BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES10 Ni 6/07(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am12. Juni 2008…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 196 33 258hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenkfür Recht erkannt:1. Das deutsche Patent 196 33 258 wird für nichtig erklärt.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 33 258 (Streit-patent), das am 17. August 1996 angemeldet worden ist und einen Druckverstärker für Fluide, insbesondere für Hydraulikflüssigkeiten betrifft. Das Streitpatent umfasst 6 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:1. „Druckverstärker für Fluide, insbesondere für Hydraulik-flüssigkeiten, mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung, die eine Niederdruckseite mit einem Niederdruckanschluss und eine Hochdruckseite mit einem Hochdruckanschluss und einem Ver-sorgungsanschluss sowie einen als Differentialkolben ausgebil-deten Verstärkerkolben zwischen Niederdruck- und Hochdruck-seite aufweist, und mit einem Steuerventil, das einen Ventil-schieber aufweist, den Niederdruckanschluss abwechselnd mit einer Druckquelle und einer Drucksenke verbindet und über - 3 -eine Steuerleitung mit der Kolben-Zylinder-Anordnung verbun-den ist, wobei der Druck in der Steuerleitung auf eine Seite des Ventilschiebers wirkt, dadurch gekennzeichnet, dass der Ven-tilschieber (17) als Differentialkolben ausgebildet ist, der auf seiner anderen Seite (29) mit konstantem Druck (P) beauf-schlagt ist, so dass auf diese Seite (29) eine konstante Kraft wirkt.2. Druckverstärker nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die andere Seite (29) des Ventilschiebers (17) mit dem Druck der Druckquelle (P) beaufschlagt ist.3. Druckverstärker nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Steuerleitung (19) im Hubbereich des Ver-stärkerkolbens (2) in der Hochdruckseite (7) der Kolben-Zylin-der-Anordnung mündet, wobei der Verstärkerkolben (2) die Steuerleitung (19) am Beginn seiner Bewegung in Richtung auf den Hochdruckanschluss (9) verschließt.4. Druckverstärker nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilschieber (17) unter Ausbildung eines Ringraums (25) in einem Ventilgehäuse (18) angeordnet ist, in den eine Tankleitung (16, T) und eine Pumpenlei-tung (15, P) und dazwischen eine Zylinderleitung (24, C) mün-den, wobei der Ventilschieber (17) eine den Ringraum (25) un-terteilende Steuerscheibe (26) aufweist, die sich in Abhängig-keit von der Stellung des Ventilschiebers (17) entweder zwi-schen den Mündungen der Pumpenleitung (15, P) und der Zy-linderleitung (24, C) oder der Zylinderleitung (24, C) und der Tankleitung (16, T) befindet.- 4 -5. Druckverstärker nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerscheibe (26) die Zylinderleitung (24, C) zumin-dest in der Stellung völlig freigibt, in der eine Verbindung zwi-schen Zylinderleitung (24, C) und Tankleitung (16, T) besteht.6. Druckverstärker nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass eine Bewegungsbegrenzung (28) für den Ventilschieber (17) vorgesehen ist, die die Verbindung seiner Stirnseite (29) zum Anschluss (20) der Druckquelle (P) freihält.“Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch für die Fassungen des Streitpatents nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2, mit de-nen die Beklagte das Streitpatent verteidige, wobei sie hinsichtlich des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorsorglich auch den weiteren Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend macht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit auch noch die Zulässigkeit der Fassung wegen unzulässiger Er-weiterung beanstandet.Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:DE 40 26 005 A1 (D1)US 2 864 313 (D2)„Grundlagen und Komponenten der Fluidtechnik, Hydraulik“, aus: Der Hyd-rauliktrainer, Band 1, Mannesmann Rexroth, Okt. 991 (D3)Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent 196 33 258 in vollem Umfang für nichtig zu er-klären.- 5 -Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen soweit sie sich gegen das Streitpatent in sei-ner mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 nach Hauptantrag und Hilfs-anträgen 1 und 2 verteidigten Fassung richtet.Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung, die sie dem Streitpatent im Hinblick auf einen im Erteilungsverfahren des parallelen europäischen Patents 0 825 348 berücksichtigten Stand der Technik„Neuer oszillierender Druckverstärker“, aus: O + P Ölhydraulik und Pneumatik 37 (1993) Nr. 5, S. 418, 420 (D4).gegeben hat, gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig, zumindest aber in den hilfsweise verteidigten Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„Druckverstärker für Fluide, insbesondere für Hydraulikflüssigkeiten, mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung (2, 6, 7), die eine Nieder-druckseite (3) mit einem Niederdruckanschluss (8) und eine Hoch-druckseite (4) mit einem Hochdruckanschluss (9) und einem Ver-sorgungsanschluss (12) sowie einen als Differentialkolben ausge-bildeten Verstärkerkolben (2) zwischen Niederdruck- und Hoch-druckseite aufweist, und mit einem Steuerventil (14), das einen Ventilschieber (17) aufweist, der den Niederdruckanschluss (8) ab-wechselnd mit einer Druckquelle (P) und einer Drucksenke (T) ver-bindet und über eine Steuerleitung (19) mit der Kolben-Zylinder-An-ordnung verbunden ist, wobei der Druck in der Steuerleitung (19) auf eine Seite (27) des Ventilschiebers (17) und auf die andere Seite (29) des Ventilschiebers (17) ein konstanter Druck (P) wirkt, - 6 -so dass auf diese Seite (29) eine konstante Kraft wirkt, der Ventil-schieber (17) als Differentialkolben ausgebildet ist und der Ventil-schieber (17) unter Ausbildung eines Ringraums (25) in einem Ven-tilgehäuse (18) angeordnet ist, in den eine Tankleitung (16, T) und eine Pumpenleitung (15, P) und dazwischen eine Zylinderlei-tung (24, C) münden, dadurch gekennzeichnet, dass der Ring-raum (25) durch eine Steuerscheibe (26) des Ventilschiebers (17) in zwei axiale Bereiche unterteilt ist, wobei sich die Steuerscheibe (26) in Abhängigkeit von der Stellung des Ventilschiebers (17) entweder zwischen den Mündungen der Pumpenleitung (15, P) und der Zy-linderleitung (24, C) oder der Zylinderleitung (24, C) und der Tank-leitung (16, T) befindet.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit folgender Anfügung:„und der Ventilschieber (17) über seinen gesamten Verstellweg mit jeweils einer konstanten Kraftdifferenz beaufschlagt ist.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit der folgenden Anfügung:„und eine Bewegungsbegrenzung (28) für den Ventilschieber (17) vorgesehen ist, die die Verbindung seiner Stirnseite (29) zum An-schluss (30) der Druckquelle (P) freihält.“Die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind wortgleich mit den oben zitierten erteilten Ansprüchen 2, 3, 5 und 6, die nachgeord-neten Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 wortgleich mit den erteilten Ansprü-chen 2, 3 und 5.- 7 -Die Beklagte, die innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Zustellung der Klage er-klärt hat, dass sie der Klage nur teilweise widerspreche, und das Patent nur noch beschränkt nach Maßgabe des mit eingereichten Haupt- und Hilfsantrags verteidigt hat, hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal betont, dass sie mit der Nich-tigkeitsklage regelrecht überfallen worden sei. Sie sei vor Klageerhebung weder zum Verzicht noch zur Beschränkung des Patents aufgefordert worden, eine Verlet-zungsklage sei nicht anhängig gewesen. Sie habe somit keine Veranlassung zur Klage gegeben. Da sie ihr Patent unmittelbar nach Klageerhebung nur noch be-schränkt verteidigt und insoweit das Klagebegehren sofort anerkannt habe, habe in diesem Umfang, den sie mit 80 % bewerte, die Klägerin die Kosten des Rechts-streits nach § 93 ZPO zu tragen. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, die Anwendung von § 93 ZPO scheide aus, weil die Beklagte Anlass zur Klage gegeben habe. Eine vorherige Aufforderung zur Beschränkung oder zum Verzicht des Patents sei entbehrlich gewesen, weil es der Beklagten auf-grund des im Erteilungsverfahren des parallelen europäischen Patents berücksich-tigten Stands der Technik habe klar sein müssen, dass ihr Patent keinen Bestand habe.EntscheidungsgründeDas Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklä-ren, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 132 m. w. N.). Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil sich der Ge-genstand des beschränkt verteidigten Streitpatents sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 Satz 1 PatG.I.Das Streitpatent betrifft einen Druckverstärker für Fluide, mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung, die eine Niederdruckseite mit einem Niederdruckanschluss und eine - 8 -Hochdruckseite mit einem Hochdruckanschluss und einem Versorgungsanschluss sowie einen als Differentialkolben ausgebildeten Verstärkerkolben zwischen Nie-derdruck- und Hochdruckseite aufweist. Es ist ein Steuerventil mit einem Ventil-schieber vorgesehen, das den Niederdruckanschluss abwechselnd mit einer Druck-quelle und einer Drucksenke verbindet, wobei das Steuerventil über eine Steuerlei-tung mit der Kolben-Zylinder-Anordnung verbunden ist, deren Druck auf eine Seite des Ventilschiebers wirkt (StrPS Sp. 1 Z. 3-16).In der Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, ein derartiger Druckverstärker für Hydraulikflüssigkeit sei aus der Druckschrift DE 40 260 05 A1 bekannt. Die Druckübersetzung bzw. -verstärkung erfolge im Verhältnis der Querschnittsflächen von Niederdruckkolben und Hochdruckkolben. Das Steuerventil sei als Drei-Wege-Ventil ausgebildet, das bei entsprechender Druckbeaufschlagung die Verbindung zwischen dem Niederdruckzylinder und dem Tank unterbreche und stattdessen eine Verbindung zwischen der Druckquelle und dem Niederdruckzylinder herstelle. Der Niederdruckkolben und damit der Hochdruckkolben würden dann in Richtung auf die Hochdruckseite verschoben, so dass Hydraulikflüssigkeit mit dem entspre-chend hohen Druck durch den Hochdruckanschluss abgegeben werden könne (StrPS Sp. 1 Z. 23-63). Im bekannten Fall werde der Ventilschieber einerseits von dem Druck in der Steuerleitung, andererseits von der Kraft einer Feder beaufschlagt (StrPS Sp. 1 Z. 64-76). Je mehr Hydraulikflüssigkeit am Hochdruckanschluss abge-nommen werden solle, desto höher werde die Frequenz, mit der einerseits der Ver-stärkerkolben und andererseits der Ventilschieber hin und her bewegt werden müssten (Sp. 1 Z 64-Sp. 2 Z. 4). Mit höherer Frequenz steige bei dem bekannten federbelasteten Ventilschieber jedoch die Gefahr von Resonanzschwingungen, so dass eine Erhöhung der Abgabemenge von Hydraulikflüssigkeit erschwert sei (Sp. 2 Z. 57-60).Gemäß Streitpatentschrift ist zur Minderung dieser Gefahr und damit zur aufgaben-gemäßen Ermöglichung einer größeren Abgabemenge von Hydraulikflüssigkeit bei einem Druckverstärker (Sp. 2 Z. 48-50) die Lösung angegeben, den Ventilschieber des Steuerventils als Differentialkolben auszubilden, der auf der einen Seite vom - 9 -Druck aus der Steuerleitung und auf der anderen Seite mit konstantem Druck und damit mit einer konstant wirkenden Kraft beaufschlagt wird (Sp. 2 Z. 51-56, 66-68).Auf die Klage der Nichtigkeitsklägerin hat die Beklagte die im Erteilungsverfahren zur parallelen europäischen Patentanmeldung (EP 0 825 348) berücksichtigte Ent-gegenhaltung D4 („oszillierender Druckverstärker“) in das Verfahren eingeführt und anerkannt, dass die Lehre des Streitpatents gemäß erteiltem Anspruch 1 durch D4 neuheitsschädlich getroffen ist. Sie verteidigt den Patentgegenstand demzufolge nur noch in dem beschränkten Umfang gemäß Antrag.Sie führt zum nunmehr gattungsbildenden Stand der Technik nach D4 aus, dass das Steuerventil des Druckverstärkers relativ kompliziert aufgebaut sei. Am Ventil-schieber, auf dessen eine Seite eine konstante Kraft wirke (Schriftsatz v. 22. Mai 2006, S. 8 Abs. 3), sei ein Ringraum ausgebildet, der zwei Steuerscheiben erforderlich mache und daher eine größere Masse des Ventilschiebers zur Folge habe. Darüber hinaus sei der Weg, den der Ventilschieber zurücklegen müsse, re-lativ groß, so dass entsprechend viel Zeit für eine Bewegungsperiode benötigt werde (Schriftsatz v. 22. Mai 2006, S. 2 le. Abs. - S. 3 Abs. 3).Hiervon ausgehend legt die Beklagte ihrem verteidigten Gegenstand des Streitpa-tents die Aufgabe zugrunde, einen Druckverstärker zu schaffen, der eine möglichst große Menge von Hydraulikflüssigkeit abgeben kann (Schriftsatz v. 22. Mai 2006, S. 6 (2)(a) Abs. 1).Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (in geglie-derter Form) einenDruckverstärker für Fluide1. mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung (2, 6, 7), die auf-weist- 10 -1.1. eine Niederdruckseite (3) mit einem Niederdruckan-schluss (8),1.2. eine Hochdruckseite (4) mit einem Hochdruckan-schluss (9),1.3. einen Versorgungsanschluss (12),1.4. einen als Differentialkolben ausgebildeten Verstärkerkol-ben (2) zwischen Niederdruck- und Hochdruckseite;2. mit einem Steuerventil (14),2.1. das über eine Steuerleitung (19) mit der Kolben-Zylinder-Anordnung verbunden ist,2.2. das einen Ventilschieber (17) aufweist,2.2.1. der als Differentialkolben ausgebildet ist,2.2.2. der den Niederdruckanschluss (8) abwechselnd mit einer Druckquelle (P) und einer Drucksenke (T) verbindet,2.2.3. auf dessen eine Seite (27) der Druck in der Steuerlei-tung (19) wirkt,2.2.4. auf dessen andere Seite (29) ein konstanter Druck (P)wirkt, so dass auf diese Seite (29) eine konstante Kraft wirkt,2.3. das einen Ringraum (25) aufweist, der durch Anordnung des Ventilschiebers (17) in einem Ventilgehäuse (18) ausgebildet ist,2.3.1. in den Ringraum (25) eine Tankleitung (16, T), eine Pum-penleitung (15, P) und dazwischen eine Zylinderlei-tung (24, C) münden,2.3.2. der Ringraum (25) durch eine Steuerscheibe (26) des Ventilschiebers (17) in zwei axiale Bereiche unterteilt ist,2.3.2.1. die Steuerscheibe (26) sich in Abhängigkeit von der Stel-lung des Ventilschiebers (17) entweder zwischen den Mündungen der Pumpenleitung (15; P) und der Zylin-derleitung (24, C) oder zwischen der Zylinderlei-tung (24, C) und der Tankleitung (16, T) befindet.- 11 -II.Für das Fachgebiet des Streitgegenstandes ist ein Fachmann mit der Qualifikation eines Fachhochschulingenieurs des Maschinenbaus anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung hydraulischer und pneumatischer Antriebe bzw. Systeme mitbringt.1. Hauptantrag1.1. Gegen die Zulässigkeit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken.1.2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lehrt einen Druckverstärker für Fluide mit einem zwischen einer Hoch- und einer Niederdruckseite eines Zylinders angeord-neten, als Differentialkolben ausgebildeten Verstärkerkolben und mit einem Steuer-ventil, das die Niederdruckseite des Zylinders abwechselnd mit einer Druckquelle und einer Drucksenke verbindet und einen als Differentialkolben gestalteten Ventil-schieber aufweist, dessen eine Seite mit dem Druck einer mit der Kolben-Zylinder-anordnung in Verbindung stehenden Steuerleitung und dessen anderer Seite mit einem konstanten Druck beaufschlagt ist. Gemäß einem Merkmal des Oberbegriffs des Anspruchs 1 soll aufgrund des konstanten Drucks eine konstante Kraft wirken. Der Fachmann erkennt im Rahmen seines Grundlagenwissens, dass diese Wir-kungsangabe nur für stationäre Bedingungen zutrifft, also bei Stillstand oder gleichförmiger Bewegung des Ventilschiebers bzw. Steuerkolbens, nicht jedoch, wenn der Ventilschieber aus dem Stillstand beschleunigt oder aus einer Bewegung abgebremst werden muss. Im praktischen Einsatz des Druckverstärkers ist jedoch überwiegend mit instationären Bedingungen zu rechnen, weil für eine möglichst hohe Abgabemenge von druckerhöhtem Hydraulikfluid bei begrenzter Baugröße der Kolben-Zylinderanordnung eine hinreichend hohe Umschaltfrequenz, mit der der Verstärkerkolben und damit auch der Ventilschieber des Steuerventils hin und her bewegt werden müssen, angestrebt wird (StrPS Sp. 1 le. Z. bis Sp. 2 Z. 10). Die Wirkungsangabe vermittelt daher nichts, was der Fachmann nicht schon mit dem Merkmal eines auf einer Seite des Ventilschiebers anstehenden konstanten Drucks - 12 -mitliest. Etwas anderes ist auch nicht aus der ursprünglichen Beschreibung oder der Streitpatentschrift entnehmbar.1.3. Ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 neu ist, kann dahinstehen, denn er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 (S. 2 le. Abs.) ausgeführt hat,geht der geltende Anspruch 1 gemäß seinem Oberbegriff von dem durch den Artikel „Neuer oszillierender Druckverstärker“ aus O+P Ölhydraulik und Pneumatik 37 (1993) bzw. D4 bekannt gewordenen Stand der Technik aus.Bild 2 auf Seite 418 dieser Druckschrift offenbart dem Fachmann, dass der be-kannte Druckverstärker für hydraulische Flüssigkeiten eine Kolben-Zylinder-Anord-nung mit einem als Differentialkolben ausgebildeten Verstärkerkolben umfassend einen Niederdruckkolben 6 und einen Hochdruckkolben 7 aufweist, wobei An-schlüsse für die Versorgung der Anordnung mit Hydraulikfluid über das Rück-schlagventil 3 sowie für die Hoch- und Niederdruckseiten (Anschluss der Leitung über Rückschlagventil 4 bzw. über Leitung an der Niederdruckkammer 10) vorhan-den sind. (Merkmale 1. bis 1.4. nach obiger Merkmalsgliederung für den verteidig-ten Anspruch 1). Aus Bild 2 geht weiter ein als bistabiles Umlenkventil bezeichnetes Steuerventil 9 hervor, das über eine Steuerleitung 11 mit der Kolben-Zylinder-An-ordnung verbunden ist (Merkmale 2., 2.1). Gemäß Bild 3 ist es mit einem - hier mehrteiligen - Ventilschieber 1-3 ausgestattet (Merkmal 2.2.), auf dessen eine Seite der Druck in der Steuerleitung 11 (Merkmal 2.2.3.) und auf dessen andere Seite der Druck aus der Versorgungsleitung, der von einer Pumpe herrührt und als praktisch konstant angesehen werden kann, wirkt (Bild 2) (Merkmal 2.2.4.). Aufgrund der unterschiedlichen Querschnitte der stirnseitigen Druckangriffsflächen bildet der Ventilschieber auch einen Differentialkolben (Merkmal 2.2.1.), der u. a. die Funktion hat, das Fluid aus und zu der Niederdruckkammer 10 zu leiten (S. 420 mittl. Sp. Z. 5 bis 7) bzw. mit anderen Worten den Niederdruckanschluss abwechselnd mit einer Druckquelle, z. B. eine Pumpe, und einer Drucksenke (Bild 2 Leitung vom Ventil 9 über Mittelbereich der Kolben-Zylinder-Anordnung zum Tank) zu verbinden - 13 -(Merkmal 2.2.2.). Dass infolge des konstanten Drucks auf der anderen, hier unte-ren, Seite des Ventilschiebers auch eine konstante Kraft wirkt (Merkmal 2.2.4.), liegt wenigstens unter stationären Bedingungen für den Fachmann auf der Hand und wurde seitens der Beklagten eingeräumt.Das bekannte Umlenkventil besteht aus einem äußeren Schieber 1, einem inneren Schieber 2, einem Kolben 3 und einem Friktionselement 4, wobei eine axiale Be-wegung zwischen den beiden Schiebern zugelassen wird, wenn der innere Schie-ber eine seiner beiden Anschlagpositionen erreicht hat. Der innere Schieber sorgt durch Öffnen und Schließen von radialen Bohrungen im äußeren Schieber dafür, dass die axiale Bewegung des äußeren Schiebers gegen eine Endstellung be-schleunigt und so eine schnellere Wechsel- bzw. Umschaltfunktion des Ventils er-reicht wird (S. 420 Kap. „Das bistabile Ventil“). Die Abgabemenge des Druckver-stärkers ist demzufolge entsprechend verbessert. Konstruktiv ist ein radial äußerer Ringraum im Mittenbereich des äußeren Schieberelements ausgebildet, durch den zwei Steuerscheiben, eine für die Verbindung zum Tank, die andere zur Fluidver-sorgung der Niederdruckseite, gebildet werden (S. 418 Bild 3).Von diesem Druckverstärker unterscheidet sich der Druckverstärker nach dem gel-tenden Anspruch 1 im Wesentlichen durch einen weniger komplizierten Aufbau des Steuerventils, der dadurch realisiert ist, dass der Ringraum im Steuerventil durch die Anordnung des Ventilschiebers im Gehäuse des Steuerventils ausgebildet ist und der Ventilschieber eine (einzige) Steuerscheibe aufweist, die den Ringraum in zwei axiale Bereiche unterteilt, wobei eine Tankleitung, eine Pumpenleitung und eine Zylinderleitung derart in den Ringraum münden, dass abhängig von der Stel-lung des Ventilschiebers sich die eine Steuerscheibe zwischen den Mündungen der Pumpenleitung und der Zylinderleitung oder zwischen den Mündungen der Zylin-derleitung und der Tankleitung befindet (Merkmale 2.3. bis 2.3.2.1.).Eine derartige Ausbildung war am Anmeldetag des Streitpatents jedoch Stand der Technik.- 14 -In Übereinstimmung mit Merkmalen des Oberbegriffs des angefochtenen An-spruchs 1 beschreibt die Druckschrift US 2 864 313 (D2) einen Druckverstärker für Hydraulikflüssigkeiten mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung, die einen aus einem Hochdruckkolben 18 und einem Niederdruckkolben 19 gebildeten Differentialkolben und die erforderlichen Hoch- und Niederdruckanschlüsse (Anschlüsse zu den Lei-tungen 17 und 31) umfasst (Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 16-27, 64-67). Die Druckverstär-kung wird mit Hilfe eines Steuerventils 22 gesteuert (Sp. 2 Z. 27-31), das über eine Steuerleitung 25 und eine Niederdruckleitung 31 mit der Kolben-Zylinder-Anord-nung verbunden ist. Dieses Steuerventil arbeitet ebenfalls mit einem als Differenti-alkolben ausgebildeten Ventilschieber, der hier zweiteilig, nämlich aus einem durchmesserstärkeren Kolbenteil (Steuerkolben 46) und einem Kolbenteil (Schub-kolben 56) geringeren Durchmessers aufgebaut ist. Der Schubkolben hat dabei die Funktion, den Steuerkolben fortdauernd in seine erste Position zu drängen (Sp. 9 Z. 27,28), liegt somit stets am Steuerkolben 46 an. Durch die Anordnung des Ven-tilschiebers in dem hier mehrteiligen Steuerventilgehäuse 41-45 werden steuerbare Ringräume für das Hydraulikmedium gebildet.In weiterer Übereinstimmung mit den kennzeichnenden Merkmalen des angefoch-tenen Anspruchs 1 ist ferner ein Ringraum (Ringraum um den oberen Teil des Kol-bens 56 sowie Ringraum 52 am Kolben 46) vorhanden, in den eine Leitung zum Tank (exhaust), eine Leitung 16 zur Pumpe und dazwischen eine Leitung 31 zum Niederdruckzylinder münden (Bohrungen 68, 64 und 65) und der durch eine Steuer-scheibe 49 in zwei axiale Bereiche unterteilt ist. Im Betrieb des Druckverstärkers nimmt die Steuerscheibe 49 abhängig von der Stellung des Ventilschiebers eine Position zwischen den Mündungen 64, 65 der Pumpenleitung und der Zylinderlei-tung oder zwischen den Mündungen 65, 68 der Zylinderleitung und der Tankleitung ein.Figur 1 zeigt die erstgenannte Position der Steuerscheibe 49 zwischen der Mün-dung 64 der Pumpenleitung 16 und der Mündung 65 der Zylinderleitung 31. Sie liegt vor, wenn die Steuerleitung 25 und damit die dem Steuerleitungsdruck ausgesetzte Seite 72 des Ventilschiebers am Ende eines Arbeitsspiels der Druckverstärkung - 15 -aufgrund der ringförmigen Ausnehmung 26 zwischen Niederdruck- und Hochdruck-kolben über die Leitung 27 zum Tank hin druckentlastet wird, während auf die an-dere Seite 73 des Ventilschiebers, deren Fläche kleiner als die der Seite 72 ist, der stets vorhandene konstante Druck der Druckquelle über die Leitung 16 einwirkt. In dieser Position des Ventilschiebers ist die Niederdruckseite des Verstärkerkolbens mit der Tankleitung verbunden bzw. druckentlastet, so dass der am Hochdruckkol-ben in der Bohrung 15 noch vorhandene Hochdruck und nach dessen Abbau im Zuge der Kolbenbewegung der über die Leitung 16 und das Rückschlagventil 13 wirksame Druck der Druckquelle in der Bohrung 15 des Hochdruckzylinderteils eine Rückkehrbewegung des Verstärkerkolbens bis schließlich in die gestrichelt in Fi-gur 1 gezeichnete Position bewirkt. Nun wird der nächste Druckverstärkungstakt durch Beaufschlagung der Steuerleitung mit dem Druck der Druckquelle eingeleitet. Sobald der Steuerdruck auf die stirnseitige Ringfläche 72 des Ventilschiebers hin-reichend hoch gegenüber dem konstanten Druck auf der Seite 73 ist, wechselt der Ventilschieber in die in Fig. 4 gezeichnete zweite Position, in der die Steuer-scheibe 49 die Verbindung zwischen der Zylinderleitung 31 und der Pumpenlei-tung 16 freigibt. (Sp. 3 Z. 51-70, Sp. 4 Z. 13- 50, 58-74).Der Fachmann, der im Stand der Technik Ausschau nach einer baulichen Vereinfa-chung des aus D4 bekannten Umlenk- bzw. Steuerventils suchte, konnte somit -ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - die aus der US 2 864 313 zielführenden Anregungen zu den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen erhalten und bei Bedarf in entsprechend baulich angepasster Weise bei einem Druckverstärker nach D4 verwenden. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das in D2 gezeigte Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 und 4 einen Steuerschieber mit mehreren Ringräumen und Steuer-scheiben zeige, wohingegen beim Gegenstand des Anspruchs 1 nur eine Steuer-scheibe benötigt würde, die einen Ringraum in zwei axiale Bereiche trenne, kann dem zwar gefolgt werden, es führt aber zu keiner anderen Bewertung der Patent-fähigkeit. Denn für die Lösung der Aufgabe, das kompliziert aufgebaute Umlenk-ventil nach D4 mit der bekannten Funktion, den Niederdruckraum des Druckver-- 16 -stärkers wechselweise mit der Druckquelle und der Drucksenke zu verbinden, zu vereinfachen, wird der Fachmann jedenfalls zunächst die Bauelemente einer be-kannten Vorrichtung betrachten, die diese primäre Steuerungsfunktion erfüllen. Das sind in D2, Fig. 1 nur die unmittelbar oberhalb und unterhalb der Steuerscheibe 49 vorhandenen und allein durch sie getrennten Ringräume, weil dort die maßgeblich zu steuernden Anschlüsse für die Druckquelle, die Drucksenke sowie die Leitung zum Niederdruckteil des Druckverstärkers münden. Die beim bekannten Ventil-schieber weiter vorhandenen Ringräume 57, 51 und die diesen zugeordnete Steu-erscheibe 47 (die Scheibe 48 hat keine Steuerungsfunktion, sie trennt lediglich zwei Funktionsbereiche des Schiebers baulich voneinander) erkennt der Fachmann als weitere Ausgestaltungsmöglichkeit des Ventilschiebers, um dessen Bewegungscha-rakteristik zu beeinflussen. Er würde sie mit übertragen, wenn er von den Vorteilen dieser Ausbildung auch beim Druckverstärker nach D3 Gebrauch machen wollte, weil sie ermöglichen, den Steuerdruck auf die Fläche 72 des Ventilschiebers lang-sam ansteigen zulassen, indem ein Teil des Steuerfluids zunächst über den Ring-raum 57, eine oder mehrere Öffnungen 59 und den Ringraum 51 in die Tankleitung abgeführt wird, bis im Zuge der Fortbewegung des Ventilschiebers die Steuer-scheibe 47 die Öffnungen 59 verlegt und dann der volle Steuerdruck zur - mit den Worten der D2 - „schnappenden“, also beschleunigten Verschiebung des Ventil-schiebers gegen den konstanten hydraulischen Druck auf der anderen Seite des Schiebers in die in Fig. 4 gezeichnete Endlage wirksam wird (Sp. 3 Z. 57 bis Sp. 4 Z. 6). Die „schnappende“ Bewegungsphase entspricht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, genau der beim streitgegenständlichen Ventilschieber. Bei der umgekehrten Bewegungsrichtung des Ventilschiebers wir-ken die zusätzlichen Ausgestaltungen ebenfalls als in der Endphase die Bewegung beschleunigend (Sp. 4 Z. 46-58).Von diesen zusätzlichen Ausgestaltungen am Ventilschieber nach D2 und ihren Vorteilen macht der Fachmann nach Bedarf Gebrauch. Im vorliegenden Fall hatte er hierzu aber keine Veranlassung, da ausgehend von D4 eine bauliche Vereinfa-chung des Ventilschiebers unter Verzicht auf die dort genannten Vorteile einer Be-wegungsverstärkung oder -entlastung mittels eines Doppelschiebers angestrebt - 17 -wurde und zum anderen eine verlangsamte Anfahrbewegung des Steuerschiebers gemäß D2 der Zielsetzung nach einer hohen Arbeitsfrequenz des Druckverstärkers zuwider liefe.2. Hilfsantrag 1Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem nach Hauptantrag das weitere Merkmal auf, dass der Ventilschieber über seinen gesamten Verstellweg mit jeweils einer konstanten Kraftdifferenz beaufschlagt ist.In der Streitpatentschrift ist angegeben, dass der Differentialkolben (bzw. Ventil-schieber) auf einer Seite vom Druck aus der Steuerleitung und auf der anderen Seite, die eine kleinere Fläche hat, mit konstantem Druck beaufschlagt sei. Wegen des abwechselnden Wegfalls des Steuerdrucks werde der Ventilschieber abwech-selnd von einer Kraftdifferenz in die eine und von einer Kraftdifferenz in die andere Richtung bewegt. Die Kraftdifferenzen seien wegunabhängig und die Kraft werde einfach dadurch erzeugt, dass man den Fluiddruck auf die Stirnseiten des Ventil-schiebers wirken lasse (Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 10). Der Fachmann versteht dies so, dass allein der aufgeprägte Druck an den beiden Stirnseiten in Verbindung mit den konstanten Flächengrößen der Stirnseiten des Ventilschiebers die konstante Kraftdifferenz definiert, wie das unter hydrostatischen Bedingungen vor Beginn der Bewegung des Ventilschiebers zu erwarten ist. Einflüsse auf die Kraftdifferenz durch Zu- und Abströmquerschnitte am Steuerventil bei stark beschleunigten Be-wegungen des Ventilschiebers zur Erzielung einer hohen Wechselfrequenz der Differentialkolben und der damit einhergehenden hohen Abgabemenge des Druck-verstärkers, die aufgrund von beispielsweise einem Staudruck zu Druck- und damit Kraftänderungen führen könnten, bleiben hierbei unberücksichtigt. Diese Sichtweise wird auch dadurch gestützt, dass sich durch diese Druck- bzw. Kraftdifferenzen erst die relativ hohen Beschleunigungen erzielen lassen sollen (StrPS Sp. 3 Z. 13-18).2.1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Zwar ist in der Streitpatentschrift nur davon die Rede, dass die Kraftdifferenz über dem gesamten Verstellweg „praktisch“ konstant - 18 -gehalten wird (Sp. 3 Z. 13-16). Der hierdurch definierte Wertebereich schließt den konstanten Wert jedoch mit ein. Es handelt sich demzufolge um eine zulässige Be-schränkung des Patentgegenstandes.2.2. Das zusätzliche Merkmal im Hauptanspruch nach Hilfsantrag 1 begründet keine erfinderische Tätigkeit. Es ist bereits aus der gattungsbildenden Veröffentli-chung D4 bekannt.Wie schon ausgeführt, steht bei dem aus D4 bekannten Ventilschieber des Steuer-ventils bzw. Umlenkventils 9 an der mit der Steuerleitung 11 verbundenen Stirnseite wechselweise der Druck der Tankleitung oder wie beim Streitgegenstand der als konstant anzusehende Pumpendruck an. Die andere Stirnseite des Ventilschiebers ist stets mit dem Pumpendruck beaufschlagt (S. 418 Bild 2: Hydraulikdiagramm). Aufgrund der unterschiedlich großen Druckangriffsflächen der beiden Stirnseiten des Umlenkventils (S. 418 Bild 3) steht damit wie beim Gegenstand des Streitpa-tents eine konstante Druckdifferenz bzw. eine konstante Kraftdifferenz für die Be-wegung des Ventilschiebers zur Verfügung. Zum Hauptantrag war im Übrigen schon ausgeführt worden, dass ausgehend von D4 nicht erforderlich war, Merkmale des Steuerventils aus D2 auf das Steuerventil nach D4 zu übertragen, wenn dafür keine Veranlassung bestand. So bot sich eine Änderung er axialen Druckaufschal-tung der Stirnflächen des Ventilschiebers nach D4 (s. vertikale Pfeile in Bild 3) zu-gunsten der radialen Druckeinleitung gemäß dem Vorbild nach D2 dem Fachmann nicht zwingend an. Ihre Beibehaltung bei dem die Oberbegriffsmerkmale des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag enthaltenden Druckverstärker nach D4 in Verbindung mit den durch D2 angeregten Merkmalen - wie zum Hauptantrag ausgeführt - führt danach in nahe liegender Weise auch zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-antrag 1.3. Hilfsantrag 2Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinde-rischer Tätigkeit.- 19 -Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in zulässiger Weise angegeben, dass eine Bewegungsbegren-zung für den Ventilschieber vorgesehen ist, die die Verbindung seiner Stirnseite zum Anschluss der Druckquelle freihält.Gemäß Streitpatentschrift wird diese Maßnahme damit begründet, dass die An-schlussleitung für den Pumpendruck aus konstruktiven Gründen nicht in die Stirn-seite des Ventilgehäuses geführt werden konnte (Sp. 6 Z. 5-12). Wird danach die Leitung seitlich bzw. radial am Ventilgehäuse angeschlossen, besteht damit - zu-mindest bei raumsparendster Bauweise - die offensichtliche Möglichkeit, die Öff-nung durch den Ventilschieber teilweise oder ganz zu verstellen, wodurch die Ein-haltung des konstanten Drucks und damit der konstanten Kraft auf den Ventilschie-ber gefährdet wäre. Das einfach erkennbare Problem löst der Fachmann im Rah-men seines routinemäßigen konstruktiven Könnens, wobei das Anhalten des Schiebers z. B. durch einen Anschlag vor Erreichen der Öffnung auf der Hand liegt, auch wenn dadurch eine Vergrößerung der Baulänge in Kauf zu nehmen ist. Eine derartig einfache bauliche Maßnahme zur Lösung eines speziellen Problems kann auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1, die gemäß Punkt 2. als nicht erfinderisch festgestellt worden sind, nicht zu einem schutzfähi-gen Gegenstand führen, da diese Merkmalskombination nicht über Wirkungen hi-nausgeht, die in Kenntnis der Wirkungen der einzelnen Maßnahmen für den Fach-mann vorhersehbar waren.Dass in den zumindest auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung ent-halten sind, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Anspruch 2 wiederholt ein Merkmal, das der Fachmann bereits mit dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 mitliest. Es ist ebenso beim gattungsbildenden Druckverstärker nach D4 vorhanden wie die Merkmale des Anspruchs 3 (Bild 2: Hydraulikdiagramm). Die Merkmale des Anspruchs 4 sind aus D2 (Fig. 1) bekannt.- 20 -III.Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO. Eine andere Kostenent-scheidung war auch nicht hinsichtlich des Teils des Streitpatents gerechtfertigt, den die Beklagte nicht mehr verteidigt hat und der ohne Sachprüfung für nichtig erklärt worden ist. Denn die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 93 ZPO, wonach dem Kläger im Falle des sofortigen Anerkenntnisses des Klagean-spruchs durch den Beklagten, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, die Kosten zur Last fallen, liegen nicht vor.Die Beklagte mag, da sie unstreitig vorher nicht zum Verzicht oder zur Beschrän-kung des Patents aufgefordert worden ist, keine Veranlassung zur Klage gegeben haben, sie hat aber kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgege-ben. Hierfür genügt nicht die bloße beschränkte Verteidigung des Patents im Nich-tigkeitsverfahren (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon; Schulte, a. a. O., § 84 Rdn. 46), da der Patentinhaber nicht an seinen Beschrän-kungsantrag gebunden ist, solange über seinen Antrag nicht bestandskräftig ent-schieden worden ist. Der Patentinhaber muss vielmehr neben der beschränkten Verteidigung auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichten (vgl. BGH BlPMZ 1984, 246, 247 - Isolierglasscheibenrandfu-genfüllvorrichtung) oder den zulässigen Beschränkungsantrag mit einem Verzicht auf das Recht verbinden, diesen Antrag ganz oder teilweise zurückzunehmen oder mit dem Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage im Übrigen eine entsprechende verbindliche Erklärung abgeben (vgl. BGH a. a. O. - Dynamisches Mikrofon). Hier hat sich die Beklage zwar noch innerhalb der Widerspruchsfrist des § 82 Abs. 1 PatG nur noch beschränkt gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, aber weder einen Verzicht auf den darüber hinausgehenden Teil des Patents für die Vergangenheit und Zukunft erklärt noch sonst ihrer beschränkten Verteidigung die erforderliche Verbindlichkeit gegeben. Diese Verbindlichkeit kann auch der mit der Selbstbe-schränkung verbundenen Erklärung, dass sie der Klage teilweise widerspreche, - 21 -nicht entnommen werden, da ein solcher Teilwiderspruch auch nicht mehr als eine beschränkte Verteidigung des Patents darstellt (vgl. Schulte, a. a. O., § 82 Rdn. 8).Schülke Püschel Frühauf Hilber SchlenkPr
Full & Egal Universal Law Academy