Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 308/15 - ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 17 Ca 8929/13 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. M344rz 2015 - 17 Sa 1195/14 - Entscheidungsstichwort e : Auslegung eines Interessenausgleichs/Sozialplans (IA/SP) - Anspruch auf Versetzung - Klage344nderung in der Berufungsinstanz BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 308/15 17 Sa 1195/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 14. Juni 2017 URTEIL M374nchberg, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schl374nder sowie die ehrenamtliche Richterin Sch374rmann und den ehren-amtlichen Richter Effenberger f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 2 - - 2 - 10 AZR 308/15 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. M344rz 2015 - 17 Sa 1195/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. 2. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014 - 17 Ca 8929/13 - wird insgesamt zur374ckgewiesen. 3. Die Kl344gerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob die Kl344gerin mit Stationierungsort Frankfurt am Main zu besch344ftigen ist. Die Kl344gerin arbeitet seit dem 12. September 2001 als Flugbegleiterin bei der Beklagten. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. August 2001 kann die Kl344gerin von der Beklagten an einem anderen Ort sowie vor374berge-hend bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden. Ferner werden die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifvertr344ge f374r das Kabinenpersonal so-wie Betriebsvereinbarungen in Bezug genommen. Nachdem die Kl344gerin in Frankfurt am Main stationiert war, wurde sie mit nicht unterzeichnetem Schreiben der Beklagten vom 21. November 2011 auf eigenen Wunsch an den Stationierungsort D374sseldorf versetzt. Im Jahr 2012 traf die Beklagte die Entscheidung, die dezentralen Stati-onierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zu schlie337en und dort kein fliegen-des Personal mehr zu stationieren sowie am Stationierungsort D374sseldorf nur noch die Teilstationierung einer Gemischtgruppe aufrechtzuerhalten. Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der bei ihr bestehenden Ge-samtvertretung f374r das fliegende Personal einen 204Interessenausgleich und So-1 2 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 3 - - 3 - 10 AZR 308/15 zialplan zur Schlie337ung und Einschr344nkung von dezentralen Stationierungsor-ten f374r das Kabinenpersonal in Deutschland223 (IA/SP). In diesem hei337t es aus-zugsweise: 204 ERSTER ABSCHNITT: INTERESSENAUSGLEICH 205 247 3 Ziele und Ma337nahmen Erkl344rung der L zu den Zielen und Ma337nahmen: 3.1 , 205 3.2 . Der Arbeitgeber wird die von der Schlie337ung bzw. Einschr344nkung ihres Stationierungsortes betroffenen Mit- arbeiter zur Weiterbesch344ftigung nach Frankfurt oder M374nchen versetzen bzw. ggf. eine 304nderungsk374ndigung aussprechen.221 3.3 . Die Betriebspartner begleiten diesen Prozess, indem sie f374r die von den Ma337nahmen betroffenen Mitarbeitern sozialvertr344gliche und die Folgen abmildernde L366sungen wie z.B. Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses gegen Ab-findung, Arbeitnehmer374berlassung gem344337 Schlichtungs- vereinbarung, befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) entwickeln. N344heres regelt der Sozialplan. 247 4 Mitarbeiterbefragung Die von der Schlie337ung bzw. der Einschr344nkung der Stat i- onierungsorte D374sseldorf, Hamburg, Berlin und Stuttgart betroffenen Mitarbeiter werden 374ber die Einzelheiten ihrer Weiterbesch344ftigung bzw. die Beendigung ihres Arbeits-verh344ltnisses gegen Abfindung individuell befragt. Die Befragung wird von L schriftlich durchgef374hrt. En t- sprechende Musteranschreiben an die betroffenen Mitar-beiter sind als Anlage dem Interessenausgleich und Sozi-alplan beigef374gt. Die Mitarbeiter haben sich verbindlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang des Befragungsbogens gegen374ber der L zu 344u337ern. Sollte kei-ne bzw. keine fristgem344337e 304u337erung erfolgen - ma337gebend ist hierbei das Datum des Eingangs bei L - erfolgt die Sta tionierung nach Bedarf in FRA oder MUC. 205 ZWEITER ABSCHNITT: SOZIALPLAN 247 6 Ziele des Sozialplans ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 4 - - 4 - 10 AZR 308/15 Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer H344rten, die aus An-lass der im Interessenausgleich beschriebenen Ma337nah-men und deren Folgen f374r das Kabinenpersonal entste-hen. 247 7 Geltungsbereich Dieser Sozialpla n gilt f374r alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser der L AG, die in einem Ar-beitsverh344ltnis mit der L AG stehen und auf die der Man- teltarifvertrag f374r das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der stru kturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schlie337ung bzw. Einschr344nkung ihres Stationierungsorte s betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirk-sam gek374ndigten Arbeitsverh344ltnis stehen. 205 247 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter k366nnen zur Abmilderung der Folgen der Betriebs344nderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) - e) w344hlen, Mitarbeiter mit Stationierungs-ort D374sseldorf dar374ber hinaus Alternative f): 205 Mit diesen Angeboten sind alle Anspr374che aus der B e- triebs344nderung abgegolten. 205 a) Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses gegen Abfindung 205 b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC Auslagenpauschale oder Ersatzleistungen Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationi e- rungsorts erh344lt der Mitarbeiter in einem Vollzeitarbeits-verh344ltnis eine Auslagenpauschale in H366he von 15.000 200. 205 Zus344tzlich erhalten alle Mitarbeiter - ungeachtet des A r- beitszeitanteils - einen Zuschlag zur Auslag enpauschale von 3700 200 als Ausgleich f374r Mehraufwendungen in Folge des Wechsels des Stationierungsortes FRA oder MUC. Alternativ zu der oben in Absatz 1 genannten Auslage n- ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 5 - - 5 - 10 AZR 308/15 pauschale werden anfal lende Umzugskosten 205 erstattet 205 . Dienstliche Anreise z um neuen Stationierungsort Zus344tzlich erhalten die Mitarbeiter zur An - und Abreise zu ihrem neuen Stationierungsort ab dem Zeitpunkt der Ver-setzung, wahlweise - f374r 5 Jahre Dienstreisetickets mit dem Status S7. Die M366glichkeit S7 Tickets elektronisch zu buchen, wird f374r jeden betroffenen Mitarbeiter mit Versetzungstermin zur Verf374gung gestellt. 205 oder 205 Bereitschaftsdienste Der Mitarbeiter ist f374r den Zeitraum von 6 Monaten nach Versetzung von jeglichen Bereitschaftsdiensten befreit. Wahl des Stationierungsort e s und des Competence Teams 205 Der Einsatz an dem in der Befragung von dem Mitarbeiter angegebenen Stationierungsort erfolgt, soweit das Ver-h344ltnis von 3 (FRA) zu 1 (MUC) mit einer zul344ssigen Ab-weichung von 15 Prozent eingehalt en wird. Sollte sich diese Zielverteilung als Ergebnis der Mitarbeiterbefragun-gen nicht ergeben, erfolgt die Zuteilung gem344337 den g374lti-gen Seniorit344tsregeln (Flugbegleiterseniorit344t bzw. Verga-berang f374r Purser). F374r den Stationierungsort Frankfurt besteht freie Wahl des Competence Teams. Die Zuteilung erfolgt ohne Ber374ck-sichtigung der Seniorit344t und bedarfsneutral. 205 Hotel und Reisekosten374bernahme f374r Schulungen 205 IKK Schulungen 205 Befristete Versetzung aus sozialen Gr374nden 205 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 6 - - 6 - 10 AZR 308/15 Urlaub und Teilzeit 205 Privilegierte R374ckkehroption 205 c) Arbeitnehmer374berlassung (inklusive der M366g- lichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der AN334) gem344337 Tarifvereinbarung in Erg344nzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem 304nderungs- und Erg344n-zungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifver-trag zur Umsetzung der Schlichtungsschluss-empfehlung vom 12.11.2012 205 d) Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur G gem344337 dem 304nderungs- und Erg344n zungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umset-zung der Schlichtungsschluss empfehlung vom 12.11.2012 205 e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) 205 f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort D374s-seldorf (nur DUS) Da der Stationierungsort D374sseldorf lediglich von einer Einschr344nkung betroffen ist, haben die dort stationierten Mitarbeiter - zus344tzlich zu oben ge-nannten Optionen - die M366glichkeit, am bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Sollten sich mehr Mitarb eiter f374r diese M366glichkeit entscheiden, als Bedarf besteht, erfolgt der Verbleib der Arbeitspl344t-ze in D374sseldorf nach den in der Anlage beigef374g-ten sozialen Auswahlkriterien.223 Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 374bersandte die Beklagte der Kl344gerin einen Fragebogen, in dem sie diese zur 304u337erung hinsichtlich der Wahlm366g-lichkeiten aufforderte. Das Schreiben beruht auf einem Musterschreiben mit identischem Text, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses von der 6 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 7 - - 7 - 10 AZR 308/15 Gesamtvertretung mitbestimmt wurde, und ob es eine Anlage zum IA/SP dar-stellt. In dem Schreiben hei337t es ua.: 204 205 Die L bietet allen betroffenen Mitarbeitern der dezentralen Stationierungsorte eine Weiterbesch344ftigung in Frankfurt oder M374nchen im Wege einer Versetzung an. F374r den gr366337ten Teil der D374sseldorfer Kollegen besteht die M366g- lichkeit, in DUS weiterhin stationiert zu bleiben. Sollte mehr Interesse an einer Weiterbesch344ftigung am Standort DUS als Bedarf bestehen, erfolgt die Auswahl gem344337 bei-liegenden sozialen Auswahlkriterie n. Sollten sich mehr Kollegen als notwendig f374r einen Wechsel nach FRA oder MUC entscheiden werden die Wechselw374nsche nach po-sitiver Seniorit344t bearbeitet, bis die angestrebte Kapazi-t344tsmenge erreicht ist. Wir freuen uns, Ihnen im Rahmen des beigef374gten Int e- ressenausgleichs/Sozialplans diverse Wahlm366glichkeiten anbieten zu k366nnen, um die Folgen der Schlie337ung der dezentralen Basen bzw. Einschr344nkung des Stationie-rungsorte s DUS abzumildern. Diese Wahlm366glichkeiten finden Sie in einer allgemeinen 334bersicht erl344utert. Ma337-geblich sind jedoch die Regelungen aus dem IASP. Wir bitten Sie daher, sich mit den Wahlm366glichkeiten ve r- traut zu machen und sich gegen374ber der L innerhalb 6 Wochen nach Erhalt zu 344u337ern, welche der Wahlm366g-lichkeiten Sie in Anspruch nehmen m366chten. Wir weisen nachdr374cklich darauf hin, dass Sie, sollten Sie sich gar nicht oder nicht fristgerecht 344u337ern, nach Bedarf in Frankfurt oder M374nchen stationiert werden. Bitte f374llen Sie daher den beigef374gten Fragebogen aus 205 205 Hier die 334bersicht der zur Auswahl stehenden Wahlm366 g- lichkeiten: 205 b) Direkter Einsatz aus Frankfurt oder M374nchen Sie werden wahlweise an einen der beiden HUBs FRA oder MUC versetzt. Zur Abmilderung der Ver-setzungsfolgen erhalten Sie 205223 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 8 - - 8 - 10 AZR 308/15 Im 374bersandten 204Fragebogen zur Schlie337ung bzw. Einschr344nkung der dezentralen Basen223 kreuzte die Kl344gerin unter der Wahlm366glichkeit 2041. Wechsel in den HUB MUC oder FRA223 die Alternative 204In Ausf374llung des beigef374gten So-zialplans beantrage ich die Versetzung an den Standort: FRA223 an. Sie entschied sich hierbei f374r die Reiseregelung 2045 Jahre S7, mit Selbstbuchungstool223 und das Competence Team 204GCT223. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, dass Ihrem Wunsch aus Kapazit344tsgr374nden nicht entsprochen werden k366nne. Die Einschr344nkung des Stationierungsorts D374sseldorf sehe nur eine begrenzte Anzahl von Personen vor, welche nach Frankfurt am Main oder M374nchen wechseln k366nnten. Diese Anzahl sei bereits erreicht. Die Kl344gerin werde daher auch weiterhin in D374sseldorf stationiert sein. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch aus 247 8 Buchst. b IA/SP auf Versetzung an den Stationierungsort Frankfurt am Main unter Gew344hrung der in 247 8 Buchst. b IA/SP geregelten Leistungen. Ihre Wahl sei gem344337 247 8 IA/SP f374r die Beklagte verbindlich. Bez374glich der Anzahl der zu versetzenden Mitarbeiter existiere kein Bedarfsvorbehalt. Hinsichtlich der im Berufungsrechtszug eingef374hrten Hilfsantr344ge hat sie gemeint, bereits ihre Ver-setzung mit Schreiben vom 21. November 2011 von Frankfurt am Main nach D374sseldorf sei unwirksam gewesen. Der anzuwendende Manteltarifvertrag sehe ein konstitutives Schriftformerfordernis f374r Nebenabreden und Vertrags344nde-rungen vor. Die Kl344gerin hat - nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz um die Hilfsantr344ge zu 3. und 4. - zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Januar 2015 gem344337 247 8 b des Interessenausgleichs/Sozial-plans zur Schlie337ung und Einschr344nkung der dezent-ralen Stationierungsor te f374r das Kabinenpersonal in Deutschland als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt am Main im Global Competence Team, mit der Option der Dienstreisetickets mit dem Status S7 f374r 5 Jahre mit Selbstbuchungspool, zu besch344ftigen; 2. festzustellen , dass die mit Schreiben vom 8. August 2013 ausgesprochene Verweigerung der Versetzung 7 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 9 - - 9 - 10 AZR 308/15 nach Frankfurt am Main unwirksam ist; hilfsweise f374r den Fall des Unterliegens mit den Antr344gen zu 1. und 2., 3. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 21. November 2011 ausgesprochene Versetzung nach D374sseldorf zum 1. April 2012 unwirksam ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, sie als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt am Main zu besch344ftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kl344gerin sei, da sie nach wie vor in D374sseldorf eingesetzt werde, nicht von den im Interessenausgleich festgelegten Ma337nahmen betroffen und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des Sozialplans. Ferner seien die Optionen in 247 8 IA/SP nicht verbindlich. Der Versetzungswunsch stehe unter einem Bedarfsvorbehalt. Hinsichtlich der Hilfsantr344ge hat die Beklagte der Kla-geerweiterung nicht zugestimmt und die Auffassung vertreten, das tarifvertragli-che Schriftformerfordernis erfasse keine im Wege des Direktionsrechts ange-ordnete Versetzung. Im 334brigen sei es treuwidrig, eine selbst beantragte Ver-setzung zun344chst 374ber mehr als zwei Jahre hinzunehmen und sich dann auf einen Formmangel zu berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich des Klageantrags zu 1. teilweise - soweit er sich nicht auf die Vergangenheit bezieht - stattgegeben und den Klageantrag zu 2. abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde A. Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Kl344gerin m374sse von der Beklagten mit Stationie-rungsort Frankfurt am Main besch344ftigt werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 11 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 10 - - 10 - 10 AZR 308/15 Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Die Sache ist allerdings nicht an das Landesarbeitsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO). I. Der Hauptantrag der Kl344gerin auf Besch344ftigung am Stationierungsort Frankfurt am Main gem344337 247 8 Buchst. b IA/SP ist unbegr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei aufgrund 247 8 Buchst. b IA/SP iVm. der von der Kl344gerin getroffenen Wahl in der Aus374bung ihres Direktionsrechts dahingehend gebunden, dass sie die Kl344gerin nach Frankfurt am Main versetzen m374sse. Der Kl344gerin stehen aus dem IA/SP keine Anspr374che zu, da er nicht auf sie anwendbar ist. Die Kl344gerin ist keine 204be-troffene223 Mitarbeiterin iSv. 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP. 1. Die Kl344gerin ist nicht von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Einschr344nkung des Stationierungsorts D374sseldorf betroffen. 204Betrof-fenheit223 iSd. Sozialplanregelung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer am bishe-rigen Stationierungsort D374sseldorf nicht weiterbesch344ftigt, sondern im Wege des Direktionsrechts oder durch 304nderungsk374ndigung versetzt werden soll, was auf die Kl344gerin nicht zutrifft. Dies ergibt die Auslegung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP. a) Der Wortlaut der Geltungsbereichsregelung in 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP ist nicht v366llig eindeutig. Von der Einschr344nkung eines Stationierungsorts 204be-troffen223 kann in einem weit verstandenen abstrakten Sinn jeder dort t344tige Mit-arbeiter sein, der die Ver344nderungen wahrnimmt, auch wenn sie ihn selbst nicht ber374hren. Allerdings spricht der Wortlaut eher f374r das Erfordernis einer eigenen konkreten Betroffenheit im Sinne unmittelbarer Auswirkungen auf den Arbeit-nehmer. 204Betroffen223 als Partizip zu 204betreffen223 ist eine Umschreibung von 204sich beziehen auf223 oder 204Bezug haben223. b) Die Systematik des IA/SP spricht klar daf374r, als 204betroffene223 Mitarbeiter iSd. Sozialplanregelung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP nur solche anzusehen, 15 16 17 18 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 11 - - 11 - 10 AZR 308/15 denen gegen374ber die Beklagte eine Versetzung anordnet oder eine 304nderungs-k374ndigung ausspricht. aa) Der im Abschnitt 204Interessenausgleich223 geregelte Geltungsbereich in 247 1 Satz 1 IA/SP entspricht der Regelung in 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP und setzt auch voraus, dass die Mitarbeiter von der strukturellen Reform des Direktver-kehrs durch die Schlie337ung bzw. Einschr344nkung ihres Stationierungsorts 204be-troffen223 sind. Der Interessenausgleich stellt dabei klar, dass der Sozialplan kei-ne Regelungen f374r 204abstrakt223 betroffene Mitarbeiter beinhaltet, sondern nur f374r solche, in deren Arbeitsverh344ltnis in bestimmter Weise eingegriffen wird. Denn gem344337 247 3.3. IA/SP soll der Sozialplan 204f374r die von den Ma337nahmen betroffe-nen Mitarbeiter sozialvertr344gliche und die Folgen abmildernde L366sungen 205 entwickeln223. Nach der Interessenausgleichsregelung in 247 3.2. IA/SP sind Ver-setzungen und 304nderungsk374ndigungen 204Ma337nahmen223 im Rahmen der Betriebs-344nderung. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Versetzung eine durch den Sozialplan abzumildernde Ma337nahme des Interessenausgleichs im Rahmen der Betriebs344nderung ist und nicht etwa selbst eine Sozialplanregelung. bb) Dies ergibt sich ferner aus 247 6 IA/SP. Danach dient der Sozialplan 204dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer H344rten, die aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Ma337nahmen und deren Folgen f374r das Kabinenpersonal entstehen223. Das macht deutlich, dass nur die Mitarbeiter Anspruch auf Sozialplanleistungen haben, die von den Ma337nahmen des Interessenausgleichs 204Versetzung223 oder 204304nderungsk374ndigung223 betroffen sind. cc) Schlie337lich ist im Gesamtzusammenhang der Regelung zu ber374cksich-tigen, dass 247 8 Buchst. b IA/SP weder einen Anspruch auf Versetzung beinhal-tet noch diese selbst regelt. Vielmehr setzt 247 8 Buchst. b IA/SP eine Versetzung als Ma337nahme voraus und listet vielf344ltige daraus resultierende Anspr374che et-wa auf Zahlung von Auslagenpauschalen, Umzugskosten, Fahrtkostenzu-sch374ssen und weitere begleitende Leistungen auf. 19 20 21 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 12 - - 12 - 10 AZR 308/15 c) Sinn und Zweck des Sozialplans sprechen gleichfalls dagegen, die Kl344-gerin in seinen Geltungsbereich einzubeziehen. aa) Interessenausgleich und Sozialplan unterscheiden sich deutlich nach Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise (vgl. Fitting 28. Aufl. 247247 112, 112a Rn. 2). (1) Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebs344nderung durchgef374hrt wird. Der Betriebsrat soll die M366glichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalit344ten der Betriebs344nderung Einfluss zu nehmen. Dabei geht es auch und gerade um die Frage, ob die Be-triebs344nderung gegen374ber den betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgef374hrt werden kann, dass diesen m366glichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Interessenausgleich vermittelt grund-s344tzlich keine normative Wirkung f374r die Arbeitsverh344ltnisse der Arbeitnehmer, er hat keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Einzelarbeitsverh344lt-nisse (vgl. BAG 14. November 2006 - 1 AZR 40/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 120, 173). Bereits dies spricht gegen die Annahme, die Interessenausgleichsrege-lung des 247 3.2. IA/SP r344ume den Mitarbeitern einen Anspruch auf eine Verset-zung ein. (2) Der Sozialplan kn374pft hingegen an diejenigen wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebs344nderung betroffenen Arbeitnehmern trotz einer m366glichst schonungsvollen Durchf374hrung der Betriebs344nderung tats344chlich ent-stehen. Diese sind im Rahmen der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und 334ber-br374ckungsfunktion von Sozialpl344nen im Rahmen des Beurteilungs- und Gestal-tungsspielraums der Betriebsparteien auszugleichen (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 805/15 - Rn. 26 mwN). bb) 247 6 IA/SP zeigt bereits deutlich, dass nicht jedwede wirtschaftlichen Nachteile und sozialen H344rten durch den Sozialplan ausgeglichen und gemil-dert werden sollen, sondern nur solche, die aus Anlass der im Interessenaus-gleich beschriebenen Ma337nahmen und deren Folgen entstehen. Damit dient 22 23 24 25 26 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 13 - - 13 - 10 AZR 308/15 der Sozialplan ua. dem Ausgleich der Folgen einer Versetzung, aber nicht der Begr374ndung eines Anspruchs auf Versetzung. cc) Nach 247 8 IA/SP muss der Mitarbeiter von einer Versetzung 204betroffen223 sein, damit ihm aus 247 8 Buchst. b IA/SP Anspr374che zustehen k366nnen. Nach 247 8 Buchst. b Abs. 1 IA/SP wird die dort geregelte Auslagenpauschale zur 204Abmil-derung der Folgen des Wechsels des Stationierungsorts223 gezahlt. Auch der Zu-schlag zur Auslagenpauschale in 247 8 Buchst. b Abs. 3 IA/SP dient dem 204Aus-gleich f374r Mehraufwendungen in Folge des Wechsels des Stationierungsortes223. Entsprechendes gilt f374r die weiteren in 247 8 Buchst. b IA/SP geregelten Leistun-gen. Damit ist klargestellt, dass die Versetzung (bzw. die 304nderungsk374ndigung) eine durch den Sozialplan auszugleichende Ma337nahme des Interessenaus-gleichs ist, aber nicht selbst eine Sozialplanleistung. dd) Dies wird durch die Regelung in 247 8 Buchst. f IA/SP best344tigt. Insoweit regelt der Sozialplan nur das weitere Vorgehen, wenn mehr Mitarbeiter am Sta-tionierungsort D374sseldorf verbleiben wollen, als aus Sicht der Beklagten erfor-derlich sind. Soweit ein Mitarbeiter aber - wie zuvor - am Stationierungsort D374s-seldorf verbleibt, sieht der Sozialplan diesbez374glich keine Leistungen vor. Die-sem Mitarbeiter entstehen aus Sicht der Parteien des Sozialplans keine wirt-schaftlichen Nachteile und soziale H344rten, die einen Ausgleich oder eine Milde-rung erforderlich machen w374rden. d) Der Sache nach l344uft das Begehren der Kl344gerin darauf hinaus, von der Betriebs344nderung betroffen zu sein, damit die Ma337nahme der Versetzung ihr gegen374ber ergriffen wird. Wie aber auch das vollst344ndige Unterlassen einer bereits beschlossenen Betriebs344nderung zu keinem Nachteilsausgleichsan-spruch des Arbeitnehmers nach 247 113 BetrVG f374hrt (vgl. Fitting 28. Aufl. 247 113 Rn. 10 mwN; NK-GA/Spirolke 247 113 BetrVG Rn. 2), gibt es keinen Anspruch darauf, von einer Betriebs344nderung betroffen zu sein. 2. Die Kl344gerin ist auch nicht 204betroffene223 Mitarbeiterin iSv. 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP, weil die Beklagte ein Schreiben zusammen mit einem Fragebo-gen an sie verschickt hat, um in Erfahrung zu bringen, welche Regelung die 27 28 29 30 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 14 - - 14 - 10 AZR 308/15 Kl344gerin w374nscht. Dem steht entgegen, dass die Beklagte durch die Befragung bez374glich eines Verbleibs in D374sseldorf zun344chst nur ein Stimmungsbild ermit-telt hat, das sie nach Ma337gabe des in 247 8 Buchst. f IA/SP nicht n344her bestimm-ten 204Bedarfs223 und nach festgelegten sozialen Kriterien zur Auswahl der Arbeit-nehmer erm344chtigt hat, die am Stationierungsort D374sseldorf von der Betriebs-344nderung durch die Ma337nahmen der Versetzung oder 304nderungsk374ndigung im Ergebnis 204betroffen223 sein sollten. Jeder 204betroffene Mitarbeiter223 ist nach 247 4 IA/SP zu befragen, aber nicht jeder befragte Mitarbeiter ist sp344ter iSd. Sozial-planregelung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 IA/SP 204betroffen223, da hinsichtlich des Statio-nierungsorts D374sseldorf auch die M366glichkeit des Verbleibs bestand. Ange-sichts dieser aufgrund der Befragung erst zu kl344renden M366glichkeit, ist der Kreis der 204Befragten223 notwendigerweise gr366337er als der Kreis der 204Betroffenen223. Die Befragung selbst vermittelt nicht den Status eines 204Betroffenen223. 3. Das der Kl344gerin von der Beklagten 374bersandte Anschreiben vom 27. Mai 2013 iVm. dem beigef374gten Fragebogen begr374ndet keinen eigenst344ndi-gen Anspruch der Kl344gerin auf Versetzung an den Stationierungsort Frankfurt am Main. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht um ein 204Angebot223 iSv. 247 145 BGB, das sie h344tte annehmen k366nnen, da einerseits der Bedarfsvorbehalt klar angesprochen ist und ferner ausdr374cklich die alleinige Verbindlichkeit des IA/SP herausgestellt wird. Ferner hat die Kl344gerin ausweis-lich des von ihr ausgef374llten Fragebogens kein Angebot der Beklagten ange-nommen, sondern ihrerseits der Beklagten ein Angebot unterbreitet. 4. Die Kl344gerin macht ihren in der Revisionsinstanz angefallenen Haupt-antrag zu 1. nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage geltend oder mit der Be-gr374ndung, die Beklagte sei nach billigem Ermessen dazu verpflichtet, sie nach Frankfurt am Main zu versetzen. Die Kl344gerin enth344lt sich insbesondere jedwe-den Vortrags zu Kriterien einer Ermessensentscheidung oder zum Ergebnis der Ermessensaus374bung durch die Beklagte, sie nicht zu versetzen. Sie leitet einen unbedingten Anspruch auf Versetzung allein aus den Regelungen des IA/SP ab, der sich daraus aber nicht ergibt. 31 32 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 15 - - 15 - 10 AZR 308/15 II. Da der Hauptantrag der Kl344gerin abzuweisen ist, fallen die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten und dort nicht beschiedenen Hilfsantr344ge in der Revision zur Entscheidung an (vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 45), ohne dass es einer Anschlussrevision der Kl344gerin bed374rfte (vgl. BGH 18. Mai 2009 - II ZR 124/08 - Rn. 23 mwN). Die Hilfsantr344ge sind jedoch ebenfalls un-begr374ndet und als Gegenstand der kl344gerischen Berufung gemeinsam mit ihr zur374ckzuweisen. 1. Die Kl344gerin hat die Hilfsantr344ge erstmals in der Berufungsinstanz ge-stellt. Das Landesarbeitsgericht hat 374ber sie nicht entschieden, da es dem ers-ten Hauptantrag der Kl344gerin im Wesentlichen stattgegeben hat. 2. Den Hilfsantr344gen steht nicht bereits entgegen, dass sie von der zeitli-chen Reihenfolge fr374her ansetzen als der Hauptantrag und bereits die Wirk-samkeit der Versetzung der Kl344gerin von Frankfurt am Main nach D374sseldorf im Jahr 2011 bestreiten sowie im Gegensatz zum Hauptantrag stehen, mit dem sie gerade eine Versetzung nach Frankfurt am Main erst erreichen will. a) 334ber das Verh344ltnis der Antr344ge als Haupt- bzw. Hilfsantrag entschei-det allein der Kl344ger. Das Gericht darf sie nicht umtauschen (vgl. BGH 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 - zu I 1 der Gr374nde). b) Haupt- und Hilfsantrag d374rfen sich, ohne dass darin bereits ein Versto337 gegen die Wahrheitspflicht zu erblicken w344re, in der Begr374ndung widersprechen oder gegenseitig ausschlie337en (vgl. BGH 4. Juli 2014 - V ZR 298/13 - Rn. 16 mwN). 3. Die nachtr344gliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klageh344ufung, auf die die Vorschriften 374ber die Klage344nderung nach 247247 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rn. 13). 334ber die Zul344ssigkeit der Klage344nderung in der Berufungs-instanz ist auch im Revisionsverfahren nach dem Ma337stab des 247 533 ZPO zu entscheiden (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 44). Vorliegend ist die Klage344nderung zul344ssig. 33 34 35 36 37 38 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 16 - - 1 6 - 10 AZR 308/15 a) Zwar liegt keine Einwilligung des Gegners iSv. 247 533 Nr. 1 ZPO vor. Die Beklagte hat der Klage344nderung in der Berufungsinstanz vielmehr ausdr374cklich widersprochen. Jedoch ist die 204Sachdienlichkeit223 iSv. 247 533 Nr. 1 ZPO zu beja-hen. F374r den Fall, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der 204Sachdien-lichkeit223 nicht besch344ftigt hat, besteht eine eigene Pr374fungskompetenz des Re-visionsgerichts (vgl. BGH 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 - zu II der Gr374nde). Ma337-geblich f374r die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlich-keit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, f374r den es entscheidend da-rauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klage344nderung zu einer sachgem344337en und endg374ltigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien f374hrt, der den Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens bildet und einem an-dernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 6. April 2004 - X ZR 132/02 - zu II 2 a der Gr374nde). Dies ist vorliegend zu bejahen. b) Die Klage344nderung wird auch iSv. 247 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen ge-st374tzt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Zwar haben die Hilfsantr344ge einen anderen Klagegrund und damit einen anderen Streitgegen-stand als der Hauptantrag, selbst wenn es sich um ein einheitliches Klageziel handeln sollte (vgl. BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 24 f.). Allerdings sind die neu vorgetragenen Tatsachen selbst unstreitig und damit im Berufungs-rechtszug zu ber374cksichtigen (vgl. BGH 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - zu II 2 der Gr374nde, BGHZ 161, 138). 4. Die Hilfsantr344ge sind unbegr374ndet. a) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gerichtete erste Hilfsantrag ist unschl374ssig. Die Kl344gerin beruft sich darauf, dass nach 247 1 Abs. 3 Satz 2 des zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Unabh344ngigen Flugbegleiter Organisation e.V. abgeschlossenen Man-teltarifvertrags Nr. 1a f374r das Kabinenpersonal der L AG g374ltig ab 1. Juli 1995 idF vom 8. Mai 2005 sowie des nachfolgenden Manteltarifvertrags Nr. 2 vom 20. Dezember 2011 (g374ltig ab 16. Januar 2011) Nebenabreden und Vertrags-344nderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bed374rfen und das Verset- 39 40 41 42 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0 - 17 - - 17 - 10 AZR 308/15 zungsschreiben der Beklagten vom 21. November 2011 mangels Unterschrift dieses Formerfordernis nicht erf374lle. Eine Versetzung ist aber keine Nebenab-rede oder Vertrags344nderung, sondern Aus374bung des arbeit-geberischen Wei-sungsrechts nach 247 106 GewO. b) Der auf Besch344ftigung am Stationierungsort Frankfurt am Main gerich-tete zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegr374ndet, da die Kl344gerin die Unwirk-samkeit der Versetzung nicht schl374ssig dargelegt hat. Die Kl344gerin leitet den Besch344ftigungsanspruch allein aus der angeblichen Unwirksamkeit der Verset-zung nach D374sseldorf im Jahr 2011 und ihrem deshalb immer noch in Frankfurt am Main bestehenden Stationierungsort ab. c) Angesichts dessen bedurfte es keiner Entscheidung, ob sich die Hilfs-antr344ge auch wegen treuwidrigen Verhaltens der Kl344gerin als unbegr374ndet er-weisen, was allerdings nicht fernliegend ist. Die Kl344gerin hatte die Versetzung vom Stationierungsort D374sseldorf nach Frankfurt am Main selbst beantragt und mehrere Jahre von dort aus gearbeitet, ehe sie sich auf den angeblichen Formmangel berief. B. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Schl374nder Sch374rmann A. Effenberger 43 44 45 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.10AZR308.15.0
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