur 4 des Streit-patents dargestellte Variante aber nicht unter den Gegenstand des erteilten Pa-tentanspruchs 1.2. Darüber hinaus ist der Gegenstand des Streitpatents patentfähig. Somit ist auch der Nichtigkeitsgrund der §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht gegeben.a) Der Kraftfahrzeug-Türverschluss gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.Die Türschließvorrichtung nach der JP 2-209582 A (E1) hat u. a. keine einstückige Ausbildung des Innenverriegelungshebels mit dem Zentralverriegelungselement (Merkmal M13) und keine Ausbildung der Gabelaufnahme des Zentralverriege-lungselementes, die in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriege-lungshebels hin geöffnet ist (Merkmal M14).b) Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Unstrittig ist, dass die Merkmale M1 bis M11 in der JP 2-209582 A (E1) verwirk-licht sind und auch die eine in Merkmal 15 angegebene Alternative, dass das Ab-- 10 -triebselement zwei Steuerzapfen aufweist, durch den Türverschluss gemäß der JP 2-209582 A (E1) bekannt ist (vgl. Fig. 1 und 2, BZ 37a, 37b).Folgende Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 sind der JP 2-209582 A (E1) nicht zu entnehmen:Der Innenverriegelungshebel ist mit dem Zentralverriegelungselement einstückig ausgebildet (Merkmal M13) unddie Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes ist in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels hin geöffnet (Merkmal M14).Explizit ist der JP 2-209582 A (E1) weiterhin auch nicht entnehmbar, dass beim Anlaufen des Steuerelementes gegen die Anschlagflächen der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist (Merkmal M12).In der JP 2-209582 A (E1) ist allerdings ein Sensor angesprochen, der die Ab-schaltung des elektromotorischen Antriebes steuert. Wie die Steuerung im Einzel-nen aufgebaut ist, wird in der JP 2-209582 A (E1) nicht näher ausgeführt (vgl. E1a S 4 Z 1-7). Der in der JP 2-209582 A (E1) vorgesehene Sensor ist als Anregung ausreichend, dass der Fachmann diesen auch für die Messung der Zunahme des Drehmoments in Betracht zieht und diese Möglichkeit der Steuerung des Antrie-bes ohne Weiteres erkennt.Hinweise auf die Merkmale M13 und M14 kann der Fachmann der JP 2-209582 A (E1) jedoch nicht entnehmen, weil in der JP 2-209582 A (E1) der Innenverriege-lungshebel 3 und das Zentralverriegelungselement 6 zwei Bauteile sind, wobei dort das Zentralverriegelungselement 6 mit der Achse 13 eine Einheit ist und auf der Achse 13 der Innenverriegelungshebel 3 angeordnet ist. Die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes 6 ist nach außen geöffnet (vgl. Fig. 3).Hierzu ergeben sich auch aus der US 5 240 296 (E4) keine entsprechenden Anre-gungen.- 11 -Das Zentralverriegelungselement 6 gem. der US 5 240 296 (E4) hat zwar eine in radialer Richtung zur Schwenkachse hin geöffnete Gabelaufnahme (Ausnehmung 13) aber dieses Zentralverriegelungselement beim Kraftfahrzeugtürverschluss der JP 2-209582 A (E1) einzusetzen, ist für den Fachmann abwegig, weil das Zentral-verriegelungselement 6 nach US 5 240 296 (E4) statt der Anschlagsteuerung, wie sie die JP 2-209582 A (E1) mit zwei Steuerelementen 37a, 37b zeigt, eine Schleif-ringsteuerung hat.Die DE 28 19 143 A1 (E2), die gemäß Anspruch 1 eine zentrale Verriegelungsein-richtung für Fahrzeugtüren mit mindestens einem Kontaktgeber und mehreren Antriebseinheiten zur Verriegelung der einzelnen Türen betrifft, befasst sich im Weiteren mit einer Antriebseinheit, die einen reversierbaren Elektromotor mit einer Gewindespindel und einer Wandermutter aufweist, die auf einen Abtriebshebel einwirkt. Diese Druckschrift liegt in Bezug auf den Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ganz offensichtlich weiter ab.Dies trifft auch auf die EP 0 153 234 A1 (E3) zu, die einen Zentralverriegelungs-antrieb für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss (S. 1 Z. 1 bis 4) mit einem Innenver-riegelungshebel 4 (levier de condamnation) und einem damit einstückig verbunde-nen Zentralverriegelungselement 6 zeigt, wobei dieser Zentralverriegelungsantrieb im Weiteren sich aber aufgrund des Spindelantriebs von allen Anspruchsmerk-malen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die die Ausbildung des Steuer-elements mit exzentrischen Steuerzapfen betreffen, unterscheidet.- 12 -Die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren angeführten Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden. Sie liegen auch weiter ab und können den Bestand des Patents im beantragten Umfang nicht in Frage stellen.Der Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand.c) Rechtsbeständig sind auch die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. Denn diese Patentansprüche bilden die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 vorteilhaft weiter aus. Sie werden da-her von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.III.Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.Püschel Hildebrandt Küest Prof. Ensthaler Dr. GroßmannCl
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