Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Juni 2019 Zehnter Senat - 10 AZN 567/19 (F) - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 28. September 2017 - 1 Ca 4439/16 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. Februar 2019 - 2 Sa 558/17 - Entscheidungsstichwort e : Absehen von einer Begründung - Anhörungsrüge - Darlegungsanford e- rungen ECLI:DE:BAG:2019:250619.B.10AZN567.19F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 567/19 (F) 10 AZN 246/19 Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Nichtzulassungsbeschwerdeführerin und Rügeführerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25. Juni 2019 beschlo s- sen: 1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den B e- schluss des Senats vom 8. Mai 2019 - 10 AZN 246/19 - wird als unzulässig verworfen . 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. - 2 - 10 AZN 567/19 (F) ECLI:DE:BAG:2019:250619.B.10AZN567.19F.0 - 3 - 3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 786.198,26 Euro festgesetzt. Gründe Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nich t- z u lassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und e i- genständige Verletzungen d es Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene En t- scheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl. BVerfG 16. November 2018 - 2 BvR 2172/18 - Rn. 7 [ zu § 33a StPO ] ; 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - Rn. 2 [ zu § 321a ZPO ] ) . Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der En t- scheidung nicht erwogen w orden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BGH 23. April 2019 - V ZR 335/17 - Rn. 2 [ zu § 321a ZPO ] ) . 2. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht. a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2019, dass der Senat ihr rechtliches n- dung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung d es Vortrags im Beschwerdeverfahren. b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entsche i- dung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen . Sie übersieht, 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZN 567/19 (F) ECLI:DE:BAG:2019:250619.B.10AZN567.19F.0 dass eine Ergänzung der G ründe eines Beschlusses nicht durch eine Anh ö- rungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unte rbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 9. April 2014 - 1 AZN 262/14 (F) - Rn. 2; BGH 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18 - Rn. 2 [ zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ]) . c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährle istende unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausg e- staltung der Kont rolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähi g- keit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effe k- tivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [zu § § 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO] ) . Gallner Pessinger Brune 6
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