Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. November 2016 Zehnter Senat - 10 ABR 68/16 (F) - ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 I. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 - II. Bundesarbeitsgericht Zehnter Senat Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Anhörungsrüge Bestimmung: ArbGG § 78a ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 ABR 68/16 (F) 10 ABR 33/15 Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragstellerin zu 2. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2., 3. Antragstellerin zu 3. und Rechtsbeschwer deführerin zu 3., 4. 5. - 2 - 10 ABR 68/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 - 3 - 6. 7. 8. 9. Antragstellerin zu 9. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 9., 10. Antragsteller zu 10. und Rechtsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragsteller zu 11. und Rechtsbeschwerdeführer zu 11., 12. Antragsteller zu 12. und Rec htsbeschwerdeführer zu 12., 13. Antragsteller zu 13. und Rechtsbeschwerdeführer zu 13., 14. Antragsteller zu 14. und Rechtsbeschwerdeführer zu 14., - 3 - 10 ABR 68/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 - 4 - 15. - 18. Antragstellerin zu 18. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 18., 19. Ant ragstellerin zu 19. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 19., 20. Antragsteller zu 20. und Rechtsbeschwerdeführer zu 20., 21. Antragstellerin zu 21. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 21., 22. - 24. , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 29. November 2016 b e- schlossen: Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5. und 8 . gegen den Beschluss de s Bundesarbeitsgerichts vom 21. Sep - tember 2016 - 10 ABR 33 /15 - werden als unzulässig ve r- worfen. - 4 - 10 ABR 68/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 - 5 - Gründe I. Der Senat hat auf die Anhörung der Beteiligten v om 21. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbind licherklärung vom 15. Mai 2008 ( BAnz. Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) des Tarifvertr a g s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe v om 20. Dezember 199 9 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags v om 20. August 2007 , die Allgemeinverbind licherklärung vom 15. Mai 2008 ( BAnz. Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) des Tarifvertr a g s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe v om 20. Dezember 1999 in der Fassung des letzten Änd e- rungstarifvertrags v om 5 . Dezember 2007 sowie die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung vom 25. Juni 2010 ( B Anz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010) des Tarifvertr a g s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18 . Dezember 2009 unwir k- sam sind. M it ihren am 5. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen m a- chen die Be teiligten zu 5. und 8 . die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Überraschungsen t- scheidung. Dies ergebe sich aus der mündlic hen Beschlussbegründung vom 21. September 2016 sowie der Presseerklä rung Nr. 50/16 des Bundesarbeit s- gerichts . Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unte r- schriebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der A n- hörungsrü ge noch nicht zugestellt worden. II. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5. und 8 . sind als unzulässig zu verwer fen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat. 1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine g e- richtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfah ren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Ents cheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf 1 2 3 - 5 - 10 ABR 68/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 - 6 - rechtliches Gehör in entscheidungserhe blicher Weise verletzt hat (Nr. 2) . Die Rüge mu ss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 Arb GG die angegriffene Entscheidung bezeichne n und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 genannten Vorausse t- zungen darlegen. 2. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung ka nn die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu 5. und 8 . behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt we r- den. a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen , wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidu ng kennt ( BAG 27. Juli 2016 - 3 AZR 260/16 (F) - Rn. 4; 12. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkomm er ZPO 31. Aufl . § 321a Rn. 14) . Einer A n- hörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwang släufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsve r- letzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - Rn. 2) . Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu 5 . und 8 . als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten b ekannt sein können (vgl. BVerfG 22. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - Rn. 39) . b) A llein die schriftliche , von allen Senatsmitgliedern unterschriebene En t- scheidungs fassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak 5. Aufl . § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn . 5) . Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information . Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden , wie einer Presse erklärung (vgl. BAG 12. November 2010 - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; 4 5 6 - 6 - 10 ABR 68/16 (F) ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0 BSG 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - Rn. 4 ) , auf deren Inhalt sich der Beteiligte zu 5. zur Begründung seiner Anhörungsrüge ebenfalls bezieht . Linck W. Reinfelder Schlünder
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