Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. November 2018 Zehnter Senat - 10 ABR 12/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 I. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 16 BVL 5012/16 - Entscheidungsstichwort e : Allgemeinverbindlicherkl344rung nach 247 5 Abs. 1a TVG nF - Wirksamkeit - Tarif vertr344ge des Baugewerbes ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 ABR 12/18 16 BVL 5012/16 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 20. November 2018 BESCHLUSS Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdef374hrerin, 2. 3. 4. 5. - 2 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 3 - 6. Antragsteller, 7. 205 hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anh366rung vom 20. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Meyer f374r Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 - 16 BVL 5012/16 - wird zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen! Gr374nde A. Die Beteiligten streiten 374ber die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlich-erkl344rung (AVE) vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags 374ber das Sozialkassenver-fahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF des letzten 304nderungstarif-vertrags vom 24. November 2015 (AVE VTV 2016; BAnz. AT 9. Mai 2016 B4). Der VTV wurde auf Arbeitgeberseite von den Beteiligten zu 3. und 4., dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und dem Haupt-verband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB), mit der Beteiligten zu 5., der 1 2 - 3 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 4 - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), abgeschlossen. Der VTV regelt die Durchf374hrung des in den materiellen Tarifvertr344gen des Baugewerbes festgelegten Urlaubskassenverfahrens, der zus344tzlichen Altersversorgung und der Berufsbildung im Baugewerbe. Der Beteiligte zu 6. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bau-wirtschaft (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsf344higkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle f374r die tariflich festgelegten Beitr344ge im Urlaubskassen- und Berufsbildungsverfahren und die Beitr344ge zu der ZVK Bau sowie den regionalen Kassen in Bayern und Berlin. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der ZDB, zugleich namens und in Vollmacht des HDB und der IG BAU, beim Beteiligten zu 2., dem Bundesministerium f374r Arbeit und Soziales (BMAS), die Allgemeinverbind-licherkl344rung des VTV mit Wirkung zum 1. Januar 2016. Die AVE sollte nach dem Antrag mit den in der sog. Gro337en Einschr344nkungsklausel enthaltenen Be-schr344nkungen erfolgen (BAnz. AT 14. Juli 2015 B1). Der Antrag war auf 247 5 Abs. 1a TVG gest374tzt. Der Antrag wurde den obersten Arbeitsbeh366rden der L344nder zur Stel-lungnahme 374bermittelt und ebenso wie der Termin f374r die Verhandlung des Ta-rifausschusses im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 7. April 2016 tagte der Tarifausschuss und bef374rwortete die beantragte AVE. In einem Pr374fvermerk vom 29. April 2016 gelangte das BMAS zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen f374r die beantragte AVE nach 247 5 Abs. 1a TVG vorl344gen. Der Vermerk wurde von der damaligen Bundesministerin f374r Ar-beit und Soziales Andrea Nahles gegengezeichnet. Die AVE-Bekanntmachung vom 4. Mai 2016 wurde von ihr unterzeichnet. Die Bekanntmachung wurde im Folgenden im Bundesanzeiger ver366ffentlicht. Die Beteiligte zu 1. wird von der ULAK auf der Grundlage der AVE VTV 2016 auf Beitr344ge nach dem VTV in Anspruch genommen. Sie war im ma337geb-lichen Zeitraum nicht Mitglied eines der tarifvertragsschlie337enden Arbeitgeber-verb344nde. 3 4 5 6 7 - 4 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 5 - Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die AVE VTV 2016 sei aus formellen und materiellen Gr374nden unwirksam. Der VTV sei unwirksam, weil die Beteiligten zu 3. bis 5. nicht tariff344hig seien. Hinsichtlich der Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer besch344ftigten, fehle es schon an einer Tarifmacht der Tarifvertragsparteien, dies f374hre ebenfalls zur Gesamtunwirk-samkeit des VTV. Die AVE des VTV sei nicht im 366ffentlichen Interesse geboten gewesen. Die gegebene Begr374ndung spiegle schon seit Jahren nicht mehr die realen Zust344nde in der Bauwirtschaft wider. Entgegen dem Gesetz sei nicht gepr374ft worden, ob der VTV repr344sentativ sei. Eine bei verfassungskonformer Auslegung erforderliche 374berwiegende Bedeutung habe nicht bestanden. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherkl344rung des Tarifvertrags 374ber das Sozialkassenverfahren im Bauge-werbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF der 304nderungstarifver-tr344ge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015, Bekanntmachung vom 4. Mai 2016 (BAnz. AT 9. Mai 2016 B4), unwirksam ist. Die Beteiligten zu 2. bis 6. haben beantragt, den Antrag zur374ckzuweisen. Der Beteiligte zu 6. hat dar374ber hinaus beantragt festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2. im Bunde s- anzeiger AT vom 9. Mai 2016 bekannt gemachte Allge-meinverbindlicherkl344rung vom 4. Mai 2016 des Tarifver-trags 374ber das Sozialkassenverfahren im Bau gewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF der 304nderungstarifvertr344ge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015 wirksam ist. Die Beteiligten zu 2. bis 6. haben gemeint, die Neufassung des 247 5 TVG sei verfassungsgem344337, der VTV und dessen AVE seien rechtswirksam. Zweifel an der Tariff344higkeit oder Tarifzust344ndigkeit der Tarifvertragsparteien des Bau-gewerbes best374nden nicht. Der VTV sei ein Anwendungsfall des 247 5 Abs. 1a TVG. Die Regelungen des VTV seien auf Allgemeinverbindlichkeit angelegt und ohne diese nicht handhabbar. Auf die Frage, ob Solo-Selbst344ndige nach 247 17 8 9 10 11 12 - 5 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 6 - VTV wirksam herangezogen werden k366nnten, komme es nicht an, weil die ge-r374gten M344ngel keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der AVE h344tten. Hin-sichtlich des f374r allgemeinverbindlich erkl344rten VTV habe ein 366ffentliches Inte-resse an der AVE bestanden. Das Landesarbeitsgericht hat die Antr344ge der beiden damaligen An-tragstellerinnen auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der AVE VTV 2016 zur374ckgewiesen und zugleich festgestellt, dass sie wirksam ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die noch ver-bliebene Antragstellerin, die Beteiligte zu 1., ihr Begehren weiter. Die zweite Antragstellerin, die fr374here Beteiligte zu 7., hat keine Rechtsbeschwerde einge-legt. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die antragstellenden Beteilig-ten zu 1. und 6. sind antragsbefugt. Ihnen kommt ein Feststellungsinteresse zu (B I). Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die AVE VTV 2016 sei formell und materiell wirksam, ist nicht zu beanstanden. Die 334berpr374fung der AVE er-folgt im Beschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (B II). Die AVE verst366337t weder gegen die Europ344ische Menschenrechtskonvention (EMRK), noch ist ein Vorabentscheidungsersuchen zur Kl344rung der Vereinbar-keit der AVE mit Unionsrecht an den Gerichtshof der Europ344ischen Union zu richten (B III). Der f374r allgemeinverbindlich erkl344rte Tarifvertrag ist nicht insge-samt unwirksam, eine Aussetzung nach 247 97 Abs. 5 ArbGG kommt nicht in Be-tracht (B IV). Die AVE ist von einer hinreichenden demokratischen Legitimation getragen (B V). Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften wurden bei ihrem Erlass nicht verletzt (B VI). Die nach 247 5 Abs. 1a TVG ausgesprochene AVE VTV 2016 ist auch materiell rechtswirksam, die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die AVE des VTV sind erf374llt (B VII). I. Die Beteiligte zu 1. ist f374r ihren negativen Feststellungsantrag ebenso antragsbefugt wie die ULAK f374r den positiven Feststellungsantrag. Diese Betei-ligten haben auch ein Interesse an der begehrten Feststellung. Alle am Verfah-ren zu beteiligenden Vereinigungen und Stellen sind beteiligt worden. 13 14 15 - 6 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 7 - 1. Das Verfahren nach 247 2a Abs. 1 Nr. 5, 247 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen AVE VTV 2016 statthaft (vgl. BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 17). 2. Die Beteiligte zu 1. ist hinsichtlich ihres negativen Feststellungsantrags antragsbefugt nach 247 98 Abs. 1 ArbGG und hat ein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung. Die Antragsbefugnis der ULAK f374r ihren positiven Fest-stellungsantrag ergibt sich aus 247 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG. a) Bei dem Verfahren nach 247 2a Abs. 1 Nr. 5, 247 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchf374hrung eine Antragsbefugnis nach 247 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Nach 247 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die AVE oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach 247 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach 247 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG eine Antragsbe-fugnis f374r die Parteien dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach 247 98 Abs. 1 ArbGG unabh344ngig ist. Aus der Antragsbefugnis folgt grunds344tzlich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 35). b) Nach diesen Grunds344tzen bestehen eine Antragsbefugnis und ein Inte-resse der Beteiligten zu 1. an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegrif-fenen AVE. Das Inkrafttreten des SokaSiG steht ihrem Rechtsschutzbed374rfnis nicht entgegen. aa) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. ergibt sich aus 247 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie wird von der ULAK auf Zahlung von Sozialkassenbeitr344gen f374r den Geltungszeitraum der angegriffenen AVE in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragsschlie337enden Parteien gewesen zu sein. Dieses Ver-fahren ist noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen. Die Antragsbefugnis besteht unabh344ngig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren leug-net, unter den Geltungsbereich der Tarifvertr344ge des Baugewerbes zu fallen 16 17 18 19 20 - 7 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 8 - (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 37; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55, BAGE 156, 213). bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass durch das Inkrafttreten des SokaSiG das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Antrag nach 247 98 Abs. 1 ArbGG nicht entfallen ist (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 39 ff.). c) Die ULAK ist nach 247 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG f374r ihren positiven Fest-stellungsantrag antragsbefugt. Sie hat einen Aussetzungsbeschluss nach 247 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffene AVE betrifft. Dieser Aus-setzungsbeschluss ist aufgrund der Unterbrechung des dortigen Rechtsstreits nach 247 240 ZPO bisher nicht wirksam aufgehoben worden. Es ist nicht zu pr374-fen, ob die Voraussetzungen f374r die Aussetzung erf374llt waren, solange die Ent-scheidungserheblichkeit der AVE nicht offensichtlich fehlt (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 42). Hierf374r gibt es keine Anhaltspunkte. 3. Alle nach 247 98 Abs. 3, 247 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Vereinigun-gen und Stellen sind vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden. a) Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist noch im Rechtsbe-schwerdeverfahren von Amts wegen zu pr374fen. Personen und Stellen, die zuvor zu Unrecht nicht geh366rt wurden, sind auch ohne R374ge zum Verfahren hinzuzu-ziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grunds344tzlich nicht von Amts wegen zu pr374fen, ob alle in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Verei-nigungen und Stellen zu Recht angeh366rt wurden (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 48). b) Nach 247 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Beh366rde, die den Tarifvertrag f374r allgemeinverbindlich erkl344rt hat, das BMAS, an diesem Beschlussverfahren be-teiligt. Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die Tarifvertragsparteien, die den f374r allgemeinverbindlich erkl344rten Tarif-vertrag abgeschlossen haben (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 49). Sie sind vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden. 21 22 23 24 25 - 8 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 9 - II. Streitigkeiten 374ber die Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechen-den Rechtsverordnung nach 247 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. 247 98 ArbGG sind im Be-schlussverfahren auszutragen (247 2a Abs. 2 ArbGG). Nach 247 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antr344-ge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach 247 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufkl344rung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grunds344tze gelten nach 247 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur 334berpr374fung der Wirksamkeit einer AVE oder Rechtsverordnung (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 50). Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. III. Die AVE von Tarifvertr344gen nach 247 5 Abs. 1a TVG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 5 des Tarifautonomiest344rkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) verst366337t nicht gegen die Europ344ische Men-schenrechtskonvention (EMRK). Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Eu-rop344ischen Union nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV ist nicht geboten (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 51 ff.). 1. Die EMRK ist nicht verletzt. Der Europ344ische Gerichtshof f374r Men-schenrechte hat durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 - Rn. 51 ff., 65 ff.) f374r den allgemeinverbindlich erkl344rten VTV in einer fr374heren Fassung rechtskr344ftig entschieden, dass die AVE von Tarifvertr344gen 374ber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe weder gegen die durch Art. 11 EMRK gesch374tzte Vereinigungs-freiheit verst366337t noch zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK gesch374tzten Eigentumsrechts f374hrt. Daran hat sich durch die Neufas-sung des 247 5 TVG nichts ge344ndert. 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union, die die Ver-einbarkeit der AVE des VTV mit Unionsrecht zum Gegenstand h344tte, kommt nicht in Betracht. F374r die angegriffene AVE fehlt ein Ankn374pfungspunkt an das Unionsrecht. Der Senat hat hinsichtlich der AVE mehrerer fr374herer Fassungen des VTV bereits entschieden, dass deren Erlass kein Akt der Durchf374hrung des Unionsrechts iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC war und ein Vorabentscheidungs- 26 27 28 29 - 9 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 10 - ersuchen nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV zur Kl344rung der Vereinbarkeit der AVE mit Art. 16 GRC deshalb ausschied. Ebenso wenig kam eine Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Einschr344nkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Be-tracht (grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 97 ff., BAGE 156, 213). Die Neufassung des 247 5 TVG 344ndert daran nichts (n344her BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 53). IV. Anhaltspunkte f374r eine Gesamtunwirksamkeit des f374r allgemeinverbind-lich erkl344rten Tarifvertrags bestehen nicht. Das Verfahren ist auch nicht nach 247 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. 1. 247 5 TVG nF setzt - ebenso wie 247 5 TVG aF - voraus, dass es sich bei den f374r allgemeinverbindlich erkl344rten Tarifvertr344gen um wirksame Tarifvertr344ge iSd. TVG handelt. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien tariff344hig und tarifzust344ndig sind (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 55 mwN). Ma337geblich ist der Zeitpunkt des Ab-schlusses des Tarifvertrags oder des jeweils letzten 304nderungstarifvertrags (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 93), hier also der 24. November 2015. 2. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des f374r allgemeinverbindlich erkl344rten Tarifvertrags sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die von der Beteiligten zu 1. angenommene Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen, insbe-sondere des 247 17 VTV, f374hrt - auch wenn die Annahme zutreffen sollte - nicht zur Unwirksamkeit des betroffenen Tarifvertrags und l344sst deshalb die Wirk-samkeit der angegriffenen AVE unber374hrt (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 56 ff.). a) Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung hat entgegen der Ausle-gungsregel des 247 139 BGB grunds344tzlich nicht die Unwirksamkeit der 374brigen tariflichen Vorschriften zur Folge. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen wegen Versto337es gegen Gesetze oder die Verfassung ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit die g344nzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, sondern nur die Unwirksamkeit der verbotswidrigen Bestimmung oder Bestim-30 31 32 33 - 10 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 11 - mungen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksa-me Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (st. Rspr., zB BAG 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 37 mwN). Die Teilunwirksamkeit einzelner Tarifnormen f374hrt auch nicht zu einer vollst344ndigen Unwirksamkeit der AVE. Diese Rechts-folge kann nicht mit dem Hinweis hergeleitet werden, es best374nden dann zwangsl344ufig Abw344gungsfehler (so aber L366wisch/Rieble TVG 4. Aufl. 247 5 Rn. 91, 337). F374r die Rechtm344337igkeit einer AVE kommt es nicht auf einzelne Abw344gungselemente an, sondern darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die AVE objektiv erf374llt waren. Dies ist bei einem Tarifvertrag, der weiterhin eine in sich geschlossene Regelung bildet, regelm344337ig auch ohne eine als rechtswidrig angesehene Norm der Fall (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 57). b) 247247 17 und 4 Abs. 4 VTV iVm. 247 31 des Tarifvertrags 374ber die Berufsbil-dung im Baugewerbe (BBTV) beschr344nken sich darauf, eine Beitragspflicht zum Berufsbildungsverfahren f374r Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer und ent-sprechende Meldepflichten zu begr374nden. Mit Blick auf die Grenzen der Tarif-macht bestehen zwar Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Normen (vgl. zu 344hnlichen Tarifbestimmungen im Schornsteinfegerhandwerk BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 279/16 - Rn. 20 ff.). Das Sozialkassenverfahren kann f374r Betrie-be mit Arbeitnehmern jedoch problemlos auf der Grundlage der Bestimmungen des VTV abgewickelt werden. Der Tarifvertrag behielte weiterhin seine Bedeu-tung. Dies zeigt sich auch daran, dass eine Beitragspflicht f374r Betriebe ohne Besch344ftigte erstmals ab dem 1. April 2015 eingef374hrt wurde. Eine weitere 334berpr374fung von einzelnen Normen eines f374r allgemeinverbindlich erkl344rten Tarifvertrags ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach 247 2a Abs. 1 Nr. 5, 247 98 ArbGG (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 58). 3. Die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung des Verfahrens nach 247 97 Abs. 5 ArbGG sind nicht gegeben. Vern374nftige Zweifel an der Tariff344higkeit oder Tarifzust344ndigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstreckten Tarifvertrags bestehen nicht. 34 35 - 11 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 12 - a) Nach 247 2a Abs. 1 Nr. 4, 247 97 ArbGG ist die Entscheidung 374ber die Tarif-f344higkeit oder Tarifzust344ndigkeit einer Vereinigung ausschlie337lich in einem be-sonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit Wirkung f374r und gegen jedermann zu kl344ren (247 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Eine Inzidentpr374fung der Tariff344higkeit oder Tarifzust344ndigkeit in einem anderen Rechtsstreit oder Verfahren scheidet aus. Die Aussetzungs-pflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit auch in einem Verfahren nach 247 98 ArbGG (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 60; grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 119 ff., BAGE 156, 213). Ein Verfahren darf nach 247 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG allerdings nur dann ausgesetzt werden, wenn zumindest eine der in 247 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Ei-genschaften einer Vereinigung aufgrund vern374nftiger Zweifel an ihr streitig ist. Im Arbeitsleben ge344u337erte Vorbehalte sind zu ber374cksichtigen und von den Ge-richten aufzugreifen. Danach ist das Ausgangsverfahren nicht schon dann aus-zusetzen, wenn die Tariff344higkeit oder Tarifzust344ndigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gr374nde infrage gestellt wird (vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 9, BAGE 142, 366). An solchen vern374nftigen Zweifeln fehlt es. b) Der Senat hat die Frage der Tariff344higkeit und Tarifzust344ndigkeit der Beteiligten zu 3. bis 5. im Hinblick auf die vorherige Fassung des VTV in seiner Entscheidung vom 21. M344rz 2018 umfangreich gepr374ft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vern374nftige Zweifel, die zu einer Aussetzung des Verfahrens nach 247 97 Abs. 5 ArbGG f374hren m374ssten, nicht bestehen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 59 ff.). Neue Gesichtspunkte in rechtlicher oder tats344chli-cher Hinsicht, zB eine ver344nderte Satzungslage, sind von der Rechtsbeschwer-de nicht vorgebracht worden. V. Die streitgegenst344ndliche AVE vom 4. Mai 2016 ist demokratisch legiti-miert. 1. Damit eine AVE 374ber eine hinreichende demokratische Legitimation verf374gt, muss sich der jeweilige Minister oder Staatssekret344r vor ihrem Erlass 36 37 38 39 - 12 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 13 - zustimmend mit der AVE befasst haben (umfassend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213). Daran hat sich durch die Neu-fassung des 247 5 TVG nichts ge344ndert (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 85). 2. Diese Anforderung ist hinsichtlich der streitgegenst344ndlichen AVE erf374llt. Die Ministeriumsvorlage vom 29. April 2016 ist sowohl von der damali-gen Ministerin f374r Arbeit und Soziales Andrea Nahles (204AN223) als auch von der damaligen Staatssekret344rin Yasmin Fahimi abgezeichnet worden. Dies gen374gt f374r die Annahme einer zustimmenden Befassung. Im 334brigen ist die AVE-Bekanntmachung von der Ministerin unterzeichnet und entsprechend ver366ffent-licht worden. VI. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f374r den Erlass der AVE nach 247 5 TVG iVm. den Bestimmungen der TVG-DVO waren erf374llt. Die AVE ist auch ordnungsgem344337 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Gegen ihren r374ckwirkenden Erlass bestehen keine Bedenken. 1. Die Tarifvertragsparteien haben einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der AVE iSv. 247 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 TVG gestellt. a) Nach 247 5 TVG nF ist ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien Voraussetzung f374r den Erlass einer AVE. Mit diesem Erfordernis soll gew344hr-leistet werden, dass die Abst374tzung der tariflichen Ordnung aus Sicht s344mtlicher Parteien des Tarifvertrags erforderlich erscheint (BT-Drs. 18/1558 S. 48). Der Begriff des gemeinsamen Antrags ist deshalb materiell-rechtlich zu verstehen, nicht formal (AR/Krebber 8. Aufl. 247 5 TVG Rn. 22). Es reicht aus, wenn eine Tarifvertragspartei gleichzeitig in Vertretung f374r die andere(n) Tarifvertragspar-tei(en) den Antrag stellt (HWK/Henssler 8. Aufl. 247 5 TVG Rn. 20). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Antrag von allen tarifvertragsschlie337enden Parteien in-haltlich getragen wird (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 89). b) Nach diesen Grunds344tzen liegt ein gemeinsamer Antrag f374r die AVE vor. Der ZDB hat den Antrag auch namens und in Vollmacht der beiden ande-40 41 42 43 44 - 13 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 14 - ren Tarifvertragsparteien, des HDB und der IG BAU, gestellt. Die bereits im An-trag erfolgte Einschr344nkung der Reichweite der AVE ist nicht zu beanstanden. Derartige Einschr344nkungsklauseln sind grunds344tzlich zul344ssig (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 90 mwN). 2. Der Tarifausschuss hat der AVE zugestimmt. a) Die AVE eines Tarifvertrags kann sowohl nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 TVG als auch nach 247 5 Abs. 1a Satz 1 TVG nur im Einvernehmen mit dem Tarifaus-schuss erfolgen. Dessen Zustimmung ist erforderlich, anderenfalls kann keine AVE ergehen (zB ErfK/Franzen 19. Aufl. 247 5 TVG Rn. 22). Das bedeutet wegen der Verdr344ngungswirkung des 247 5 Abs. 4 Satz 2 TVG auch, dass der Tarifaus-schuss eine AVE auf der Grundlage des 247 5 Abs. 1a TVG ausdr374cklich billigen muss. Nur so ist sichergestellt, dass der Erlass der AVE vollst344ndig vom Ein-vernehmen des Tarifausschusses gedeckt ist (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 92). b) Hinsichtlich der verfahrensgegenst344ndlichen AVE hat der Tarifaus-schuss mit Beschluss vom 7. April 2016 seine Zustimmung zu einer AVE nach 247 5 Abs. 1a TVG erteilt. 3. Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt. AVE sind weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Ma337stab des 247 24 VwVfG zu mes-sen. F374r eine Verfassungswidrigkeit von 247 11 TVG und der darauf beruhenden TVG-DVO gibt es keine Anhaltspunkte (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 94 mwN). Bedenken hinsichtlich der Erf374llung der weiteren verfahrensrecht-lichen Voraussetzungen nach dem TVG oder der TVG-DVO bestehen nicht. Verfahrensfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen. 4. Die streitgegenst344ndliche AVE ist nach 247 5 Abs. 7 Satz 1 TVG bekannt gemacht worden. Bei der Bekanntmachung handelt es sich ebenfalls um eine Wirksam-keitsvoraussetzung der AVE. Die Bekanntmachung muss nach 247 5 Abs. 7 Satz 2 TVG nun auch die Rechtsnormen des f374r allgemeinverbindlich erkl344rten 45 46 47 48 49 50 - 14 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 15 - Tarifvertrags umfassen. Wegen der besonderen Rechtsfolge des 247 5 Abs. 4 Satz 2 TVG muss im Fall einer AVE auf der Grundlage des 247 5 Abs. 1a TVG diese Erm344chtigungsnorm in der Bekanntmachung genannt werden, um die Verdr344ngungswirkung auszul366sen. Nur so k366nnen die Normunterworfenen er-kennen, dass eine eigene anderweitige Tarifbindung durch die AVE ohne weite-re Voraussetzungen verdr344ngt wird (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 96 mwN). Die erfolgte Bekanntmachung erf374llt diese Anforderungen in vol-lem Umfang. 5. Der Umstand, dass die angegriffene AVE VTV 2016 am 4. Mai 2016 r374ckwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgt ist, f374hrt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. a) Bei der R374ckwirkung von Allgemeinverbindlicherkl344rungen sind die Grunds344tze 374ber die R374ckwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Die R374ckwirkung einer AVE verletzt nicht die vom Rechtsstaats-prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grunds344tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen m374ssen. Ein sol-cher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag r374ckwirkend f374r allgemeinverbindlich erkl344rt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder 344ndert. Bei dieser Sachlage m374ssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer AVE des Folgetarifvertrags, sondern auch mit der R374ckbeziehung der AVE auf den Zeit-punkt seines Inkrafttretens rechnen (st. Rspr., zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1058/12 - Rn. 19 mwN). Durch 247 5 TVG nF hat sich hieran nichts ge-344ndert (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 99). b) Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der AVE VTV 2016 erf374llt. Bereits die Vorg344ngerregelungen waren f374r allgemeinverbindlich erkl344rt worden. Im 334brigen ist der Antrag auf Allgemeinverbindlicherkl344rung noch im Jahr 2015 im Bundesanzeiger ver366ffentlicht worden, so dass auch aus diesem Grund kein schutzw374rdiges Vertrauen entstehen konnte. VII. Die nach 247 5 Abs. 1a TVG ergangene AVE VTV 2016 vom 4. Mai 2016 ist auch materiell rechtswirksam. 51 52 53 54 - 15 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 16 - 1. Ein Tarifvertrag 374ber eine gemeinsame Einrichtung kann zur Sicherung ihrer Funktionsf344higkeit f374r allgemeinverbindlich erkl344rt werden, wenn er die Einziehung von Beitr344gen und die Gew344hrung von Leistungen durch eine ge-meinsame Einrichtung mit bestimmten Gegenst344nden regelt (247 5 Abs. 1a Satz 1 TVG). Der Tarifvertrag kann dabei nach Abs. 1a Satz 2 alle mit dem Beitrags-einzug und der Leistungsgew344hrung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschlie337lich der dem Verfahren zugrunde liegenden Anspr374che der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln; er ist nicht auf die Errich-tung der gemeinsamen Einrichtung und auf Verfahrensfragen beschr344nkt (grundlegend BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 133 ff.). a) Erste Tatbestandsvoraussetzung f374r die Er366ffnung des Anwendungsbe-reichs von 247 5 Abs. 1a TVG ist bereits nach dem Wortlaut der Norm, dass es sich um einen Tarifvertrag 374ber eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beitr344gen und die Gew344hrung von Leistungen hinsichtlich be-stimmter Gegenst344nde zum Inhalt hat (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 134 mwN). Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand ge-n374gt nicht. Der Begriff der gemeinsamen Einrichtung entspricht dem des 247 4 Abs. 2 TVG. Nur Tarifvertr344ge, die einen solchen Regelungsgehalt haben, k366n-nen nach 247 5 Abs. 1a TVG f374r allgemeinverbindlich erkl344rt werden und die da-mit verbundenen besonderen Rechtswirkungen entfalten (247 5 Abs. 4 Satz 2 TVG). Um sich als Tarifvertrag 374ber eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu qualifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens 374berwiegend Regelun-gen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgew344hrung oder die dem Verfahren zugrunde lie-genden Anspr374che der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. Ta-rifnormen, die inhaltlich nicht unter den Katalog des 247 5 Abs. 1a Satz 1 TVG fallen, aber Teil eines Tarifvertrags 374ber eine gemeinsame Einrichtung sind, k366nnen nicht nach 247 5 Abs. 1a TVG mit der Verdr344ngungswirkung des Abs. 4 Satz 2 f374r allgemeinverbindlich erkl344rt werden. Es gen374gt, wenn einer der Kata-logtatbest344nde vorliegt. Der Tarifvertrag 374ber die gemeinsame Einrichtung 55 56 - 16 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 17 - muss nicht alle vom Gesetz zugelassenen Gegenst344nde eines solchen Tarifver-trags erfassen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 134 mwN). b) Weitere Voraussetzung f374r den Erlass einer AVE nach 247 5 Abs. 1a TVG ist die 204Sicherung der Funktionsf344higkeit223 der gemeinsamen Einrichtung. Die Allgemeinverbindlicherkl344rung des Tarifvertrags muss deshalb das Ziel haben k366nnen, die (Fort-)Existenz der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragspar-teien sicherzustellen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 136 mwN). c) Auch der Erlass einer AVE nach 247 5 Abs. 1a TVG erfordert eine ab-schlie337ende Gesamtbeurteilung durch das BMAS, ob die AVE im 366ffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umst344nde oder 374berragende entgegenstehende Interessen beste-hen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 137 ff.; zustimmend Ulber NZA-Beilage 1/2018, 3, 7). Der Wortlaut des 247 5 Abs. 1a Satz 1 TVG regelt das Erfordernis eines 366ffentlichen Interesses allerdings - anders als 247 5 Abs. 1 Satz 1 TVG - nicht ausdr374cklich. Die Verwendung des Worts 204kann223 zeigt jedoch, dass dem BMAS auch im Fall der Entscheidung 374ber die AVE eines Tarifvertrags 374ber eine ge-meinsame Einrichtung ein normatives Ermessen zusteht. Systematisch wird dies auch an 247 5 Abs. 5 Satz 1 TVG deutlich. Danach kann das BMAS eine AVE im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss aufheben, wenn die Aufhebung im 366ffentlichen Interesse geboten erscheint. Umgekehrt bedarf es im Fall des Erlasses einer AVE nach Abs. 1a einer abschlie337enden Gesamtbeurteilung, ob ein 366ffentliches Interesse besteht (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 138; im Ergebnis ebenso BeckOK ArbR/Giesen TVG 247 5 Rn. 17; D344ubler/ Lakies TVG 4. Aufl. 247 5 Rn. 124; L366wisch/Rieble TVG 4. Aufl. 247 5 Rn. 214; Preis/Povedano Peramato Das neue Recht der Allgemeinverbindlicherkl344rung im Tarifautonomiest344rkungsgesetz S. 75; Prokop Die Allgemeinverbindlicherkl344-rung nach 247 5 TVG Diss. 2017 S. 226 f., 249; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. 247 205 Rn. 20; Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 78; Strippelmann Rechtsfragen der gemeinsamen Einrichtungen Diss. 2015 S. 181). 57 58 59 - 17 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 18 - Durch die Schaffung eines eigenen Absatzes und mit Blick auf die ver-wendete abweichende Formulierung wird systematisch allerdings deutlich, dass das Gesetz - 374ber die Vermutungswirkung des 247 5 Abs. 1 Satz 2 TVG hin-aus - davon ausgeht, dass ein 366ffentliches Interesse an einer solchen Siche-rung der Funktionsf344higkeit einer gemeinsamen Einrichtung 204grunds344tzlich223 ge-geben ist. Eine allgemeinverbindliche tarifliche Regelung hinsichtlich der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gegenst344nde ist 204sozialpolitisch grunds344tzlich er-w374nscht223 (BT-Drs. 18/1558 S. 49; L366wisch/Rieble TVG 4. Aufl. 247 5 Rn. 211: 204Sonderfall 366ffentlichen Interesses223; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. 247 205 Rn. 20: 204besonderes 366ffentliches Interesse223). Die Ablehnung eines 366ffentlichen Interesses an der AVE eines Tarifvertrags 374ber eine gemeinsame Einrichtung, der der Sicherung ihrer Funktionsf344higkeit dient, kommt daher nur in Betracht, wenn ganz besonders gewichtige Umst344nde oder 374berragende Interessen ent-gegenstehen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 139). d) Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise 374berschneidende Tarifvertr344ge 374ber gemeinsame Einrichtungen, hat das BMAS bei seiner Entscheidung 374ber die AVE zus344tzlich die Repr344sentativit344t der je-weiligen Tarifvertr344ge zu ber374cksichtigen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 141 f.). Nach 247 5 Abs. 1a Satz 3 TVG findet 247 7 Abs. 2 AEntG entsprechende Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass der Verordnungsgeber des AEntG im Rahmen einer Gesamtabw344gung auch die Repr344sentativit344t der jeweiligen Ta-rifvertr344ge zu ber374cksichtigen hat, wenn in einer Branche mehrere Tarifvertr344ge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung kommen. Als Ziel der Regelung wird allgemein gesehen, die Verdr344ngung kon-kurrierender gemeinsamer Einrichtungen zu vermeiden oder jedenfalls nur dann geschehen zu lassen, wenn eine hinreichende Bedeutung des f374r allgemein-verbindlich zu erkl344renden Tarifvertrags besteht (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 141; Henssler RdA 2015, 43, 53; NK-GA/Forst 247 5 TVG Rn. 121; L366wisch/Rieble TVG 4. Aufl. 247 5 Rn. 217; Preis/Povedano Peramato S. 69 f.). Eine gesonderte Repr344sentativit344tspr374fung ist dagegen nicht erforderlich, wenn 60 61 62 - 18 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 19 - die Verdr344ngung eines potenziell konkurrierenden Tarifvertrags schon deshalb ausscheidet, weil die AVE mit einer Einschr344nkungsklausel versehen wurde, die entsprechende Konkurrenzen vermeidet. In einem solchen Fall erfolgt wegen der Einschr344nkungsklausel in deren Reichweite schon keine Erstreckung auf die an einen anderen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber. Eine kraft Gesetzes nach 247 5 Abs. 4 Satz 2 TVG aufzul366sende Konkurrenz tritt nicht auf. Da in ei-nem solchen Fall keine konkurrierende Regelung verdr344ngt wird, kommt es auf die Repr344sentativit344t des Tarifvertrags der beantragten AVE nicht an (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 142). 2. Das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherkl344rung eines Tarifver-trags 374ber gemeinsame Einrichtungen nach 247 5 Abs. 1a TVG nF begegnet kei-nen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Allgemeinverbindlicherkl344rung von Tarifvertr344gen 374ber gemeinsame Einrichtun-gen der Tarifvertragsparteien nach 247 5 TVG aF als unbedenklich angesehen (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gr374nde, BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gr374n-de). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in st344ndiger Rechtsprechung ange-schlossen (zB BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, BAGE 156, 213). Daran ist auch f374r 247 5 Abs. 1a TVG festzuhalten (eingehend hierzu BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 143 ff.). Insbesondere werden die Grundrechte der Au337enseiter aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt. Deren Interessen m374ssen in die erforderliche Gesamtbeurteilung durch das BMAS, ob ein 366ffentliches Interesse besteht, einflie337en. Um eine ausreichende demokratische Legitimation herbeizuf374hren, bedarf es der zu-stimmenden Befassung durch den zust344ndigen Minister oder Staatssekret344r (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 110, 146; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213). Die Sonderregelung f374r Tarifver-tr344ge 374ber gemeinsame Einrichtungen verst366337t auch nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (im Einzelnen BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 147). 63 64 - 19 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 20 - 3. Nach diesen Grunds344tzen ist die AVE VTV 2016 vom 4. Mai 2016 ma-teriell rechtswirksam. a) Beim VTV handelt es sich um einen Tarifvertrag 374ber eine gemeinsame Einrichtung iSv. 247 5 Abs. 1a Satz 1 TVG. Der VTV regelt das Verfahren f374r den Beitragseinzug und teilweise die Leistungsgew344hrung hinsichtlich des Urlaubs (247 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 TVG), einer betrieblichen Altersversorgung iSd. Be-triebsrentengesetzes (247 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 TVG) und f374r das Berufsbil-dungsverfahren (247 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 TVG). Die Durchf374hrung erfolgt durch gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (247 3 VTV). b) Die Annahme, die AVE VTV 2016 sei zur Sicherung der Funktionsf344-higkeit der gemeinsamen Einrichtungen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Erst die Erstreckung der entsprechenden Tarifvertr344ge 374ber gemeinsame Ein-richtungen erm366glicht den Tarifvertragsparteien, solche wirksam zu errichten. Es ist naheliegend, dass das System der Umlagefinanzierung nur funktioniert, wenn alle Betriebe am Sozialkassenverfahren teilnehmen. Dies gilt insbesonde-re im Hinblick auf das Urlaubskassenverfahren und das Ausbildungsumlagever-fahren einschlie337lich des Systems der 374berbetrieblichen Ausbildung und ihrer Finanzierung (f374r die AVE VTV 2015 BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 151). c) Ebenso wenig bestehen Einw344nde gegen die Annahme des Landesar-beitsgerichts, das BMAS habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Bejahung eines 366ffentlichen Interesses an der AVE des VTV nicht 374ber-schritten. Besonders gewichtige Umst344nde oder 374berragende entgegenstehen-de Interessen, die gegen die Annahme eines 366ffentlichen Interesses sprechen k366nnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die getroffene Entscheidung erscheint nicht unvertretbar oder unverh344ltnism344337ig. aa) Der Senat hat im Zusammenhang mit der - aus anderen Gr374nden un-wirksamen - AVE VTV 2014 die damalige Annahme des BMAS, ein 366ffentliches Interesse iSv. 247 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF habe vorgelegen, nicht bean-standet (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 111 ff., BAGE 156, 65 66 67 68 69 - 20 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 21 - 289). Der Senat hat insbesondere angenommen, das im VTV geregelte Ur-laubskassenverfahren verfolge das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel, Arbeitnehmern den Erwerb zusammenh344ngender Urlaubsanspr374che zu erm366glichen. Auch die vom VTV mitumfasste zus344tzliche Altersversorgung ver-folge ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck sei daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zus344tz-liche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmun-gen des BetrAVG erreichen wolle. Die Ausbildungsumlage stehe vor dem Hin-tergrund einer vom Gesetzgeber f374r sinnvoll gehaltenen geordneten und ein-heitlichen Berufsausbildung (vgl. 247 4 Abs. 1 BBiG), deren Lasten verteilt werden sollten. Diese Erw344gungen hat der Senat auch hinsichtlich der AVE VTV 2015 als tragf344hig angesehen (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 153). Sie sind uneingeschr344nkt auf die AVE VTV 2016 374bertragbar. bb) Diesen f374r ein 366ffentliches Interesse an der AVE VTV 2016 sprechen-den Umst344nden stehen vor allem die Interessen der nicht tarifgebundenen Ar-beitgeber gegen374ber, nicht mit Beitragszahlungen an die ULAK belastet zu werden. (1) 334berragende entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Ar-beitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zus344tzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist im Ergebnis begrenzt, weil sie auch gesetzlich verpflichtet sind, Urlaub und Urlaubsentgelt zu gew344hren, und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Auspr344-gung nur einen anderen Abwicklungsweg darstellt. Auch die Ausbildungsumla-ge verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichm344337ig auf die Arbeitgeber, die un-abh344ngig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der AVE VTV 2016 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so gef366rderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbe-trieben geh366ren. Eine effektive zus344tzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifge-bundenen Arbeitgeber ergibt sich nur aus den eigenen Verwaltungskosten der ULAK sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zus344tzlichen 70 71 - 21 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 - 22 - Altersversorgung f374r Arbeitnehmer (BAG 21. M344rz 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 154). (2) Soweit die Beteiligte zu 1. im Schriftsatz vom 28. September 2018 Aus-f374hrungen in tats344chlicher Hinsicht zu der Fluktuation der Arbeitnehmer im Baugewerbe im Vergleich zu anderen Branchen und zu den Verwaltungskosten der ULAK macht, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht ber374cksichtigt werden darf (247 98 Abs. 3 Satz 1, 247 92 Abs. 2, 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 559 Abs. 1 ZPO; BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 78/16 (F) - Rn. 3 mwN). cc) Eine Abw344gung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des BMAS. Wenn es sich dazu entschlie337t, das 366ffentliche Interesse an einer AVE trotz entgegenstehender Belange der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu be-jahen, kann das vor dem Hintergrund des bereits durch den Gesetzgeber er-heblich gewichteten 366ffentlichen Interesses an der Sicherung der Funktionsf344-higkeit der gemeinsamen Einrichtungen nicht als unvertretbar oder unverh344lt-nism344337ig angesehen werden. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Recht-m344337igkeit des 247 17 VTV f374hren zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dar-gelegt, f374hrte eine Unwirksamkeit dieser Tarifnorm nicht zur Unwirksamkeit der AVE VTV 2016. d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Landesarbeitsgericht gebil-ligte Annahme des BMAS, dass es keiner Repr344sentativit344tspr374fung iSv. 247 5 Abs. 1a Satz 3 TVG iVm. 247 7 Abs. 2 AEntG bedurfte. Konkurrierende Tarifver-tr344ge 374ber gemeinsame Einrichtungen bestehen nicht. Konkrete Einwendungen gegen diese Annahme hat die Beteiligte zu 1. nicht erhoben. VIII. Das Landesarbeitsgericht hat nach 247 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG zutref-fend die Wirksamkeit der streitgegenst344ndlichen AVE festgestellt und dies in seiner Beschlussformel ausgesprochen. Das BMAS hat die Entscheidungsfor-mel des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Bundesanzeiger bekannt zu machen (247 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). 72 73 74 75 - 22 - 10 ABR 12/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.10ABR12.18.0 IX. In diesem Verfahren werden Kosten nicht erhoben, 247 2 Abs. 2 GKG. Gallner Brune Pulz Petri Meyer 76
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