Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 250/14 - ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 20. Januar 2012 - 7 Ca 455/11 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 21. Januar 2014 - 6 Sa 108/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Amtszulage - Konrektorin einer Förderschule Schülerzahl Bestimmung en : LBesG LSA idF v om 8. Februar 2011 Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 iVm. A b- schn. II Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Ziff. II Nr. 5, Anl a- ge 8; SchulG LSA idF v om 11. August 2005 § - L § 17 Abs. 1; Ä n- derungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT - O v om 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Richtl i- nien des Landes Sachsen - Anhalt über die Eingruppierung der im Ang e- stelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (Lehre r- eingruppierungsrichtlinien LSA) Abschn . IV Unterabschn . A Nr. 3; Richtl i- nien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppi e-rung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) idF vom 10. März 2011 (Lehrer - Richtlinien - O) Abschn . IV Unterabschn . A Nr. 3 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 250/14 6 Sa 108/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beit sgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fiebag für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urte il des Landes - arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 21. Januar 2014 - 6 Sa 108/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage für die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin einer Förderschule für die Zeit ab dem 1. April 2011. Die Klägerin ist seit dem 1. August 1991 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie übt die Funktion einer stel lvertretenden Schulleiterin (Konrektorin) an der Pestalozzischule in W aus, einer Förderschule für ler n b e- hinderte Kinder. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des TV - L s o- wie die ihn ergän zenden Tarifverträge Anwendung; zuvor fand der B AT - O Anwendung. Die Pestalozzischule ist seit dem Schuljahr 2005/2006 Basisfördersch u- le in einem regionalen Förderzentrum. S ie betreut nicht nur die an der Schule selbst zu unterrichtenden lernbehinderten Kinder ( Schuljahr 2009/2010 : 141 Schülerinnen und Schüler; Schuljahr 2010/2011: 126; Schuljahr 2011/2012: 116) , sondern auch jene, die im Rahmen integrativer Maßnahmen an allg e- meinbildenden und berufsbildenden Schulen im Altkreis W unterric h tet we r den. Hierzu ha t ein Teil der dort ansässigen Sc hulen mit der Pestalozzischule Kooperationsvereinbarungen geschlossen (Stand Mai 2011: 14 Schulen) . An Schulen mit Kooperationsvereinbarung wurden im Schuljahr 2009/2010 75, im Schuljahr 2010/2011 120 und im Schuljahr 2011/2012 86 Schülerinnen und Schüler betreut. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 4 - Die Einrichtung der Förderzentren erfolgte gemäß § 8a SchulG LSA, der zum 1. August 2005 in Kraft trat und Folgendes bestimmt : § 8a Förderzentren (1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinb a- rungen zwischen einer Förderschule und anderen allg e- mein bildenden oder berufsbildenden Schulen . Sie befö r- dern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemei n- samen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regio nal und überregional tätig. (2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädag o- gische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemei n- samen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Au f- gaben in der Prävention durch mobile und ambulante A n- gebote für Sch ülerinnen und Schüler mit sonderpädagog i- schem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigu n- gen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Ze n- tren der Elternarbeit und der Fortbildung. (3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übe rnahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzen - trums beauftragt werden. (4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im B e- nehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Z u- Die Vergütung der Klägerin erfolgte bis zum 31. Dezember 2011 gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O v om 8. Mai 1991 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ - L nach den Richtlinien des Landes Sachsen - Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehre r- eingrup pierungsrichtlinien LSA) vom 17. Oktober 1995. Seit dem 1. Januar 2012 bestimmt sie sich nach den - soweit relevant - inhaltsgleichen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt en Lehrkräfte (Ost) ( Lehrer - Richtlinien - O ) idF vom 10. März 2011 : 4 5 - 4 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 5 - A. Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbi l- denden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übe r- nahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind 3. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren b e- amteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständ i- gen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesb e- soldungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Maßgabe von Entgeltgruppe 14 TV - L. Bis zum 31. Juli 2008 erhielt sie zudem eine Amt s- zulage nach Abschn . IV Unterabschn . A Nr. 3 Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA iVm. Besoldun gsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Nr. 7 Fußnote 13 der Anl age zu § 2 Satz 1 LBesG LSA in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fa s- sung. Ab dem 1. August 2008 stellte das beklagte Land die Zahlung der Zulage im Hinblick auf die gesunkene Schülerzahl an der Pestalozzischule ein. Eine von der Klägerin auf Fortzahlung dieser Zulage bis zum 31. März 2011 gericht e- te Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Wirkung zum 1. April 2011 wurde das Besoldungsrecht des bekla g- ten Landes (LBesG LSA) neu gefasst (G esetz vom 8 . Februar 2011 ; GVBl. LSA S. 68 ) . Dabei wurden ua. die Regelungen zur Gewährung von Amtszulage n geändert . Die se lauten auszugsweise wie folgt: Anlage 1 (zu § 20 Satz 1) Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 6 7 - 5 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 6 - 2. Leitungsämter an Schulen Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer B e- soldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind d ie Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höh e- re Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einst u- fung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vo r- g e legen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon aus gegangen werden kann, dass sie mindestens drei II. Zulagen Besoldungsgruppe A 14 II. Weitere Ämter 5. Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schüleri n- nen und Schülern oder einer sonstigen Förde r- schule mit mehr als 90 Schülerinnen und Sch ü- lern - 1) 2) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2) Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisfö r- derschulen von Förderzentren werden die Schüleri n- nen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagog i- schen Förderbedarf in der Förderschule und die Häl f- te der Schülerinnen und Schüler in integrativen Ma ß- nahmen an allgemeinbildenden od er berufsbildenden Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe jedenfalls seit dem I n- krafttreten der Neuregelung des Landesbesoldungsrechts wieder die Amtszul a- ge zu. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwerts komme es nicht mehr allein auf die an der Pestalozzischule betreuten Schüler an. Mit einem 8 - 6 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 7 - Faktor von 0,5 seien vielmehr auch alle diejenigen Schüler zu berücksichtigen, die an anderen Schulen des Altkreises W in integrativen Maßna h men b e treut we rden. Unerheblich sei, ob zwischen diesen Schulen und der Pestalo z zischule eine Kooperationsvereinbarung bestehe. Für Schüler in inte - grativen Maßna h- men an Schulen ohne Kooperationsvereinbarung falle der gle i che B e treuung s- aufwand an wie für Schüler in inte grativen Maßnahmen an Schulen mit Koop e- rationsvereinbarung. Im Schuljahr 2011/2012 habe es sich um insgesamt 129 solcher Schülerinnen und Schüler ge handelt . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie vom 1. April bis zum 31. Juli 2011 Bezüge i n H öhe v on monatlich 170,21 Euro brutto nebst Zinsen i n H öhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in gestaffe l- ter Höhe zu zahlen , 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Au gust 2011 im Rahmen des Ang e- stelltenverhältnisses eine Amtszulage zur tariflichen Vergütung als Förderschulkonrektorin gemäß Anl a- ge 1 Abschn. II Besoldungsordnung A Besoldung s- gruppe A 14 Ziff. II Nr. 5 Fußnote 1 iVm. Anlage 8 des Gesetzes zur Neuregelung d e s Besoldung s- rechts des Landes Sachsen - Anhalt zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten , bei der Ermittlung des Schwellenwerts seien nur diejenigen Schüler mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen, die ein er Schule zuzuordnen se i- en, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Pestalozzischule geschlossen habe. Im Übrigen sei die Schülerzahl tendenziell sinkend; eine einmalige Übe r- schreitung des Schwellenwerts könne keinen Zulagenanspruch begründen. Die Vorin stanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage begehren we i- ter. 9 10 11 - 7 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die b e- gehrte Z ulage. I. Der Zahlungsantrag zu 1. ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Amtszulage bestand im Zeitraum von April bis einschließlich Juli 2011 nicht. 1. Nach Abschn . IV Unterabschn . A Nr. 3 Lehrereingruppierungsrichtl i- nien LSA k ann der Klägerin als ständige Vertreterin des Schulleiters eine Zul a- ge in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichba ren beamteten Lehrkräften als Amtszulage nach der Landesbesoldungsordnung A zusteht. Nach Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 iVm. Abschn. II Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Ziff. II Nr. 5 iVm. Anlage 8 LBesG LSA setzt dies voraus, dass a n der Pestalo z- zisch ule längerfristig mehr als 180 Schülerinnen und Schüler beschult werden. Dies e Voraussetzungen lagen für den Streitzeitraum nicht vor. 2. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Anlage 1 Abschn. II Besoldungsordnung A Besoldungsgru p- pe A 14 Ziff. II Nr. 5 LBesG LSA auf die Schule abzustellen, an der die Lehrkraft tätig ist und eine Leitungsfunktion ausübt. Dies war im Streitzeitraum die Pestalozzischule in W . An dieser Schule wurde der Schwellenwert nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem Schu l- jahr 2008/2009 nicht mehr überschritten . 3. Von dieser rein schulbezogenen Sichtweise macht die mit der Neufa s- sung des Landesbesoldungsrechts eingefügte Regelung in Fußnote 2 zu Anlage 1 Abschn. II Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Ziff. II Nr. 5 LBesG LSA eine Ausnahme für Basisförderschulen von Förderzentren. D anach werden zusätzlich d ie Hälfte der Schüler innen und Schüler in integrativen Ma ß- 12 13 14 15 16 - 8 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 9 - nahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen in die Berec h- nung einbezogen. Im Schuljahr 2010/2011 war damit zwar der Schwellenwert von 180 Schülerinnen und Schülern überschritten, da neben 126 Schülerinnen und Schülern der Pestalozzischule 120 Schülerinnen und Schüler in integrat i- ven Maßnahmen an Kooperationsschulen hälftig zu berücksichtigen waren. Entgegen Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 LBesG LSA lag diese Anspruchsvorausse t- zung für den Streitzeitraum der Leistungsklage aber noch nicht mindestens ein Jahr vor. Selbst wenn man insoweit Schülerzahlen vor Inkrafttreten der Neur e- gelung berücksichtigen könnte, war der Schwellenwert nur für acht Monate überschritten. Im vorhergehenden Schuljahr 2009/2010 w ar dies hingegen nicht d er Fall . II. Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässi g, aber ebenfalls unbegründet. 1. In der gebotenen Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sich der Antrag nach den konkret bezeic h- neten Regelungen der Anlage 1 zu § 20 Satz 1 LBesG LSA vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) richten soll. Die Feststellungsklage kann sich nach § 256 Abs. 1 ZPO als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Ansprüche beschränken (vgl. zuletzt BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 21) . 2. Der Feststellungsa ntrag ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 1. August 2011 keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. Auch wenn man zu ihren G unsten unterstellt, dass durch die Überschreitung des Schwelle n- werts von 180 Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2010/2011 die für die Gewährung der Amtszulage notwendige Schülerzahl für ein Jahr vorgelegen hatte, hat sich dies ab dem Schuljahr 2011/2012 nicht fortgesetzt. Es komm t desh alb nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt ausreichend zu einer Pro g- nose iSd. Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 vorgetragen hat. 17 18 19 - 9 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 10 - a) Im Schuljahr 2011/2012 wurden an der Pestalozzischule selbst 116 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. An den Schulen mit Kooperation s- vereinbarungen waren es 49 Schülerinnen und Schüler, die hälftig zu berüc k- sichtigen sind. Der Schwellenwert wurde damit bei W eitem nicht erreicht. b) Entgegen der Auffassung der Revision sind Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahme n a n anderen Schulen nicht zu berücksichtigen. Ma ß- geblich sind vielmehr nach Anlage 1 Abschn. II Besoldungsordnung A Beso l- dungsgruppe A 14 Ziff. II Nr. 5 Fußnote 2 nur Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums . Die Zugehörigkeit zu einem Förderzentrum se tzt aber das B e- stehen von Kooperationsvereinbarung en voraus. Schüler in integrativen Ma ß- nahmen an Schulen ohne Kooperationsvereinbarung mit der Basisförderschule bleiben außer Betracht. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 31, BAGE 145, 211 ) . aa) D er Wortlaut der Regelung in Fußnote 2 ist für sich genommen nicht eindeutig. Im ersten Satzteil ist festgelegt, dass es um die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren geht und welche Sch ü- lerinnen und Schüler der Basisförderschule selbst, nämlich solche mit festg e- stelltem sonderpädagogische n Förderbedarf, zu berücksichtigen s ind. I m zwe i- ten Satzteil wird bestimmt , dass andere Schülerinnen und Schüler unter b e- stimmten Voraussetzungen hälftig hinzuzurechnen sind. Dabei ist nur die Rede von Schülerinnen und Schülern in integrativen Maßnahmen, ohne den Begriff der Kooperationsvere inbarung zu erwähnen. Dies könnte man im Sinne der Revision so verstehen, dass alle Schülerinnen und Schüler in integrativen Ma ß- nahmen im Zuständigkeitsbereich eines bestimmten Schulträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA) zu berücksichtigen sind. bb) Eine m solchen Verständnis steh t aber der Gesamtzusammenhang der Regelung im Kontext des Schulrechts und ihre Systematik entgegen. § 8a SchulG LSA bestimmt, wie ein Förderzentrum entsteht, nämlich durch Kooper a- tionsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbi l- denden oder berufsbildenden Schulen. Förderzentren können regional und 20 21 22 23 - 10 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 11 - überregional tätig sein. Ziel der Förderzentren ist, den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogische r Förder ung weite r- zuentwickeln . Diese Schüler sind dabei in der Regel nur solchen Schulen z u- zuweisen, die verbindliche Kooperationspartner regionaler Förderzentren sind (Runderlass des Kultusministerium s LSA vom 20. Juli 2005 - 32.1 - 81620 - zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts) . Basisförderschule ist die Förde r- schule, die die Koordinierung und Moderation der Konzeptentwicklung übe r- nimmt und zentraler Ansprechpartner der Kooperationspartner ist (vgl. Runde r- lass des Kultusministeriums LSA vom 15. Juli 2005 - 32.1 - 81027/12 - zum A n- trags - und Genehmigungsverfahren zur Einrichtung von Förderzentren ) . Ohne den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen Schulen kann also grundsätzlich kein Förderzentrum entstehen und demgemäß keine hälftige Hinzurec hnung anderer Schüler nach Fußnote 2 erfolgen. Teil eines Förderzentrums sind allgemein - oder berufsbildende Sch u- len nur, wenn es zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen kommt. Dies ist zwingende Voraussetzung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA. Die B e - stimmungen beide r Satzteile der Fußnote 2 stehen deshalb nicht isoliert nebe n- einander, sondern in einem unmittelbaren grammatikalischen und sachlichen Zusammenhang. cc) Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Neufassung der Anla ge 1 Abschn. II Besoldungsordnung A Besoldungsgru p- pe A 14 Ziff. II Nr. 5 und der in diesem Zusammenhang eingefügten Fußnote 2 belegt . Die Ergänzung der besoldungsrechtlichen Regelungen zur Einstufung der Schulleitungsämter an Förderschulen und zur Amtszula ge für Förderschu l- rektoren und - konrektoren stellt sich als Reaktion des Gesetzgebers auf die durch § 8a SchulG LSA möglich gewordene Errichtung von Förderzentren dar. Förderzentren auf der Grundlage von § 8a SchulG LSA entstanden erstmals ab August 2005. Durch die Verstärkung des gemeinsamen Unterrichts von Sch ü- lern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf verringerte sich in vielen Fällen bei den Funktionsämtern an Förderschulen die besoldungsrechtliche Einstufung , da inf olge des gemeinsamen Unter richts Schüler mit sonderpäd a- gogischem Förderbedarf de n allgemein - oder berufsbildenden Schule n zug e- 24 - 11 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 - 12 - ordnet wurden , obwohl für die Förderung dieser Schüler nach wie vor zu einem Teil die Basisförderschule zuständig blieb. Um dieser Entwicklung zu begegnen u nd eine funktionsgerechte Besoldung für die Schulleitungen der Basisförde r- schulen sicherzu stellen, wurden die Regelungen im Bereich der Besoldung s- ordnung A Besoldungsgruppe A 14 zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Schulleitungsämter und zur Amtszulage an Förderschulen um die Fußnote 2 ergänzt (vgl. Dr s. 5/2477 des Landtags von Sachsen - Anhalt S . 3, 5, 224) . V o- raussetzung für eine Berücksichtigung anderer Schülerinnen und Schüler ist damit aber die Zugehörigkeit zu einem solchen Förderzentrum , die wieder um vom Abschluss von Kooperationsverein barungen abhängt . dd ) Die gefundene Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung . Die Fußnote 2 dient der Gewährleistung einer funktionsgerechten Besoldung. Ve r- gütet wird dabei ein erhöhter Aufwand im Zusammenhan g mit der stellvertr e- tenden Leitung einer Schule, nicht hingegen ein möglicher höherer Aufwand im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit. Die in f olge der Einrichtung von Förde r- zentren iSv. § 8a SchulG LSA sinkenden Schülerzahlen an Basisförderschulen, die aber nicht mit einer entsprechenden Verringerung des Betreuungs - und A r- beitsaufwandes verbunden sind, sollen durch einen neuen Berechnungsschlü s- sel kom pensiert werden . Welcher Leitungsaufwand für die Funktionsträger der Basisförderschule erforderlich ist und o b dieser eine vergütungsrelevante Gr ö- ßenordnung erreicht, lässt sich verlässlich über die Kooperationsvereinbaru n- gen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA feststellen. Diese regeln Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Basisförderschule und den al lg e- mein - oder berufsbildenden Schulen. ee) Ob etwas anderes gelten kann, wenn eine Förderschule gemäß § 8a Abs. 3 Schul G L S A im Einzelfall zeitweilig mit bestimmten Aufgaben eines Fö r- derzentrums beauftragt worden ist und dies eine Betreuung von Schülerinn en und Schülern in integrativen Maßnahmen beinhaltet, die einen im Vergleich zu r Zusammenarbeit mit Kooperationsschulen vergleichbaren Leitungsaufwand beinhaltet, kann dahinstehen. Eine solche Sachlage hat die Klägerin nicht vo r- getragen. 25 26 - 12 - 10 AZR 250/14 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.10AZR250.14.0 III . Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune W. Reinfelder Fiebag Frese 27
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