Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. September 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 496/17 - ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 5. Oktober 2016 - 3 Ca 139/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 16. August 2017 - 19 Sa 69/16 - Entscheidungsstichwort e : Arbeitszeitkonto - Stundenabbau - Zeitzuschläge ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 496/17 19 Sa 69/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. September 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsger icht Dr. Brune und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klein und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. August 2017 - 19 Sa 69/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Sams tags - , Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit szuschläge für Zeiten , i n denen d er Kläger nicht gearbeitet hat, weil er ein Mehrarbeitsstundenguthaben in Anspruch genommen hat . Der Kläger arbeitet für die Beklagte als Fluglotse und ist Mitglied des Betriebsrats . Auf d as Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezu g- nahme u a. der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter (MTV) vom 19. November 2004 in de n Fassung en vom 6. Mai 2010 bzw. vom 16. Mai 2012 Anwendung . Die Fassungen sind in den für die Revision erheblichen Teilen wortgleich. Die Arbeitszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 MTV grundsätzlich auf die Arbeitstage Montag bis Freitag der Woche zu verteilen. E s ist aber auch eine Verteilung auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässi g. Nach § 11 Abs. 2 MTV werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Schich t- pläne geregelt. Der Kläger nimmt als Fluglotse an der sog . flexiblen Schichtpl a- nung teil. Für ihn wird ein Arbeitszeitkonto geführt. § 14 MTV lautet auszugsweise: Monatliche Abrechnung und Übertragung von Arbeitsstunden (3) Die monatlichen Sollstunden werden zum Monatse n- de der tatsächlichen Arbeitszeit im Rahmen der r e- gelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der - soweit zutre f- 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 4 - fend - Stundengutschriften für Urlaub, Krankheit, Ru f- bereitschaft, Arbeitsbefreiung für Überstunden und für sonstige Arbeitsbefreiungen gegenübergestellt. Die Differenz sind Mehr - oder Minderarbeitsstunden. (4) Mehrarbeit ergibt sich auch durch ... (5) Mitar beiterinnen und Mitarbeiter können mit Zusti m- mung des jeweiligen Vorgesetzten bis zu 150 Mehrar - beitsstunden ansammeln. Auch durch die Anordnung von Überstunden darf diese Grenze insgesamt nicht überschritten werden. Ab einem Zeitkontostand von 30 Mehr arbeitsstunden kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, einen Mehrarbeitsstundenabbau in einer Größenordnung von bis zu 3 Tagen verlangen. ... Stehen zwingende betriebliche Gründe (z. B. Unterbesetzu ng eines A r- beitsbereiches bzw. einer EBG) einem Stundenabbau nicht entgegen, ist dem Verlangen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters stattzugeben. ... Liegen betrie b- liche Gründe vor (z. B. Überbesetzung eines Arbeit s- bereichs bzw. einer EBG), kann der jew eilige Vorg e- setzte von den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern mit einem Mehrarbeitsstundenkonto von mehr als 30 Stunden einen Stundenabbau verlangen. Der Abbau kann nur in ganzen Tagen und im Z u- sammenhang mit anderen Freizeitblöcken erfolgen. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann diesem Abbau nur dann widersprechen, wenn dringende pe r- sönliche Gründe vorliegen. Die Beklagte berücksichtigt bei der Feststellung der tatsächlichen A r- beitszeiten des Klägers auch dessen Tätigkeit als Betriebsr at. In der Zeit vom 25. Februar 2012 bis 25. April 2014 beantragte und erhielt der Klä ger in insg e- samt 24 Fällen zwischen 0,75 und 8,15 Stunden Mehrarbeit sstunden abbau . In allen diesen Fällen betraf der Stundenabbau Zeiten, zu denen d er Kläger im Schichtplan zu S amstag s - , Sonntag s - , Feiertag s - und/oder Nacht arbeit eing e- teilt war . Hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung nimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 MTV Bezug auf einen Vergütungstarifvertrag und einen Zulagentarifvertrag . § 20 MTV regelt sog . Zeitzusch läge und lautet in Teilen : 5 6 - 4 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 5 - Zeitzuschläge (1) Zeitzuschläge werden gezahlt für geleistete a) Überstunden ( ) in Höhe von 25 vom Hundert der Stundenvergütung, b) Samstagsarbeit in Höhe von fünf vom Hundert der Stundenvergütung, c) Sonntagsarbeit und Arbeit am Ostersamstag sowie Arbeit ab 12 Uhr am 24. Dezember und 31. De zember in Höhe von 50 vom Hundert der Stundenvergütung, d) Feiertagsarbeit in Höhe der vollen Stundenve r- gütung, e) Nachtarbeit in Höhe von neun Euro je Stunde. Treffen mehrere Gründe für die Zahlung eines Z u- schlages zusammen, so ist in den Fällen der Buc h- staben b), c) und d) jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Zuschläge für Überstunden und für Nachtarbeit werden zusätzlich gezahlt. (2) Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach den Buchstaben b) bis e) des Absatzes 1 gilt: a) Samstagsarbeit ist die Arbeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr an Samstagen. b) Sonntags - und Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an Sonntagen und an geset z- lichen Feiertagen (§ 14 Abs. 2). c) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeiten des Abbaus von Meh r- arbeit sstunden nur die Vergütung nach § 18 MTV, aber keine Zeitzuschläge nach § 20 MTV. Der Kläger hat gemeint , die Beklagte schulde Zeitz uschläge auch für Zeiten der Arbeitsbefreiung zum Abbau von Mehrarbeit. Die Entscheidung über die Freistellung treffe letztlich die Beklagte. Damit verzichte sie gleichzeitig auf ein Angebot der Arbeitskraf t und gerate in Annahmeverzug. Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber den Zeitausgleich anordne oder einem Antrag des Arbeitne h- mers entspreche. In beiden Fällen handle es sich um eine Entscheidung zur Freistellung, die zum Annahmeverzug führe. Ein Angebot der Arbeitsleistung 7 8 - 5 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 6 - durch den Kläger sei entbehrlich. Sein Leistungswille sei nach wie vor vorha n- den. O hne die Freistellung hätte er schichtplanmäßig gearbeitet. Wenn kein Annahmeverzug anzunehmen sei, gelte jedenfalls das Entgelt ausfallprinzip. D er Tarifvert rag enthalte keine abweichenden Regelungen hierzu. Der Kläger hat beantragt , d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn Zuschläge iHv. 1.205,59 Euro brut to zzgl. gesetzlicher Zinsen in gestaffe l- ter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, d ie Kla ge abzuweisen , und die Ansicht ve r- treten , d ie Vo raussetzungen des Annahmeverzug s seien nicht gegeben. Weder habe der Kläger seine Arbeitskraft angeboten , noch habe die Beklagte ein so l- ches Angebot abgelehnt oder darauf verzichtet. Dem Kläger fehle schon der erforderliche Leistungswille. Das Entgelt ausfallprinzip finde keine Anwen dung. Vielmehr sei die Beklagte zum Freizeitausgleich nach dem Tarifvertrag ve r- pflichtet, wenn die tatbestand lichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Tarifve r- trag beinhalte ein in sich geschlossenes Regelungswerk. § 14 MTV regle die Zuschläge nicht. Die Zuschlagsregelung sei unmittelbar in § 20 MTV enthalten . D essen V oraussetzungen lägen nicht vor . D ie vom Kläge r verlangten Zeitz u- schläge seien Sonst wür den Fehla nreize für Arbeitnehmer geschaffen , Mehrarbeit gezielt in den in § 20 MTV genannten Zeiten abzubauen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeit sg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ihm kein e Anspr ü ch e auf tarifliche 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 7 - Samstags - , Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit szuschläge für Zeiten z u- stehen , in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden nicht gearbeitet hat. 1 . Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) iVm. den Grundsätzen des Annahmeverzugs nach § § 615 , 293 ff. BGB stützen. Die Beklagte war mit der Annahme der Dienste des Klägers nicht in Verzug. A uf die F rage eines Leistungswillens des Klägers oder eines Angebots seiner Arbeitskraft kommt es nicht an. Weder b e- stand für ihn eine Pflicht zur Arbeitsleistung noch für die Beklagte eine Beschä f- tigungspflicht . a) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die ve reinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Ve r- zug gerät. Das setzt nach § 293 BGB voraus, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt . Ist der Arbeitnehmer von der Arbe itspflicht befreit, schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Er kann sie dem Arbeitgeber nicht anbieten; dem Arbeitgeber obliegt keine Mitwi r- kungshandlung iSv. § 296 BGB. Er braucht dem Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer des Urlaubs oder während einer anderen rechtswirksamen Freistellung von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung iSv. § 297 BGB vorübergehend rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber kann nicht in Gläubigerverzug geraten (BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zu I 1 der Gründe mwN , BAGE 97, 18; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34 , BAGE 143, 203 ; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe) . b) Dem steht die vom Landesarbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 ( - 5 AZR 393/07 - Rn. 13 ) jede n- falls für den Abbau von Mehrarbeitsstunden auf einem A rbeitszeitkonto nicht entgegen. aa) Sie betrifft allein die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs h insich t- lich der Frage des Vergütungs - bzw. Entgeltfortzahlungs anspruchs nach Ablauf 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 8 - von mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei vereinbarter be zahlter Fre i- s tellung eines Arbeit nehmers bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist. Hier erfolgt die Freistellun g zum Abbau von Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto auf Grundlage einer (tarif - )vertraglichen Regelung, die eine Arbeitspflicht für diese Zei ten von vornherein ausschließt. bb) Bei einem Arbeitszeitkonto, bei dem Plus - und Minusstunden ang e- samme lt werden können, steht als vertrags ge mäße Arbeitszeit von Anfang an nur die Gesamtdauer bzw. - bei flexibler vertraglicher Arbeitszeitdauer - nur d e- ren Mindestumfang fest; im Einzelnen muss die vertrags ge mäße Arbeitszeit vom Arbeitgeber oder, je nach Vere inbarung, vom Arbeitnehmer festgelegt werden. Annahmeverzug kann deshalb nur eintreten, wenn bis zum Ende des Ausgleichszeitraums oder des Arbeitsverhältnisses nicht die vereinbarte G e- samtdauer abgerufen wurde ( vgl. Hanau/Hoff NZA 2015, 1169 ; ErfK/Preis 18 . Aufl. § 615 BGB Rn. 12 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Abbau von Mehrarbeitsstunden beantragt oder der Arbeitgeber ihn anor d- net , solange der Arbeitgeber bis zum Ablauf eines etwaigen Ausgleichszei t- raums nicht zu wenig Arbeit zu weist . In beiden Fällen bestehen in dieser Zeit aufgrund einer (tarif - )vertraglichen Regelung keine Arbeitspflicht des Arbei t- nehmers und keine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeit zuzuweisen. c) § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB begründet zudem keinen A n- spruch au f Beschäftigung zu bestimmten (zuschlag s pflichtigen) Zeiten (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 28) . d) Hier hat der Kläger nach § 14 Abs. 5 MTV Mehrarbeitsstundenabbau verlangt und erhalten. Damit war er von seiner Arbeitspflicht befreit. Umgekeh rt schuldete die Beklagte keine Zuweisung von Tätigkeit. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte ihm bis zum Ablauf eines Ausgleichszeitraums eine zu geringe Arbeitsmenge zugewiesen habe. Damit handelt es sich von vornherein nicht um ein en F all des Annahmeverzugs iSd. §§ 615, 293 ff. BGB, ohne dass es auf die Leistungs bereitschaft des Klägers und die von ihm initi ie r- te Freistellung ank äme . 17 18 19 - 8 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 9 - 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 611 Abs. 1 BGB iVm . §§ 14, 20 MTV stützen. Ein Ansp ruch ergibt sich insbesondere weder aus den Regelungen zum Arbeitszeit konto noch aus der tarifvertraglichen Z u- schlagsregelung selbst. a) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbei t- nehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 A bs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 E FZ G, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht e r- bringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung e r- bringen muss (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 155, 310) . Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist bei einer verstetigten A r- beitsvergütung , je nach Stand , Vorlei stungen der einen oder der anderen Seite aus (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 38) . Es gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 20 mwN, BAGE 147, 313) . Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen R e- gelungen höher (zB Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (zB Berei t- schaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht ( BAG 19. März 2008 - 5 AZR 32 8/07 - Rn. 10 ) . Die Zeitgutschrift auf einem Arbeit s- zeitkonto ist lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 15) . b) Nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 3 MTV erfolgt der Abbau von Mehrarbeit s- s ö- 10 Abs. 3 MTV geht hervor, dass die arbeitsrechtlichen Sinn da s Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bede u- 20 21 22 - 9 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 10 - tet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen bezahlte Freizeit zu erhalten (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17) . Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (BAG 11. Februar 2 009 - 5 AZR 341/08 - Rn. 13) . Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich deshalb - soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifve r- trag nichts anderes geregelt ist - reier ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - aaO ) . c) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § auch in § 16 Abs. 1 Satz 3 MTV anklingt. Verlangt der Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Ar beitsleistungen, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder einer der Tatb e- stände erfüllt war , der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 33 ; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 141, 144 ) . d) Der Kläger hat an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, nicht gea r- beitet. Damit steht ihm zunächst kein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB zu. Einen allgemeinen Entgelt fortzahlungsanspruch ohne gesetz liche oder (tarif - )vertragliche Regelung gibt es nicht. Wie bereits ausgeführt, liegt auch kein Fall des § 615 BGB vor. Ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach steht t- konto zu. Dabei triff t § 14 MTV keine eigenständige Regelung, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch entsteht, so dass er den allgemeinen Vergütungsreg e- lungen folgt. e) Soweit der Kläger Anspr ü ch e auf die tarifvertraglichen Zuschläge ge l- tend macht, muss er die Voraussetzungen des § 20 MTV erfüllen. Das ist nicht der Fall. Die Zuschläge werden nach § 20 Abs. 1 Buchst. b bis Buchst. e für geleistete Samstags - , Sonntags - , Feiertags - und Nacht arbeit gezahlt. Das trifft auf den Kläger nicht zu. 23 24 25 - 10 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 11 - Er hat in den der Klage zugrunde lie genden Zeiträumen keine z u- schlag s pflichtige Arbeit geleistet. Allein der Umstand, dass er im Schichtplan ursprünglich für Arbeit zu zuschlag s pflichtigen Zeiten eingeteilt war, hiervon aber zum Zweck des Abbaus von Mehrarbeitsstunden wieder befreit wurde, r eicht nicht aus . aa) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorra n- gig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 16 mwN) , spricht deutlich für ein solches Verständnis. (1) Bei der Wortlautauslegung is t, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Krei sen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparte i- en mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in e i- nem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tari f- vertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dies es Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 8. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 17 mwN ) . (2) s- schließlich für das aktive Tun verwandt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, fallen regelmäßig nicht hierunter (BAG 14 . Mai 2013 - 1 AZR 178/12 - Rn. 12; 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 10 ; für den Fall einer besonderen tarifvertraglichen Regelung zur Fortzahlung der Vergütung bei Freistellung von der Arbeit vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 22 f., BAGE 134, 34 ) . Die Regelung in § 14 Abs. 3 MTV, in der die Begr i- ua. für Zeiten der Arbeitsbefreiung 26 27 28 29 - 11 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 12 - von einander unterschieden werden, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nicht vom allgemeinen Sprachgebra u ch abweichen wollen. bb) Systematik und Gesamtzusammenhan g der Tarifnormen stützen dieses Ergebnis. (1) Der MTV enthält Regelungen für Fälle, in denen Zeitzuschläge nach § 20 MTV gezahlt werden, obwohl tatsächlich keine Arbeit geleistet wird . Das betrifft die Arbeitsunfähigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 MTV) und den Erholungsu r- laub (§ 30 Abs. 7 Satz 2 MTV) . Dort wird eine Zahlung nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Werte, die in den zwölf vorangegangenen Kalendermonaten abgerechnet wurden, angeordnet. § 23 Abs. 1 Satz 2 MTV regelt ferner, dass Zeitzuschläge nach § 20 MTV erst ab dem vierten Krankhei tstag zu zahlen sind. (2) Die Tarifvertragsparteien lösen sich für den Fall der Zeitzuschläge nach § 32 MTV zeigt. Dort ist die Fortzahlung der Vergütung anlässlich der verschiedenen Freistellungsgründe ausdrücklich (nur) bezogen auf die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV und damit nicht auf etwaige Zuschläge nach § 20 MTV. Fe r- n er ist die Zahlung der für den Erholungsurlaub in § 30 Abs. 7 Satz 2 MTV g e- regelten Zeitzuschläge für den Zusatzurlaub nach § 31 MTV ausgeschlossen. Bei Zusatzurlaubstagen, die für je 100 Arbeitsstunden in der Zeit von 20 :00 Uhr bis 0 6 :00 Uhr erworben werd en, wird das in § 31 Abs. 1 Satz 2 MTV ausdrüc k- lich geregelt. Bei Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst bezieht § 31 Abs. 2 MTV den Fortzahlungsanspruch allein auf die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV. (3) Auch im Fall der Arbeitsbefreiung als Zeitau sgleich für Überstunden nach § 12 Abs. 5 Satz 1 MTV sieht § 12 Abs. 5 Satz 3 MTV nur die (zusätzl i- che) Zahlung der Zeitzuschläge für Überstunden nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV vor . Die Bestimmung erwähnt die anderen, hier interessierenden Zeitz u- schläge nac h § 20 Abs. 1 Buchst. b bis Buchst. e MTV nicht. 30 31 32 33 - 12 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 - 13 - (4) Das Gesamtgefüge zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nur für b e- stimmte Fälle hinsichtlich der Zeitzuschläge nach § 20 MTV von der h- abgewichen sind und einen Anspruch auch ohne tatsächl i- che Arbeitsleistung begründet haben. F ür den Fall der Entgeltfortzahlung haben sie die Abweichungen von der Regel wieder mit Einschränkungen versehen. Der Tarifvertrag sieht für den Fall des Abbaus von Mehrarbeitsstunden nach § 14 Abs. 5 MTV keine Zuschlag s pflicht vor. Da s passt in die Systematik des Tarifvertrags, der beispielsweise auch für Zusatzurlaubstage nach § 31 MTV keine Zeitzuschläge vorsieht. cc) Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese Auslegung. Samstags - , Sonntags - , Feiertags - und Nacht arbeits zuschläge sollen besondere Erschwe r- nisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen (vgl. zu § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euski rchener Textilindustrie vom 29. Oktober 1970 : BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 36; vgl. zu § 8 Abs. 1 TVöD - K a F: BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21) . Das wäre nicht damit in Einklang zu bringen, dass - a nders als in Fällen einer au s- drücklichen ( tarif - ) vertraglichen Regelung - zB Feiertagszus chläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Feiertagsarbeit angefallen ist. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Nachtarbeitszuschläge ist § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen anderen Streitgegenstand bilden würde , nicht zu pr ü- fen, weil sich der Kläger nicht darauf beruft . A ngesichts der bestehenden tari f- vertraglichen Ausgleichsregelung bleibt ohnehin kein Anwendungsbereich für die Norm. 4. Einen Anspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG macht der Kläger nicht geltend . Das hat er im Revisio ns verfahren ausdrück lich bestätigt. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs unter dem gleichwohl auf e ine zu § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stützt (BAG 12. August 200 9 - 7 AZR 218/08 - Rn. 13) , kommt dem keine B e- deutung zu. Der Abbau von Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto 34 35 36 37 38 - 13 - 10 AZR 496/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.10AZR496.17.0 nach tarifvertraglichen Regeln ist ein hinsichtlich der Voraussetzungen und Fo l- gen anderer Vorgang als die Arbeitsbefreiung zum Ausgleich von Betrieb s- ratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dort ist das Entgeltfortzahlung s- prinzip, auf das sich der Kläger beruft, ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Hier fehlt es dagegen an einer solchen Regelung . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Schlünder A. Effenberger Klein 39
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