- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 620/13 22 Sa 1950/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19 . Februar 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Maurer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 620/13 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Februar 2013 - 22 Sa 1950/12 - wird zurückgewi e- s en. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Z uwendung für das Jahr 2008 nach § 70 BAT verfallen ist. Die Kläg erin ist seit 1989 bei dem beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach dem Arbeitsve r- - Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Fr age kommenden Sonderregelungen mit Land gilt außerdem der Anwendungs - TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 idF vom 25. August 2004. Danach gilt für seine Angestellten sowohl der BAT als auc h der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angeste llte idF vom 31. Januar 2003. Hier nach steht dem Angestellten eine Z uwendung in Höhe einer Monatsverg ü- tung zu. Die Klägerin erhielt im Jahr 2008 eine Vergütung nach der Vergütungs - gruppe VIb BAT, Lebensalt ersstufe 37, woraus sich eine monatliche Grundve r- gütung iHv. 1.589,01 Euro brutto ergab. Die Differenz zur Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe (Stufe 43) betrug 140,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beanspruchte die Klägerin, ihr eine Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu zahlen. Im Einzelnen hieß es in dem Schreiben wie folgt: 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 620/13 - 4 - nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 11.09.2008 (Az.: 20 Sa 2244/07) stellt die monatliche Vergütung aus einer niedrigeren als der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütung s- gruppe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach dem AGG dar. Ich erhalte gegenw ärtig nach Maßgabe des Anwendungs - TV Land Berlin in Vergütungsgruppe VI b Grundvergütung aus der 37. Lebensaltersstufe. Ich verlange hiermit ab September 2008 Grundvergütung aus der höchsten ... Lebensaltersstufe. Im Rahmen der Ausschlussfrist mache ich au ßerdem die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der bisherigen und der ab September 2008 b e- anspruchten Grundvergütung geltend. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 ( - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1 ) ist die Bemessung der Vergütung nach dem Lebensalter durch den BAT altersdiskriminierend, weshalb den betroffenen A r- beitnehmern Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zusteht. Das beklagte Land zahlte an die Klägerin für 2008 eine Zuwendung in Höh e von 1.589,01 Euro. Die Parteien sind darin einig, dass der Klägerin weit e- re 140,00 Euro brutto als restliche Zuwendung zustehen, wenn der Anspruch nicht nach § 70 BAT verfallen ist. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , sie habe den Anspruch rechtz eitig geltend gemacht. Es sei für das beklagte Land erkennbar gewesen, dass sie mit dem Schreiben vom 2 . Oktober 2008 auch die Z uwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nach Maßgabe einer höheren Grundvergütung habe geltend machen wollen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Differenzbetrag zwischen der ihr im Jahr 2008 gezah l- te n Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der ihr unter Berücksicht i- 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 620/13 - 5 - gung der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden So n- derzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwe n- dung für Angestellte nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2011 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Au f- fassung, die Klägerin habe den Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung für das Jahr 2008 nicht innerhalb der Auss chlussfrist des § 70 BAT geltend gemacht. Seinem Wortlaut nach erfasse das Geltendmachungsschreiben nur die Grun d- vergütung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Anspruchsteller in Bezug auf den Diskriminierungsgedanken die Grundvergütung anders als e ine Zuwe n- dung behandelt wissen wolle. Grundvergütung und Zuwendung beruhten nicht auf demselben Sachverhalt. Sie seien in gesonderten Tarifverträgen gere gelt, so dass es auch einer gesonderten Geltendmachung bedürfe. Das Arbeitsgericht hat dem bezeichneten Klageantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewi e- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte idF vom 31. Januar 2003 iVm. § 47 Abs. 2, § 26 Abs. 1 BAT und dem Arbeitsvertrag der Parteien Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Der Anspruch ist entstanden. Darüber streiten die Parteien nicht mehr. 9 10 11 12 13 - 5 - 10 AZR 620/13 - 6 - 2. Der Anspruch ist nicht nach § 70 BAT verfallen. a) Nach § 70 Satz 1 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mon aten nach Fälli g- keit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 70 Satz 2 BAT reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus , um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen zu wahren . b) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf erhöhte Grundvergütung mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2008 geltend gemacht. Einer gesonderten G eltend - machung des Anspruchs auf die erhöhte Zuw endung bedurfte es nicht, weil der Anspruch auf Zuwendung denselben Sachverhal t iSd . § 70 Satz 2 BAT betrifft aa) Dass die Klägerin d en Anspruch auf erhöhte Grundvergütung mit ihrem S chreiben vom 2. Oktober 2008 geltend gemacht hat, stellt das beklagte Land nicht in Abrede. bb) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes konnte die Verwendung e- gung maßgeblichen §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62) nicht dahingehend verstanden werden, die Klägerin wolle die Geltendmachung auf die monatlich zu zahlende Vergütung beschränken. Die Klägerin verlangte ab September 2008 Grundvergütung aus der h öchsten ... Lebensaltersstufe . Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass sie die Be mess ung der ihr zustehenden Vergütungsansprüche nach Maßgabe der höchsten L e- bensaltersstufe wünschte. Die Klägerin erstrebte eine diskriminierungsfrei b e- rechnete Grundvergütung , auch soweit sich dies auf die Höhe der Z uwendung auswirkte. Dies hat das beklagte Land nach Feststellung des Landesarbeitsg e- richts zunächst auch selbst so gesehen. Für die Annahme, die Klägerin habe das beklagte Land mit ihrem Schreiben wissen lassen wol len, einer diskrimini e- renden Berechnung bestimmter Teile ihrer Vergütung, nämlich ihres Anspruchs 14 15 16 17 18 - 6 - 10 AZR 620/13 - 7 - auf die Zuwendung, sehe sie unter Inkaufnahme der damit verbundenen wir t- schaftlichen Selbstschädigung zustimmend entgegen, bestehen keine nach Treu und Glaube n sowie der Verkehrssitte (vgl. § 157 BGB) berücksichtigung s- fähigen Anhaltspunkte. c c) Der hier streitige Anspruch auf die restliche Zuwendung für das Jahr 2008 betrifft denselben Sachverhalt wie der Anspruch auf die diskrimini e- rungsfrei berechnete mona tliche Grundvergütung. Derselbe Sachverhalt iSd . § 70 Satz 2 BAT liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (st. Rspr. , BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 18; 11. Dez ember 2003 - 6 AZR 539/02 - BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - ; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - ; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ; 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - BAGE 77, 346; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - ) . So liegt der Fall hier. Die einzig e zwischen den Parteien strittige Frage war, ob die Berechnung der Grundvergütung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß und ob daraus die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der Vergütung nach der höchsten Altersstufe folgte. Diese Frage konnte für die laufende Ve r- gütung nicht anders beurteilt werden als für die - dem Grunde nach unstreitige und nur später fällige - Zuwendung, weil deren Höhe sich aus der Höhe der la u- fenden Vergütung ohne Weiteres ergab. c ) Im Übrigen hat das Bunde sarbeitsgericht bei tariflichen Verfallklauseln, die keine dem § 70 Satz 2 BAT entsprechende Regelung treffen, dieselben Grundsätze angewandt. Wird bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleit et, so kann die einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung ausreichend sein, auch wenn das nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 ; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe ) . II. Die Klägerin hat Anspruch au f die geltend gemachten Zinsen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB) . Die Verzinsung ab dem 19 20 21 - 7 - 10 AZR 620/13 11. November 2011 steht nach ausdrücklicher Erklärung des beklagten Landes nicht mehr im Streit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Maurer Klein 22
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