Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. November 2016 Zehnter Senat - 10 ABR 67/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 I. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - II. Bundesarbeitsgericht Zehnter Senat Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Bestimmung: ArbGG 247 78a ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 ABR 67/16 (F) 10 ABR 48/15 Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragsteller zu 2. und Rechtsbeschwerdeführer zu 2., 3. 4. 5. 6. - 2 - 10 ABR 67/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 - 3 - 7. 8. Antragstellerin zu 8. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 8., 9. Antragsteller zu 9. und Rechtsbeschwerdeführer zu 9., 10. Antragsteller zu 10. und Rechtsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragstellerin zu 11. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 11., 12. Antragsteller zu 12. und Rechtsbeschwerdeführer zu 12., 13. Antragstellerin zu 13. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 13., - 3 - 10 ABR 67/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 - 4 - 14. ..., 15. Antragstellerin zu 15. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 15., 16. Antragstellerin zu 16. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 6., 17. Antragsteller zu 17. und Rechtsbeschwerdeführer zu 17., hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 29. November 2016 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge n der Beteiligten zu 6. und 7. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Sep - tember 2016 - 10 ABR 48/15 - w erden als unzulässig ve r- worfen. Gründe I. Der Senat hat auf die A nhörung der Beteiligten vom 21. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (B Anz. AT 19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 1 - 4 - 10 ABR 67/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 - 5 - unwirksam ist. Mit ihren am 5. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen machen die Beteiligten zu 6. und 7. die Verletzung ihres An spruchs auf rechtl i- ches Gehör geltend. B ei dem Beschluss handele es sich um eine Überr a- schungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen Be schlussbegrü n- dung vom 21. September 2016. Der mit Gründen versehene und von allen S e- natsmitgliedern unterschri ebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden. II. Die Anhörungsrüge n der Beteiligten zu 6. und 7. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nic ht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat. 1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine g e- richtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr . 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr . 2) . Die Rüge muss nach § 78a Abs . 2 Satz 5 Arb GG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs . 1 Satz 1 Nr . 2 genannten Vorausse t- zun gen darlegen. 2. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu 6. und 7. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt we r- den . a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen , wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt ( BAG 27. Juli 2016 - 3 AZR 260/16 (F) - Rn. 4; 12. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkomm er ZPO 31. Aufl . § 321a Rn. 14) . Einer A n- hörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsve r- 2 3 4 5 - 5 - 10 ABR 67/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR67.16F.0 letzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - Rn. 2) . Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu 6. und 7. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf ents cheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können (vgl. BVerfG 22. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - Rn. 39). b) A llein die schriftliche , von alle n Senatsmitgliedern unterschriebene En t- scheidungs fassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak 5. Aufl . § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5) . Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information . Wel che Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen nicht verbindlich entnommen werden (vgl. BSG 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - Rn. 4 ) . Linck W. Reinfelder Schlünder 6
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