BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES10 Ni 5/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am12. August 2010…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent 0 790 157(DE 697 25 767)hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hilber, Eisenrauch, Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Rothefür Recht erkannt:1.) Das europäische Patent EP 0 790 157 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:1. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckfla-sche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verstärkung des gespeicherten Gases und Auslassmit-tel (230) zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvor-richtung (170) zu einem Primärairbag-Luftkissen (14) auf-weist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte Lüf-tungsöffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zer-berstbare Membran (120) zur Abdichtung der Lüftungsöff-nung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung (132) angeordnet und ein Mit-tel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas - 3 -aus der Druckflasche (174) durch die Lüftungsöffnung (132) vom Airbag-Rückhaltesystem zu entlüften, wobei das Mit-tel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zün-der (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, dasin einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Ab-deckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthal-ten ist.2. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckfla-sche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verstärkung des gespeicherten Gases und Auslassmit-tel (230) zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvor-richtung (170) zu einem Primärairbag-Luftkissen (14) auf-weist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte Lüf-tungsöffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zer-berstbare Membran (120) zur Abdichtung der Lüftungsöff-nung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung (132) angeordnet und ein Mit-tel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) einem mit der Lüftungsöff-nung (132) verbundenen zusätzlichen Airbag zuzuführen, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) ange-ordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Memb-ran (120) enthalten ist.3. Verbesserte Hybrid-Aufblasvorrichtung, nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Druckflasche (174) länglich ist und die - 4 -Lüftungsöffnung (132) in der Seitenwand der Druckfla-sche (174) ausgebildet ist.4. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 3, weiterhin mit einem Gasgenerator (178), der das brennbare Mit-tel (186) zur Verstärkung des gespeicherten Gases enthält, wobei der Gasgenerator (178) in der Druckflasche (174) enthalten ist und einen Auslass (210) aufweist, der die Verbrennungsprodukte zum Ende der Druckflasche leitet.5. Hybrid-Aufblasvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei der sich der Zünder (134) außerhalb der Druckflasche (174) befindet.6. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 1 oder 2, weiterhin mit einer sich quer über die zerberstbare Memb-ran (120) erstreckenden Lüftungsplatte (130), wobei die Lüftungsplatte (130) die Lüftungsöffnung (132) definiert und sich quer über eine in der Druckflasche (174) definierte größere Druckflaschenöffnung erstreckt, die durch die zer-berstbare Membran (120) abgedichtet ist.7. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 6, bei der die zerberstbare Membran (120) und die Lüftungs-platte (130) an einer sich durch die Druckflaschenöffnung erstreckenden Hülse (112) angebracht sind, und die Druck-flaschenöffnung in der Seitenwand der Druckflasche defi-niert ist.8. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 7, bei der die Hülse (112) einen sich radial erstreckenden Flansch (114) aufweist, der durch die Druckflasche (174) - 5 -aufgenommen wird und die dadurch definierte Öffnung um-gibt.9. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 2, weiterhin mit einer Leitung (154), die zum Empfang von Gas aus der Lüftungsöffnung (132) und zur Leitung von aus der Lüf-tungsöffnung empfangenem Gas von der Druckfla-sche (174) weg verwendet wird.2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. ) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.4. ) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 790 157 (Streitpatent), das am 25. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Februar 1996 (Az: US 601946) an-gemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streit-patent (EP 0 790 157 B1), das in deutscher Übersetzung beim Deutschen Patent-und Markenamt unter der Nummer DE 697 25 767 T2 veröffentlicht worden ist, betrifft eine „Hybride Aufblasvorrichtung mit einstellbarer Charakteristik“. Es um-fasst 8 erteilte Patentansprüche, die in deutscher Übersetzung wie folgt lauten:„1. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckfla-sche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verstärkung des - 6 -gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Primärairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte Lüf-tungsöffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zerberstbare Memb-ran (120) zur Abdichtung der Lüftungsöffnung (132) und Verhinde-rung eines vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung (132) an-geordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die Lüftungsöffnung (132) zu-zuführen, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abde-ckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.2. Verbesserte Hybrid-Aufblasvorrichtung, nach Anspruch 1, bei der die Druckflasche (174) länglich ist und die Lüftungsöff-nung (132) in der Seitenwand der Druckflasche (174) ausge-bildet ist.3. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 2, weiterhin mit einem Gasgenerator (178), der das brennbare Mit-tel (186) zur Verstärkung des gespeicherten Gases enthält, wobei der Gasgenerator (178) in der Druckflasche (174) ent-halten ist und einen Auslass (210) aufweist, der die Verbren-nungsprodukte zum Ende der Druckflasche leitet.4. Hybrid-Aufblasvorrichtung nach Anspruch 1, bei der sich der Zünder (134) außerhalb der Druckflasche (174) befindet.- 7 -5. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 1, weiterhin mit einer sich quer über die zerberstbare Membran (120) erstreckenden Lüftungsplatte (130), wobei die Lüftungs-platte (130) die Lüftungsöffnung (132) definiert und sich quer über eine in der Druckflasche (174) definierte größere Druckflaschenöffnung erstreckt, die durch die zerberstbare Membran (120) abgedichtet ist.6. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 5, bei der die zerberstbare Membran (120) und die Lüftungsplatte (130) an einer sich durch die Druckflaschenöffnung erstreckenden Hülse (112) angebracht sind, und die Druckflaschenöffnung in der Seitenwand der Druckflasche definiert ist.7. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 6, bei der die Hülse (112) einen sich radial erstreckenden Flansch (114) aufweist, der durch die Druckflasche (174) aufgenommen wird und die dadurch definierte Öffnung umgibt.8. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 1, weiterhin mit einer Leitung (154), die zum Empfang von Gas aus der Lüftungsöffnung (132) und zur Leitung von aus der Lüftungs-öffnung empfangenem Gas von der Druckflasche (174) weg verwendet wird.“Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierbei im Wesentlichen auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:US 5 022 674 A (A1),US 5 031 932 A (A2),- 8 -US 5 439 249 A (A3),US 5 413 378 A (A4),DE 40 41 049 A1 (A5),US 5 221 109 A (A11).Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass es dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber den Schriften US 5 022 674 A (A1) oder US 5 031 932 A (A2) deshalb an Neuheit mangele, weil dessen Merk-male in jeder der beiden Schriften vollständig beschrieben seien. Zumindest er-gebe sich aus einer Zusammenschau von jeder der Schriften US 5 022 674 A (A1) oder US 5 031 932 A (A2), die jeweils eine Hybrid-Aufblasvorrichtung zeigten, mit einer der Schriften US 5 439 249 (A3), US 5 413 378 (A4), DE 40 41 049 A1 (A5) oder US 5 221 109 (A11), die jeweils lehrten, Aufblasgas an die Außenluft ab-zugeben, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe.Die Klägerin macht ferner geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich einge-reichten Fassung hinausgehe. Das abschließende Merkmal „wobei das Mit-tel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeord-neten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist“ sei in den ursprünglichen Unterlagen nur im Zusammenhang mit einer Lüftungsöffnung (132) beschrieben, die in einem Abstand von und quer zu dem Auslass des Gas-generators (178) angeordnet sei, um das Ablassen von heißen Verbrennungsteil-chen auf ein Minimum zu reduzieren.Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2010 folgende 9 Patentansprüche vorgelegt, mit der sie ihr Patent beschränkt verteidigt:1. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckfla-sche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verstär-- 9 -kung des gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Primärairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte Lüftungsöffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zerberstbare Membran (120) zur Abdichtung der Lüftungsöffnung (132) und Verhinderung ei-nes vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung (132) an-geordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Memb-ran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersig-nal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die Lüftungsöffnung (132) vom Airbag-Rückhaltesystem zu ent-lüften, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Memb-ran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Memb-ran (120) enthalten ist.2. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckfla-sche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verstär-kung des gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Primärairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte Lüftungsöffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zerberstbare Membran (120) zur Abdichtung der Lüftungsöffnung (132) und Verhinderung ei-nes vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung (132) an-geordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal - 10 -gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) einem mit der Lüftungsöffnung (132) verbundenen zusätzlichen Airbag zu-zuführen, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Memb-ran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Memb-ran (120) enthalten ist.3. Verbesserte Hybrid-Aufblasvorrichtung, nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Druckflasche (174) länglich ist und die Lüftungsöffnung (132) in der Seitenwand der Druckfla-sche (174) ausgebildet ist.4. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 3, weiterhin mit einem Gasgenerator (178), der das brennbare Mit-tel (186) zur Verstärkung des gespeicherten Gases enthält, wobei der Gasgenerator (178) in der Druckflasche (174) ent-halten ist und einen Auslass (210) aufweist, der die Verbren-nungsprodukte zum Ende der Druckflasche leitet.5. Hybrid-Aufblasvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei der sich der Zünder (134) außerhalb der Druckflasche (174) be-findet.6. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 1 oder 2, weiterhin mit einer sich quer über die zerberstbare Memb-ran (120) erstreckenden Lüftungsplatte (130), wobei die Lüf-tungsplatte (130) die Lüftungsöffnung (132) definiert und sich quer über eine in der Druckflasche (174) definierte größere Druckflaschenöffnung erstreckt, die durch die zerberstbare Membran (120) abgedichtet ist.- 11 -7. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 6, bei der die zerberstbare Membran (120) und die Lüftungsplatte (130) an einer sich durch die Druckflaschenöffnung erstreckenden Hülse (112) angebracht sind, und die Druckflaschenöffnung in der Seitenwand der Druckflasche definiert ist.8. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 7, bei der die Hülse (112) einen sich radial erstreckenden Flansch (114) aufweist, der durch die Druckflasche (174) aufgenommen wird und die dadurch definierte Öffnung umgibt.9. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) nach Anspruch 2, weiterhin mit einer Leitung (154), die zum Empfang von Gas aus der Lüftungsöffnung (132) und zur Leitung von aus der Lüftungs-öffnung empfangenem Gas von der Druckflasche (174) weg verwendet wird.Die Klägerin hält das Streitpatent auch in der verteidigten Fassung nicht für rechtsbeständig.Die Klägerin stellt den Antrag,das europäische Patent EP 0 790 157 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang des verteidigten Anspruches 1 und der auf diesen Anspruch unmittel-bar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche für nichtig zu erklären.- 12 -Die Beklagte stellt den Antrag,die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in Form der in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2010 überreichten Ansprüche 1 bis 9 richtet.Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Ge-genstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung gegenüber dem entgegen-gehaltenen Stand der Technik für patentfähig. Sie ist ferner der Auffassung, dass der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht gegeben und die von ihrverteidigte Fassung des Patents zulässig sei.EntscheidungsgründeDie Nichtigkeitsklage, mit der die in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Arti-kel 138 Absatz 1 lit. a und c EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ bestimmten Nichtigkeitsgründe - nämlich einerseits mangelnde Patentfähigkeit und andererseits eine unzulässigen Erweiterung des europäischen Patents ge-genüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung -geltend gemacht werden, ist zulässig und gemäß §§ 99 Abs. 1 PatG, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin richtig gegen die Beklagte gerichtet, auch nachdem nach Rechtshängigkeit der Klage das Streitpatent im Patentregister auf eine andere Patentinhaberin umgeschrieben worden ist (vgl. BGH BIPMZ 1992, 255 – Tauch-computer). Die Klage ist aber im weitaus überwiegenden Umfang nicht begründet.I.Das Streitpatent ist zunächst ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hin-ausgeht. Dies folgt alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der verteidigten - 13 -Anspruchsfassung um eine zulässige Beschränkung des Patents handelt (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 131 m. w. N.). Die Beklagte hat zwar in den verteidigten Ansprüchen 1 und 2 das von der Klägerin im erteilten Anspruch 1 als unzulässige Erweiterung beanstandete, abschließende Merkmal „wobei das Mit-tel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zünder (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeord-neten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist“ über-nommen. Der Einschätzung der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei dem genannten Merkmal handelt es sich um ein in den ursprünglich eingereichen Unterlagen als erfindungswesentlich offenbartes Merkmal, wie in den nachfolgen-den Kapiteln zur Zulässigkeit noch näher ausgeführt wird.II.Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des beschränkt ver-teidigten Streitpatents ist neu und er ergibt sich für den Fachmann nicht in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).1. Stand der TechnikDas Patent betrifft eine Hybrid-Aufblasvorrichtung zum Aufblasen eines Airbag-Rückhaltesystems in einem Fahrzeug. Ein derartiges Airbag-Rückhaltesystem beinhaltet ein von einer Aufblasvorrichtung aufblasbares Gaskissen, dessen Auf-blasen bzw. Füllen bei einem Unfall erfolgt und der Sicherheit des Fahrzeuginsas-sen dient. Sowohl auf der Fahrerseite, als auch auf der Beifahrerseite sind in mo-dernen Fahrzeugen derartige Airbag-Systeme vorhanden. Bei modernen Syste-men, insbesondere bei größeren Airbags wird die Leistungscharakteristik (also bspw. die Verzögerung der Auslösung nach dem Fahrzeugaufprall, die Aufblasge-schwindigkeit und die Aufblasmenge) vorzugsweise als Funktion von Variablen, die die Kollision charakterisieren, von einer Steuerung optimiert. Bekannt ist es - 14 -zum Beispiel, bei pyrotechnischen Gasgeneratoren das zur Gaserzeugung ver-wendete brennbare Material in mehreren oder abgestuften brennbaren Einheiten entsprechend der jeweiligen Kollision gesteuert zu zünden oder durch einen Diffu-sor einen Teil des Aufblasgases vom Airbag weg abzulassen (Streitpatent, Abs. [0004]). Bei Hybrid- Aufblasvorrichtungen ist auch das stufenweise Aufblasen des Airbags durch die Steuerung des Aufblasgaszuflusses bekannt. Die deutsche Of-fenlegungsschrift DE 40 41 049 A1 (A5), die den Oberbegriff von Anspruch 1 des Streitpatents bildet, lehrt eine Aufblasvorrichtung mit einem Ventil zum Aufblasen des Airbags und einem zwischen Zu- und Auf- Stellung steuerbaren (Ent-) Lüf-tungsventil zum Abblasen des Gases ins Freie (Streitpatent, Abs. [0006]).Dieser vorgenannte Stand der Technik führt zu den Aufgaben des Streitpatents, einerseitseine Hybrid-Aufblasvorrichtung mit einstellbarer Leistungscharak-teristik hinsichtlich einer Verringerung der Gesamtkosten und Komplexität zu verbessern undandererseitseine Aufblasvorrichtung zum Aufblasen eines Primärairbags und eines zusätzlichen Airbags auszuführen (Abs. [0007] und [0008] der deutschen Übersetzung DE 697 25 767 T2 (StrPS) der euro-päischen PatentschriftEP 0 790 157 B1).Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur mit der Vertie-fungsrichtung Kraftfahrzeug-Sicherheitstechnik und beruflichen Kenntnissen in der Technik von Konstruktion und Konzeption von Airbags und den zugehörigen Auf-blasvorrichtungen anzusehen.Die Hybrid- Aufblasvorrichtung des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents DE 697 25 767 T2 hat gemäß der folgenden Merkmalsanalyse die Merkmale:- 15 -(1a) Hybrid-Aufblasvorrichtung(1b) jener Art, die eine Druckflasche mit Druckgas, (2a) brennbare Mittel (2b) zur Verstärkung des gespeicherten Gases, und(3a) Auslassmittel zur Zuführung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung(3b) zu einem Primärairbag-Kissen aufweist, wobei(4a) die Aufblasvorrichtung eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche definierte Lüftungsöffnung umfasst,(4b) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus dadurch gekennzeichnet, dass(5a) eine zerberstbare Membran(5b) zur Abdichtung der Lüftungsöffnung und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die Lüftungsöffnung angeordnet und(6a) ein Mittel zum Zerbersten der Membran vorgesehen ist, (6b) um als Reaktion auf ein Steuersignal(6c) gespeichertes Gas aus der Druckflasche(6d) durch die Lüftungsöffnung vom Airbag-Rückhaltesystem zu entlüften(7a) wobei das Mittel zum Zerbersten der Membran einen Zünder aufweist, der ein explosives Material enthält,(7b) das in einer dicht neben der Membran angeordneten Abdeckung enthalten ist.Die Hybrid- Aufblasvorrichtung des geltenden, nebengeordneten Anspruchs 2 un-terscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 dadurch, dass anstatt des Merkmals 6d) durch die Lüftungsöffnung vom Airbag-Rückhaltesystem zu entlüften das Merkmal 6e) verwendet wird:- 16 -6e) einem mit der Lüftungsöffnung (132) verbundenen zusätzlichen Airbag zuzuführen.Die im selbstständig formulierten Anspruch 2 beanspruchte Lösung mit dem Merkmal 6e) wurde im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren von der Nichtigkeitsklä-gerin nicht angegriffen (vgl. „Anträge“ S. 11, leAbs. dieses Beschlusses).2. Zum Verständnis des Streitpatents Das Patent betrifft eine Hybrid-Aufblasvorrichtung zum Aufblasen eines Airbag-Rückhaltesystems in einem Fahrzeug. Anhand der Fig. 1 und 2 der StrPS soll bei-spielhaft und nur zur Veranschaulichung der Streitpatentgegenstand erläutert wer-den. In Bild 1 sieht man die wesentlichen Teile des Airbag-Rückhaltesystems (10), das im Kern aus den Sensoren (22, 24, 26, 28) und der Steuerung (20) sowie dem zusammengefalteten Airbag (14) und der Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) besteht. Hybrid deshalb, da der Airbag nicht ausschließlich mit dem in der Druckgasflasche (174) enthaltenen komprimierten Gas, sondern zur Verstärkung und Erwärmung des Aufblasgases auch mit den Verbrennungsgasen des pyrotechnischen, aus-schließlich auf Verbrennung von Feststoffen beruhenden Gasgenerators (178) befüllt wird, vgl. Abs. [0002] und [0011].An der Wandung der Druckgasflasche (174) mit komprimiertem Gas ist eine Lüf-tungsanordnung (110) angebracht (unten gezeichnet) und ein „Verschluss“ zum Airbag hin (links im „Flaschenhals“ gezeichnet).Die Lüftungsanordnung (110) besteht im wesentlichen aus einer Membran (120), die von einem in ihrer Nähe angebrachten, von der Steuerung (20) betätigten explosiven Zünder (134) zum Zerbersten gebracht werden kann, um das in der Druckgasflasche befindliche Gas nach außen „abzublasen“ (Abs. [0024], Merkmal 6d).- 17 -Der im „Flaschenhals“ befindliche „Verschluss“ besteht wiederum aus dem Gas-generator (178) sowie dessen mechanischer Zündvorrichtung (190) und einer elektrischen Zündvorrichtung (238) mit einem Projektil (234) zum „Aufstechen“ ei-ner weiteren Membran (222), damit der Inhalt der Druckgasflasche (174) in den Airbag strömt (Abs. [0018] bis [0022]) und zum Betätigen der mechanischen Zündvorrichtung (190) des Gasgenerators (178). Im Ruhezustand verschließt die Membran (222) die Druckgasflasche (174).Zeitabhängig von den Zündsignalen der Steuerung (20) kann bei der Hybrid-Auf-blasvorrichtunga) die Membran (120) der Lüftungsanordnung (110) zum Zerbersten gebracht werden, wobei das im Druckbehälter (174) befindliche Druckgas bzw. die vom Gasgenerator (178) entwickelten Verbrennungsgase nach außen ent-weichen und/oderb) die im „Flaschenhals“ befindliche elektrischen Zündvorrichtung (238) sticht mit dem Projektil (234) die weitere Membran (222) zum Öffnen der Gasfla-sche an, deren Inhalt dann zusammen mit den Verbrennungsgasen des Gasgenerators (178), dessen mechanische Zündvorrichtung (190) durch das Projektil (234) ausgelöst wird, in den Airbag strömt.Durch die zeitliche Abfolge der beiden Zündungen für den Entlüftungs- und Füll-vorgang (im Millisekundenbereich), zu denen in den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatents keine Aussagen gemacht werden, kann somit die Füllgeschwindig-keit (Härte) und die Füllmenge also die Füllcharakteristik des Airbags gestaltet werden.3. Zur Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 und 2Der erteilte Patentanspruch 1 war unter anderem darauf gerichtet, gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174)- 18 -„durch die Lüftungsöffnung (132) zuzuführen“(S. 5 rechte Spalte, Z. 15 und 6 der übersetzten Streitpatentschrift).Im geltenden Anspruch 1 wurde in zulässiger Weise dieses Merkmal in„durch die Lüftungsöffnung (132) vom Airbag-Rückhaltesystem zu entlüften“geändert.Diese Änderung geht auf die Angaben in der Streitpatentschrift in Verbin-dung mit Abs. [0024] zurück und stellt eine Beschränkung dar, Abs. [0009].Auch der Einwand der Klägerin, der Begriff „Airbag- Rückhaltesystem“ im gelten-den Anspruch 1 nach Hauptantrag (Merkmal 6d) sei nicht im Anspruch definiert und in diesem Zusammenhang auch nicht ursprünglich offenbart, vermag nicht durchzugreifen:Auf S. 3, li. Spalte, Abs. [0017] der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass gemäß Fig. 1 ein Airbag- Rückhaltesystem (10) nach der vorliegenden Erfindung eine Hybrid- Aufblasvorrichtung (170) enthalte. Aufgrund dieser Definition und der Fi-gur 1 ist für den Fachmann klar, dass für die Entlüftung des (in einem Kollisionsfall überschüssigen) Gases die Bedeutung der Aussage „vom Airbag-Rückhaltesys-tem zu entlüften“ gleichbedeutend mit der Aussage „von der Hybrid-Aufblasvor-richtung zu entlüften“ aufzufassen ist, da diese ja ein Teil des Airbag- Rückhalte-systems ist und, wie der Fachmann weiß, keinen eigenen Raum oder keine an-dere Möglichkeit zum „Aufbewahren“ des überschüssigen Aufblasgases aufweist.Weiterhin hat die Beklagte zwar in den verteidigten Ansprüchen 1 und 2 das von der Klägerin im erteilten Anspruch 1 als unzulässige Erweiterung beanstandete Merkmal „wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Zün-- 19 -der (134) aufweist, der ein explosives Material enthält, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Memb-ran (120) enthalten ist“ übernommen. Dieses Merkmal ist jedoch den ursprüngli-chen Unterlagen entnehmbar (S. 3, Abs. 2, und, im Ausführungsbeispiel präzisiert, S. 7, Abs. 2). Dabei ist zumindest in der Fundstelle auf S. 3, Abs. 2 bezüglich der Lüftungsöffnung nichts „von einem Abstand vom und der Lage quer zum Auslass des Gasgenerators angeordnet“ ausgeführt, so dass der Fachmann diese Anga-ben auch als nicht zwingend anschaut. Deshalb handelt es sich bei dem genann-ten Merkmal um ein in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als erfindungs-wesentlich offenbartes Merkmal.Die o. g. Änderungen stellen wie ausgeführt, keine von der Nichtigkeitsklägerin bemängelte unzulässige Erweiterung dar, sondern führen zu einer zulässigen Be-schränkung des erteilten Patentes.Die Entlüftung des Gases aus der Druckflasche entweder nach Anspruch 1, Merkmal 6d ins Freie oder gemäß Nebenanspruch 2 in einen zusätzlichen Airbag gemäß Merkmal 6e ist der veröffentlichten Patentschrift Abs. [0010] bis [0012] so-wie den erteilten Patentanspruch 1 entnehmbar.Damit sind die geltenden Ansprüche 1 und 2 zulässig, da es sich bei der vertei-digten Anspruchsfassungen um eine zulässige Beschränkung des erteilten Pa-tents handelt (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 131 m. w. N.).4. Zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit Das Streitpatent ist in der geltenden, in der mündlichen Verhandlung als Hauptan-trag vorgelegten Fassung patentfähig. Die hybride Aufblasvorrichtung ist sowohl gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 als auch gemäß des geltenden Patent-anspruchs 2 gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit.- 20 -4.1 Neuheit des Patentanspruchs 1Aus der nächstkommenden Schrift DE 40 41 049 A1 (A5) ist es nicht bekannt, über den Zeitablauf eines Unfalls von einem Steuergerät gesteuert aufsprengbare, also durch Explosionswirkung zerstörbare, Membranen zum kontrollierten Aufbla-sen eines Airbags bzw. zum Entlüften von Aufblasgas einzusetzen. Derartige Ventilöffnungsmechanismen werden in dieser Schrift überhaupt nicht behandelt, da der Schwerpunkt der Schrift auf mehrfach betätigbaren, schnellen Ventilen (Sp. 3, Z. 25 bis 55) liegt und lediglich einmal betätigbare Ventile (Sp. 4, Z. 20 bis 24) nur am Rande erwähnt werden. Deshalb sind aus der Schrift A5 die Merkmale 5a, 5b, 6a, 7a uns 7b nicht bekannt.Beim Gegenstand des Streitpatents dagegen wird eine zerberstbare Membran zur Abdichtung einer zusätzlichen Lüftungsöffnung in einem Druckgasbehälter durch eine dicht neben dieser Membran angeordnete Explosivladung als Reaktion auf ein Steuersignal aufgesprengt und Druckgas kann aus dem Airbag- Rückhalte-system abströmen, ohne den Airbag zu füllen.Aus den bis auf die Ansprüche technisch identischen Schriften US 50 22 674 A (A1) und US 50 31 932 A (A2) ist zwar die Verwendung von auf-sprengbaren Membranen bekannt, jedoch werden diese nur zur gestuften, ein-stellbaren Füllung des Airbags eingesetzt, nicht zum Abströmen überschüssigen Druckgases an die Umgebung. Damit sind aus den Schriften A1 und A2 zumindest die Merkmale 5a, 5b und 6d nicht bekannt.Dass die übrigen von der Nichtigkeitsklägerin genannten Schrif-ten US 5 221 109 A (A11) sowie US 5 439 249 A (A3) und US 5 413 378 A (A4) der Neuheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entgegenstünden, ist von der Klä-gerin nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Sie zeigen entweder gar keine Hybrid-Aufblasvorrichtung sondern nur eine ausschließlich pyrotechnische Aufblasbarvorrichtung (A11) bzw. analog zur A5 zeigen sie ebenfalls keine ge-- 21 -steuert aufsprengbare Membranen zum kontrollierten Aufblasen eines Airbags bzw. zum Entlüften von Aufblasgas auf (A3 und A4).4.2 Erfinderische TätigkeitZur Leistungscharakteristik bzw. Aufblassteuerung eines Airbags sind im Stand der Technik zwei verschiedene Prinzipien vorherrschend:a) Das gesamte in der Aufblasvorrichtung erzeugte Gas geht in den Airbag und durch eine Ansteuerung des Gasgenerators erfolgt ein „Nacheinander“ oder ein „Zusammen“ - Anfluten verschiedener Druckgasmengen bzw. py-rotechnisch erzeugter Gasmengen, so dass durch diese zeitliche Abfolge der Gaseinströmung in den Airbag eine harte oder weiche Aufblascharakte-ristik des Airbags entsteht, d.h. die gesamte Gasmenge geht durch den Air-bag.b) Durch entsprechende Ventile, die entweder den Zufluss zum Airbag öffnen oder schließen bzw. ein Abströmen des Aufblasgases an die Umgebung ermöglichen, kommt nur eine Teilmenge des Aufblasgases in den Airbag, der Rest wird nach Außen entlüftet.Die nächstkommende und dem Streitpatent zugrundeliegende SchriftDE 40 41 049 A1 (A5) beschreibt das Lösungsprinzip b), nachdem gemäß Merk-mal M3a und M3b der Merkmalsgliederung mit den Auslassmitteln (Ventilen V/A) gesteuert das Aufblasgas in den oder die Airbags strömen kann (Sp. 2, Z. 30 bis 46 und Sp. 3, Z. 26 bis 54). Weiterhin sind daraus entsprechend Merkmal M4a, M4b, M6b, und M6d eines oder mehrerer zweiter Auslässe (Ventile W/H) bekannt, durch die steuerbar Aufblasgas von der Druckgasflasche weg, aber nicht in den Airbag strömen soll, also Entlüftungsventile (Sp. 3, Z. 64 bis Sp. 4, Z. 10). Auf-grund der Ausführungen zum Aufblasen des Airbags (Sp. 2, Z. 32 bis 38 und 67 bis Sp. 3, Z. 1), ist es für den Fachmann naheliegend, dass es sich in der A5 um einen Hybrid-Gasgenerator mit einer zusätzlichen Druckgasflasche handeln kann, da die Aufblasvorrichtung ein brennbares Mittel zur Erzeugung eines Aufblasga-- 22 -ses (M2a) zum Aufblasen des Airbags enthält, dies muss aber nicht mit letzter Si-cherheit entschieden werden.In dieser Schrift soll gemäß Sp. 1, Absatz 2 die Steuerung der Füllung (=Leistungscharakteristik) eines Airbags entsprechend der Schwere der Kollision optimiert werden. Somit soll primär durch eine feine Regelung des Zuflusses der Aufblasluft zum Airbag und der Entlüftung, bei Bedarf auch durch mehrmaliges Betätigen der Ventile (V/A und W/H) die angestrebte Füllcharakteristik erreicht werden (Sp. 3, Z. 25 bis Sp. 4, Z. 10). Dass auch eine „Grobsteuerung“ des Gas-zuflusses zum Airbag mit nur „Auf –Zu“ steuerbaren oder gar nur einmal zu öff-nenden Zuflussventilen (V/A) möglich ist, wird zwar pauschal erwähnt (Sp. 4, Z. 11 bis 24), jedoch wird auch für diesen Steuerungsfall an der Ventil- Lösung fest-gehalten.Auf eine „Grobsteuerung“ mit nur „Zu - Auf“ steuerbaren oder gar nur einmal öf-fenbaren Ventilen (W/H) zum Entlüften der Aufblasvorrichtung ins Freie wird hin-gegen nicht eingegangen, so dass der Fachmann diese Möglichkeit, wenn über-haupt, als eher entfernt liegende, mehr theoretisch mögliche Variante ohne prakti-sche Bedeutung ansieht, während er die konkrete Anleitung erhält, die Entlüf-tungsventile (W/H) entsprechend der Kollisionsschwere und den auftretenden Kräften ( ggf. mehrfach) zwischen den Zuständen „Auf“ und „Zu“ umzusteuern (Sp. 4, Z. 25 bis 57).Dem Gegenstand nach der Schrift A5 fehlen jedoch die eine durch explosive Mittel zerberstbare Membran zur Entlüftung (nach Außen) betreffenden Merkmale 5a, 6a, 7a und 7b und die dazu verwendbaren Ventilbauarten mit Sprengung einer Membran aus dem Stand der Technik, denn diese mögen zwar zum Aufblasen von Airbags (vgl. Druckschriften A1, A2) verwendet werden, nicht aber zur Entlüf-tung der Druckflasche. Eine Verwendung derartiger aufsprengbarer Ventile zur Entlüftung wird auch nicht durch das Wissen des Fachmanns nahegelegt, da die-sem lediglich bekannt ist, überschüssiges Aufblasgas entweder durch Schließen - 23 -des „Aufblasventils“ nicht einströmen zu lassen oder durch ein weiteres Ventil ge-steuert nach außen abzuleiten (Sp. 3, Z. 23 bis Sp. 4, Z. 10).Wenn sich aufgrund dieses bekannten Standes der Technik die erfindungsge-mäße Aufgabe stellt, eine derartige Hybrid-Aufblasvorrichtung zu verbilligen und zu vereinfachen, wird der Fachmann sich im bekannten Stand der Technik nach einfacheren und bewährten Lösungen umschauen.Die Schriften US 50 22 674 A (A1) und US 50 31 932 A (A2) lehren, bei einer Hyb-rid- Aufblasvorrichtung entsprechend Funktionsprinzip a) über den Zeitablauf der Kollision von einem Steuergerät gesteuert mehrere aufsprengbare Membranen an einem Druckgasbehälter zum kontrollierten, je nach gewünschter Aufblascharakte-ristik gleichzeitig oder nacheinander erfolgenden Druckflaschen-Ventilöffnen und Aufblasen eines Airbags mit der gesamten Gasmenge einzusetzen.Da die Sprengmittel in den Schriften A1 und A2 nicht zu Entlüftungszwecken son-dern immer zum Aufblasen des Airbags mit der gesamten Gasmenge dienen, und die Schrift A5 auf ein teilweises, geregeltes Aufblasen mit entsprechend steuerba-ren Ventilen setzt und damit eine komplett anderen Lösungsweg beschreibt, hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung, eine Übertragung von Teillösungen (Sprengventile) aus den Schriften A1 oder A2 auf die A5 vorzunehmen.Selbst bei einer Übertragung dieser zur „gestuften“ Betätigung zum Aufblasen von Airbags bekannten aufsprengbaren Membranventile auf eine dem Funktionsprin-zip b) gehorchende Vorrichtung nach der A5 ergibt sich der Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, da die Ver-wendung eines nur einmal betätigbaren Gasablassventils (W/H) aus der A5 nicht bekannt oder auch nur nahegelegt ist, sondern dort gerade durch die gesteuerte mehrfache Betätigung bzw. Regelung des Ablassvorgangs eine geregelte Fül-lungssteuerung des Airbags erfolgen soll (Sp. 4, Z. 11 bis 57). Darüber hinaus ist auch das Vorhandensein eines vom ersten (Füll-) Ventil V/A räumlich getrennten aber ebenfalls an der Flasche mit Druckgas angebrachten zusätzlichen Entlüf-- 24 -tungsventils W/H der Schrift A5 nicht entnehmbar, so dass auch deshalb eine Kombination der Schriften A5 mit A1 oder A2 nicht zum Gegenstand des An-spruchs 1 führen kann.Auch eine Kombination der Schrift A5 mit der Schrift A11 führt nicht näher zumGegenstand des Streitpatents:Es ist zwar im Sinne des Vorbringens der Nichtigkeitsklägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann die Steuerungsmöglich-keiten und das mögliche Aufblasverhalten eines rein pyrotechnischen Gasgene-rators, wie in der Schrift US 5 221 109 A (A11) beschrieben, mit dem eines Hybrid-Gasgenerator nach dem Streitpatent, der eine zusätzliche Druckgasflasche ent-hält, sinngemäß darauf überträgt, dies muss aber nicht mit letzter Sicherheit ent-schieden werden, da der Gegenstand nach der Schrift A11 zwar einen pyrotechni-schen Gasgenerator mit pyrotechnischer Ventilfunktion zeigt (Merkmale 2a, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b und 6d bis 7b) aber keine an einer Druckgasflasche an-gebrachte durch explosive Mittel zerberstbare Membran, die überschüssiges Druckgas nach außen abströmen lässt (Merkmale 1a, 1b und 6c). Vielmehr wird dort (Fig. 1 und zugeh. Beschreibung) ein pyrotechnischer Gasgenerator 68 durch einen Zünder 30 gezündet und bläst sein Gas durch die Öffnungen 48 zum Airbag. Nach Erreichen der erforderlichen Gasmenge wird ein zweiter Zünder 64 ausge-löst, der eine zweite Ladung 70 zündet. Durch den Gasdruck dieser Ladung wird dann der Kolben 50 hochgeschleudert (Fig. 2) und schließt die Öffnungen 48 zum Airbag, gleichzeitig öffnet er die Abströmöffnungen 56 bzw. 34 für die Restgase ins Freie. Weiterhin ist auch die Verwendung von zusätzlichen Berstmembranen 74 zum Öffnen der Abströmöffnungen 56´ als weitere Modifikation einer derartigen Betätigungseinrichtung aus dieser Schrift bekannt (Fig. 3).Da die Schrift A11 lediglich einen rein pyrotechnischen Gasgenerator beschreibt, bei dem durch die Füllung des Druckgefäßes 40 mit Gaserzeugungsmittel 68 eine, beim Gegenstand des Streitpatents mögliche und zum Einstellen der Aufblasecha-rakteristik des Airbags notwendige (vgl. StrPS Abs. [0027] und [0027]) Entlüftung - 25 -des Druckgefäßes aus Bauraumgründen vor oder während der (pyrotechnischen) Gaserzeugung nicht möglich ist, und die Schrift A5 auf ein teilweises, geregeltes Aufblasen des Airbags mit entsprechend steuerbaren Ventilen setzt und damit eine komplett anderen Lösungsweg beschreibt, hatte der Fachmann keinerlei Ver-anlassung, eine Übertragung von Teillösungen (Sprengventile) aus der Schrift A11 auf die nach einem völlig anderen Funktions- und Regelungsprinzip funktionie-rende Schrift A5 vorzunehmen.Auch die weiter ab liegenden Schriften US 5 439 249 A (A3) und US 5 413 378 A (A4) zeigen zwar schematisch das Vorsehen eines Ablassventils (ventvalve 80 in der A3, Fig. 1 bzw. ventvalve 120 in A4, Sp. 4, Z. 55 bis 62) zum Ablassen überschüssigen Aufblasgases (Funktionsprinzip b) nach außen. Es wer-den aber keine an einem Druckgasbehälter angebrachte, gesteuert aufsprengbare Membranen zum kontrollierten Aufblasen eines Airbags und zum Entlüften von Aufblasgas aufgezeigt. Somit können dem Fachmann auch in einer beliebigen Kombination der Schrift A5 mit den Schriften A3 oder A4 weder Hinweis noch An-regung auf die erfindungsgemäße Lösung nach dem Anspruch 1 des Hauptan-trags gegeben werden.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist deshalb aus den vorstehenden Gründen auch erfinderisch und somit rechtsbeständig.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag ist, da seine Zuläs-sigkeit feststeht und er von der Nichtigkeitsklägerin nicht angegriffen wurde, ebenfalls rechtsbeständig.6. Die Unteransprüche 3 bis 9 nach Hauptantrag werden vom Anspruch 1 sowie dem mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Anspruch 2 mitgetragen.- 26 -III.Aufgrund der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 und der darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 9 nach Hauptantrag kommt der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 1 nicht zum Tragen.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien in diesem Verhältnis zuein-ander zu bewerten ist.Die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Schülke Eisenrauch Hilber Schlenk Rotheprö
Full & Egal Universal Law Academy