- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 242/13 10 Sa 230/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisio nsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Juli 2014 durch de n Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 242/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit . Der Kläger ist als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt . Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 ( BMTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dieser bestimmt ua. : § 3 Arbeitszeit 1. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt au s- schließlich der Pausen 38 Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche. 2. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden in B e- triebsvereinbarungen die regelmäßigen wöchentl i- chen betrieblichen Arbeitszeiten festgelegt. Dabei kann eine betriebliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche ohne Mehrarbeitszuschläge vereinbart werden. Näh eres dazu regeln die Ziff. 3 bis 11. 3. a) Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeit s- zeit von 38 Stunden abgewichen, so ist die sich daraus ergebende Zeitdifferenz einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zu belasten bzw. mehrarbeitszuschlagsfrei, aber zuzüglich des Belastungsausgleiches gemäß § 3 Ziff . 4 gutzuschreiben. b) Minusstunden/Arbeitszeitdefizite sind auf 114 Stunden begrenzt. 1 2 - 3 - 10 AZR 242/13 - 4 - c) Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb verfallen Arbeitszeitdefizite zu Lasten des Arbeitgebers, soweit die Entstehung dieser Zeitdefizite nicht durch den Arbeitnehmer ve r- ursacht wurde und ein nicht erfolgter Zeitau s- gleich nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. 4 . [Belastungsausgleich] 5. Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zw i- schen der tariflichen und der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit tatsäc h- licher Arbeitsleistung, d. h. nicht bei Urlaub, Kran k- heit und sonstigen arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung. 10. Unabhängig von der jeweiligen betrieblichen W o- chenarbeitszeit wird in jedem Monat das ta rifliche bzw. einzelvertraglich vereinbarte Monatsentgelt § 10 Ziff. 1 BMTV regelt darüber hinaus, dass bei Arbeitsunfähigkeit i n- folge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten. Im Betrieb findet eine Be triebsvereinbarung über die Variable Arbeit s- zeit Anwendung. Auf dieser Grundlage war d er Kläger in der Zeit vom 23. Mai bis zum 28. Mai 2011 dienstplanmäßig für 45,6 Stunden zur Arbeit eingeteilt. Vom 26. Mai bis zum 29. Mai 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Für den 28. Mai 2011, einem S amstag , an dem der Kläger 7,6 Stunden hätte arbeiten sollen, schrieb die Beklagte seinem Arbeitszeitkonto keine Arbeitszeit gut. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , er habe Anspruch auf eine Gutschrift auch der jenigen geplanten Arbeitszeit, die die tarifliche Arbeitszeit übersteigt. Nach dem Entgelt ausfallprinzip seien die Arbeitnehmer im Kran k- heitsfall so zu stellen, als hätten sie gearbeitet. § 3 Ziff. 5 BMTV überschreite den Regelungsrahmen des § 4 Abs. 4 EFZ G , da ganze Zeiträume und nicht nur die Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend vom Gesetz g e- regelt würden . Die Norm verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die zu eine r von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit eingeteilt wurde n , 3 4 5 - 4 - 10 AZR 242/13 - 5 - würden gegenüber solchen, die diese Arbeitszeit tatsächlich er bra chten, ohne sachlichen Grund ungleichbehandelt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den 28. Mai 2011 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Tarifnorm sei wirksam. Arbeitsgericht und L andesarbe itsgericht ha ben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassen en Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers g egen das k lageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurück gewiesen. I. Die Klage ist zulässig , i nsbesondere ist der Antrag nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Zwischen den Parteien besteht keine Unklarh eit, wie die Gutschrift erfolgen soll ( vgl. zu dieser Anforderung : BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16 mwN , BAGE 141, 88 ) . I I. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift von 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den 28. Mai 2011. 1. Aus § 3 Ziff. 3 Buchst. a BMTV ergibt sich ein solcher Anspruch nicht . a) Zwar galt im streitgegenständlichen Zeitraum betrieblich eine längere als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 3 8 Stunden. Einer Gutschrift der 6 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 10 AZR 242/13 - 6 - begehrten 7,6 Stunden steht jedoch § 3 Ziff. 5 BMTV entgegen. Nach dem ei n- deutigen Wortlaut der Norm und der Systematik der tariflichen Regelung kann ein Zeitguthaben aus der Differenz zwischen der tariflichen und einer höheren betrieblichen Arbeitszeit nur an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung entst e- hen, nicht hingegen bei Krankheit oder anderen arbeitsfreien Tagen . An dem Tag, für den der Kläger die Zeitgutschrift begeh rt, war er arbeitsunfähig e r- krankt. b) Für die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, § 3 Ziff. 5 BMTV erfasse nur Fälle, in denen eine Überschreitung der täglichen A r- beitszeit vorliege, gibt es im Tarifvertrag keine Anhalts punkte. Entgege n der Auffassung der Revision folgt auch aus § 10 BMTV, nach dessen Ziff. 1 bei A r- beitsunfähigkeit infolge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlung s- gesetzes gelten, kein andere s Ergebnis , da nach § 4 Abs. 4 EFZG durch Tari f- vertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Beme s- sungsgrundlage festgelegt werden kann . Von dieser Möglichkeit haben die T a- rifvertragsparteien in § 3 Ziff. 5 BMTV Gebrauch gemacht . 2. § 3 Ziff. 5 BMTV hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG . a) Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäß i- gen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. De r Entgeltfortzahlung liegt damit ei n modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Für die Entgeltfortza h- lung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausg e- fallen ist (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 110, 90) . Da Gutschriften auf einem Ar beitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt sind , das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrec h- net wird , sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewä h- ren , unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wi rd (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - zu II 3 der Gründe; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256) . 14 15 16 - 6 - 10 AZR 242/13 - 7 - b) Durch Tarifvertrag kann allerdings nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrun d- s- Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausf all - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage . Die B e- rechnungsgrundlage setzt sich aus Geld - und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden A r- beitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 18. November 20 09 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN , BAGE 110, 90 ; vgl. auch BT - Drs. 12/5798 S. 26) . Arbeitszeit iSd. § 4 Abs. 4 EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitn ehmer in dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hät te (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I 3 a bb der Gründe, BAGE 99, 112 ) . c) In diesem R ahmen sind Abweichungen auch zulasten des Arbeitne h- mers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tari f- vertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG zwingenden und nic ht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertrag s- parteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in se i- ner Substanz angetastet wird (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe , BAGE 110, 90 ) . Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebu n- den (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - aaO) . d ) Hinsichtlich des Zeitfaktors erlaubt es § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG danach zwar nicht, die zu berücksichtigende Arbeitszeit lediglich anteilig in die Beme s- sung der Entgeltfortzahlung einfließen zu lassen . Für die Ermittlung der ausg e- fallenen Arbeitszeit muss aber nicht die individuelle Arbeitszeit maßgeblich sein , es kann vielmehr auch auf die betriebsübliche oder die regelmäßig tarifliche 17 18 19 - 7 - 10 AZR 242/13 Arbeitszeit abgestellt werden (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 57; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a bb der Gründe, BAGE 110, 90 ) . e ) Dies ist durch § 3 Ziff. 5 BMTV erfolgt. Diese Bestimmung bewirkt im konkreten Fall - verglichen mit der Lage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz selbst - eine Reduzierung des Entgeltfortzahlungsanspruchs um 7,6 Stunden, da sich der tarifliche Zeitfa ktor für die Be rechnung der Höhe des fortzuzahle n- den Entgelts nach der tarifliche n regelmäßige n wöchentliche n Arbeitszeit b e- misst und nicht nach der individuelle n Arbeitszeit des Klägers oder der in di e- sem Zeitraum vereinbarte n betriebliche n Arbeitszeit . D ie se Orientierung des Zeitfaktors an der tarifliche n Arbeitszeit ist jedoch nach den obigen Grundsä t- zen zulässig; ein Eingriff in die Substanz des Entgeltfortzahlungsan spruchs liegt nicht vor. 3 . § 3 Nr. 5 BMTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Bezugnahme auf die tarifliche Arbeitszeit ist sachlich begrü n- det ( BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 18; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 4 der Gründe, BAGE 110, 90) . I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP O. Linck Brune W. Reinfelder Thiel R. Bicknase 20 21 22
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