- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 77/13 4 Ta 207/13 (2) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdegegner und Rechtsb eschwerdeführer, p p . Beklagte, Beschwerdeführerin und Rechtsb eschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3 . Febr uar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf d ie Rechtsb eschwerde des Klägers wird de r B e- schluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 4 Ta 207/13 (2) - aufgehoben. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 9. August 2013 - 10 Ca 3058/12 - wird zurückgewiesen. 3. Die Be klagte hat die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 4 . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 77/13 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über einen Anspruch nach § 34 BDSG auf Au s- kunft über gespeicherte personenbezogene Daten und v orab über die Zulässi g- keit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger war vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 für die Beklagte als Justiziar tätig. Im Jahr 2012 berichteten verschiede ne Nac h- richtenportal e über das Arbeitsverhältnis, seine Beendigung und die aktuelle Tätigkeit des Klägers. Der Kläger nahm die se Berichterstattung zum Anlass, mit Schreiben vom 4. Juli 2012 gemäß § 34 BDSG von der Beklagten Auskunft über die über ihn gespe icherte n personenbezogene n Daten, ihre Herkunft, den Zweck ihrer Speicherung und mögliche weitere Empfänger zu verlangen. M it der am 29 . August 2012 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt er den Anspruch gerichtlich weiter . Nach einer Rüge der Beklagte n hat d as Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Auf die sofortige B e- schwerde der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht den Beschluss aufgeh o- ben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen f ür unzulässig e r- klärt. Mit d er vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Kläger das Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung . II. Die Rechtsb eschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits sachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr . 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitss a- chen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen A r- beitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsv erhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die se Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigke i- ten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusamme n- 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 77/13 hang stehen ( vgl. BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5 ) . Ein rechtliche r Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht , wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (GM P/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 85; GK - ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 2 Rn. 150) . 2. Vorliegend beruht der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsa nspruch auf dem Arbeitsverhältnis und ist durch d ieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf eine r Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beend i- gung und bezieht sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit besteht d er erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis . Auf g rund welcher Motivation der Kläger Auskunft b e- gehrt, ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhält nissen b e- ruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann. Dass der geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht oder aber ohne Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhäl t- nis geltend gemacht wird, t rägt die Beklagte nicht vor. D er Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet (vgl. Simitis/Dix BDSG 7. Aufl. § 34 Rn. 102; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 34 Rn. 25) . 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts, der mit 3.000,00 Euro angemessen bewertet ist. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt 6 7 8
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