BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES10 Ni 50/10 (EP)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am13. September 2012…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent 1 396 593(DE 600 40 762)hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Septem-ber 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch und der RichterDipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest, Prof. Dr. Dr. Ensthaler und Dipl.-Ing. Univ. Richterfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 1 396 593 wird für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.- 3 -TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 396 593 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer Priorität aus der schwedischen Patentanmeldung 9901574 vom 30. April 1999 auf eine - durch Teilung aus der europäischen Pa-tentanmeldung 1 177 355 entstandenen - Anmeldung vom 26. April 2000 zurück-geht und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 600 40 762geführt wird. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent betrifft ein „Fußbodensystem mit mechanisch verbindbaren, rechteckigen Laminat-oder Holzfurnierbodenplatten“. Es umfasst elf Patentansprüche, die alle angegrif-fen sind. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:„1. Fußbodensystem, das eine Vielzahl rechteckiger Laminat-oder Holzfurnier-Bodenplatten mit einer Abmessung von ungefähr 1,2 m x 0,2 m umfasst, die ein Verriegelungssystem zum mechani-schen Verbinden der Bodenplatten (1) aufweisen, wobei die Boden-platten eine Dicke (T) von 7 - 10 mm haben, eine obere Oberflä-chenschicht mit einer Dicke von 0,2 - 0,8 mm, einen 6 - 9 mm dicken Körper (30) aus Faserplatte, einander gegenüberliegende erste und zweite Verbindungskantenabschnitte (4a, 4b) und eine 0,1 - 0,6 mm dicke Ausgleichsschicht (34) an der Rückseite des Körpers (30) auf-weisen, und die ersten und zweiten Verbindungskantenab-schnitte (4a, 4b) aneinandergrenzender Bodenplatten (1, 1‘) in einer mechanisch verbundenen Position an einer vertikalen Verbindungs-ebene (F) verbunden sind, wobei das Verriegelungssystem umfasst:a) zum vertikalen Verbinden des ersten Verbindungskantenab-schnitts (4a) einer ersten Bodenplatte (1) und des zweiten Verbin-dungsabschnitts (4a, 4b) einer angrenzenden zweiten Boden-platte (1‘) mechanisch zusammenwirkende Einrichtungen (36, 38) in Form einer Federnut (36), die in dem ersten Verbindungskantenab-- 4 -schnitt (4a) ausgebildet ist, und einer Feder (38), die in dem zweiten Verbindungskantenabschnitt (4b) ausgebildet ist, undb) zum horizontalen Verbinden des ersten Verbindungskantenab-schnitts (4a) der ersten Bodenplatte (1) und des zweiten Verbin-dungskantenabschnitts (4a, 4b) der angrenzenden zweiten Boden-platte (1‘) mechanisch zusammenwirkende Einrichtungen (6, 8, 14), die umfassen:eine Verriegelungsnut (14), die in der Unterseite (3) der zweiten Platte (1‘) ausgebildet ist und parallel zu der vertikalen Verbindungs-ebene (F) und in einem Abstand dazu an dem zweiten Verbindungs-kantenabschnitt (4) verläuft und eine nach unten gerichtete Öffnung aufweist, undeinen Streifen (6), der integral mit dem Körper (30) der ersten Bo-denplatte (1) ausgebildet ist, wobei der Streifen an dem ersten Ver-bindungskantenabschnitt (4a) von der vertikalen Verbindungsebe-ne (F) vorsteht und in einem Abstand zu der Verbindungsebene (F)ein Verriegelungselement (8) aufweist, das auf eine Ebene zu vor-steht, die die Oberseite (2) der ersten Bodenplatte (1) einschließt, und das wenigstens eine funktionelle Verriegelungsfläche (10) zum Zusammenwirken mit der Verriegelungsnut (14) aufweist,wobei der Streifen (6) eine horizontale Verlängerung des ersten Ver-bindungskantenabschnitts (4) unterhalb der Federnut (36) bildet, unddie Verriegelungsfläche (10) des Verriegelungselementes (8) relativ zu der horizontalen Ebene in einem Winkel (A) von wenigstens 45ºgeneigt ist,dadurch gekennzeichnet, dassdie Tiefe (G) der Federnut, gemessen von der Verbindungsebene (F) und nach innen auf die Platte (1) zu bis zu einer vertikalen Begren-zungsebene, die mit dem Boden der Federnut (36) übereinstimmt, weniger als das 0,4-fache der Dicke (T) der Platte (1) beträgt, unddass die Streifenbreite (W), gemessen von der Verbindungs-ebene (F) nach außen bis zu einer vertikalen Begrenzungsebene, - 5 -die mit der äußersten Spitze des Streifens übereinstimmt, weniger als das 1,3-fache der Dicke (T) der Platte (1) beträgt.“Hinsichtlich der auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unter-ansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 396 593 B1 Bezug ge-nommen.Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht neu sei, sich aber jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Auch die Gegenstände nach den Hilfsanträgen seien nicht patentfähig, weil sie lediglich im Stand der Technik übliche Maßnahmen be-träfen. Darüber hinaus sei die Fassung des Hilfsantrags 8 unzulässig, weil sie un-klar sei und auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe.Die fehlende Neuheit begründen die Klägerinnen mit der DruckschriftCH 562 377 (D1).Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit beziehen sich die Klägerinnen darüber hin-aus u. a. auf die in der Beschreibung des Streitpatents (Figuren 4a und 4b, Be-schreibung Abschnitte [0016], [0018]) als Stand der Technik genannten SystemeUniclic und Fiboloc.Die Klägerinnen stellen den Antrag,das europäische Patent 1 396 593 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.- 6 -Die Beklagte beantragt,die Klage insgesamt abzuweisen,hilfsweise nach Maßgabe der mit Schriftsätzen vom 4. April 2012 (Bl. 93 d. A.) und vom 13. Juli 2012 (Bl. 140 d. A.) eingereichten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 9.Gemäß den Hilfsanträgen soll Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:Gemäß Hilfsantrag 1 soll der Anspruchswortlaut nach den Worten „in einer me-chanisch verbundenen Position an einer vertikalen Verbindungsebene (F) verbun-den sind“ und vor den Worten „, wobei das Verriegelungssystem umfasst: a)…“ um folgenden Einschub ergänzt werden: „, an der die Verbindungskantenab-schnitte (4a, 4b) an vertikalen Flächen (41, 42) aneinander angrenzen“.Gemäß Hilfsantrag 2 sollen dem Anspruchswortlaut zusätzlich zu der in Hilfsan-trag 1 vorgesehenen Ergänzung die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 3 hinzugefügt werden. Diese Hinzufügung lautet: „, wobei das Verriegelungssystem so ausgeführt ist, dass die Feder (38) in die Federnut (36) hineingewinkelt werden kann und das Verriegelungselement mittels einer gegenseitigen Winkelbewegung der ersten und der zweiten Bodenplatte (1 ,1') in die Verriegelungsnut (14)eingeführt werden kann, während Kontakt zwischen den Verbindungskanten-abschnitten (41, 42) der Bodenplatten nahe an der Grenzlinie zwischen der Verbindungsebene (F) und der Oberseite (2) der Bodenplatten aufrechterhalten wird“.Gemäß Hilfsantrag 3 sollen dem Anspruchswortlaut zusätzlich zu den in Hilfsan-trag 2 vorgesehenen Ergänzungen die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 eingefügt werden. Diese Hinzufügung lautet: „, wobei die Tiefe (G) der Federnut, gemessen von der Verbindungsebene (F) nach außen bis zu einer vertikalen Be-- 7 -grenzungsebene, die mit der Spitze der Zunge (38) übereinstimmt, größer ist als die Breite der Feder (38)“.Gemäß Hilfsantrag 4 sollen dem Anspruchswortlaut zusätzlich zu den in Hilfsan-trag 3 vorgesehenen Ergänzungen die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 hinzugefügt werden. Diese Hinzufügung lautet: „, wobei die Bodenplatten (1,1') an der Oberseite (2) des Körpers (30) eine OberÀlFKHQschicht (32) haben, die mit der Ausgleichsschicht (34) zusammenwirkt“.Gemäß Hilfsantrag 5 sollen dem Anspruchswortlaut zusätzlich zu den in Hilfsan-trag 4 vorgesehenen Ergänzungen die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 11 hinzugefügt werden. Diese Hinzufügung lautet: „, wobei die Verriegelungsnut (14) eine größere Breite hat als das Verriegelungselement (8)“.In der Fassung des Hilfsantrags 6 sollen in Patentanspruch 1 die Worte „oder Holzfurnier-“ gestrichen werden.Gemäß Hilfsantrag 7 sollen dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 die Merkmale der Patentansprüche 2, 3, 5, 8 und 11 hinzugefügt werden. Die Merk-male des Anspruchs 8 lauten wie folgt: „, wobei die VerriegelungsÀlFKH (10) desVerriegelungselementes (8) eine vertikale Ausdehnung (LH) hat, die weniger als das 0,2 fache der Dicke (T) der Platte beträgt“.Gemäß Hilfsantrag 8 sollen dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 fol-gende Worte angefügt werden: „und, dass der obere Teil der Feder und der Nut im Wesentlichen horizontal sind“.Gemäß Hilfsantrag 9 sollen dem Anspruchswortlaut zusätzlich zu der in Hilfsan-trag 8 vorgesehenen Ergänzung die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 10 hinzugefügt werden. Diese Hinzufügung lautet: „, wobei die Bodenplatten mittels des Verriegelungssystems mechanisch mit angrenzenden Platten an allen vier Seiten verbunden werden können“.- 8 -Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Sie hält das Streitpatent, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen, gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig.EntscheidungsgründeDie zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtig-keitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) führt zur Nichtigerklärung des Streitpa-tents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.I.1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents betrifft die Erfindung ein System zur mechanischen Verriegelung dünner, schwimmend verlegter Bodenplatten mit Abmessungen von etwa 1,2 m × 0,2 m und einer Dicke von etwa 7 bis 10 mm, die aus einer oberen Oberflächenschicht, einem Faserplattenzwischenkörper und ei-ner unteren Ausgleichsschicht bestehen, wie z. B. Laminatfußböden und Furnier-fußböden mit einem Faserplattenkörper. Dem Streitpatent geht es um die Optimie-rung eines solchen Fußbodensystems aus im Verbund verlegten Bodenpaneelen hinsichtlich einer einfachen Handhabung beim Verlegen und hoher mechanischer Festigkeit des fertig verlegten Fußbodens.Im Gegensatz zur früher üblichen Verleimung der Paneele längs einer Nut-Feder-Verbindung an ihren Verbindungskanten haben sich heute Verriegelungssysteme durchgesetzt, welche allein auf Grund der entsprechend räumlich ausgebildeten Paneelkanten ein relativ einfaches Verlegen ohne Verkleben ermöglichen und dennoch einen mehr oder weniger stabilen Verbund des Fußbodens ergeben. Die Streitpatentschrift setzt sich in der Beschreibungseinleitung ausführlich mit ent-sprechend gestalteten Systemen auseinander und verweist zu diesem einschlägi-- 9 -gen Stand der Technik nicht nur auf einige vorveröffentlichte Druckschriften (siehe Absätze [0003] bis [0017]), sondern stellt anhand bemaßter Zeichnungen (Figu-ren 4a bis 4c) auch drei konkrete am Markt befindliche Produkte vor (siehe Ab-sätze [0018] und [0019]; Firmen- bzw. Handelsnamen „Fibolok - NSF“, „Uni-clic - Unilin“ und „Isilock - Kronotex“). An diesen bekannten Systeme wird be-mängelt, dass sie noch keine hinreichend befriedigenden Lösungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit der Verbindung, einer einfachen Handhabung beim Verlegen sowie der Eigenschaften des fertig verlegten Bodens (Abs. [0020] ff.)erbrächten. Auch falle bei den dort gegebenen Abmessungen in der Fertigung unnötig viel Verschnitt an, was sich in der Summe der Vielzahl von gefertigten Pa-neelen wirtschaftlich nachteilig bemerkbar mache.Zur Verbesserung dieser Punkte gibt der Patentanspruch 1 des Streitpatents bei einem bekannten Fußbodensystem gemäß dem Oberbegriff (Merkmale 0 bis 2.2.5der nachfolgenden Merkmalsgliederung) bestimmte Bemessungsbereiche für die relativen Werte der Tiefe (G) der Federnut und die Streifenbreite (W), jeweils be-zogen auf die Plattendicke (T), an (kennzeichnende Merkmale 3 und 4).2. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschul-Ingeni-eur der Fachrichtung Holz- und Bautechnik mit Erfahrung in Konstruktion und Fer-tigung von Bodenplatten, wie Holz- oder Kunststoffpaneelen an.II.1. Zum Hauptantraga) Gemäß der von den Klägerinnen vorgelegten Merkmalsgliederung, der sich die Beklagte in ihren Ausführungen anschließt, lässt sich der erteilte Patentan-spruch 1 in folgende Merkmale aufgliedern:- 10 -0. Fußbodensystem, das eine Vielzahl rechteckiger Laminat-oder Holzfurnier-Bodenplatten mit einer Abmessung von un-gefähr 1,2 m × 0,2 m umfasst,1. die ein Verriegelungssystem zum mechanischen Verbinden der Bodenplatten aufweisen, wobei1.1 die Bodenplatten eine Dicke (T) von 7 - 10 mm ha-ben, sowie1.2 eine obere Oberflächenschicht mit einer Dicke von 0,2 - 0,8 mm,1.3 einen 6 - 9 mm dicken Körper aus Faserplatte,1.4 einander gegenüberliegende erste und zweite Verbindungskantenabschnitte und1.5 eine etwa 0,1 - 0,6 mm dicke Ausgleichsschicht an der Rückseite des Körpers aufweisen, und2. die ersten und zweiten Verbindungskantenabschnitte aneinandergrenzender Bodenplatten in einer mechanisch verbundenen Position an einer vertikalen Verbindungsebene (F) verbunden sind, wobei das Verriegelungssystem umfasst:2.1 a) zum vertikalen Verbinden des ersten Verbindungs-kantenabschnitts einer ersten Bodenplatte und des zweiten Verbindungskantenabschnitts einer an-grenzenden zweiten Bodenplatte mechanisch zu-sammenwirkende Einrichtungen in Form einer Fe-dernut, die in dem ersten Verbindungskantenab-schnitt ausgebildet ist, und einer Feder, die in dem zweiten Verbindungskantenabschnitt ausgebildet ist,- 11 -2.2 b) zum horizontalen Verbinden des ersten Verbindungskantenabschnitts der ersten Boden-platte und des zweiten Verbindungskantenab-schnitts der angrenzenden zweiten Bodenplatte mechanisch zusammenwirkende Einrichtungen, die umfassen:2.2.1 eine Verriegelungsnut, die in der Unterseite der zweiten Platte ausgebildet ist und parallel zu der vertikalen Verbindungsebene (F) und in einem Ab-stand dazu an dem zweiten Verbindungskantenab-schnitt verläuft und eine nach unten gerichtete Öff-nung aufweist,2.2.2 einen Streifen, der integral mit dem Körper der ers-ten Bodenplatte ausgebildet ist, wobei2.2.3 der Streifen an dem ersten Verbindungskantenab-schnitt von der vertikalen Verbindungsebene (F) vorsteht und in einem Abstand zu der Verbindungs-ebene (F) ein Verriegelungselement aufweist, das auf eine Ebene zu vorsteht, die die Oberseite der ersten Bodenplatte einschließt, und das wenigstens eine funktionelle Verriegelungsfläche zum Zusam-menwirken mit der Verriegelungsnut aufweist, wo-bei2.2.4 der Streifen eine horizontale Verlängerung des ers-ten Verbindungskantenabschnitts unterhalb der Fe-dernut bildet und2.2.5 die Verriegelungsfläche des Verriegelungselemen-tes relativ zu der horizontalen Ebene in einem Win-kel (A) von wenigstens 45º geneigt ist,- Oberbegriff -- 12 -dadurch gekennzeichnet, dass3. die Tiefe (G) der Federnut, gemessen von der Verbindungs-ebene (F) und nach innen auf die Platte zu bis zu einer verti-kalen Begrenzungsebene, die mit dem Boden der Federnut übereinstimmt, weniger als das 0,4-fache der Dicke (T) der Platte beträgt und4. die Streifenbreite (W), gemessen von der Verbindungsebe-ne (F) nach außen bis zu einer vertikalen Begrenzungs-ebene, die mit der äußersten Spitze des Streifens überein-stimmt, weniger als das 1,3-fache der Dicke (T) der Platte beträgt.- Kennzeichen -b) Die Klägerinnen machen geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift CH 562 377 (D1) nicht neu sei. Diese Auffassung ist aber schon deshalb unzutreffend, weil die in dieser Druck-schrift gezeigten Bauelemente weder eine Oberflächenschicht noch eine Aus-gleichsschicht (Merkmale 1.2 und 1.5) aufweisen und auch die in Merkmal 0 sowie in Merkmalsgruppe 1 vorgesehenen Bemessungen aus der Druckschrift nicht er-sichtlich sind. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Fachmann diese Be-messungen - wie die Klägerinnen geltend machen - automatisch mitliest.c) Die Druckschrift D1 eignet sich für den Fachmann auch nicht als Ausgangs-punkt, um von ihr, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand der streitgegenständlichen Lehre zu gelangen. Denn schon aufgrund der dort feh-lenden Ausgleichsschicht an der Unterseite der Platten sowie der aufgrund der weiterentwickelten Verriegelungstechnik unterschiedlichen Geometrie der Fugen-verbindung mit einem federnden Streifen treten die Probleme, die der Fachmann bei den oben unter Punkt I geschilderten bekannten Systemen lösen möchte, bei der Plattenverbindung nach der D1 gar nicht auf.- 13 -d) Jedoch beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem in der Streitpatentschrift aufgeführten Stand der Technik, der unstreitig als vorveröffentlicht anzusehen ist, nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Nicht nur weist nämlich insbesondere das in Fig. 4a der Streitpatentschrift darge-stellte und u. a. in Abs. [0018] näher erläuterte Fußbodensystem „Fiboloc“ sämtli-che Merkmale des Oberbegriffs (0 bis 2.2.5) des angegriffenen Patentanspruchs 1 auf, sondern es sind hierbei auch gerade diejenigen Parameter explizit angespro-chen, auf die es bei der zu lösenden Aufgabe entscheidend ankommt, nämlich das Verhältnis der Tiefe G der Federnut und dem der Streifenbreite W, jeweils relativ zur Dicke T der Platte. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Ge-genstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 damit lediglich in den kennzeich-nenden Merkmalen 3 und 4 konkret angegebenen Wertebereichen für diese Größen. Während sich aus den hierzu in der Streitpatentschrift a. a. O. angeführ-ten Maßangaben für das „Fiboloc“-System die Werte zu G = 0,42 T und W = 1,39 T ergeben, werden im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 die entsprechenden Relationen mit G 0,4 T (Merkmal 3) und W 1,3 T (Merkmal 4)beansprucht und liegen damit sehr dicht an den bekannten Größenverhältnissen.Mögen diese geringfügigen Abweichungen vom Fachmann als vorteilhaft i. S. der erstreben Verbesserungen des Fußbodensystems erkannt worden sein, so ent-springen diese nach Überzeugung des Senats aber lediglich routinemäßigen Überlegungen des Fachmanns, der zur Optimierung der relevanten Parameter entsprechende Versuchsreihen durchführt, und können daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 47, 123).Dem steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass - wie die Beklagte anführt - solche Versuchsreihen im vorliegenden Fall nur unter großen Schwierig-keiten durchzuführen seien, was nach der vorstehend in Bezug genommenen Rechtsprechung (a. a. O. Rdn. 47) die gefundene Lösung nicht als naheliegend erscheinen lasse. Die Streitpatentschrift räumt selbst ein, dass Verlegetests mit entsprechenden Bodenplatten zur Verbesserung der Eigenschaften durchgeführt - 14 -wurden (s. dort u. a. Abs. [0022]). Im Übrigen dürfte es diesbezüglich keinen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordern, solche Testreihen wie branchenüblich beispielsweise in Klimakammern durchzuführen, wo zeitliche Schwankungen der Umgebungsverhältnisse auch in größeren Zyklen stark gerafft simuliert werden können. Somit kann hier auch nicht von einem „glücklichen Griff“ als Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gesprochen werden.Entsprechend diesen Überlegungen sieht der Senat das Streitpatent in der erteil-ten Fassung als nicht bestandsfähig an.2. Zu den HilfsanträgenDie Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die zusätzlichen Merkmale, die im Patentanspruch 1 unter Zugrundelegung der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 und 7 bis 9 enthalten sind, jeweils für sich genommen einen eigenständi-gen erfinderischen Gehalt aufweisen, oder dass sich durch die vorgesehenen Merkmalskombinationen ein synergetischer Effekt einstellen würde, wodurch eine erfinderische Tätigkeit begründet sein könnte. Auch der Senat sieht in den zusätz-lichen Merkmalen lediglich einfache konstruktive Maßnahmen, die der Fachmann bei Bedarf ergreift. Die in Hilfsantrag 6 vorgesehene Beschränkung auf Laminat-Bodenplatten führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.Aus diesem Grund ist das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9 nicht bestandsfähig. Auf die Zulässigkeit der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 kommt es hierbei nicht an.- 15 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.Rauch Hildebrandt Küest Dr. Ensthaler RichterCl
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