BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 10 Ni 8/07 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 26. April 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - betreffend das europäische Patent 1 003 616 (DE 598 04 736) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung … für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. Juli 1998 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Pa-tents 1 003 616 (Streitpatent) das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 598 04 736 geführt wird und die Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Verformen, insbesondere zum Kaltverformen, von Werkstü-cken“ trägt. Das Patent nimmt die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 16. August 1997 in Anspruch. Es umfasst 18 Patentansprüche. Die Patentansprü-che 1 und 12 lauten: „1. Vorrichtung zum Verformen, insbesondere zum Kaltverformen oder Kaltfließpressen, eines Werkstücks, die eine Verformungs-matrize (3) und eine Vorschubeinrichtung (5), durch die eine Rela-- 3 - tivbewegung zwischen dem Werkstück (2) und der Verformungs-matrize (3) erzeugbar ist, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1; 1') eine mit der Vorschubeinrichtung (5) zu-sammenwirkende Frequenzerzeugungseinrichtung (10) aufweist, durch die die von der Vorschubeinrichtung (5) erzeugte Relativ-bewegung zwischen Werkstück (2) und Verformungsmatrize (3) derart modulierbar ist, dass nach einem Vorwärtshub, bei dem das Werkstück (2) und/oder die Verformungsmatrize (3) in Vorschub-richtung (P) einen ersten Hubweg durchläuft, in einem darauffol-genden Rückwärtshub eine Bewegung der Verformungsmat-rize (3) und/oder des Werkstücks (2) in einer der Vorschubrich-tung (P) entgegengesetzten Richtung um einen zweiten Hubweg durchführbar ist. 12. Verfahren zur Verformung eines Werkstücks, bei dem durch eine Vorschubeinrichtung (5) eine Relativbewegung zwischen ei-nem Werkstück (2) und einer Verformungsmatrize (3) erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die von der Vorschubeinrich-tung (5) erzeugte Relativbewegung zwischen dem Werkstück (2) und der Verformungsmatrize (3) derart moduliert wird, dass nach einem Vorwärtshub, bei dem in Vorschubrichtung (P) das Werk-stück (2) und/oder die Verformungsmatrize (3) einen ersten Hub-weg durchläuft, in einem darauffolgenden Rückwärtshub eine Be-wegung der Verformungsmatrize (3) und/oder des Werkstücks in einer zu der Vorschubrichtung (P) entgegengesetzten Richtung um einen zweiten Hubweg durchführbar ist.“ Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 11 und der auf den Patentanspruch 12 rückbezogenen Patentan-sprüche 13 bis 18 wird auf die Patentschrift (EP 1 003 616 B1) verwiesen. - 4 - Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-hig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie zitiert in der Klageschrift die auf der Streitpatentschrift genannten Druckschriften, nämlich D1 DE-OS 1 929 558, D2 FR-PS 1 364 019, D3 US-PS 3 550 417, D4 US-PS 3 585 832. Außerdem nennt sie zum Stand der Technik: D5 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 14. Aufl. 1981, S. 967, 968, 969 und 981, D6 A. Börker, Impulshydraulische Blechumformung, VDI-Berichte Nr. 372, 1980, S. 99 bis 102. In der mündlichen Verhandlung überreicht sie noch: D7 H. Sieke, Impulshydraulik - Was sie ist und was sie kann, Ingenieur digest, Heft 1, Januar 1977, S. 41 bis 43. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 003 616 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen. - 5 - Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents eine patentfähige Erfindung darstelle. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52 bis 57 EPÜ). I. 1. Gemäß der Streitpatentschrift betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zum Verformen, insbesondere zum Kaltverformen, hierbei insbesondere zum Kaltfließ-pressen, eines Werkstücks, die eine Verformungsmatrize und eine Vorschubein-richtung, durch die eine Relativbewegung zwischen dem Werkzeug und der Ver-formungsmatrize erzeugbar ist, aufweist, sowie ein Verfahren zur Verformung, insbesondere einer Kaltverformung, eines Werkstücks, bei dem durch eine Vor-schubeinrichtung eine Relativbewegung zwischen einem Werkstück und einer Verformungsmatrize erzeugt wird (Abs. 0001). In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass eine derartige Vorrichtung und ein derartiges Verfahren allgemein bekannt seien und daher nicht näher beschrieben werden müssten. Nachteilig sei bei der bekannten Vorrichtung und dem bekann-ten Verfahren, dass hohe Vorschubkräfte zur Erzielung der gewünschten Kaltver-formung des Werkstücks erforderlich seien (Abs. 0002). Die Patentschrift geht so-dann auf den Stand der Technik ein und nennt dazu einige Druckschriften. Außer den auf der Patentschrift aufgeführten Druckschriften D1, D2 und D4 ist hier auch die US-PS 4 197 757 genannt. Demnach war es am Anmeldetag des Streitpatents insbesondere bekannt, einer statischen Presskraft eine pulsierende bzw. vibrie-rende Kraft zu überlagern (Abs. 0003 bis 0006). Schließlich ist als Aufgabe der Er-findung angegeben, eine Vorrichtung und ein Verfahren der eingangs genannten Art derart weiter zu bilden, dass eine Reduzierung der zur Verformung, insbeson-- 6 - dere einer Kaltverformung, eines Werkstücks erforderlichen Vorschubkräfte er-reicht wird (Abs. 0007). 2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe hat fol-gende Merkmale: 1. Vorrichtung zum Verformen eines Werkstücks 2. mit einer Verformungsmatrize (3), 3. mit einer Vorschubeinrichtung (5) zur Erzeugung einer Relativbewe-gung zwischen dem Werkstück (2) und der Verformungsmatrize (3), 4. mit einer Frequenzerzeugungseinrichtung (10), 4.1 die mit der Vorschubeinrichtung (5) zusammenwirkt, 4.2 durch die die von der Vorschubeinrichtung (5) erzeugte Relativ-bewegung zwischen Werkstück (2) und Verformungsmatrize (3) derart modulierbar ist, 4.2.1 dass nach einem Vorwärtshub, bei dem das Werk-stück (2) und/oder die Verformungsmatrize (3) in Vor-schubrichtung (P) einen ersten Hubweg durchläuft, 4.2.2 in einem darauf folgenden Rückwärtshub eine Bewe-gung der Verformungsmatrize (3) und/oder des Werk-stücks (2) in einer der Vorschubrichtung (P) entgegen-gesetzten Richtung um einen zweiten Hubweg durch-führbar ist. Das Verfahren nach Patentanspruch 12 hat folgende Merkmale: 1. Verfahren zur Verformung eines Werkstücks 2. bei dem durch eine Vorschubeinrichtung (5) eine Relativbewegung zwischen einem Werkstück (2) und einer Verformungsmatrize (3) er-zeugt wird, - 7 - 3. die von der Vorschubeinrichtung (5) erzeugte Relativbewegung zwi-schen dem Werkstück (2) und der Verformungsmatrize (3) wird der-art moduliert, 3.1 dass nach einem Vorwärtshub, bei dem in Vorschubrichtung (P) das Werkstück (2) und/oder die Verformungsmatrize (3) einen ersten Hubweg durchläuft, 3.2 in einem darauf folgenden Rückwärtshub eine Bewegung der Verformungsmatrize (3) und/oder des Werkstücks (2) in einer der Vorschubrichtung (P) entgegengesetzten Richtung um ei-nen zweiten Hubweg durchführbar ist. II. 1. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur des Maschinen-baus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Umformtechnik anzusehen, der auch über Kenntnisse in der Konstruktion der dafür eingesetzten Maschinen verfügt bzw. einen Maschinenbauingenieur mit entsprechenden Kenntnissen zu Rate zieht. 2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weist eine Frequenzerzeugungsein-richtung auf, die mit der Vorschubeinrichtung zusammenwirkt (Merkmal 4.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung für den Patentanspruch 1) und durch die die von der Vorschubeinrichtung erzeugte Relativbewegung zwischen Werkstück und Verformungsmatrize so modulierbar ist, dass sie periodisch abwechselnd in ent-gegen gesetzte Richtungen verläuft (Merkmale 4.2 bis 4.2.2). Durch die in den Merkmalen 4.2 bis 4.2.2 angegebene Funktionsweise der Vorrichtung wird diese in ihrer gegenständlichen Ausbildung hinreichend konkret beschrieben. Durch die Begriffe „Frequenzerzeugungseinrichtung“ und „modulierbar“ ist für den Fachmann insbesondere klar, dass der Vorwärtshub und der anschließende Rückwärtshub beim Umformen eines Werkstücks in stetiger Wiederholung bis zur vollständigen Verformung des Werkstücks ausführbar sein müssen, wobei der Vorwärtshub - 8 - (erster Hubweg) entsprechend der fortschreitenden Verformung des Werkstücks größer sein muss als der Rückwärtshub (zweiter Hubweg). Das Zusammenwirken zwischen der Frequenzerzeugungseinrichtung und der Vorschubeinrichtung kann, wie es in den Figuren 1 und 2 der Patentschrift darge-stellt ist, dadurch verwirklicht werden, dass die Frequenzerzeugungseinrichtung 10 als eigenständiger Mechanismus zwischen der Vorschubeinrichtung und der Ver-formungsmatrize (Fig. 1) bzw. dem Werkstück (Fig. 2) angeordnet ist. Für den Fachmann liegt auf der Hand, dass in diesem Fall zur Erzeugung eines Rück-wärtshubs der Matrize bzw. des Werkstücks die Rückhubgeschwindigkeit der Fre-quenzerzeugungseinrichtung größer sein muss als die stetige Vorschubgeschwin-digkeit der Vorschubeinrichtung. Das Zusammenwirken kann aber auch durch In-tegration der Frequenzerzeugungseinrichtung in die Vorschubeinrichtung und un-mittelbare Modulierung von deren Vorschubbewegung realisiert werden (Patent-anspruch 10), indem die Versorgung eines hydraulischen Vorschubzylinders der Vorschubeinrichtung mit Hydraulikfluid durch Ventile und eine Einrichtung zu de-ren periodischer Umschaltung so gesteuert wird, dass eine oszillierende Bewe-gung entsteht (PS Abschnitt 0018). 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. In Dubbel (D5) a. a. O., ist im Bild 64 das Grundschema des hydraulischen Kreis-laufs einer Presse mit Förderstromquelle dargestellt, wie es z. B. bei einer Strang-presse gemäß Bild 66 angewendet werden kann. Der Fachmann entnimmt daher aus Dubbel eine Vorrichtung zum Verformen eines Werkstücks mit einer Verfor-mungsmatrize und mit einer Vorschubeinrichtung zur Erzeugung einer Relativbe-wegung zwischen dem Werkstück und der Verformungsmatrize. Zur Durchführung eines Arbeitshubes und eines Rückhubes in die Ausgangsstellung sind die Räume im Hydrozylinder 9 (Bild 64) der Vorrichtung oberhalb und unterhalb eines Kolbens über ein Ventil 7 wechselweise mit einer Hydraulikfluid liefernden Pumpe und mit einem Ablauf verbindbar. Das Ventil 7 stellt aber weder für sich noch in Verbin-- 9 - dung mit dem Hydrozylinder 9 eine Frequenzerzeugungseinrichtung dar, denn es ermöglicht zwar die Herstellung der verschiedenen erforderlichen Verbindungs-wege für Hydraulikfluid, bewegt sich aber nicht von selbst, sondern bedarf einer Betätigungsvorrichtung. Weder eine solche Betätigungsvorrichtung noch eine Ein-richtung, die diese ansteuert, sind in der Druckschrift offenbart. Somit unterschei-det sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die Merkmale 4 bis 4.2.2 von dem aus Dubbel a. a. O. bekannten Stand der Technik. In der US-PS 3 585 832 (D4) - auf diese Druckschrift hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung neben den Druckschriften D5 und D6 gestützt - ist eine Vorrichtung zum Verformen eines Werkstücks 70 beschrieben, die eine Verfor-mungsmatrize 52 und eine Vorschubeinrichtung 16 zur Erzeugung einer Relativ-bewegung zwischen dem Werkstück und der Verformungsmatrize aufweist (Fig. 1 und 2). Zusätzlich ist eine pneumatische Hammervorrichtung 32, 50 vorgesehen, die während des Verformens betätigt wird, so dass eine pulsierende Verformungs-kraft entsteht (Sp. 4 Z. 10 - 20). Diese pneumatische Hammervorrichtung mit ihrer Ansteuerung lässt sich zwar als Frequenzerzeugungseinrichtung auffassen, von einer Gestaltung der Vorrichtung derart, dass abwechselnd bei einem Vorwärts-hub zwischen der Verformungsmatrize und dem Werkstück eine Relativbewegung in eine Richtung und bei einem Rückwärtshub eine Relativbewegung in der entge-gen gesetzten Richtung durchführbar ist, kann aber keine Rede sein. Somit unter-scheidet sich die streitpatentgemäße Vorrichtung zumindest durch die Merk-male 4.2 bis 4.2.2 von der aus der D4 bekannten Vorrichtung. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents dem Aufsatz „Impulshydraulische Blechumformung“ von A. Börker eine Vorrichtung entnommen hat, bei der eine Frequenzerzeugungseinrichtung mit der Vorschubeinrichtung derart zusammen wirkt, dass die Relativbewegung zwi-schen einem Werkstück und einer Verformungsmatrize abwechselnd einen Vor-wärtshub in eine Richtung und einen Rückwärtshub in der dazu entgegen gesetz-ten Richtung durchläuft. - 10 - Der Aufsatz enthält zwar Passagen, die sich auf die Hin- und Herbewegung eines Kolbens in einem Hydraulikzylinder beziehen, z. B. die Angabe von Amplituden in Tafel 1 und die Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise eines soge-nannten Impulsgenerators im Abschnitt 6. Er beschäftigt sich aber in erster Linie mit Verformungsverfahren, bei denen einem statischen hydraulischen Druck zur Erzeugung einer vibrierenden Kraft eine Druckoszillation überlagert wird (S. 99 li. Sp. Abs. 1 u. 2). Demnach wird nicht die Relativbewegung zwischen Werkstück und Verformungsmatrize moduliert, sondern der Druck bzw. die Kraft, die bei der Umformung aufgewandt wird. Der Abschnitt 5, der auf durchgeführte Versuche und Entwicklungen eingeht, bestätigt diese Sichtweise. In diesem Abschnitt wird die Umrüstung einer hydrauli-schen Schmiedepresse auf impulshydraulisches Vibrationspressen beschrieben. Demnach wurde der hydraulische Schwingungserzeuger (Impulsgenerator) ein-gesetzt, der in Abschnitt 6 näher beschrieben ist. Dieser Impulsgenerator wurde an zwei Führungszylinder der Schmiedepresse angeschlossen, die an dem Plun-ger der Schmiedepresse angriffen, so dass die Summe der Kräfte des Plungers und der Führungszylinder auf die Proben einwirkten (S. 100 re. Sp. Abs. 2). Der Schaltplan des Impulsgenerators ist in Bild 6 dargestellt. Zum Impulsgenerator gehört der oben im Bild dargestellte doppelt wirkende Hydraulikzylinder, dessen Arbeitsräume wechselweise mit dem Druckmittelzufluss und -abfluss verbunden werden. Mit dem Impulsgenerator können die Frequenz und Amplitude der Vibra-tionen bzw. Pulsationen in weiten Bereichen gesteuert werden (Abschnitt 6.1 und 6.2). Wenn dabei von Amplituden die Rede ist (vgl. auch Tafel 1), wird der Fachmann dies so verstehen, dass diese Amplituden bei unbelastetem Arbeitszy-linder auftreten bzw. dann wenn die Kraft ausreicht, den Widerstand am Arbeits-kolben zu überwinden. Es handelt sich somit um Betriebsparameter des Impuls-generators. Wenn der Impulsgenerator, wie es in Abschnitt 5.1 beschrieben ist, an Führungs-zylinder einer Schmiedepresse angeschlossen ist, deren Umformkraft von einem - 11 - Plungerzylinder aufgebracht wird, wird der Fachmann nicht annehmen, dass diese Führungszylinder eine so große Rückstellkraft erzeugen können, dass es tatsäch-lich zu einer Umkehrung der Bewegungsrichtung des Plungerzylinders, d. h. zu einem Rückhub im eigentlichen Sinne kommt. Er wird vielmehr diesen „Rückhub“ als vorübergehende Verminderung der Umformkraft (Entlastung) verstehen (S. 100 re. Sp. Abs. 2). Der Fachmann musste daher am Anmeldetag des Streitpatents die Veröffentli-chung Börker so verstehen, dass darin eine Variation der seinerzeit bekannten impulshydraulischen Umformung beschrieben ist, bei der die statische Kraft einer hydraulischen Presse durch Überlagerung einer oszillierenden Kraft moduliert wird, nicht aber die Richtung der Relativbewegung zwischen dem Werkstück und der Verformungsmatrize. Somit unterscheidet sich die Vorrichtung nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents auch vom Stand der Technik nach Börker durch die Merkmale 4.2 bis 4.2.2. Auch die übrigen von der Klägerin zwar zitierten aber nicht aufgegriffenen Druck-schriften und der in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufsatz (D7) offen-baren keine Vorrichtung mit den in Patenanspruch 1 des Streitpatents angegebe-nen Merkmalen. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Presse, deren Kreislaufschema im Bild 64 in Dubbel dargestellt ist, könnte zwar relativ leicht, nämlich durch eine Steuer- und Betätigungseinrichtung zur pe-riodischen Umschaltung des Ventils 7 zwischen seinen Endstellungen zu einer Vorrichtung entsprechend Patentanspruch 1 des Streitpatents umgebaut werden. Die Druckschrift vermittelt dem Fachmann jedoch keinerlei Anregung dafür, so et-was überhaupt in Betracht zu ziehen. - 12 - Aus der US-PS 3 585 832 und auch aus dem Aufsatz von Börker entnimmt der Fachmann die Lehre, der statischen Hauptumformkraft eine oszillierende Kraft zu überlagern und so zu einer Umformung durch eine periodisch an- und abschwel-lende Umformkraft zu kommen. Dabei wirkt die Kraft, wenn auch mit wechselnder Intensität, ständig in die gleiche Richtung. Demgegenüber muss bei der Vorrich-tung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents die Wirkungsrichtung der Kraft periodisch umgekehrt werden, damit die Relativbewegung zwischen Verfor-mungsmatrize und Werkstück abwechselnd einen Vorwärtshub und einen Rück-wärtshub in entgegen gesetzter Richtung durchläuft. Ein solches Vorgehen wird durch den vorgenannten Stand der Technik dem Fachmann nicht nahe gelegt, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Freiformschmie-den mit einem Hammer oder einer Presse das Werkstück zwischen Verformungs-vorgängen jeweils in die Ausgangsstellung zurück gefahren wird, um das Werk-stück in eine andere Position zu bringen. Hier handelt es sich um eine ganz an-dere Arbeitsweise, die kein Vorbild für das Verformen eines Werkstücks mit einer Verformungsmatrize abgeben kann. Die von der Klägerin darüber hinaus noch zitierten aber nicht weiter aufgegriffenen Druckschriften führen ebenfalls nicht weiter. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Für das Verfahren gemäß Patentanspruch 12 gelten die vorstehenden Ausführun-gen zur Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in entsprechender Weise. Das Verfahren ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit den Patentansprüchen 1 und 12 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie 13 bis 18 Bestand. Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen. - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. gez. Unterschriften
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