Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Januar 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 60/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 I. Urteil vom 6. März 2015 - 3 Ca 2047/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 23. Oktober 2015 - 9 Sa 395/15 - Entscheidungsstichwort e : Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Tari f- fähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelen t scheidung zu - 10 AZR 695 /16 (A) - und - 10 AZR 722 /16 ( A) - ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 6 0 /16 (A) 9 Sa 3 9 5/ 1 5 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 31. Januar 2018 BESCHLUSS Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Nebenintervenient, - 2 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richt er am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Merkel beschlossen: Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentr alverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - bei Abschluss des T a- rifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 und des Tarifvertrags über die Förderung der be ruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 sowie über seine Tarifzuständigkeit in Bezug auf diese Tarifverträge ausgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mindestbeiträgen nach dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinf e- gerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und die Erteilung einer Auskunft nach dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014). Der Beklagte unterhält einen Schornsteinfegermeisterbetrieb und ist Mitglied der Schornsteinfegerinnung. Er bildete im Streitzeitraum Schornstei n- feger aus und beschäftigte mindestens einen mit Schornsteinfegerarbeiten b e- trauten Arbeitnehmer. Bei d er Klägerin handelt es sich um die vo n de m Bu n- desverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - (ZDS) am 3 . Dezember 2012 gegründete Ausbildu ngskoste n- ausgleichskasse. Der ZDS ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient zur U n- terstützung der Klägerin beigetreten. 1 2 - 3 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 4 - Der zwischen dem ZIV und dem ZDS am 24. September 2012 g e- schlossene TV AKS 2012 lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhan d- werks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben. Persönlich: für alle Auszubildenden, die in dem ane r- kannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Ve r- ordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sec hsten Buches Sozialg e- setzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit aus - üben. § 2 Förderung der beruflichen Ausbildung Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden A n- zahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, gründen die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungsko s- tenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenaus gleich s- kasse wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Diese Gesellschaft wird ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesel l- schaftszweck einen Zuschuss zu den Aus bildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen. § 3 Ausbildungskostenausgleich (1) Jeder Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schor n- steinfeger ausbildet, hat ab dem 01.01.2013 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Vorau s- setzungen der Einhaltung der §§ 5 bis 7 einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich: a) im ersten Ausbildungsjahr: 6.400,00 b) im zweiten Ausbildungsjahr: 5.100,00 c) im dritten Ausbildungsjahr: 3.400,00 3 - 4 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 5 - Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich erfolgt m a- ximal für eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten. (4) Der kalenderjährliche Anspruch auf Ausbildungsko s- tenausgleich wird in 4 Raten fällig. Der Anspruch auf Au s- bildungskostenausgleich für das 1. Quartal des Kalende r- jahres wird am 15.07. des Kalenderjahres fällig, der A n- spruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 2. Quartal des Kalenderjahres wird am 15.10. des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 3. Quartal wird am 15.0 1. des darauf folgenden K a- lenderjahres fällig und der Anspruch auf Ausbildungsko s- tenausgleich für das 4. Quartal wird am 15.04. des darauf folgenden Kalenderjahres fällig. § 4 Ausbildungsvergütung Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten eine m o- n a t liche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 419, - r- jahr in Höhe von mindestens 476, - dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 557, - § 5 Stammdaten (1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfege r- handwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbi l- dungskostenausgleichskasse zu melden und dieser fo l- gende Stammdaten mitzuteilen: 1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abwe i- chende inländische Zustellungsadresse, Telefo n- nummer, Telefaxnummer, E - Mail - Adresse 3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländ i- sche Bankverbindung (2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungsk oste n- ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unte r- schreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsi n- haber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richti g- keit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungsko s- tenausgleichskasse innerh alb von zwei Wochen in schrif t- licher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und ric h tigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt. - 5 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 6 - (3) Die bereits bestehenden Betriebe haben der Ausbi l- dungskostenausgleichskasse die in Abs. 1 geforderten Auskünfte bis zum 30.11.2012 mitzuteilen. § 7 Beiträge (1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genan n- ten Betriebe. (2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerbli chen Arbeitne h- mer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse a b- zuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 tto pro Kalenderjahr. (5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr. (7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die g e- zahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäft s- jahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. ... (8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedri g war, um die tari f- vertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Die Regelungen in § 1 (Geltungsbereich), § 2 (Förderung der beru fl i- chen Ausbildung), § 5 Abs. 1 und Abs. 2 (Stammdaten), § 6 (Verfahren bei der Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs) und § 7 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 TV AKS 2014 stimmen w eitestgehend mit den jeweiligen R e- gelungen im TV AKS 2012 überein. Die jährlichen Ausgleichsbeträge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis Buchst. c TV AKS 2014) wurden um jeweils 150,00 Euro und die monatliche Ausbildungsvergütung (§ 4 TV AKS 2014) um 4 - 6 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 7 - jeweils 10,00 Euro angehoben. Der Beitragssatz blieb unverände rt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TV AKS 2014) . Der Mindestbeitrag wurde auf 400,00 Euro reduziert (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014) . Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte den TV AKS 2012 durch Bekanntmachung vom 26. März 2013 mit Wirkung zum 1. Novemb er 2012 für allgemeinverbindlich (BAnz AT 4. April 2013 B1) . Der TV AKS 2014 wurde durch Bekanntmachung vom 27. November 2014 mit Wi r- kung vom 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz AT 3. Dezember 2014 B4) . Das Landesarbeitsgericht Berlin - Bra ndenburg wies den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherkläru n- gen mit Beschluss vom 20 . September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Zahlung der Mindestbe i- träge nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 verpflichtet . Er habe ihr nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 die Bruttolohnsumme des Kalenderjahrs 2014 mi t- zuteilen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen , ihr 1. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2013 zu zahlen; 2. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2013 zu zahlen ; 3. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2013 zu zahlen ; 4. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2013 zu zahlen ; 5. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu zahlen ; 5 6 7 - 7 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 8 - 6. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2014 zu zahlen ; 7. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2014 zu zahlen ; 8. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2014 zu zahlen ; 9. die Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbe i- ten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für das Jahr 2014 anzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, d ie Tarifvertragsparteien hätten in Bezug auf die Festlegung der Beitragshöhe die Grenzen ihrer Regelungsmacht überschritten . Die an die A usbildungskoste n- ausgleichskasse gezahlten Beiträge dienten nicht der Erfüllung von Arbeitne h- meransprüchen. Vielmehr profitierten andere Arbeitgeber davon, die Auszubi l- dende einstell t e n. Die Beitrags pflicht beschränke die Berufsausübungsfreiheit und bewirke zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung von Kleinstbetrieben ohne oder mit nur geringem Bedarf an Auszubildenden . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits g e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Aufgrund der ihr zwischenzeitlich erteilten Auskunft über die Bruttolohnsumme des Kal enderjahrs 2014 hat die Klägerin die Hauptsache im Revisionsrechtszug hinsichtlich des Auskunftsantrag s (Klageantrag zu 9.) für erledigt erklär t . B. Das Verfahren ist bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Tari f- fähigkeit und die Tarifzuständigkei t des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 für diese Tarifverträge auszusetzen (§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG) . Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von dieser Entscheidung ab. I. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszuse t- 8 9 10 11 - 8 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 9 - zen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vere i- nigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Über die Eigenschaft de r Tariffähigkeit und - zuständigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 a iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG) , einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den formellen Vorau s- setzungen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG g e- hört neben der Darlegung vernünftiger Zweifel am Fehlen mindestens einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften auch die Begründung i h- rer Entscheidungserheblichkeit (vgl. BAG 22. März 2017 - 1 AZB 55/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 158, 315) . II. Die formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG einzuleitende Beschlussve r- fahren bildet (vgl. dazu BAG 22. März 2017 - 1 AZB 55/16 - Rn. 16, BAGE 158, 315) , sind im Streitfall erfüllt . Es bestehen vernünftige Zweifel daran, dass der ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tariffähig war. Darüber hinaus bestehen vernünftige Zweif el daran, dass er für diese Tarifve r- träge bei deren Abschluss tarifzuständig war. Diese Zweifel sind entsche i- dungserheblich. 1. D er Beklagte stellt allein d ie materielle Wirksamkeit des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 infrage, auf d ie die Klägerin ihre An sprüche stützt . D er Senat muss nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO dennoch prüfen, ob vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen. a) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien sind Wirksamkeitsvoraussetzung en für den jeweils abgeschlossenen Tarifve r- trag als statutarisches Recht ( vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 118, BAGE 156, 213; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 5 TVG Rn. 7; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 88 ) . Hierbei handelt es sich nicht um einen Verfahren s- mangel iSv. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 12 13 14 - 9 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 10 - b) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien müssen bei Abschluss des jeweiligen Tarifvertrags vo rgelegen haben ( für die Tarifzuständigkeit BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 50, BAGE 1 47 , 1 13 ) . Zur Prüfung der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des ZDS bei A b- schluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 hatte der Senat die im Ha n- delsregister veröffentlichte Satzung des ZDS vom 29. Juni 2012 (Satzung) he r- an zu ziehen , die bei Abschluss der beiden Tarifverträge in Kraft war. aa) Ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit, dass die no r- mative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG in Betracht kommt, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen e r- mitteln ( BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 29 mwN ) . Die Ermittlung s- pflicht trifft in erster Linie den Tatrichter ( BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn . 4 2 ) . Zu ihr gehört auch die Prüfung der Wirksamkeit der Norm (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 16) . Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis verschafft, steht in seinem Ermessen (für ausländisches Recht BGH 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15 - Rn . 66) . Das ermittelnde Gericht ist nicht an B e- weisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen ei n- schließlich des Freibeweises nutzen ( BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn . 41) . bb) A uch für das Revisionsg ericht gilt § 293 ZPO . Es darf die Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Tarifverträge überprüfen , wenn es sich die erfo r- derliche Kenntnis - etwa durch Einblick in d ie im Handelsregister veröffentlichte Satzung eines wirtschaftlichen Vereins - selbst verschaffen kann und keine we i- teren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind ( vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 f. ) . 2. An der Tariffähigkeit des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen vernünftige Zweife l. 15 16 17 18 - 10 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 11 - a ) Unter der Tariffähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen , durch Vereinb a- rung mit dem sozialen Gegenspieler u a. die Arbeitsbedingungen des Einzela r- beitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Pe r- sonen unmittelbar und unabdingbar wie Recht s normen gelten (BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - zu A I der Gründe, BVerfGE 20, 312) . Die T a- riffähigkeit ist Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu können (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 64, BAGE 136, 302) . b) Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzung s- gemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abz u- schließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetriebl i- cher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich a n- erkennen. Zudem ist erforderlich , dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Au f- gabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mi t- glieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 67 mwN , BAGE 136, 302) . c) Nach der b ei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 ge l- tenden Satzung des ZDS bestehen vernünftige Zweifel an dessen Tariffähigkeit im Hinblick auf die Gegnerunabhängigkeit. aa) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Vereinigu ng durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Or d- nung des Arbeitslebens beitragen kann (BVerfG 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b bb der Gründe) . Die Gegnerunabhängigkeit fehlt (erst) , wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitne h- mervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwah r- nehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organis a- torischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft g e- f ährdet ist. Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, 19 20 21 22 - 11 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 12 - dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Wi l- lensbildung auf Arbeitne hmerseite beeinflussen kann (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 136, 1) . bb) Aufgrund der in der Satzung des ZDS enthaltenen Regelungen über die e- wichtige Anhaltspunk Mitgliedschaft handelt, die nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung hinsichtlich der Gegnerfreiheit unbedenklich ist ( vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 2 Rn. 68 ) . Vielmehr könnte der soziale Gegenspieler als Fördermi t- glied die eigenständige Interessenwahrnehmung und die tarifliche Willensbi l- dung des ZDS aufgrund personeller Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft beeinflussen. (1) Nach § 3 Nr. 2 der Satzung vertritt der ZDS die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland. Mitglied kann nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Satzung werden, der/die die Gesel lenprüfung bestanden hat . Aus den Regelungen in § 4 Nr. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung geht hervor, dass selbständige bevol l- Nach § 5 Nr. der Bestellung bzw. am Tag des Wechsels in die Selbständigkeit in eine Fö r- dermitgliedschaft . Damit erlaubt die Satzung nicht nur Schornsteinfegern, die selbst Arbeitgeber sind, Mitglied im ZDS zu werden . Sie sieht anstelle der B e- end igung einer nach § 4 der Satzung bestehenden Mitgliedschaft infolge des Wechsels in die Selbständigkeit sogar d r- dermitgliedschaft im ZDS vor . A nders als bei eine r Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Satzung wird weder ein Antrag noch eine Entscheidung des ZDS über die Aufnahme eines Fördermitglieds vorausgesetzt. (2) Fördermitglieder schulden dem ZDS nach § 12 Nr. 1 Satz 2 der Sa t- n- % d es Beitrags gemäß Satz Mitglieds im ZDS, leisten . Damit erlaubt die Satzung den Fördermitgliedern f i- 23 24 25 - 12 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 13 - Leistungen, die nach § 7 Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. l der Satzung ausschlie ß- lich für Fördermitglieder vorgesehen sind, stellen einen Anreiz zur Begründung bzw. Beibehaltung einer nach § 5 Nr. 10 der Satzung erworbenen Fördermi t- terstützung bei der Mitarbeitersuche (Buchst. g) n- (Buchst. h) besonders interessant für Schornsteinfeger, die ihrerseits A r- beitnehmer beschäftigen. Nach Angaben des ZDS steigt die Anzahl der Arbei t- geber, die die V orteile der Mitgliedschaft nutzt, stetig. Viele von ihnen blieben dem ZDS als Fördermitglied treu und nutzten d a s auf dem Weg in die Sel b- ständigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der ZDS sich nicht unwe sentlich aus den Beiträgen von Fö r- dermitgliedern finanziert. Dadurch könnte eine Einflussnahme des sozialen G e- genspielers auf die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite möglich und d ie e i- genständige Interessenwahrnehmung des ZDS ernstlich gefährdet sein. ( 3) Da die Satzung des ZDS in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern und Mitgliedern nicht hinreichend differenziert, bestehen überdies vernünftige Zweifel daran, dass der ZDS seine Interessen eigenstä n- dig verfolgen und seinen tariflichen Willen bilden kann, ohne dabei einem w e- sentlichen Einfluss der Fördermitglieder ausgesetzt zu sein. (a) § 7 Nr. 2 der Satzung zählt zwar die Fördermitgliedern zustehenden Leistungen auf. Es liegt jedoch nahe, dass die Bestimmung in § 7 Nr. 3 der Sa t- zung, t- zungsgemäßen Pflichten erfüllt hat, in gleicher Weise für Fördermitglieder gilt. Dies ist auch für andere Regelungen wie etwa die in § 4 Nr. 4, § 5 Nr. 3 und § 11 Nr. 1 bis Nr. 3 der Sat t- i- gen Entrichtung seiner Beiträge verpflichtet ist. 26 27 - 13 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 14 - (b) Di e Satzung kennt auch Regelungen, die sich auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern beschränken. So gilt nach § 10 Nr. 11 der Sa t- 10 Nr. 15 Nr. (haben) und Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass Fördermitglieder in den Organen des ZDS wesentli chen Einfluss auf die eigenständige Interessenwahrnehmung des ZDS nehmen kö n- nen. (aa) Die Satzung untersagt den Fördermitgliedern nicht , das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung auszuüben . Diese beschließt mit einfacher Sti m- menmehrheit (§ 24 Nr. 5 der Satzung) ua. die Entlastung des Vorstands (§ 24 Nr. 3 Buchst. b der Satzung) und die Verabschiedung des Haushaltsplans (§ 24 Nr. 3 Buchst. c der Satzung) . (bb) Nach der Satzung ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass Fördermi t- glieder den Gremien des ZDS angehören können, die ua. über die personelle Besetzung seiner Organe entscheiden. So verbietet die Satzung weder die Wahl von Fördermitgliedern zu Delegierte n und Ersatzdelegierte n für Zen - tralverbands - und Regionalverbandstage (§ 24 Nr. 3 Buchst. e der Satzung) , zu Mitglieder n der Schlichtungsausschüsse (§ 25 der Satzung) noch zu Ob leuten oder Beisitzer n der Revisionskommission (§ 26 der Satzung) . Die Delegierten des Zentralverbandstags wählen nach § 17 Nr. 1 der Satzung einen Vorstand, i nnen und a (§ 17 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und u a. für die Aufstellung von Haushaltsplänen sorgt (§ 17 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b der Satzung) . Zu den Aufgaben des Zentralverbandstags gehör en nach § 22 Nr. 2 der Satzung u a. die endgültige Regelung von Verbandsangel e- gen heiten (Buchst. g) , di e Änderung der Satzung (Buchst. i) und die Beschlus s- fassung über die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtl i- nie ) (Buchst. j) . Nach § 34 der Satzung kann der Zentralverbandstag auch die Auflösung des ZDS beschließen (Nr. 1 und Nr. 2) und über die Verwendung des Vermögens entscheiden (Nr. 3) . Die Delegierten des Regionalverbandstags 28 29 30 - 14 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 15 - wählen nach § 19 Nr. 3 der Satzung ebenfalls einen Vorstand, der ua. den R e- die Aufstellung von Haushaltsplänen zu sorgen hat (§ 19 Nr. 8 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b der Satzung) . Der Regionalverbandstag hat nach § 23 Nr. 8 der Satzung zB die Aufgabe, den Haushaltsplan zu verabschieden (Buchst. b) , den Vorstand zu entlasten (Buchst. c) e- handeln (Buchst. e) . Er ist bereits beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewäh l- ten Delegierten anwesend ist (§ 23 Nr. 9 Satz 1 der Satzung) . Die Schlic h- tungsausschüsse stellen auf Antrag ua. die Satzungsmäßigkeit von Vorstand s- entscheidungen fest (§ 25 Nr . 6 Buchst. a der Satzung) . 3. Dass der ZDS für den Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tarifzuständig war, begegnet ebenfalls vernünftigen Zweifeln. a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Au s- druck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Ve r- eins - und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs - oder unternehmensbezogen, branchen - oder berufsbezogen, regional - oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspr u- chen ( BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 25 2 /16 - Rn . 3 3 mwN , BAGE 158, 205 ) . Die äußerste Grenze der Tarifz uständigkeit in subjektiver Hinsicht ist gesetzlich durch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TVG beschrieben. Ein Verband kann einen Tari f- vertrag daher nicht mit einem solchen betrieblichen Geltungsbereich abschli e- ßen, der über den Bereich hinausgeht, aus dem der Verba nd nach seiner Sa t- zung Mitglieder aufnehmen kann (so bereits BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 109/58 - zu 1 der Gründe, BAGE 7, 153; Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 56, 58) . Die Tarifzuständigk eit besteht nur für Personengruppen, die wir k- lich Mitglieder stellen (Wiedemann/Oetker aaO Rn. 77) . Sie fehlt für Personen, die mangels Mitgliedschaft nicht tarifgebunden sein können (Wiedemann/ Oetker aaO Rn. 56) . 31 32 - 15 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 16 - b) Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspa r- tei ist deren Satzung g egebenenfalls auszulegen. Maßgeblich ist der objektivie r- te Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gese t- zesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebie tet die Rechtssicherheit ( BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 55 mwN , BAGE 141, 110 ) . c) Aufgrund seiner bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 geltenden Satzung bestehen an der Tarifzuständigkeit des ZDS für diese Tarifverträge vernünftige Z weifel. aa) Der persönliche Geltungsbereich des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 erstreckt sich nach § 1 Unterabs. 3 der beiden Tarifverträge auf 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 regeln die Höhe d er Ausbildungsvergütung. bb) Der satzungsgemäße Organisationsbereich de s ZDS erstreckt sich nicht auf Auszubildende . ( 1 ) Nach § 3 Nr. 2 der Satzung vertritt der ZDS die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland. § 3 Nr. 3 der Satzung bestimmt, dass b- ständigen Schornsteinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ( ein tritt . Als Aufgaben sind in § 3 Nr. 5 Buchst. e- rung von Einkommen und Arbeitsbedingungen durch Abs chluss von Tarifve r- 3 Nr. 5 Buchst. - und Schulungsarbeit für Mi t- glieder für die Bereiche Aus - , Weiter - 33 34 35 36 37 - 16 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 17 - ( 2 ) § 4 Nr. 1 Satz nicht selbständige Schornsteinfeger/in werden (kann), der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat . Diese Voraussetzung erfüllen Auszubildende nicht. ( 3 ) Nach § 4 Nr. 1 Satz d- möglich . ( a) Dass und g egebenenfalls wann der Zentralverbandstag einen B e- schluss gefasst hat, aufgrund dessen Auszubildende Mitglied er des ZDS we r- den können, ist der Satzung nicht zu entnehmen. (b) Soweit der ZDS auf den Beschluss des 33. Zentralverbandstags 2006 e- Umfang des Service den zuständ i- gen Bezirks - oder Landesgruppen bzw. dem Regionalverband ( obliegt ) r- r- e- dergeschlagen hat , kann sie aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bei der Feststellung des Organisationsbereichs des ZDS berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 55 , BAGE 141, 110 ) . (c) Der Umstand, dass Auszubildenden nach Angaben des ZDS eine ko s- e- standenen Gesellenprüfung endet, kann die Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZD S für Auszubildende ebenfalls nicht beseitigen. Selbst unter Berücksic h- tigung dessen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass es sich bei der Servicemi t- gliedschaft um eine Vollmitgliedschaft im ZDS oder zumindest um eine Mi t- gliedschaftsform handeln könnte, di e der ordentlichen Mitgliedschaft hinsichtlich des Einfluss es auf die Willensbildung des ZDS gleichgestellt ist . D agegen spricht wesentlich , dass die Servicemitgliedschaft nach dem Beschluss des 33. 38 39 40 41 42 - 17 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 18 - dem Zentralverbandstag vom 29. Juni 2012 zum Initiativantrag I 1 beschloss e- s- gemäßen Rech ten der Mitglieder des ZDS. d ) Die vernünftigen Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für Ausz u- bildende erstrecken sich aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der R e- gelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Unterabs. 3 und die Ausbildung svergütung in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch auf die ü b- rigen Regelungen des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014. a a ) Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Tarifve r- trags, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung bildet ( vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 37 mwN) . b b ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnten der TV AKS 2012 und der TV AKS 2014 nicht bestehen bleiben, wenn sich die Unzuständigkeit des ZDS für Auszubildende herausstellte. Ohne die Regelungen des persönl i- chen Geltungsbereich s (§ 1 Unterabs. 3) und de r Höhe der Ausbildungsverg ü- tung (§ 4) stellen die Tarifverträge keine sinnvolle und in sich geschlossene R e- gelung mehr dar. ( 1 ) Die Gründung der Klägerin dient nach § 2 Satz 1 TV AKS 2012 und TV AKS von Ausbildungsplätzen und dazu, 3 TV AKS 2012 / TV AKS 2014 regel t den Ausbildungskostenausgleichsanspruch für die ausbildenden Betriebe . I m unmittelbar nachfolgenden § 4 TV AKS 2012 / TV AKS 2014 ist die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt. 43 44 45 46 - 18 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 19 - ( 2 ) Die Gesamtschau der tariflichen Regelungen zeigt deutlich, dass die V erteilung der durch die Beschäftigung eines Auszubildenden im Schornstei n- fegerhandwerk entstehenden Kosten umfassend geregelt werden sollte. Dieses ersichtlich in sich geschlossene System erlaubt es nicht, bei Unwirksamkeit der Regelung en über den persönli chen Geltungsbereich (§ 1 Unterabs. 3) und die Ausbildungsvergütung (§ 4) die übrigen Bestimmungen des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen zu lassen. Insbesondere die Regelungen über die gegenüber der Klägerin bestehenden Erstattungs - und Beitragsleis tungen h a- ben keinen Sinn, wenn es keine Regelung über die Höhe der Ausbildungsve r- gütung gibt , die der rechnerische Anknüpfungspunkt für diese Leistungen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie die Unwirk samkeit der Regelung en über die Höhe der Ausbildung s- vergütung erkannt, die übrigen Bestimmungen , insbesondere zur Erstattungs - und Beitragspflicht, gleichwohl getroffen hätten. 4. Der Erfolg der Zahlungsklage hängt allein davon ab, ob der ZDS bei Abschlus s des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tariffähig und für diese T a- rifverträge tarifzuständig war. Anderenfalls wäre die Klage abzuweisen, weil es sich bei dem TV AKS 2012 und dem TV AKS 2014 nicht um Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich um Kollektivvereinbarungen ohne normative Wirkung handelte (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 31, BAGE 158, 205) . Von der Tariffähigkeit und Tarifzus tändigkeit des ZDS hängt auch die Entscheidung über den Klageantrag zu 9. ab , der sich auf der Grun d- lage von § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 auf Auskunft richtet. Die Klägerin hat diesen Antrag einseitig für erledigt erklärt. Diese Erklärung enthält den Antr ag festzustellen, dass die zulässige und begründete Klage erst durch das erled i- gende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. War die Klage d a- gegen vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, ist sie abzuweisen . Die Fra ge des erledigenden Ereignisses stellt sich nicht mehr (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 535/11 - Rn. 10; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I der Gr ünde mwN , BAGE 115, 296; zu de m hierfür gegebenen Feststellungsinteresse BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48) . 47 48 - 19 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 20 - a) Als Anspruchsgrundlage für die gegen den Beklagten geltend gemac h- ten Beitragsforderungen komm t allein § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 in B e- tracht. Der Auskunftsanspruch kann sich nur aus § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 ergeben. aa ) Der Beklagte fällt in den von § 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 beschr iebenen fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge . Er unterhält einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks iSv. § 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014. bb ) Beitragspflichtig sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TV AKS 1 Die Auskunftspflicht gegenüber der Kl ä- gerin triff t nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 201 4 e- g e lung im Unterschied zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TV AKS 201 2 und TV AKS 2014 r- weist, kann damit ebenfalls nur ein Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks gemeint sein, der dem in § 1 TV AKS 201 2 und TV AKS 2014 gleichlautend definierten fachlichen Geltungsbereich unterf ällt . b ) Die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 stehen, soweit sie Beitrags - und Auskunftspflichten für Betriebe begründen, die - wie der Beklagte - Arb eitnehmer beschäftigen, mit dem höherrangigen materiellen Recht im Einklang. Sie verstoßen auch nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. aa) D er Senat ist durch den rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeit s- gericht s Berlin - Brandenburg vom 20. September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) nicht daran gehindert, die Vereinbarkeit der tariflichen Reg e- lungen mit höherrangigem Recht im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, o b- wohl es sich dabei um auch für das Verfahren nach § 98 ArbGG bedeutsame Vorfragen handelt. Dies gilt ebenso für die Frage der Tariffähigkeit und d er T a- rifzuständigkeit der tar ifvertragschließenden Parteien . Präjudizielle Rechtsve r- hältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über 49 50 51 52 53 - 20 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 21 - sie lediglich als Vorfragen zu entscheiden war (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123) . bb ) Bei der nach § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2 014 von den Tarifve r- tragsparteien gegründeten Klägerin handelt es sich um eine gemeinsame Ei n- richtung iSv. § 4 Abs. 2 TVG. Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgeme i- ner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhäng i- ge Organisation en, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird ( BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29) . Für gemeinsame Einricht ungen bestehen bestimmte Mindesta n- forderungen, um die in § 4 Abs. 2 TVG genannten Rechtsfolgen herbeizuführen (JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 80 ff.; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 349 ff.) . Diesen Erfordernissen genügt die Klägerin. (1) Die Klägerin (§ 13 Abs. 1 GmbHG) . An ihrer organisatorischen Verselbständigung gegenüber den Tari f- vertragsparteien bestehen ebenso wenig Zweifel wie daran, dass sie eine g e- meinsame Angelegenheit der Tarifvertragsparteien ist und nur diese Aufsichts - und Weisungsrechte der Klägerin gegenüber haben. Die paritätische Träge r- schaft beider Tarifvertragsparteien wird ebenfalls nicht infrage gestellt. (2) Der in § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 festgelegte Zweck der Kl ä- gerin, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen zu fördern und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderu n- gen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubilde n- den im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, fällt in den Rahmen der tarifl i- chen Regelungsmacht von Tarifvertragsparteien. Diese wird auch mit B lick auf die Gründung und tarifvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse von g emei n- s amen Einrichtungen durch den in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Begriff der A r- beits - und Wirtschaftsbedingungen begrenzt ( vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 155) . 54 55 56 - 21 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 22 - (3) Die in § 3 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehene Erstattung von Ausbildungskosten an ausbildende Betriebe, die in § 7 Abs. 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 geregelte Beitragspflicht und die damit korrespondierende Auskunf tspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 201 4 sind von der Regelung s- macht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, g emeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausg e- staltet sein, dass der Arbeitgeber allei niger Schuldner der Arbeitnehmeranspr ü- che bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe BAG 25. Oktober 19 84 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 AltersteilzeitG, wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskassen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Aufstockungsbeträge errichtet we r- den können) . (4) Die Tarifvertragsparteien können in einem solchen Zusammenhang auch die Höhe der Ausbildungsvergütung regeln (vgl. § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014) . Da nach § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck nichts an Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwe n- d- sätzlich auch auf Auszubildende (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 181) . Wegen § 25 BBiG sind d ie Tarifvertragsparteien an die zwingenden Mindestb e- dingungen des Berufsbildungsrechts gebunden (Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 395) . Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehenen Ausbildungsvergütung en nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG sein könnte n , sind nicht ersichtlich ( z ur Vermutung der A n- gemessenheit von tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 1 8 mwN ) . cc ) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 verletzt den Beklagten insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 57 58 59 - 22 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 23 - Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt auch für die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 201 4 . (1) Die Tarifvertragsparteien unterliegen beim Abschluss von Tarifvertr ä- gen keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Als selbständigen Grundrecht s- trägern kommt ihnen aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifa u- tonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, häng t von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Die Tarifvertrag s- parteien haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Ko n- flikte sind sie nicht verpflicht et, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Reg e- lung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 mwN ) . Die Schutzfunktion der Grundrecht e verpflichtet die A r- beitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Sie haben auch die Freiheitsgrundrechte wie z um Beispiel Art. 1 2 GG zu beachten ( BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 3 1 mwN ) . Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die von den Tarifvertragsparte i- en gefundene Lösung nicht jedem Einzelfall g erecht werden kann ( BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 43 mwN ) . (2) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 sowie die Auskunft s- pflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV A KS 201 4 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. (a) Die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags auf 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bede n- ken. (aa) Bezüglich der Beitragsbemessung steht den Tarifvertragsparteien ein erheblicher Freiraum zu. Die abzuführenden Beiträge müssen nicht in unmitte l- 60 61 62 63 - 23 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 24 - barem Zusammenhang mit den ausgeschütteten Leistungen stehen. Mit der Anknüpfung an die Bruttolohnsumme und der damit korrespo ndieren den Au s- kunftspflicht haben die Tarifvertragsparteien eine praktikable, weil rechnerisch leicht nach vollziehbare und im Streitfall einfach beweisbare Grundlage für die Berechnung der Beitragsschuld der tarifunterworfenen Betriebe gewählt (vgl. schon BAG 20. Oktober 1982 - 4 AZR 1211/79 - BAGE 40, 262 zum VTV im Baugewerbe vom 1 2 . November 1960) . (bb) Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV AKS 2012 geregelte Abhängigkeit der Be i- tragslast von der für die gewerblichen Schornsteinfeger gezahlten Bruttoloh n- summe berücksichtigt, dass größere Betriebe regelmäßig nicht nur wirtschaf t- lich leistungsfähiger sind, sondern auch mehr Bedarf an ausgebildeten Schor n- steinfegern haben als kleinere. D ie Beitragsschuld relativiert sich durch die E r- stattungsleistungen, die propor tional zur Anzahl der im Betrieb zum Schor n- steinfeger ausgebildeten Personen steigen und von denen größere Betriebe eher profitieren als kleine re , weil sie in der Regel über höhere Ausbildungsk a- pazitäten verfügen. (cc) Der jährliche Mindestbeitrag trifft auch Schornsteinfegerbetriebe, die keine oder nur in geringem Umfang - wie der Beklagte - Arbeitnehmer beschä f- tigen , die Schornsteinfegerarbeiten ausführen e- be an der Finanzierung der Klägerin ist gleichwohl mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Teilnahme aller Betriebe an der Finanzierung der Klägerin sorgt für die finanzielle Basis, die es ihr ermöglicht, ihrem in § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 20 14 definierten Gesellschaftszweck entsprechend Zuschüsse an die ausbildenden Betriebe zu zahlen. Auf diesem Weg fördert sie die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Qualität der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfeger handwerk. Die Höhe des ratierlich fälligen Mindestbeitrags von 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 trägt der Wirtschaftskraft kleinerer Betriebe und dem Umstand hinre i- chend Rechnung, dass sie in der Regel einen geringeren Bedarf an ausgebild e- ten Schorn steinfegern haben als mittlere und größere Betriebe. 64 65 - 24 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 25 - (dd) Dass nach § 7 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch Betriebe beitrags - und auskunftspflichtig sind, die nicht ausbilden oder nicht zur Ausbildung b e- rechtigt sind und des wegen nicht in den Genuss des Au sbildungskostenau s- gleichs kommen können, stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung dieser Betriebe dar. Zum einen ist der Ausbildungskoste n- ausgleich nach der Systematik des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 keine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge. Er setzt vielmehr nach § 3 Abs. 1 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 voraus, dass der Betrieb einen Schornsteinf e- ger ausbildet . Dadurch entstehen ihm ua. aufgrund der Regelung der Ausbi l- dungsvergütung in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch K osten. Zum a n- deren profitiert ein Betrieb, der nicht selbst ausbildet, bei der Einstellung eines Schornsteinfegergesellen zumindest mittelbar von dem Ausbildungskostenau s- gleich (ebenso LAG Köln 7. Oktober 2011 - 4 Sa 778/11 - zu B II der Gründe zum T arifve rtrag über die Berufsbildung im Garten - , Landschafts - und Spor t- platzbau vom 11. März 1991 in den neuen Bundesländern und Ostberlin idF des Änderungstarifvertrags vom 7. Juni 1991) . ( b ) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 sowie die Au s- k unftspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 20 14 verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (aa) Die Normen enthalten keine Berufszugangsregeln. Voraussetzung d a- für wäre, dass die Berufsaufnahme an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise gebunden würde ( vgl. BVerfG 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 10 ) . Dies trifft für die streitgegenständlichen Beitrags - und Auskunftspflichten nicht zu. (bb) Art. 12 Abs. 1 GG schützt d ie Erwerbszwecken dienende Tätigkeit vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bez o- gen sind (BVerfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 3 3, BVerfGK 10, 450 ) . Indem der TV AKS 2012 und der TV AKS 2014 den Betrieben des Sch ornstei n- fegerhandwerks Zahlungspflichten auferleg en , greifen sie als Berufsausübung s- regelung en in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betät i- gungsfreiheit der Schornsteinfeger ein. Regelungen, die lediglich die Beruf s- 66 67 68 69 - 25 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 26 - ausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird ( BVerfG 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 11 ) . Bei der durch die Be itragspflicht zur Klägerin bezweckten Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Au s- bildungsplätzen und der Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfeger handwerk handelt es sich um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe . Das in beiden Tarifverträgen vorgesehene System der F i- nanzierung der Berufsausbildung im Schornsteinfeger handwerk ist vor dem Hi n tergrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden erheblichen Gesta l- tung sspielraums geeignet, erforderlich u nd auch verhältnismäßig im engeren Sinn (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 39 ff. , aaO ) . ( cc ) Der beitragsfinanzierte Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich e r- höht die Ausbildungsbereitschaft der einzelnen Betrieb e. Mildere Maßnahmen sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch ersichtlich. Die Festsetzung eines Mindestbeitrags und die Anknüpfung der Beitragshöhe an die Bruttoloh n- summe der im Betrieb beschäftigten Schornsteinfeger halten sich innerhalb des Gesta ltungs spielraum s der Tarifvertragsparteien. ( dd ) Die Beteiligung aller Schornsteinfegerbetriebe an der Finanzierung der Klägerin ohne Rücksicht auf deren Ausbildungsbereitschaft und - fähigkeit ist erforderlich, um die ausreichende Finanzierung der Kläger in sicherzustellen. Durch die Beitragsstruktur wird die überproportionale Belastung kleinerer Schornsteinfegerbetriebe verhindert. ( ee ) Die Beitragszahlung ist den betroffenen Betrieben zuzumuten. Dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Brutt olohnsumme eine übermäßige Belastung mit sich bringt , ist nicht ersichtlich. Der jährliche Mindestbeitrag u n- terschritt in den Jahre n 2013 und 2014 mit 800,00 Euro zwei Bruttomonatsve r- gütungen für einen Auszubildenden im ersten Ausbildungs jahr . Er ist daher aus der notwendig verallgemeinernden Perspektive der Tarifvertragsparteien auch 70 71 72 - 26 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 27 - von einem kleine re n Schornsteinfegerbetrieb zu verkraften, zumal der Beitrag in vier Raten zu zahlen ist. ( c ) Eine eigentumsfähige Position, die dem Schutz des Art. 14 G G unterfa l- len könnte, ist nicht er kennbar . In der Auferlegung von Geldleistungsverpflic h- tungen durch einen Tarifvertrag sieht das Bundesverfassungsgericht grundsät z- lich keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 29. Febru ar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 f.; ebenso BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 27) . S ie erfasst nur anerkannte einzelne Verm ö- gensrechte, nicht das Vermögen als solches ( BVerfG 1. Oktober 2012 - 1 BvR 3046/11 - Rn. 5) . ( d ) Die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und die Au s- kunftspflicht aus § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 201 4 sind nicht wegen eines Ve r- stoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam. (aa) Der aus dieser Norm hergeleitete Grundsatz des Vorbehalts des G e- setzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen ( vgl. BVerfG 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 , 1 BvL 4/14 - Rn. 116 mwN; BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 33 , BAGE 152, 147 ) . (bb) Dass Regelungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wir t- schaftsbedingungen jedenfalls nicht ohne Weiteres zu den iSv. Art. 20 Abs. 3 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie, deren Kerninstrume n- te das Aushandeln und der Abschluss von Tarifverträgen sind (BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - zu B II 1 a der Gründe , BVerfGE 100, 271 ) . In diesem Bereich enthält sich der Staat grundsätzlich einer Einflussna h- me und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen in erster Linie den Koalitionen. Mit der grundrechtlichen Garantie der Tar ifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und A r- beitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen kö n- 73 74 75 76 - 27 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 - 28 - nen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 146 ) . Der Gesetzgeber darf auch die Or d- nungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarif vertrags parteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen (BVe rfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 38 , BVerfGK 10, 450 ) . Er ist allerdings nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ä n- dern; er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wenn nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Syst ems vorliegen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 147) . (cc) Danach scheidet ein Verstoß der tarifvertraglichen Beitrags - und Au s- kunftspflichten gegen Art. 20 Abs. 3 GG aus. ( aaa ) Die Tarifvertragsparteien dürfen Arbeitgebern im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden Tarifautonomie Pflichten auferlegen, s o- weit dies - wie es beim TV AKS 2012 und beim TV AKS 2014 der Fall ist - der Regelung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingun gen dient. ( bbb ) Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit des Systems, die den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet we r- den, dass die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969, gültig ab dem 1. Januar 1970 (zuletzt idF der Bekanntmachung vom 10. August 1998) , gebi l- dete Schornsteinfegerausgleichskasse nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) aufg e- nommen wurde. Die Ausgleichskasse war geschaffen worden, weil die durch die Ausbildung eines Lehrlings entstehenden Kosten bei der alle fünf Jahre e r- folgenden Neueinte ilung der Kehrbezirke nicht berücksichtigt werden k o nnten (vgl. den Bericht des Abgeordneten Burgemeister zu m Entwurf des § 16 SchfG im Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen [ zu Drucksache V/4282 S. 5 ] ) . Dieser Grund war mit der Neuordnung des Sc hornsteinfeger handwerks 77 78 79 - 28 - 10 AZR 60/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0 durch das Schf Hw G entfallen. Das hinderte die Tarifvertragsparteien jedoch nicht, ihrerseits eine Ausbildungskostenausgleichskasse zu schaffen, wenn sie darin eine sinnvolle Möglichkeit zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von A usbildungsplätzen und zur Durchführung einer qualifizierten Schornsteinfege r- ausbildung s a hen. Eine nachhaltige, die Funktionsfähigkeit des Systems beei n- trächtigende Störung, die den Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet hätt e, ist nicht erkennbar. Gallner Schlünder Brune Fieback Merkel
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