Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Januar 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 695/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 20. November 2015 - 2 Ca 2063/15 - II. Urteil vom 22. Juli 2016 - 9 Sa 132/16 - Entscheidungsstichwort e : Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tari f- fähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu zwei teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 695/16 (A) 9 Sa 132/16 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 31. Januar 2018 BESCHLUSS Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Nebenintervenient, - 2 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richt er am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Merkel beschlossen : Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentr alverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - bei Abschluss des T a- rifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 und des Tarifvertrags über die Förderung der be ruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Juli 2014 sowie über seine Tarifzuständigkeit in Bezug auf diese Tarifverträge ausgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mindestbeiträgen und die Erteilung einer Auskunft nach den Tarifverträgen über die Förderung der beru f- lichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014). Der Beklagte ist selbständiger Bezirksschornsteinfeger und beschäftigt seine Ehefrau als Teilzeitkraft mit Bürotätigkeiten. Er ist nicht Mitglied einer Schornsteinfegerinnung. Bei der Klägerin handelt es sich um die von dem Bu n- desverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und dem Zentralverband Deutscher Schorns teinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - (ZDS) am 3. Dezember 2012 gegründete Ausbildungskoste n- ausgleichskasse. Der ZDS ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient zur U n- terstützung der Klägerin beigetreten. Der zwischen dem ZIV und dem ZDS am 24 . September 2012 g e- schlossene TV AKS 2012 lautet auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 4 - § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhan d- werks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben. Persönlich: für alle Auszubildenden, die in dem ane r- kannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Ve r- ordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialg e- setzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit aus - üben. § 2 Förderung der beruflichen Ausbildung Zur Förderung der Bereit stellung einer ausreichenden A n- zahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, gründen die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungsko s- tenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenausgleich s- kasse wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Diese Gesellschaft wird ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im ei genen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesel l- schaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen. § 3 Ausbildungskostenausgleich (1) Jeder Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schor n- steinfeger ausbildet, hat ab dem 01.01.2013 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Vorau s- setzungen der Einhaltung der §§ 5 bis 7 einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich: a) im ersten Ausbildungsjahr: 6.400,00 b) im zweiten Ausbildungsjahr: 5.100,00 c) im dritten Ausbildungsjahr: 3.400,00 Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich erfolgt m a- ximal für eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten. - 4 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 5 - (4) Der kalenderjährliche Anspruch auf Ausbildungsko s- tenausgleich wird in 4 Raten fällig. Der Anspruch auf Au s- bildungskostenausgleich für das 1. Quartal des Kalende r- jahres wird am 15.07. des Kalenderjahres fällig, der A n- spruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 2. Quartal des Kalenderjahres wird am 15.10 . des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 3. Quartal wird am 15.01. des darauf folgenden K a- lenderjahres fällig und der Anspruch auf Ausbildungsko s- tenausgleich für das 4. Quartal wird am 15.04. des darauf folgenden Kal enderjahres fällig. § 4 Ausbildungsvergütung Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten eine m o- na t liche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 419, - r- jahr in Höhe von mindestens 476, - und für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 557, - § 5 Stammdaten (1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfege r- handwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbi l- dungskostenausgleichskasse zu melden und dieser fo l- gen de Stammdaten mitzuteilen: 1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abwe i- chende inländische Zustellungsadresse, Telefo n- nummer, Telefaxnummer, E - Mail - Adresse 3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländ i- sche Bankverbindung (2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungskoste n- ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unte r- schreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsi n- haber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richti g- keit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungsko s- tenausgleichskasse innerhalb von zwei Wochen in schrif t- licher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und ric h tigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat de r Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt. - 5 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 6 - (3) Die bereits bestehenden Betriebe haben der Ausbi l- dungskostenausgleichskasse die in Abs. 1 geforderten Auskünfte bis zum 30.11.2012 mitzuteilen. § 7 Beiträge (1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genan n- ten Betriebe. (2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betri eb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitne h- mer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an di e Ausbildungskostenausgleichskasse a b- zuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 (5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalend ertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr. (7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die g e- zahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäft s- jahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. ... (8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tari f- vertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Die Regelungen in § 1 (Geltungsbereich), § 2 (Förderung der berufl i- chen Ausbildung), § 5 Abs. 1 und Abs. 2 (Stammdaten), § 6 (Verfahren bei der Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs) und § 7 Ab s. 1, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 TV AKS 2014 stimmen mit den jeweiligen Regelun gen im TV AKS 2012 weitestgehend überein. Die jährlichen Ausgleichsbeträge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis Buchst. c TV AKS 2014) wurden um jeweils 150,00 Euro und die mo natliche Ausbildungsvergütung (§ 4 TV AKS 2014) um 4 - 6 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 7 - jeweils 10,00 Euro angehoben. Der Beitragssatz blieb unverändert (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TV AKS 2014) . Der Mindestbeitrag wurde auf 400,00 Euro reduziert (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014) . Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte den TV AKS 2012 durch Bekanntmachung vom 26. März 2013 mit Wirkung zum 1. November 2012 für allgemeinverbindlich (BAnz. AT 4. April 2013 B1) . Der TV AKS 2014 wurde durch Bekanntmachung vom 27. November 2014 mit Wi r- kung vom 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. AT 3. Dezember 2014 B4) . Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg wies den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherkläru n- gen mit Beschluss vom 20. September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Zahlung der Mindestbe i- träge nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und - ab dem 1. Januar 2015 - nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 verpfli chtet. Er habe ihr nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 die Bruttolohnsumme des Kalenderjahrs 2014 mitzuteilen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 1. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu zahlen; 2. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2014 zu zahlen; 3. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Bas iszinssatz seit dem 21. Juli 2014 zu zahlen; 4. 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2014 zu zahlen; 5. 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen; 5 6 7 - 7 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 8 - 6. 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2015 zu zahlen; 7. 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2015 zu zahlen; 8. die Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbe i- ten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für das Jahr 2014 anzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, B e- zirksschornste infeger seien schon nach dem Tarifwortlaut nicht vom fachlichen Geltungsbereich des TV AKS erfasst. Dies entspreche dem begrenzten, geset z- lich geregelten Aufgabenkreis, der die Ausbildung von Schornsteinfegern nicht umfasse. Das Arbeitsgericht hat der Kla ge stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. B. Das Verfahren ist bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Tari f- fähigkeit und die Tarifzuständigkeit des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 für diese Tarifverträge auszusetzen (§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG) . Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von dieser Entscheidung ab. I. Na ch § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszuse t- zen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vere i- nigung tariffähig oder ob die Tarifzustän digkeit einer Vereinigung gegeben ist. Über die Eigenschaft der Tariffähigkeit und - zuständigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 a iVm. § 83 Abs. 3 Ar bGG) , einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den formellen Vorau s- setzungen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG g e- hört neben der Darlegung vernünftiger Zweifel am Fehlen mindestens einer der 8 9 10 11 - 8 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 9 - in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften auch die Begründung i h- rer Entscheidungserheblichkeit (vgl. BAG 22. März 2017 - 1 AZB 55/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 158, 315) . II. Die formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 9 7 Abs. 5 Satz 1 ArbGG einzuleitende Beschlussve r- fahren bildet (vgl. dazu BAG 22. März 2017 - 1 AZB 55/16 - Rn. 16, BAGE 158, 315) , sind im Streitfall erfüllt. Es bestehen vernünftige Zweifel daran, dass der ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tariffähig war. Darüber hinaus bestehen vernünftige Zweifel daran, dass er für diese Tarifve r- träge bei deren Abschluss tarifzuständig war. Diese Zweifel sind entsche i- dungserheblich. 1. Der Beklagte stellt allein die betrieblichen Geltungsbereiche des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 infrage, auf die die Klägerin ihre Anspr ü- che stützt. Der Senat muss nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO dennoch prüfen, ob vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen. a) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für den jeweils abgeschlossenen Tarifve r- trag als statutarisches Recht ( vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - R n. 1 18, BAGE 156, 213; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 5 TVG Rn. 7; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 88 ) . Hierbei handelt es sich nicht um einen Verfahren s- mangel iSv. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO. b) Die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien müssen bei Abschluss des jeweiligen Tarifvertrags vorgelegen haben ( für die Tarifzuständigkeit BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 50, BAGE 147, 113 ) . Zur Prüfung der Tariffähigkei t und der Tarifzuständigkeit des ZDS bei A b- schluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 hatte der Senat die im Ha n- delsregister veröffentlichte Satzung des ZDS vom 29. Juni 2012 (Satzung) he r- anzuziehen, die bei Abschluss der beiden Tarifverträge in Kraft war . 12 13 14 15 - 9 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 10 - aa) Ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit, dass die no r- mative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG in Betracht kommt, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen e r- mitteln ( BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 29 mwN ) . Die Ermittlung s- pflicht trifft in erster Linie den Tatrichter ( BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 ) . Zu ihr gehört auch die Prüfung der Wirksamkeit der Norm (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 16) . Wie sich der Tatric hter die erforderliche Kenntnis verschafft, steht in seinem Ermessen (für ausländisches Recht BGH 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15 - Rn. 66) . Das ermittelnde Gericht ist nicht an B e- weisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen ei n- schließlic h des Freibeweises nutzen ( BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41) . bb) Auch für das Revisionsgericht gilt § 293 ZPO . Es darf die Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Tarifverträge überprüfen, wenn es sich die erfo r- derliche Kenntnis - etwa durch E inblick in die im Handelsregister veröffentlichte Satzung eines wirtschaftlichen Vereins - selbst verschaffen kann und keine we i- teren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind ( vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 f. ) . 2. An der Tariffähigk eit des ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen vernünftige Zweifel. a ) Unter der Tariffähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, durch Vereinb a- rung mit dem sozialen Gegenspieler u a. die Arbeitsbedingungen des Einzela r- beitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Pe r- sonen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - zu A I der Gründe, BVerfGE 20, 312) . Die T a- riffähigkeit ist Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu können (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 64, BAGE 136, 302) . b) Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzung s- gemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren 16 17 18 19 20 - 10 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 11 - Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abz u- schließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetriebl i- cher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich a n- erkennen. Zude m ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Au f- gabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mi t- glieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (vg l. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 67 mwN, BAGE 136, 302) . c) Nach der bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 ge l- tenden Satzung des ZDS bestehen vernünftige Zweifel an dessen Tariffähigkeit im Hinblick auf die Gegnerunabhängigkeit. a a) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Vereinigung durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Or d- nung des Arbeitslebens beitragen kann (BVerfG 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b bb der Gründe) . Die Gegnerunabhängigkeit fehlt (erst), wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitne h- mervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwah r- nehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organis a- torischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft g e- fährdet ist. Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeit geberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Wi l- lensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 136, 1) . bb) Aufgrund der in der Satzung des ZDS enthaltenen Regelungen über die e- Mitgliedschaft handelt, die nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung hinsichtlich der Gegnerfreiheit unbedenk lich ist ( vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 2 Rn. 68 ) . Vielmehr könnte der soziale Gegenspieler als Fördermi t- glied die eigenständige Interessenwahrnehmung und die tarifliche Willensbi l- 21 22 23 - 11 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 12 - dung des ZDS aufgrund personeller Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft beeinflussen. (1) Nach § 3 Nr. 2 der Satzung vertritt der ZDS die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland. Mitglied kann nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der werden, der/die die Gesellenprüfung § 4 Nr. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung geht hervor, dass selbständige bevol l- Nach § 5 Nr. der Bestellung bzw. am Tag des Wechsels in die Selbständigkeit in eine Fö r- selbst Arbeitgeber sind, Mitglied im ZDS zu werden. Sie sieht anstelle der B e- endigung einer nach § 4 der Satzung bestehenden Mitgliedschaft infolge des r- dermitgliedschaft im ZDS vor. Anders als bei einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Satzung wird weder ein Antrag noch eine Entscheidung des ZDS über die Aufnahme eines Fördermitglieds vorausgesetzt. (2) Fördermitglieder schulden dem ZDS nach § 12 Nr. 1 Satz 2 der Sa t- zung Beit n- % des Beitrags gemäß Satz Mitglieds im ZDS, leisten. Damit erlaubt die Satzung den Fördermitgliedern f i- nanzielle Zuwendungen an den ZDS, die Leistungen, die nach § 7 Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. l der Satzung ausschlie ß- lich für Fördermitglieder vorgesehen sind, stellen einen Anreiz zur Begründung bzw. Beibehaltung einer nach § 5 Nr. 10 der Satzung erworbenen Fördermi t- (Buchst. g) n- (Buchst. h) besonders interessant für Schornsteinfeger, die ihrerseits A r- beitnehmer beschäftigen. Nach Angaben des ZDS steigt die Anzahl der Arbei t- geber, die die Vorteile der Mitgliedschaft nutzt, stetig. Viele von ihnen blieben dem ZDS als Fördermitglied treu und nutzten das auf dem Weg in die Sel b- 24 25 - 12 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 13 - ständigkeit. Vor diesem Hintergrund best ehen gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der ZDS sich nicht unwesentlich aus den Beiträgen von Fö r- dermitgliedern finanziert. Dadurch könnte eine Einflussnahme des sozialen G e- genspielers auf die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite möglich und d ie e i- genständige Interessenwahrnehmung des ZDS ernstlich gefährdet sein. (3) Da die Satzung des ZDS in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern und Mitgliedern nicht hin reichend differenziert, bestehen überdies vernünftige Zweifel daran, dass der ZDS seine Interessen eigenstä n- dig verfolgen und seinen tariflichen Willen bilden kann, ohne dabei einem w e- sentlichen Einfluss der Fördermitglieder ausgesetzt zu sein. (a) § 7 Nr . 2 der Satzung zählt zwar die Fördermitgliedern zustehenden Leistungen auf. Es liegt jedoch nahe, dass die Bestimmung in § 7 Nr. 3 der Sa t- t- zungsgemäßen Pflichten erfüllt hat, in gle icher Weise für Fördermitglieder gilt. Dies ist auch für andere Regelungen wie etwa die in § 4 Nr. 4, § 5 Nr. 3 und § 11 Nr. 1 bis Nr. t- ungen aus i- gen Entrichtung seiner Beiträge verpflichtet ist. (b) Die Satzung kennt auch Regelungen, die sich auf die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern beschränken. So gilt na ch § 10 Nr. 11 der Sa t- 10 Nr. 15 Nr. (haben) und Besti mmungen reichen jedoch nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass Fördermitglieder in den Organen des ZDS wesentlichen Einfluss auf die eigenständige Interessenwahrnehmung des ZDS nehmen kö n- nen. (aa) Die Satzung untersagt den För dermitgliedern nicht, das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung auszuüben. Diese beschließt mit einfacher Sti m- 26 27 28 29 - 13 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 14 - menmehrheit (§ 24 Nr. 5 der Satzung) ua. die Entlastung des Vorstands (§ 24 Nr. 3 Buchst. b der Satzung) und die Verabschiedung des Haushaltspl ans (§ 24 Nr. 3 Buchst. c der Satzung) . (bb) Nach der Satzung ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass Fördermi t- glieder den Gremien des ZDS angehören können, die ua. über die personelle Besetzung seiner Organe entscheiden. So verbietet die Satzung weder d ie Wahl von Fördermitgliedern zu Delegierten und Ersatzdelegierten für Zen - tralverbands - und Regionalverbandstage (§ 24 Nr. 3 Buchst. e der Satzung) , zu Mitgliedern der Schlichtungsausschüsse (§ 25 der Satzung) noch zu Obleuten oder Beisitzern der Revision skommission (§ 26 der Satzung) . Die Delegierten des Zentralverbandstags wählen nach § 17 Nr. 1 der Satzung einen Vorstand, (§ 17 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und u a. für die Aufstellung von Haushaltsplänen sorgt (§ 17 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b der Satzung) . Zu den Aufgaben des Zentralverbandstags gehören nach § 22 Nr. 2 der Satzung u a. die endgültige Regelung von Verbandsangel e- genheiten (Buchst. g) , die Änderung der Satzung (Buchst. i) und die Beschlus s- fassung über die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtl i- nie) (Buchst. j) . Nach § 34 der Satzung kann der Zentralverbandstag auch die Auflösung des ZDS beschließen (Nr. 1 und Nr. 2) und über die Verwendung des Vermögens entscheiden (Nr. 3) . Die Delegie rten des Regionalverbandstags wählen nach § 19 Nr. 3 der Satzung ebenfalls einen Vorstand, der ua. den R e- die Aufstellung von Haushaltsplänen zu sorgen hat (§ 19 Nr. 8 Satz 2 Buchs t. a und Buchst. b der Satzung) . Der Regionalverbandstag hat nach § 23 Nr. 8 der Satzung zB die Aufgabe, den Haushaltsplan zu verabschieden (Buchst. b) , den Vorstand zu entlasten (Buchst. c) e- handeln (Buchst. e) . Er is t bereits beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewäh l- ten Delegierten anwesend ist (§ 23 Nr. 9 Satz 1 der Satzung) . Die Schlic h- tungsausschüsse stellen auf Antrag ua. die Satzungsmäßigkeit von Vorstand s- entscheidungen fest (§ 25 Nr . 6 Buchst. a der Satzung) . 30 - 14 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 15 - 3. Dass der ZDS für den Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tarifzuständig war, begegnet ebenfalls vernünftigen Zweifeln. a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organ isationsbereich. Dies ist Au s- druck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Ve r- eins - und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs - oder unternehmensbezogen, branchen - oder be rufsbezogen, regional - oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspr u- chen ( BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 2 5 2 /16 - Rn. 3 3 mwN , BAGE 158, 205 ) . Die äußerste Grenze der Tarifzuständigkeit in subjektiver Hinsicht ist gesetzlich durch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TVG beschrieben. Ein Verband kann einen Tari f- vertrag daher nicht mit einem solchen betrieblichen Geltungsbereich abschli e- ßen, der über den Bereich hinausgeht, aus dem der Verband nach seiner Sa t- zung Mitglieder aufnehmen kann (so bereits BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 109/58 - zu 1 der Gründe, BAGE 7, 153; Wiedemann/Oetker 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 56, 58) . Die Tarifzuständigkeit besteht nur für Personengruppen, die wir k- lich Mitglieder stellen (Wiedemann/Oetker aaO Rn. 77) . Sie fehlt für Personen, die mangels Mitgliedschaft nicht tarifgebunden sein könne n (Wiedemann/ Oetker aaO Rn. 56) . b) Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspa r- tei ist deren Satzung g egebenenfalls auszulegen. Maßgeblich ist der objektivie r- te Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten di e Grundsätze der Gese t- zesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich i n ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit ( BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 55 mwN , BAGE 141, 110 ) . 31 32 33 - 15 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 16 - c) Aufgrund seiner bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 geltenden Satzung bestehen an der Tarifzuständigkeit des ZDS für diese Tarifverträge vernünftige Zweifel. aa) Der persönl iche Geltungsbereich des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 erstreckt sich nach § 1 Unterabs. 3 der beiden Tarifverträge auf § 4 TV AKS 2012 und § 4 TV AKS 2014 regeln die Höhe die Ausbildungsvergütung. bb) Der satzungsgemäße Organisationsbereich des ZDS erstreckt sich nicht auf Auszubildende. (1) Nach § 3 Nr. 2 der Satzung vertritt der ZDS die Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland. § 3 Nr. 3 der b- ständigen Schornsteinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 3 Nr. 5 Buchst. b der Satzu e- rung von Einkommen und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifve r- 3 Nr. 5 Buchst. - und Schulungsarbeit für Mi t- glieder für die Bereiche Aus - , Weiter - (2) § 4 Nr. 1 Satz nicht selbständige Schornsteinfeger/in werden (kann), der/die Gesellenprüfung se Voraussetzung erfüllen Auszubildende nicht. (3) Nach § 4 Nr. 1 Satz d- (a) Dass und g egebenenfalls wann der Zentralverbandstag einen B e- schluss gefasst hat, aufgrund dessen Auszubildende Mitglieder des ZDS we r- den können, ist der Satzung nicht zu entnehmen. 34 35 36 37 38 39 40 - 16 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 17 - (b) Soweit der ZDS auf den Beschluss des 33. Zentralverbandstags 2006 im Schornsteinf e- den zuständ i- gen Bezirks - oder Landesgruppen bzw. dem Regionalverband ( obliegt ) r- bandsvorstand fest r- e- dergeschlagen hat, kann sie aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bei der Feststellung des Organisationsbereichs des ZDS berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 55 , BAGE 141, 110 ) . (c) Der Umstand, dass Auszubildenden nach Angaben des ZDS eine ko s- e- standenen Gesellenprüfu ng endet, kann die Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für Auszubildende ebenfalls nicht beseitigen. Selbst unter Berücksic h- tigung dessen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass es sich bei der Servicemi t- gliedschaft um eine Vollmitgliedschaft im ZDS od er zumindest um eine Mi t- gliedschaftsform handeln könnte, die der ordentlichen Mitgliedschaft hinsichtlich des Einflusses auf die Willensbildung des ZDS gleichgestellt ist. Dagegen spricht wesentlich, dass die Servicemitgliedschaft nach dem Beschluss des 33 . dem Zentralverbandstag vom 29. Juni 2012 zum Initiativantrag I 1 beschloss e- ie Servicemitgliedschaft nicht mit den satzung s- gemäßen Rechten der Mitglieder des ZDS. d) Die vernünftigen Zweifel an der Tarifzuständigkeit des ZDS für Ausz u- bildende erstrecken sich aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der R e- gelungen über den persönli chen Geltungsbereich in § 1 Unterabs. 3 und die Aus bildungsvergütung in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch auf die ü b- rigen Regelungen des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 . aa) Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Tarifve r- 41 42 43 44 - 17 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 18 - trags, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Re gelung bildet (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 37 mwN) . bb) Unter Berücksichtigung diese r Grundsätze könnten der TV AKS 2012 und der TV AKS 2014 nicht bestehen bleiben, wenn sich die Unzuständigkeit des ZDS für Auszubildende herausstellte. Ohne die Regelungen des persönl i- chen Geltungsbereichs (§ 1 Unterabs. 3) und der Höhe der Ausbildungsverg ü- tung (§ 4) stellen die Tarifverträge keine sinnvolle und in sich geschlossene R e- gelung mehr dar. (1) Die Gründun g der Kläger in dient nach § 2 Satz 1 TV AKS 2012 und TV AKS der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu s icher 3 TV AKS 2012/TV AKS 2014 regelt den Ausbildungskostenausgleichsanspruch für die ausbildenden Betriebe. Im unmittelbar nachfolgenden § 4 TV AKS 2012/ TV AKS 2014 ist die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt. (2) Die Gesamtschau der tariflichen Reg elungen zeigt deutlich, dass die Verteilung der durch die Beschäftigung eines Auszubildenden im Schornstei n- fegerhandwerk entstehenden Kosten umfassend geregelt werden sollte. Dieses ersichtlich in sich geschlossene System erlaubt es nicht, bei Unwirksamkei t der Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich (§ 1 Unterabs. 3) und die Ausbildungsvergütung (§ 4) die übrigen Bestimmungen des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 bestehen zu lassen. Insbesondere die Regelungen über die gegenüber der Klägerin bestehe nden Erstattungs - und Beitragsleistungen h a- ben keinen Sinn, wenn es keine Regelung über die Höhe der Ausbildungsve r- gütung gibt, die der rechnerische Anknüpfungspunkt für diese Leistungen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertr agsparteien, hätten sie die Unwirksamkeit der Regelungen über die Höhe der Ausbildung s- vergütung erkannt, die übrigen Bestimmungen, insbesondere zur Erstattungs - und Beitragspflicht, gleichwohl getroffen hätten. 45 46 47 - 18 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 19 - 4. Der Erfolg der Klage hängt allein davon a b, ob d er ZDS bei Abschluss des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 tariffähig und für diese Tarifverträge tarifzuständig war. Anderenfalls wäre die Klage abzuweisen, weil es sich bei dem TV AKS 2012 und dem TV AKS 2014 nicht um Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 T VG, sondern lediglich um Kollektivvereinbarungen ohne normative Wi r- kung handelte (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 31, BAGE 158, 205) . a) Als Anspruchsgrundlagen für die gegen den Beklagten geltend g e- mac h ten Beitragsforderungen kommen allein § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und - für die Beiträge für das Jahr 2015 - § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 in Betracht. Der Auskunftsanspruch kann sich nur aus § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 ergeben. Die Auslegung dieser Normen ergibt, dass sie auch so l- che Be triebe des Schornsteinfegerhandwerks erfassen, die - wie der Beklagte - ausschließlich die einem Bezirksschornsteinfeger vorbehaltenen Tätigkeiten ausführen. aa) Beitragspflichtig sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TV AKS 2012 und TV AKS 1 des 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV AKS 2012 / TV AKS 2014 beschreibt den fachlichen Geltungsbereich definiert § 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 / TV AKS 2 zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. bb) Auskunftspflichtig gegenüber der Klägerin ist nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS g im Unterschied zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TV AKS 1 des Tarifvertrags g e- nan n n- steinfegerhandwerks geme int sein, der dem in § 1 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 gleichlautend definierten fachlichen Geltungsbereich des Tarifve r- trags unterfällt. 48 49 50 51 - 19 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 20 - cc) Der Betrieb des Beklagten fällt in den fachli chen Geltungsbereich des TV AKS 2012 und des T V AKS 2014, obwohl der Beklagte ausschließlich einem Bezirksschornsteinfeger vorbehaltene Tätigkeiten ausführt. (1) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, ode r Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Letzteres ist bei einem Betrieb der Fall, der ausschließlich einem Bezirksschorn - steinfeger vorbehaltene Tätigkeiten ausführt. Nach § 8 Abs. 2 SchfHwG (Schornsteinfeger - Handwerksgeset z) in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (aF) gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als G e- werbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Die Anlage A HwO, die das rieben werden können (§ 1 Abs. (2) Der Einwand des Beklagten, dass sein Betrieb das Schornsteinfege r- gewerbe nicht vollständig umfasse, ist unerheblich. § 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2 s- 1 Abs. 2 iVm. Anlage A Nr. 12 HwO ab. Zula s- sungspflicht besteht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO bereits dann, wenn Tätigke i- d (wesentliche vorbehaltenen Tätigkeiten der Fall. (a) Tätigkeiten, die für ein Gewerbe wesentlich iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO sind, liegen vor, wenn sie fachlich zu dem betreff enden Handwerk gehören und gerade dessen Kernbereich ausmachen und ihm sein bestimmendes Gepräge geben (BVerwG 13. Mai 2015 - 8 C 12.14 - Rn. 18, BVerwGE 152, 132; OVG NRW 11. Juli 2016 - 4 B 96/16 - ) . Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vol l- handwerklic h arbeitenden Betriebs dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, begrü n- den hingegen keine Zulassungspflicht (BVerwG 9. April 2014 - 8 C 50.12 - Rn. 21, BVerwGE 149, 265) . 52 53 54 55 - 20 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 21 - (b) Nach diesem Ma ßstab gehören die Tätigkeiten nach §§ 13 ff. SchfHwG aF zum Kernbereich und damit zu den für das Schornsteinfeger - gewerbe wesentlichen Tätigkeiten. (aa) Wie sich aus § 3 Abs. 2 Abschn. A der Verordnung über die Berufsau s- bildung zum Schornsteinfeger und z ur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger - Ausbildungsverordnung - SchfAusbV) ergibt, sind die Tätigkeiten im Zusa m- menhang mit der nach § 14 SchfHwG aF durchzuführenden Feuerstättenschau e i- (für die zulässige Heranziehung von Ausbildung s- ordnungen BVerwG 9. April 2014 - 8 C 50.12 - Rn. 2 2 , BVerwGE 149, 265) . Sie erfordern jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO) . Der Ausb ildungsrahmenplan ( Anlage zu § 3 Abs. 1 SchfAusbV ) sieht allein sechs Wochen für das Anwenden von schornsteinfege r- rechtlichen Regelungen (Nr. 1) , zehn Wochen für die brandschutz - und ba u- rechtliche Überwachung von Feuerungs - und Lüftungsanlagen sowie ähnli chen Einrichtungen (Nr. 3) und vier Wochen für das Überprüfen von Feuerungs - und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der B e- triebs - und Brandsicherheit (Nr. 5) vor. Das Messen von Feuerungs - und Lü f- tungsanlagen (Nr. 7) , das Über prüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen (Nr. 8) sowie das Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktion s- störungen einschließlich der Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Gefahre n- abwehr (Nr. 9) wird in weiteren 30 Ausbildungswochen erlernt. (bb) Die vorgenannten Tätigkeiten sind weder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HwO für das Gesamtbild des Schornsteinfegerhandwerks nebensächlich noch nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO) . Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzg e- ber trotz der weitgehenden Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten allein die Bezirksschornsteinfeger mit den Aufgaben nach §§ 13 ff. SchfHwG aF - insbesondere mit der für die Erhaltung der Brandsicherheit wesentlich en Fe u- erstättenschau - betraut hat, dass diese Tätigkeiten den Kernbereich des 56 57 58 - 21 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 22 - Schornsteinfegerhandwerks ausmachen. Sie geben ihm sein bestimmendes Gepräge. (cc) Dem steht § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG aF nicht entgegen, wonach es sich bei den Schornsteinfege rarbeiten, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SchfHwG aF oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsa n- lagen vom 26. Januar 2010 (1. BImSchV , BGBl. I S. 38) vorgesehen sind, um 1 Abs. 2 Satz 1 z- entwurf der Bundesregierung (BT - Drs. 16/9237 S. 29) ergibt, dient diese Reg e- lung lediglich der Klarstellung, dass es sich bei allen staatlich vorgeschriebenen Schornstein fegerarbeiten um wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfege r- handwerks handelt. Das hat zur Folge, dass nur Betriebe, die in die Handwerk s- rolle eingetragen sind bzw. den Erfordernissen der §§ 7 ff. der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitglie dstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks vom 20. Dezember 2007 gerecht wu r- den, d iese Aufgaben ausführen durften (die Verordnung wurde in BGBl. I S. 3075 veröffentlicht, sie wurde durch die EU/EWR HwV vom 18. März 2016 ersetzt, BGBl. I S. 509) . (3) Soweit der Beklagte weiter einwendet, die Einbeziehung der Bezirk s- schornsteinfeger in d en fachlichen Geltungsbereich des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 sei nicht sachgerecht, weil Bezirksschornsteinfeger nur einen begrenzten, gesetzlich geregelten Aufgabenkreis hätten, von dem die Ausbi l- dung von Schornsteinfegern nicht umfasst sei, findet d ies im Tarifwortlaut keine Stütze. Die die Beitragspflicht begründenden Tarifregelungen differenziere n nicht danach, ob ein (Bezirks - )Schornsteinfeger ausbildet oder nicht. Ebenso wenig ist es mit B lick auf die Beitragspflicht relevant, ob einem (Bezirks - ) Schornsteinfeger der Ausbildungswille fehlt oder sein Betrieb nicht für die Au s- bildung geeignet ist. Derartig differenzierende Regelungen wären auch nicht 59 60 - 22 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 23 - praktikabel, weil dann in jedem Einzelfall aufwendig geprüft und festgestellt werden müsste, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind. b) Da sowohl der TV AKS 2012 als auch der TV AKS 2014 für allgemei n- verbindlich erklärt wurden, erfassen die Rechtsnormen der beiden Tarifverträge auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie den Beklagten (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG) . Die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen durch das Landesarbeit s- gericht Berlin - Brandenburg mit Beschluss vom 20. September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen e- achten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 60, BAGE 156, 213) . c) Die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 stehen, soweit sie Beitrags - und Auskunft s- pflichten für Betriebe begründen, die - wie der Beklagte - Arbeitnehmer beschä f- tigen, mit dem höherrangigen materiellen Recht im Einklang. Sie verstoßen auch nicht gegen Ar t. 20 Abs. 3 GG. aa) Der Senat ist durch den rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeit s- gericht s Berlin - Brandenburg vom 20. September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) nicht daran gehindert, die Vereinbarkeit der tariflichen Reg e- lungen mit höherrangigem Recht im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, o b- wohl es sich dabei um auch für das Verfahren nach § 98 ArbGG bedeutsame Vorfragen handelt. Dies gilt ebenso für die Frage der Tariffähigkeit und der T a- rifzuständigkeit der tarifvertragschließend en Parteien. Präjudizielle Rechtsve r- hältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie lediglich als Vorfragen zu entscheiden war (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123) . bb) Bei der nach § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 von den Tarifve r- tragsparteien gegründeten Klägerin handelt es sich um eine gemeinsame Ei n- 61 62 63 64 - 23 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 24 - richtung iSv. § 4 Abs. 2 TVG. Gemeinsame Einrichtu ngen sind nach allgeme i- ner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhäng i- ge Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der G ründe, BVerfGE 55, 7; BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29) . Für gemeinsame Einrichtungen bestehen bestimmte Mindesta n- forderungen, um die in § 4 Abs. 2 TVG genannten Rechtsfolgen herbeizuführen (JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 80 ff.; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 349 ff.) . Diesen Erfordernissen genügt die Klägerin. (1) (§ 13 Abs. 1 GmbHG) . An ihrer organisatorischen Verselbständigung gegenüber den Tari f- vertragsparteien bestehen ebenso wenig Zweifel wie daran, dass sie eine g e- meinsame Angelegenheit der Tarifvertragsparteien ist und nur diese Aufsichts - und Weisungsrechte der Klägerin gegenüber haben. Die paritätische Träge r- schaft beider Tarifvertragsparteien wird ebenfalls nicht infrage gestellt. (2) Der in § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 festgelegte Zweck der Kl ä- gerin, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen zu fördern un d die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderu n- gen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubilde n- den im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, fällt in den Rahmen der tarifl i- chen Regelungsmacht von Tarifvertragsparte ien. Diese wird auch im Hinblick auf die Gründung und tarifvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse von g e- meinsamen Einrichtungen durch den in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Begriff der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen begrenzt (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 155) . (3) Die in § 3 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehene Erstattung von Ausbildungskosten an ausbildende Betriebe, die in § 7 Abs. 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 geregelte Beitragspflicht und die damit korrespondierende Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 sind von der Regelung s- 65 66 67 - 24 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 25 - macht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausg e- staltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Arbeitnehmeranspr ü- che bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Er stattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 AltersteilzeitG, wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskas sen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Aufstockungsbeträge errichtet we r- den können) . (4) Die Tarifvertragsparteien können in einem solchen Zusammenhang auch die Höhe der Ausbildungsvergütung regeln (vgl. § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014) . Da na ch § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag, Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwe n- ertragsparteien grun d- sätzlich auch auf Auszubildende (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 181) . Wegen § 25 BBiG sind die Tarifvertragsparteien an die zwingenden Mindestb e- dingungen des Berufsbildungsrechts gebunden (Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 39 5) . Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 vorgesehenen Ausbildungsvergütungen nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG sein könnten, sind nicht ersichtlich ( z u de r Vermutung der Angemessenheit von tarifvertraglichen Ausbildungsverg ütungen BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 18 mwN ) . cc) Die Beitragspflich t nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 20 12 und § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 verletzt den Beklagten insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt auch für die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014. (1) Die Tarifvertragsparteien unterliegen beim Abschluss von Tarifvertr ä- gen keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Als selbständigen Grundrecht s- trägern kommt ihne n aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifa u- 68 69 70 - 25 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 26 - tonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Die Tarifvertrag s- parteien haben eine Einschätzungsprärogative i n Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Ko n- flikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getrof fene Reg e- lung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 mwN ) . Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die A r- beitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Sie haben auch die Freiheitsgrundrechte wie zum Beispiel Art. 12 GG zu beachten (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 3 1 mwN) . Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die von den Tarifvertragsparte i- en gefundene Lösung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann ( B AG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 43 mwN ) . (2) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 sowie die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 7 Sat z 1 TV AKS 2014 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. (a) Die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags auf 800,00 Euro und ab dem 1. Januar 2015 auf 400,00 Euro begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. (aa ) Bezüglich der Beitragsbemessung steht den Tarifvertragsparteien ein erheblicher Freiraum zu. Die abzuführenden Beiträge müssen nicht in unmitte l- barem Zusammenhang mit den ausgeschütteten Leistungen stehen. Mit der Anknüpfung an die Bruttolohnsumme und de r damit korrespondierenden Au s- kunftspflicht haben die Tarifvertragsparteien eine praktikable, weil rechnerisch leicht nachvollziehbare und im Streitfall einfach beweisbare Grundlage für die Berechnung der Beitragsschuld der tarifunterworfenen Betriebe gewä hlt (vgl. 71 72 73 - 26 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 27 - schon BAG 20. Okto ber 1982 - 4 AZR 1211/79 - BAGE 40, 262 zum VTV im Baugewerbe vom 12. November 1960) . (bb) Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 geregelte A b- hängigkeit der Beitragslast von der für die gewerblichen Schornsteinfeg er g e- zahlten Bruttolohnsumme berücksichtigt, dass größere Betriebe regelmäßig nicht nur wirtschaftlich leistungsfähiger sind, sondern auch mehr Bedarf an ausgebildeten Schornsteinfegern haben als kleinere. Die Beitragsschuld relat i- viert sich durch die Erst attungsleistungen, die proportional zur Anzahl der im Betrieb zum Schornsteinfeger ausgebildeten Personen steigen und von denen größere Betriebe eher profitieren als kleinere, weil sie in der Regel über höhere Ausbildungskapazitäten verfügen. (cc) Der jäh rliche Mindestbeitrag trifft auch Schornsteinfegerbetriebe, die nur in geringem Umfang oder - wie der Beklagte - keine Arbeitnehmer beschä f- tigen , die Schornsteinfegerarbeiten ausführen e- be an der Finanzierung der Klägerin is t gleichwohl mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Teilnahme aller Betriebe an der Finanzierung der Klägerin sorgt für die finanzielle Basis, die es ihr ermöglicht, ihrem in § 2 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 definierten Gesellschaftszweck ents prechend Zuschüsse an die ausbildenden Betriebe zu zahlen. Auf diesem Weg fördert sie die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Qualität der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Höhe des ratierlich fäll igen Mindestbeitrag s von 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 trägt der Wirtschaftskraft kleinerer Betriebe und dem Umstand hinreichend Rechnung, dass sie in der Regel einen geringeren Bedarf an ausgebildeten Schornsteinfegern haben als mittlere und grö ßere Betriebe. Dies gilt umso mehr für den ab 2015 zu zahlenden Mindestbeitrag von 400,00 Euro. (dd) Dass nach § 7 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch Betriebe beitrags - und auskunftspflichtig sind, die nicht ausbilden oder nicht zur Ausbildung b e- rechtigt si nd und deswegen nicht in den Genuss des Ausbildungskostenau s- gleichs kommen können, stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung dieser Betriebe dar. Zum einen ist der Ausbildungskoste n- 74 75 76 - 27 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 28 - ausgleich nach der Systematik des TV AKS 2012 und d es TV AKS 2014 keine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge. Er setzt vielmehr nach § 3 Abs. 1 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 voraus, dass der Betrieb einen Schornsteinf e- ger ausbildet. Dadurch entstehen ihm ua. aufgrund der Regelung der Ausbi l- dungsvergütung in § 4 TV AKS 2012 und TV AKS 2014 auch Kosten. Zum a n- deren profitiert ein Betrieb, der nicht selbst ausbildet, bei der Einstellung eines Schornsteinfegergesellen zumindest mittelbar von dem Ausbildungskostenau s- gleich (ebenso LAG Köln 7. Oktober 2011 - 4 Sa 778/11 - zu B II der Gründe zum Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten - , Landschafts - und Spor t- platzbau vom 11. März 1991 in den neuen Bundesländern und Ostberlin idF des Änderungstarifvertrags vom 7. Juni 1991) . (b) Die Beitragspflichten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 20 12 und § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 sowie die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (aa) Die Normen enthalten keine Berufszugangsregeln. Voraussetzung d a- für wäre, dass die Berufsaufnahme an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise gebunden würde ( vgl. BVerfG 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 10 ) . Dies trifft für die streitgegenständlichen Beitrags - und Auskunftspflichten nicht zu. (bb) Art. 12 A bs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bez o- gen sind (BVerfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 33, BVerfGK 10, 450) . Indem der TV AKS 2012 und der TV AKS 2014 den Betrieben des Schornstei n- fegerhandwerks Zahlungspflichten auferlegen, greifen sie als Berufsausübung s- regelungen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betät i- gungsfreiheit der Schornsteinfeger ein. Regelungen, die lediglich die Beruf s- au sübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird ( BVerfG 20. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 11 ) . Be i der durch die Beitragspflicht zur Klägerin bezweckten Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Au s- 77 78 79 - 28 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 29 - bildungsplätzen und der Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk handelt es sich um spezifische b erufsbezogene Gemeinwohlgründe . Das in beiden Tarifverträgen vorgesehene System der F i- nanzierung der Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk ist vor dem Hi n tergrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden erheblichen Gesta l- tungsspielraums geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinn (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 39 ff., aaO) . (cc) Der beitragsfinanzierte Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich e r- höht die Ausbildungsbereitschaft der einz elnen Betriebe. Mildere Maßnahmen sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch ersichtlich. Die Festsetzung eines Mindestbeitrags und die Anknüpfung der Beitragshöhe an die Bruttoloh n- summe der im Betrieb beschäftigten Schornsteinfeger halten sich innerh alb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien. (dd) Die Beteiligung aller Schornsteinfegerbetriebe an der Finanzierung der Klägerin ohne Rücksicht auf deren Ausbildungsbereitschaft und - fähigkeit ist erforderlich, um die ausreichende Finanzierun g der Klägerin sicherzustellen. Durch die Beitragsstruktur wird die überproportionale Belastung kleinerer Schornsteinfegerbetriebe verhindert. (ee) Die Beitragszahlung ist den betroffenen Betrieben zuzumuten. Dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Bruttolohnsumme eine übermäßige Belastung mit sich bringt, ist nicht ersichtlich. Der jährliche Mindestbeitrag u n- terschritt mit 800,00 Euro zwei Bruttomonatsvergütungen und ab dem 1. Januar 2015 mit 400,00 Euro eine Bruttomonatsvergütung für einen Au szubildenden im ersten Ausbildungsjahr. Er ist daher aus der notwendig verallgemeinernden Perspektive der Tarifvertragsparteien auch von einem kleineren Schornsteinf e- gerbetrieb zu verkraften, zumal der Beitrag in vier Raten zu zahlen ist. (c) Eine eigentu msfähige Position, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfa l- len könnte, ist nicht erkennbar. In der Auferlegung von Geldleistungsverpflic h- tungen durch einen Tarifvertrag sieht das Bundesverfassungsgericht grundsät z- 80 81 82 83 - 29 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 30 - lich keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarant ie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 f.; ebenso BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 27) . Sie erfasst nur anerkannte einzelne Verm ö- gensrechte, nicht das Vermögen als solches ( BVerfG 1. Oktober 2012 - 1 BvR 3 046/11 - Rn. 5) . (d) Die Beitragspflichten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 und § 7 Abs. 2 Satz 3 TV AKS 2014 sowie die Auskunftspflicht aus § 7 Abs. 7 Satz 1 TV AKS 2014 sind nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG u n- wirksam. (aa) Der aus dieser Norm hergeleitete Grundsatz des Vorbehalts des G e- setzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu üb erlassen (vgl. BVerfG 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - Rn. 116 mwN; BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 33, BAGE 152, 147) . (bb) Dass Regelungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wir t- schaftsbedingungen jedenfalls nicht ohne Weitere s zu den iSv. Art. 20 Abs. 3 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie, deren Kerninstrume n- te das Aushandeln und der Abschluss von Tarifverträgen sind (BVerfG 27. Apri l 1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 100, 271 ) . In diesem Bereich enthält sich der Staat grundsätzlich einer Einflussna h- me und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen in erster Linie den Koalitionen. Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und A r- beitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen kö n- nen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15 , 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 146) . Der Gesetzgeber darf auch die Or d- nungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarif vertrags parteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auc h für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen (BVerfG 84 85 86 - 30 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 - 31 - 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 38, BVerfGK 10, 450) . Er ist allerdings nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ä n- dern; er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wen n nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 147) . (cc) Danach scheidet ein Verstoß der tarifvertraglichen Beitrags - und Au s- kun ftspflichten gegen Art. 20 Abs. 3 GG aus. (aaa) Die Tarifvertragsparteien dürfen Arbeitgebern im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden Tarifautonomie Pflichten auferlegen, s o- weit dies - wie es beim TV AKS 2012 und beim TV AKS 2014 der Fall is t - der Regelung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen dient. (bbb) Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit des Systems, die den Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet we r- den, dass die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969, gültig ab dem 1. Januar 1970 (zuletzt idF der Bekanntmachung vom 10. August 1998) , gebi l- dete Schornsteinfegerausgleichskasse nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) aufg e- nommen wurde. Die Ausgleichskasse war geschaffen worden, weil die durch die Ausbildung eines Lehrlings entstehe nden Kosten bei der alle fünf Jahre e r- folgenden Neueinteilung der Kehrbezirke nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. den Bericht des Abgeordneten Burgemeister zum Entwurf des § 16 SchfG im Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen [ zu Drucksache V /4282 S. 5]) . Dieser Grund war mit der Neuordnung des Schornste infegerhandwerks durch das SchfHwG entfallen. Das hinderte die Tarifvertragsparteien jedoch nicht, ihrerseits eine Ausbildungskostenausgleichskasse zu schaffen, wenn sie darin eine sinnvolle Mö glichkeit zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und zur Durchführung einer qualifizierten Schornsteinfege r- ausbildung sahen. Eine nachhaltige, die Funktionsfähigkeit des Systems beei n- 87 88 89 - 31 - 10 AZR 695/16 (A) ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0 trächtigende Störung, die den Gesetzgeber zum Ha ndeln verpflichtet hätte, ist nicht erkennbar. d) Soweit der Beklagte meint, die Allgemeinverbindlicherklärungen des TV AKS 2012 und des TV AKS 2014 verletzten sein Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, steht die Wirksamkeit beider Allgemeinverbindlicherklärun gen au f- grund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. September 2017 ( - 17 BVL 5001/17, 17 BVL 5002/17 - ) mit E rga - omnes - Wirkung rechtskräftig fest. e) Der Beklagte greift die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach der Auskunftsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 noch nicht erfüllt ist, nicht an. Gallner Schlünder Brune Fieback Merkel 90 91
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