Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 406/18 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 14. Dezember 2017 - 42 Ca 6539/17 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 21. Juni 2018 - 5 Sa 55/18 - Entscheidungsstichwort e : Aufrechnung - Garantiebetrag einer tariflichen Erfolgsbeteiligung - Tari f- auslegung ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 406/18 5 Sa 55/18 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 30. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen R ichter Schurkus und Uhamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 21. Juni 2018 - 5 Sa 55/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rec hts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über die Rückzahlung einer Erfolgsbeteiligung. Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1 . Oktober 1995 als Krankenschwester auf Grundlage des schriftlichen Arbeit s- vertrags vom 29. August 1995 beschäftigt. Im Änderungsvertrag vom 26. Mai 2016 vereinbarten die Parteien ua.: § 5 des Arbeitsvertrages ä ndert sich wie folgt: 1. Entsprechend ihrer Tätigkeit ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe M 5 Stufe 16 eingruppiert. Sie e r- hält daher derzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 3.048,00. 2. Die Arbeitnehmerin erhält ferner aufgrund ihrer T ä- tigkeit als Stellvertretende Stationsleitung im oben genannten Zeitraum die Zulage MZ 3 in Höhe von EUR 127 ,50 brutto monatlich. Die Zahlung der Zul a- ge entfällt, sofern die Voraussetzung zur Gewährung nicht mehr gegeben ist . 3. Darüber hinaus besteht, wenn und soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag in seiner j e- weils geltenden Fassung vorgesehen ist, ein A n- spruch auf eine variable Erfolgsbeteiligung. Die Beklagte hat, vertreten durch ihre Konzernmutter, mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft den Konzern - Entgelt - Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und H ilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E - TV M/W/I Sana) Nr. 4 in Einrichtungen der Sana - Kliniken AG 1 2 3 - 3 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 4 - abgeschlossen ( E - TV M/W/I Sana Nr. 4 ) . In § 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 heißt es auszugsweise: § 7 Erfolgsbeteiligung (1) Die Beschäftigten haben nach Maßgabe der folge n- den Regelungen Anspruch auf eine Erfolgsbeteil i- gung (variable Vergütung). (2) Basis der Berechnung ist das jeweilige geplante Ja h- resergebnis nach Zinsen, Abschreibung und Steuern (Earnings after Taxes vor Ergebnisabführung (sog. EAT vor EAV)) der jeweiligen Gesellschaft (Arbeitg e- ber des Beschäftigten), berechnet nach IFRS (Inte r- national Financial Reporting Standards) oder - falls die Gesellschaft nicht nach IFRS Rechnung legt - nach HGB. Das Planergebn is wird jeweils mit dem ersten Monat des Geschäftsjahres oder spätestens nach Genehmigung des jeweiligen Wirtschaftsplans dem Betriebsrat mitgeteilt. Das erreichte Jahrese r- gebnis ist vom Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die Anspruchsberechtigung bestimmt sich danach, inwieweit das Planziel der jeweiligen Gesellschaft (Arbeitgeber des Beschäftigten) tatsächlich erreicht worden ist. Das erreichte Jahresergebnis ist vom Wirtschaftsprüfer zu testieren. Danach ergeben sich - abhängig von der jeweiligen Ziel erreichung - folgende Faktoren, die multipliziert mit dem durchschnittlichen ständigen Entgelt den individuellen Anspruch eines Beschäftigten ergeben. Zielerreichung Faktor von bis 100,0 % 124,99 % 0,75 125,0 % 1,0 (3) Jeder Beschäftigte erhält unabhängig von der an sich erzielten Anspruchsberechtigung eine Erfolgsbeteil i- gung in Höhe von 0,5 durchschnittlichen ständigen Entgelten (Garantiebetrag). Übersteigt die sich aus der Berechnung gem. Abs. 2 ergebende Anspruchsberecht igung den Garantieb e- trag, wird dieser uneingeschränkt auf die Erfolgsb e- teiligung angerechnet. - 4 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 5 - Erreicht die sich aus der Berechnung gem. Abs. 2 ergebende Anspruchsberechtigung nicht den Gara n- tiebetrag, verbleibt dieser uneingeschränkt beim Mi t- arbeite r. (4) Die Beschäftigten erhalten mit der Entgeltzahlung November den Garantiebetrag (Abs. 3) des jeweil i- gen Geschäftsjahres ausbezahlt. Sofern sich aus der Berechnung gem. Abs. 2 und 3 eine Anspruchsb e- rechtigung auf eine variable Vergütung ergibt, g e- langt diese mit der Entgeltzahlung März des darau f- folgenden Geschäftsjahres zur Auszahlung. (5) Durchschnittliches ständiges Entgelt im Sinne der Erfolgsbeteiligung ist das für die Zeit von Januar bis Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres monatlich dur chschnittlich gezahlte ständige Entgelt, bestehend aus den tariflichen Monatsentgelten und weiteren in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (= Entgelt des Geschäftsjahres, geteilt durch 12). Entgeltfortzahlung rechnet dabei als Entgeltzahlung. Für die Berechnung des Garantiebetrages wird auf den Zeitraum Januar bis Oktober des jeweiligen G e- schäftsjahres abgestellt und der sich hieraus erg e- bende Wert durch 10 geteilt. Nicht berücksichtigt werden Einmal - und variable Zahlungen. Ebenso ist antei lig zu verfahren bei B e- schäftigungsverhältnissen, die unterjährig begonnen haben. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach e r- folgreichem Abschluss der Probezeit. Voraussetzung für die Zahlung der Erfolgsbeteiligung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Mär z des Jahres (noch) b e- steht, in dem es gezahlt wird. Ein Wechsel zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitgeber ist unschädlich. Endet das Arbeitsverhältnis wegen des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters oder w e- gen Erwerbsunfähigkeit unterjähri g, gilt diese V o- raussetzung als erfüllt. Gleiches gilt für Fälle i. S. d. § 236b SGB VI. Mit der Vergütung für November 2016 erhielt die Klägerin eine Erfolg s- beteiligung von 1.629,91 Euro brutto. Die Klägerin kündigte das Arbeitsv erhältnis zum 28. Feb ruar 2017. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 23. Februar 2017 daraufhin mit , den der Klägerin gewährten und von ihr zurückzuerstattenden ersten Teil der erfolgsa b- 4 5 - 5 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 6 - hängigen Vergütung iHv. 1.629,91 Euro brutto mit dem Gehalt für Februar 2017 zu verrec hne n . Entsprechend dieser Ankündigung erfolgte i m Rahmen der Abrechnung für Februar 2017 eine Rückrechnung für November 2016. Den auf den Gara n- tiebetrag entfallenden Nettobetrag verrechnete die Beklagte mit der aus einem Bruttobetrag von 3.544,14 Euro ermittelten Nettovergütung der Klägerin für Februar 2017. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , den im November 2016 e r- haltenen Garantiebetrag nicht zurückzahlen zu müssen. Voraussetzung für die Zahlung des Garantiebetrags sei der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses am 31. März 2016 gewesen . Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Garantiebetrag stelle eine Würdigung zurückliegender Leistungen der Monate Januar bis Okt o- ber des laufenden Jahres dar. Die Zweiteilun g der Erfolgsbeteiligung und das Fehlen einer Rückzahlungsbestimmung für den Garantiebetrag sprächen dafür, dass d ies er anders behandelt werden solle als der variable Teil. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für den M onat Februar 2017 einen Brutto vergütungs betrag von 1.629,91 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat - soweit für die Revision erheblich - beantragt, die Kl a- ge iHv. 234,72 Euro abzuweisen. S ie hat gemeint , dass die Klägerin keinen A n- spruch auf den Garantiebetra g habe. Das Arbeitsverhältnis habe vor dem für das Geschäftsjahr 2016 maßgeblichen Stichtag des 31. März 2017 geendet. D er Garantiebetrag stelle eine Abschlagszahlung auf die im März des Folgeja h- res zu zahlende Erfolgsbeteiligung dar. § 7 Abs. 4 Satz 1 E - T V M/W/I Sana Nr. 4 enthalte keine isoliert zu betrachtende Anspruchsgrundlage. Unter dem seien Garantiebetrag und weitere variable Ve r- gütung zusammengefasst. Das § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 bringe zum Ausdruck , dass di e Tarifvertragsparteien die Aus z a hlung der Erfolgsbeteiligung vom Bestand des A rbeitsverhältnis ses am 31. März des Folgejahres abhängig gemacht hätten. Damit hätten sie die Betriebstreue in den Vordergrund gestellt. 6 7 8 9 - 6 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der B e- klagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer b eschränkt ei n- gelegten Revision begehrt die Beklagte noch die Klageabweisung iHv. 234,72 Euro netto . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Kläger i n hat Anspruch auf Zahlung weiterer 234,72 Euro netto als Vergütung für Februar 2017 . D er A n- spruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. A. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen V ergütung fü r Februar 2017 von 234,72 Euro netto aus § 611 Abs. 1 BGB iVm . dem Arbeit s- vertrag der Parteien vom 29. August 1995 in der Fassung des Änderungsve r- trags vom 26. Mai 2016 (Arbeitsvertrag) . Unstreitig stand de r Klägerin für Fe b- ru a r 2017 ein Vergütungsanspruch von 3.544,14 Euro brutto zu , der wegen der Aufrechnung nur noch im Umfang von 234,72 Euro netto zwischen den Parteien streitig und Gegenstand der Revision ist. B. Der Anspruch im streitigen Umfang ist nicht durch Aufrec hn ung nach § § 387, 388, 389 BGB erloschen. Der Beklagten stand keine aufrechenbare Gegenforderung aufgrund von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Sie kann von der Klägerin nicht die Rückzahlung des mit der Vergütung für November 2016 gewährten Garantiebetrags verlangen. I. Die Zahlung von 1.629, 9 1 Euro brutto im November 2016 ist nicht r echtsg r und los erfolgt. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf den Ga ra nti e b e- tra g aus § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags iVm. § 7 Abs. 3 Satz 1 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . 1. Der E - TV M/W/I Sana Nr . 4 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 10 11 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 8 - a) Nach § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags besteht ein Anspruch auf eine var i- able Erfolgsbeteiligung, wenn und soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist. b) Die arbeitsvertragliche Regelung ist dahin auszulegen, dass der a n- wendbare Tarifvertrag derjenige ist, der in b etrieblicher, örtlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht einschlägig und an den die Beklagte gebunden ist. Die P arteien haben die Vergütung, was Eingruppierung und Zulagen angeht, in § 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertr a gs nach dem E - TV M/W/I Sana N r. 4 festge legt . Konsequent wurde dies in § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags auf variable Entgeltkomponenten erstreckt. In Anbetracht dessen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Geltung des E - TV M/W/I Sana Nr. 4 allein hinsich t- lich der variablen Erfolgsbetei ligung nicht aufgrund schriftlicher Bezugnahme erfolgen sollte, sondern nur bei beiderseitiger Tarifbindung der Arbeitsvertrag s- parteien oder Allgemeinverbindlicherklä rung . D urch d ie Formulierung der B e- zugnahme sollte klargestellt werden, dass ein Anspruch auf eine variable E r- folgsbeteiligung ausschließlich dann besteht, wenn ein einschlägiger Tarifve r- trag, an den die Beklagte gebunden ist, diese Entgeltkomponente regelt. c) Danach ist der E - TV M/W/I Sana Nr. 4 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb ar. Er enthält in § 7 Regelungen zu einer Erfolgsbeteiligung. Die Bekl agte ist T arifvertragspartei iSv. § 2 Abs. 1 TVG und damit nach § 3 Abs. 1 TV G an den E - TV M/W/I Sana Nr. 4 gebunden. Die Klägerin fällt in de s- se n Geltungsbereich. 2. Der Anspruch auf den Garantiebetrag ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . Dabei handelt es sich um eine eigenständige A n- spruchsgrundlage und nicht um die Regelung einer Abschlagszahlung. Das ergibt sich durch Auslegung des Tarifvertrags . a) § 7 Abs. 3 Satz 1 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 sieht vor, dass jeder Beschä f- tigte unabhängig vo n der an sich erzielten Anspruchsberechtigung eine als G a- ranti e betrag bezeichnete Erfolgsbeteiligung in H öhe eines halben du r ch s c h nit t- lichen Entgelts erhält. 16 17 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 9 - b) Nach dem für die Auslegung zunächst heranzuziehenden Wortlaut b e- steht der Anspruch auf den Garantieb e trag losgelöst von den zu er r eichenden Zielen nach § 7 Abs. 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . aa) ä kommt zum Ausdruck , dass es für den G a- rantiebetrag nicht darauf an k ommt, ob d ie Anspruchsberechtigung n ach § 7 Abs. 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 gegeben ist. Es ist nicht maßgeblich, ob die in dieser Bestimmung festgeschriebenen Ziele erreicht wurden. bb) Unterstrichen wird dies dadurch, dass die Entgeltkompo nente als G arantiebetrag bezeichnet wird . Mit Garantie wird eine einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindlich beschrieben (Du den Deutsche s Universalwörterbuch 8 . Aufl. Stichwort Garantie ) . Die B e- zeic hnung vermittelt de n Eindruck, dass der Betrag de m anspruchsberechtigten Personenkreis verbindlich zugesagt wird und zustehen soll. c ) Der Ge samtzusammenhang stützt dieses E r g ebnis. aa) § 7 Abs. 3 Satz 3 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 bestätigt, dass der Garanti e- betrag als selbstständige r Anspruch ausgestaltet ist . Danach verbleibt der G a- rantiebetrag uneingeschränkt beim Mitarbeiter, selbst wenn die nach § 7 Abs. 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 berechnete Erfolgsbeteiligung geringer ausfällt als de r Garantiebetrag. Unei ngesc hränkt heißt ohne Einschränkung , was o h- ne Vorbehalt gleichkommt ( Du den Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort e . Damit kommt zum Au s- druck, dass der Garantiebetrag den Anspruchsberechtigten vorbehaltlos auch dann zustehen soll, wenn das Jahresergebnis hinter den tarifvertraglich vorg e- gebenen Ziele n zurückbleibt. bb ) Ein rechtlicher Zusammenhang des Garantiebetrags mit dem variablen Teil der Erfolgsbeteiligung besteht lediglich aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . Diese Anrech n ungsregel lässt erkennen, dass zwei selbstständige Ansprüche verknüpft werden E r- zusammengefasst sind . Es handelt sich zum einen um einen Sockel in Form des G a r antieb e trag s und zum anderen um den ggf. darüber 22 23 24 25 26 27 - 9 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 10 - hin a usgehen den var ia b len Anteil. Als solcher wird der den Garantieb e trag über steigende Teil in § 7 Abs. 4 Satz 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 bezeichnet. cc) Für die Annahme, dass es sich bei dem Garantiebetrag um eine bloße Abschlagszah l ung handelt, gibt es keine Anhaltspunkte. (1) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur v o rlä u- fig bis zu einer im Weg der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind . Sie bilden lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können. Dabei kommt ein Anspruch auf Rückzahlung in B e- tracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der ve r- einbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsb e- trägen ergeben (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 97/17 - Rn. 26; BGH 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11 - Rn. 10 mwN) . (2) Die Bezeichnung als Garantieb e trag, der uneingeschr ä nkt auch dann bei den Arbeitnehmern verble i bt , wenn die Ziele nach § 7 Abs. 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 nicht erreicht werden , und das Feh l en einer Rückzahlungsregelung sprechen gegen die Annahme eines bloß en unselbstständigen Rechnungspo s- tens. 3 . Dem Anspruch s teht § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 nicht entgegen. Die Klägerin erfüllt mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2016 die weitere Anspruchsvoraussetzung. a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 ist Voraussetzung für die Zahlung der Erfolgsbeteiligung , dass das Arbeitsverhältnis am 31. März des Jahres (noch) besteht, in dem es gezahlt wird . b) D ie F o r m u lierung bedarf der Auslegung. aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich d as im Relati vsatz verwendete auf die Erfolgsbeteiligung b e- zieh t . Ein Bezug auf die im vorausgehenden Haupts atz verwendeten Substant i- ve Arbeitsverhältnis oder Jahr erg ä b e keine n Sinn . 28 29 30 31 32 33 34 - 10 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 11 - bb) Mit dem Jahr der Zahlung iSd. Tarifnorm ist das Jahr der tatsächlichen Leistung der Erfolgsbeteiligung und nicht das Folgejahr gemeint , in dem unter Umständen ein weiterer Teil der Erfolgsbeteiligung ausgeschüttet wird. (1) Der Wortlaut stellt auf das Jahr der Zahlung ab und nicht auf das d em Geschäftsjahr folgende Jahr. ( a ) Wenn es den Tarifvertragsparteien darum gegangen wäre, den A n- spruch in jedem Fall vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Jahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, abhä ngig zu machen, hätte n sie dies ebenso wie in § 7 Abs. 4 Satz 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 mit der Formulierung darauffolgende s Geschäftsjahr . (b ) In diesem Fall hätte es zudem der Einklammerung des Worts noch nicht bedurft. Sin nvoll ist sie, wenn § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 zwei alternative Fallgestaltungen umfasst . Geht es um den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 im November des laufenden Geschäftsjahres fälligen Garantiebetrag, ist § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 ohne das zu lesen. Der 31. März liegt in diesem Fall vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Bedeutung kommt dem Wort im Zusammenhang mit dem über den Garantiebetrag hinausgehenden T eil der Erfolgsbeteiligung zu . Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 wird diese Entgeltkomponente im März des darauffolgenden Geschäftsjahres fällig. Nur i n dieser Konstellation ist der Stichtag sowohl für die Fälligkeit als auch für den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses maßgeblich . (2) Der tarifvertragliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Verstä n d- nis. (a) Bei der Zahlung im Sinn der Tarifnorm handelt es sich um den ta t- sächlichen Zahlungsv organg und nicht um eine einheitliche Zahlung , die ggf. aus mehreren tatsächlichen Einzelvorgä ngen besteht (vgl. dazu BAG 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - zu 5 der Gründe) . Es ist nicht sicher , dass für jedes Geschäftsjahr zwei Zahlungsvorgänge anfallen. Übersteigt die auf G rundlage von § 7 Abs. 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 errechnete Vergütung nicht 35 36 37 38 39 40 - 11 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 12 - den Garantiebetrag, kommt es zu keiner weiteren Zahlung in dem Jahr, das dem Geschäftsjahr folg t . Davon sind auch die Tarifvertragsparteien ausgega n- gen, was § 7 Abs. 4 Satz 2 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 belegt. (b) Zudem besteht d i e Erfolgsbeteiligung - wie dargelegt - aus zwei selbs t- ständigen Komponenten. Der Garantiebetrag i st k ein Abschlag auf die Erfolg s- beteiligung . Auch v or diesem Hintergrund kann die Zahlung nicht als einheitl i- cher Vorgang begriffen werden, der erst abgeschlos sen ist, wenn die letzte der beiden Vergütungskomponenten von der Beklagten ge leistet worden ist. c ) Die Auslegung wird von Sinn und Zweck, die mit dem Garantiebetrag verfolgt werden, getragen. aa ) Dem G a ra ntiebetrag kommen zwei erkennbare Zwecke zu. Zum einen wird mit dem Garantiebetrag Betriebstreue honoriert. Das belegt die Stichtag s- regelung in § 7 Abs. 5 Satz 7 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . Zum anderen stellt er e i- ne Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistu ng dar und hat Vergütungscharakter. Dies zeigt die Berechnungsregel in § 7 Abs. 5 Satz 3 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 . Zeiten ohne Vergütungsanspruch führen im E r- gebnis zu einer Kürzung des Garantiebetrags (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 210/17 - Rn. 22) . bb ) Beiden Z wecken wird die hier gefundene Auslegung gerecht. Mit de r Stichtagsregelung wird ein Mindestmaß an Betriebszugehörigkeit im Bezug s- zeitraum vorausgesetzt. Dass die Bindungsfrist verhältnismäßig kurz bemessen ist, steht der Auslegung nicht entgegen. Wie § 7 Abs. 5 Satz 6 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 zeigt, wird selbst bei Neueinstellungen nur verlangt, dass die Prob e- zeit zurückgelegt wurde. In Anbetracht dessen wurde dem Gesichtspunkt der Betriebstreue eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt. Im Vordergru nd steht der Vergütungsaspekt. Mit einem im Bezugszeitraum liegenden Stichtag am 31. März kann diesem Zweck genügt werden. d ) Die Auslegung führt nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße n- den Ungleichbehandlung von unterjährig ein - und austretenden Arbeitnehmern (zu de r Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Tarifvertragsparteien BAG 41 42 43 44 45 - 12 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 13 - 21. März 201 8 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44 , BAGE 162, 230 ; 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294) . aa) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Glei ches gleich und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln (vgl. nur BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44 , BAGE 162, 230 ; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 356 ) . Dabei ist es grunds ätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Ve rgleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen ke i- ne Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichb e- handlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - aaO; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) . bb) Unter Berücksichtigung dessen ist die vorgenommene Auslegung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (1) Für Arbeitsverhältnisse, die im Lauf des Geschäftsjahres beginnen, sieht § 7 Abs. 5 Satz 5 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 vor, dass ebenso anteilig zu ve r- fahren ist . Mit § 7 Abs. 5 Satz 8 bis Satz 10 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 enthält der Tarifvertrag Bestimmungen für ein unterjähriges Ausscheiden in bestimmten Konstellatio nen, namentlich bei bestimmten Wechseln zu einem anderen A r- beitgeber, bei einzelnen Fällen des Renteneintritts und bei Erwerbsunfähigkeit . Nicht ausdrücklich geregelt sind alle übrigen Fälle des unter jährigen Austritts. Dies betrifft auch Beendigung en von Arbeitsverhältnissen, die n ach dem 31. März und bis zu m 31. Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen . (2) Die Regelung einzelner Fälle einer unterjährigen Beendigung des A r- beitsverhältnisses r echtfertigt ebenso wenig wie die ausdrückliche Erwähnung aller Fälle eines unterjährigen Eintritts die Annahme, dass damit alle anderen Fälle eines unterjährigen Austritts bewusst ungeregelt geblieben seien. 46 47 48 49 - 13 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 - 14 - (a) Soweit im E - TV M/W/I Sana Nr. 4 ausdrückli ch Fälle eines unterjähr i- gen Austritts geregelt sind, erfassen sie nur Sachverhalte, in denen der Stichtag des 31. März nicht erreicht wird. Der Tarifvertrag fingiert dann den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt. Ein weiter gehender Gehalt kann di e- ser Regelung nicht e ntnommen werden. (b) D e r Bestimmung in § 7 Abs. 5 Satz 5 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 kommt mit Blick dar auf , dass der mit eingeleitete Satz keinen Anknüpfungspunkt hat, ohnehin nicht mehr als deklaratorische Bedeutung zu. (c ) Gemein sam ist allen Konstellationen, dass für die Ermittlung des G a- rantiebetrags die in § 7 Abs. 5 Satz 3 E - TV M/W/I Sana Nr. 4 vorgesehene B e- rechnungsweise zur Anwendung kommt. Danach ist auf die im Zeitraum von Januar bis Oktober bezogene Vergütung ab zustellen. Die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bereits beendet war oder noch nicht begonnen hatte, werden bei der Addition der Gesamtvergütung mit dem Wert N ull berücksichtigt . Die für den Zehnmonatszeitraum ermittelte Vergütung ist stets durch de n Divisor zehn zu dividier en. Damit sinkt das als Berechnungsgrundlage für den Garantieb e- trag heranzuziehen de durchschnittliche Entgelt proportional zur Beschäft i- gungsdauer im Geschäftsjahr. Unterjährige Ein - und Austritte werden bei d ies er Berechnung sweis e gleich behandelt. e ) Da die den Rückforderungsanspruch auslösende Zahlu ng im November 2016 erfolgt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet w a r , ist die Voraussetzung erfüllt, dass am 31. März des Jahres der Zahlu ng, also am 31. März 2016, das Arbeitsverhältnis bestanden hat. II. Mangels aufrechenbarer Geg e nforderung kommt es auf die Frage, ob § 394 BGB iVm. § § 850, 850c Abs. 1 ZPO iVm . der hier maßgeblichen Pfä n- dungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14. April 2015 (BGBl. I S. 618) der Aufrechnung entgegensteht, nicht mehr an. 50 51 52 53 54 - 14 - 10 AZR 406/18 ECLI:DE:B AG:2019:300119.U.10AZR406.18.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Pessinger Schurkus Uhamou 55
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