- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 537/12 15 Sa 1188/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. August 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt so wie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehre n- amtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 537/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1188/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt. Die 1960 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.700,00 Euro von Nürnberg aus tätig. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1 1. Januar 1988 heißt es u a.: 1 TÄTIGKEITSBERICHT Dem NFD steht es frei, nach den jeweiligen betriebl i- chen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festz u- legen. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch a u- ßerhalb des Hauptsitzes des NFD liegen, auch im Au s- In § 17 des Vertrag s ist als Die Betriebsvereinbarung Nr. 1 für das Bordperso nal der Eurowings vom 15. September 1993 (im Folgenden : BV Nr. 1 ) ist seinerzeit vo n der A r- beitgeber in und einer informell eingerichteten worden. § 3 Abs. 8 der BV Nr. 1 lautet: Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfo r- dernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz ve r- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZR 537/12 - 4 - setzt werden und mi t anderen im Rahmen der Geschäft s- tätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Au f- gaben im In - und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Z u- sammenhang mit dem Flug - Im Jahr 1 993 erklärte sich die Klägerin mit der Geltung des BV Nr. 1 einverstanden. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 15. März 2006 ( im Folgenden: MTV Nr. 2) , den die Beklagte anwendet, enthält in § 4 Abs. 6 ua. die nachfolgenden Reg e- lungen: Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betriebl i- chen Erfordernissen, an einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Ra hmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In - und Ausland betraut werden. Bei Schwangerschaft ist EW berechtigt, die Beschäftigte für eine Diensttätigkeit am Boden ei n- zusetzen, sofern auch die Zustimmung des örtlich zuständigen Bodenbetriebsrates vorliegt. Hierbei sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten. b) Alle Beschäftigten, die zum 01.04.2004 an einen neuen dienstlichen Einsatzort versetzt worden sind, erhalten auf Antrag die Möglichkeit, auf e igene Ko s- ten zu ihrem ehemalig en dienstlichen Einsatzort oder an eine 4 - Base - Station zurückzukehren. Für diese einmalige Rückkehrmöglichkeit gilt eine Au s- schlussfrist bis zum 30.06.2006. Der Rückkehra n- trag muss innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlich bei der EW - Personalleitung eingegangen sein. EW wird eine Vorlaufzeit zur Umsetzung des Rückkeh r- antrages von 3 Monaten nach Antragstellung eing e- räumt, und zwar zum Monatsersten des nach Ablauf dieses 3 - Monatszeitraums folgenden Kalenderm o- nats. Die Rückk ehrmöglichkeit gemäß b) Satz 1 gilt nicht für die Beschäf tigten, denen ein unbefristeter Arbeitsvertrag an einem 4 - Base - Standort angeboten 7 8 - 4 - 10 AZR 537/12 - 5 - Unter dem 24. Januar 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die bei ihr auf der Basis des Tarifvertrags Pers onalvertretung Nr. 1 vom 19. März/7. April 2008 gebildete Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (im Folgenden : PV Kabine) einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus Ziff. 2 des Interessenausgleichs ergibt sich, dass von den dienstlichen Einsatzorten Köln, Dortmund, Münster/Osnabrück, Hannover, München, Nürnberg, Paderborn, Stuttgart und Berlin aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und d a- her die diesen Einsatzorten zugeordneten Arbeitsplätze gestrichen werden. Nach Ziff. 1 des Interessenausgleichs wird der Einsatz der Mitarbeiter au s- schließlich ab Düsseldorf oder Hamburg erfolgen. Die Versetzungen sollen zum 1. Juni bzw. 1. August 2011 durchgeführt werden. In Härtefällen können Arbei t- nehmer bis zum 31. März 2014 an ihren bisheri gen Einsatzorten bleiben (Ziff. 3 Buchst. e des Interessenausgleichs) . Im Sozialplan vom 24. Januar 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Kompensation s- zahlungen an von Versetzungen betroffene Arbeitnehmer vorgesehen. Am 24. März 2011 übergab die Beklagte der PV Kabine das Unterric h- tungsschreiben vom 23. März 2011 und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin von ihrem bisherigen Einsatzort nach Düsseldorf. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Beklagte der Klä gerin mit, dass sie zum 1. Juni 2011 von ihrem bisherigen dienstlichen Einsatzort an den neuen dienstlichen Einsatzort Düsseldorf versetzt werde. Gegen diese arbei t- geberseitige Maßnahme wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die arbeitgeberseitige Maßna h- me vom 1. April 2011 sei unwirksam. Es fehle bereits an einer rechtlichen Ve r- setzungsgrundlage. Der Dienstort sei vertraglich vereinbart und könne nicht einseitig geändert werden. Die Versetzung entspreche zudem nic ht billigem Ermessen. Sie sei nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt und tre f- fe die Klägerin in ihren persönlichen Belangen übermäßig hart. Die Persona l- ve r tretung sei nicht ordnungsgemäß über die Versetzung unterrichtet worden. 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 537/12 - 6 - Die Klägeri n hat beantragt festzustellen, dass die Versetzung der Beklagten vom 1. April 2011 unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht bereits nach dem Arbeitsvertrag ausg e- sc hlossen. Der Vertrag lege den Arbeitsort nicht fest. Die Versetzung entspr e- che billigem Ermessen. Ihr liege die durch den Interessenausgleich festg e- schriebene unternehmerische Entscheidung zugrunde, in Zukunft die Flugb e- gleiter nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einzusetzen, wo die Umläufe hauptsächlich begönnen. Ohne Versetzung müssten die nicht in Düsseldorf oder Hamburg stationierten Flugbegleiter - wie bisher schon in erheblichem U m fang - zu den Abflugorten gebracht werden, was unproduktive Kosten veru r- sache. Diese Flugbegleiter stünden dann aufgrund der tarifvertraglichen Reg e- lungen über die Flugdienstzeit nur noch mit geringeren Stundenzahlen zum Einsatz zur Verfügung. Durch die Verlagerung könne deshalb das Arbeitszei t- p o tenzial der Flugbegleiter besser genutzt werden. Die Versetzung halte einer Interessenabwägung stand, zumal die Klägerin mit anderen betroffenen Flu g- begleiterinnen gemeinsam eine Wohnung am neuen Einsatzort anmieten und die sie treffenden Nachteile steuerlich geltend machen könne. Auch sehe der Sozialplan einen gewissen Ausgleich vor. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre n Klageantr ag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sac he an das Landesarbeitsgericht. 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 537/12 - 7 - A. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, der Klägerin einen anderen als den ursprünglichen Arbeitsort zuzuweisen ( zu I) . Ob die Versetzung der auch im Streitfall erforderlichen Ausüb ungskontrolle standhält und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen billigem Ermessen (§ 106 GewO) entspricht, steht noch nicht fest. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, einer Abwägung der Belange des Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers bedü rfe es bei Vorli e- gen einer nicht missbräuchlichen Unternehmerentscheidung nicht, ist mit § 106 GewO nicht vereinbar ( zu II ) . Die - vom Standpunkt des L andesarbeitsgerichts allerdings folgerichtig - unterlassene Ausübungskontrolle kann der Senat ma n- gels ent sprechender Feststellungen nicht selbst vornehmen. Sie wird vom L a n- desarbeitsgericht nachzuholen sein. Deshalb musste der Rechtsstreit an das L andesarbeitsgericht zurückverwiesen werden ( zu III ) . Die Versetzung ist nicht wegen fehlerhafter Beteiligung der PV Kabine nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam ( zu IV ) . I. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatz ort als den bisherigen zuzuweisen (vgl. für einen gleich gelagerten Fall: BAG 26. S eptember 2012 - 10 AZR 311/11 - ) . 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, is t z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Täti gkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12) . a) Die Bestimmung eines Ort s der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 537/12 - 8 - auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27) . Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbei tgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Verse tzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. b) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistung s- pflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des A r- beitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines dar über hinaus verei n- barten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Au s- übungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . 2. Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Ei n- satzort nicht vertraglich festgelegt ist. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsb edingungen handelt, auf die die Vorschriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Die Parteien sind dieser angesichts des Erscheinungsbildes des Arbeitsvertrags sich au f- drängenden Annahme nicht entgegengetreten. Die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbeding ungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revision s- rechtlichen Nachprüfung (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 15, BAGE 124, 259) . b) Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegung des Arbeitsorts. Geregelt ist unter § 17 des Arbeitsvert rags e 1 Satz 2 des Arbeitsver trag r- 21 22 23 24 - 8 - 10 AZR 537/12 - 9 - . Jedenfalls in der Zusammenschau b eider Regelungen ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag ledi g- lich die damalige (erstmalige) Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstellt. Daran konnte für die Beteiligten kein Zweifel bestehen. a a) Die R egelung i n § 3 Abs. 8 BV Nr. 1 , nach der der Mitarbeiter unter B e- rücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstl i- chen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisung s- rechts, der ausdrücklich auch die Arbei tsleistung an anderen Orten einschließt. (1) Die BV Nr. 1 ist unstreitig keine Betriebsvereinbarung iSd. Betriebsve r- fassungsgesetzes. Sie gilt demnach nicht aufgrund von § 77 Abs. 4 BetrVG. (2) Bei der BV Nr. 1 handelt es sich um vom Arbeitgeber ohne kollekti v- rechtliche Grundlage mit Vertretern der Belegschaft verabredete Allgemeine Arbeitsbedingungen. Sie gelten nur dann, wenn die Parteien des Arbeitsve r- trags ihre Geltung wirksam vereinbart haben. (3) Letzteres ist hier der Fall. Im Jahr 1993 haben die Parteien die Geltung der BV Nr. 1 a usdrücklich vereinbart. (4) Die damit gegebene Bezugnahme auf die Allgemeinen Arbeitsbedi n- gungen ( BV Nr. 1 ) als solche ist nicht nac h § 305 ff. BGB zu beanstanden. (5) Die in Bezug genommene Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie knüpft die Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort an betriebliche Erfordernisse und enthält damit jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz. bb) Zusätzlich i st die Versetzungsbefugnis durch § 4 Abs. 6 Buchst. a MTV Nr. 2, der ebenfalls eine Versetzungsmöglichkeit bei betrieblichen Erfo r- dernissen vorsieht, gegeben. Der Wortlaut der Regelung ist nahezu identisch mit § 3 Abs. 8 BV Nr. 1 . c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Bereich der Luftfahrt ge l- tenden Regelungen über Flug - , Dienst - und Ruhezeiten. Nach § 20 ArbZG iVm. 25 26 27 28 29 30 31 32 - 9 - 10 AZR 537/12 - 10 - § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luf t- fahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 d es Anhangs III A b- schn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vo r- schriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertra g- lich so festzuschreiben, dass eine Änderung nur im Wege einer Änderungskü n- digung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der ver traglichen Regelungen im Wege des Direktionsrechts die Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzung s- mitglied neu benennt. d) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht dadurch auf den bisherigen Einsatzort räumlich konkretisiert, dass die Kläger in seit Vertragsbeginn im W e- sentlichen von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - insbesondere auch nicht stillschwe i- gend - getroffen. aa) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbe itspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach lä n- gerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN) . Die Nichtausübung des D i- re k tionsrechts über eine n längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertra g- lich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärung s- wert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbei t- nehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt we r- den soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen B e- schränkung der Aus übung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO) . bb) Derartige besondere Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein die lange Verweildauer am bisher i- 33 34 35 - 10 - 10 AZR 537/12 - 11 - gen Einsatzort läss t keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in A b- änderung ihres Vertrags - nunmehr den bisherigen Ort zum vertraglich verei n- barten Arbeitsort bestimmt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass sich Gegenteiliges nicht aus § 4 Abs. 6 MTV Nr. 2 ergibt. Das Rückkeh r- recht nach dessen Buchst. b sagt nichts darüber aus, ob die vorangegangene Bestimmung des Einsatzorts auf einer Vertragsänderung oder der Ausübung des Weisungsrechts beruhte. e) Die Auffassung, es handele sich bei der Maßn ahme der Beklagten de s- halb um eine nur durch Änderungskündigung durchsetzbare Vertragsänderung, weil die Versetzung mit einem beträchtlichen Eingriff in das Verhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung sowie in weitere maßgebliche Interessen der Klägerin verb unden sei, greift nicht durch. aa) Mit der Versetzung greift die Beklagte nicht in das vom Vertrag festg e- legte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Dauer der Arbeitszeit hat sich ebenso wenig geändert wie die Höhe der für die Arbeit zu leist enden Vergütung. Geändert hat sich zu einem gewissen Teil die von der Klägerin wä h- rend der Arbeitszeit zu erbringende Tätigkeit. Sie besteht im Wesentlichen nur noch aus der an Bord verbrachten Zeit. Einen Anspruch, die Arbeitszeit nicht mit der Arbeit an Bord zu verbringen, hat die Klägerin nicht. Sie muss jetzt e r- heblich höhere Reisekosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsort tragen. Dies erhöht die mit der Berufsausübung verbundenen Belastungen, ve r- ringert jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. bb) Auch die weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens der Klägerin führen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts allein um deswillen die rechtliche Qualität einer Vertragsänderung aufwiese. Diese U m- stände sind vie lmehr, ebenso wie die Erhöhung der finanziellen Belastungen, bei der Ausübungskontrolle im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt hat, zu berücksichtigen. II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es habe bei der hier geg e- benen Sachlage einer umfassenden Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 36 37 38 39 - 11 - 10 AZR 537/12 - 12 - GewO, § 315 BGB in Bezug auf die Versetzung nicht bedurft, ist unzutreffend. Sie steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. 1. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 G ewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Besti mmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 29 6/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . 2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedür f- nisse, außervertragliche Vor - und Nachteile, Vermögens - und Einkommensve r- hältnis se sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unte r- haltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267 ) . a) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und s ich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung geset z- ten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vo m Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- 40 41 42 - 12 - 10 AZR 537/12 - 13 - scheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Verse t- zung durchsetzbar war. b) Die gegente ilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet im G e- setz keine Stütze; § 106 GewO verlangt eine umfassende und offene Abw ä- gung aller in Betracht kommenden Belange (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28 ff.) . Die unternehmerische Entscheidung ist d abei ein wichtiger, aber nicht der alleinige, sondern regelmäßig nur einer unter mehreren Abw ä- gungsgesichtspunkten. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, zB auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers entgege n- stehen (vgl. Bec k OK ArbR/Tillmanns Stand 1. März 2013 GewO § 106 Rn. 52 mit zahlreichen Nachweisen) . Es kommt darauf an, ob das Interesse des A r- beitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 31) . Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmer i- sche Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 37) . 3. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts a n- kommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarke it einer B e- schäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Verse t- zung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . III. Bei Anwendu ng dieser Maßgaben steht noch nicht fest, ob die Verse t- zung der Klägerin billigem Ermessen entspricht. 1. Zutreffend ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass auf Se i- ten der Beklagten die unternehmerische Entscheidung zur Neuordnung der St a- tionie rung der Flugbegleiter zu berücksichtigen ist. Die Zweckmäßigkeit dieser 43 44 45 46 - 13 - 10 AZR 537/12 - 14 - Neuordnung war auch keiner Kontrolle zu unterziehen. Es sind keine Anhalt s- punkte dafür ersichtlich, die Neuordnung sei etwa nur vorgeschoben, um lästig gewordene Vertragspflichten abz uschütteln. Anzeichen für Missbräuchlichkeit der Reorganisation als solcher sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte seit dem Juni 2010 ihre Flugumläufe nahezu ausschließlich von Düsseldorf und Hamburg beginnen ließ, ist die Entsche idung, dort auch die Flugbegleiter zu stationieren, naheliegend. Auch die von der Beklagten vorg e- legten Aufstellungen über die Auslastung des Personals mit Flugarbeitszeit ze i- gen, dass die getroffenen Entscheidungen einleuchtend sind. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte nicht aus jeder einzelnen Versetzung finanziellen Nu t- zen zieht. Einer durch viele Einzelmaßnahmen umgesetzten Neuordnung kann die Plausibilität nicht mit der Begründung abgesprochen werden, einer oder mehrere Teilakte seien für sich geno mmen nicht gewinnbringend. Für die Beu r- teilung der unternehmerischen Entscheidung ist vielmehr ihr Gesamtkonzept maßgeblich. Die Entscheidung ist ersichtlich nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum oder unter dem Vorbehalt alsbaldiger Änderung getroffen w orden. Vielmehr zeugen die umfangreichen Reorganisationen der Beklagten von dem anhaltend, ernsthaft und nachdrücklich verfolgten Bestreben, ihre Tätigkeit auf die beiden Orte Hamburg und Düsseldorf zu konzentrieren. Auch der Abschluss von Interessenausgle ich und Sozialplan sowie insbesondere die Zusage, bis zum Jahr 2015 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, zeigen, dass die Entscheidung der Beklagten auf langfristigen Überlegungen und B e- rechnungen beruht. 2. Das Landesarbeitsgericht hat es a ber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unterlassen, die von der Beklagten ins Feld geführten betrieblichen Interessen mit den von der Klägerin benannten Belangen abzuwägen. Die Kl ä- gerin hat eine durch die Versetzung ausgelöste Belastung mit Reise - und U n- terkunftskosten von monatlich 500,00 Euro bei einem Nettogehalt von 1.600,00 Euro geltend gemacht. Sie hat ferner angeführt, die von der Beklagten durch die Versetzung erzielte Ersparnis sei äußerst gering, weil die Kosten des Proceedings nicht ins G ewicht fielen. Sie hat ferner dargelegt, die Beklagte l- 47 - 14 - 10 AZR 537/12 - 15 - i- terin angleichen, also ohne Versetzung eine vergleic hbare Arbeitseffektivität erreichen. Schließlich hat die Klägerin auf persönliche Belange hingewiesen; sie wohne in einer Eigentumswohnung und versorge ihre Eltern. 3. Ob die von der Klägerin vorgebrachten Belange das betriebliche Int e- resse der Beklagten überwiegen, kann der Senat nicht entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Zwar ist eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts dann geboten, wenn die maßgeblichen Tatsachen feststehen und nur eine bestimmte Entscheidung dem Maßstab der Billigkeit ents pricht (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 39; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 mwN) . Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. b) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den von der Kl ä- gerin benannten Belastungen getroffen. Da s Gesetz verlangt, wie ausgeführt, eine umfassende und offene Abwägung der wechselseitigen Interessen im Ei n- zelfall. Die Durchsetzung des unternehmerischen Konzepts hat dabei erhebl i- che Bedeutung. Ins Gewicht fallen wird auch, dass dem Beruf einer Flugbegl e i- terin eine gewisse Volatilität von vornherein innewohnt und die Erwartung der sozialen und finanziellen Vorzüge eines gleichbleibenden, wohnungsnahen Ar beitsort s und unveränderter Arbeitszeiten vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Auch dieser Gesichtspun kt steht jedoch nicht für sich allein, sondern ist mit entgegenstehenden Belangen der Klägerin offen abzuwägen. Jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte an dem unternehmerischen Konzept festhalten könnte und doch ohne merkbaren finanziellen o der organisatorischen Aufwand einen Einsatz der Klägerin von ihrem bisherigen Einsatzort aus beib e- halten könnte. Dies zeigt ua . die Härtefallregelung im Sozialplan. IV. Die Versetzung ist nicht nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat d ie PV Kabine mit Schreiben vom 23. März 2011 unterrichtet. Inwiefern die Unterrichtung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist nicht e r- kennbar. Der angegebene Versetzungsgrund war die Reduzierung der Einsat z- 48 49 50 51 - 15 - 10 AZR 537/12 orte auf zwei. Damit war nicht ausgeschlossen, d ass übergangsweise noch ei n- zelne Umläufe von anderen Einsatzorten aus stattfanden. Insbesondere sieht die im Interessenausgleich vorgesehene Härtefallregelung eine zeitliche Übe r- gangsphase für die Versetzungen ausdrücklich vor. All dies ändert nichts an de r für die Versetzung maßgeblichen Grundentscheidung. Dass die Beklagte ihr bekannte und wesentliche Umstände gegenüber der PV Kabine verschwiegen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Personalvertretung hat auch keine Nachfragen angebracht. Nach § 99 Abs. 3 Sa tz 2 BetrVG gilt ihre Zustimmung als erteilt. B. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens zu entscheiden haben. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Schürmann R. Bicknase 52
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