- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 6/14 4 Ta 248/13 (9 ) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Klägerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16 . April 2014 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014 - 4 Ta 248/13 (9) - wird zurückge wi e- sen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 6/14 - 3 - 3. Der Streitwert wird auf 8.137,02 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Annahmeverzugsa n- sprüche der Klägerin für die Monate Juni 2012 bis Mai 2013 in Höhe von 60 .000,00 Euro brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 19.314,90 Euro . Die Beklagte hatte d as zwischen den Parteien bestehende Arbeitsve r- hältnis durch ordentliche ver haltensbedingte Kündigung vom 23. April 2012 zum 31. Mai 2012 gekündigt. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 hat das Arbeitsg e- richt Dresden der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch das Sä chsische Landesa r- beitsgericht durch Beschluss vom 5. April 2013 ( - 6 Sa 13/13 - ) ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen e r- hobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Landesarbeitsgericht mit B e- schluss vom 11. Juni 2013 ( - 6 Sa 265/13 - ) zurück. Die Beklagte erhob darau f- hin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und die Beschlüsse des Sächsischen Landesarbeitsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwe r- de ( - 1 BvR 1954/13 - ) , über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat das Arbeitsgericht Dresden den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 148 ZPO bis zur E ntsche i- dung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Auf die sofortige B e- schwerde der Kl ägerin hat das Sächsische Landesarbeitsgericht durch B e- schluss vom 29. Januar 2014 die se Entscheidung aufgehoben und den Ausse t- zungsantrag zurückgewiesen . Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherst ellung de r erstinstan z- lichen Entscheidung . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht nimmt im Ergebnis zutreffend an , dass eine Aussetzung des Recht s- 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 6/14 - 4 - streits im Hinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht in Be tracht kommt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordne n, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfo l- gen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduzier t hat (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 106, 293) . Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende En t- scheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Ve r- fahrensdauer und di e dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 c der Gründe , aaO ) . Dabei ist der Beschleunigungsgrund satz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) . 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach es wegen der rechtskräf tige n Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden über die Kündigung bereits an einem vorgreifliche n Rechtsverhältnis , das Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits ist, fehlt. a) Das Landesarbeitsgericht nimmt insoweit zutreffend an, dass die En t- scheidung d es Arbeitsgerichts Dresden nach Verwerfung der Berufung der B e- klagten als unzulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO) und (spätestens) nach der Entscheidung über deren Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) rechtskräftig geworden ist. Hieran ändert di e erhobene Verfassungsbeschwerde nichts. Bei ihr handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt und die Pflicht des Unterl e- genen , das Urteil zu befolgen , nicht beseitigt (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C III 2 a aa der Gründe, BVerfGE 107, 395; 18. Januar 1996 - 1 BvR 5 6 7 - 4 - 10 AZB 6/14 - 5 - 2116/94 - zu B der Gründe, BVerfGE 93, 381) . Damit steht (zunächst) recht s- kräftig fest, dass die Kündigung vom 23. April 2012 unwirksam war. b) Kommt allerdin gs das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der erh o- benen Verfassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass das Recht der Bekla g- ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde und hebt es die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gem äß § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, stünde die Wirksamkeit der Kündigung erneut im Streit. Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsb e- schwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsb e- schwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]) . 3. Unabhängig hiervon ist die angegriffene Entscheidung nicht zu bea n- standen. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit über die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungs ansprüche ( § 615 BGB ) nicht aussetzen. Auch unter Berücksic htigung der - was die Ermessensausübung angeht - eing e- schränkten Überprüfungskompetenz im Beschwerderechtszug (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - Rn. 7 ff.; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 6 ) hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts einer Überprüfung nicht stand. Es hat die Grenzen seines Ermessens deutlich überschritten und wesentliche Aspekte verkannt. a) Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 19, BVerfGK 14, 270) . 8 9 10 - 5 - 10 AZB 6/14 - 6 - b) Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die b ereits eine (nicht rechtskrä f- tige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Ausse t- zung d i e se s Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewi e- s en ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. De r arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz ( § 9 Abs. 1 ArbGG ) verbietet in solchen Fällen regelmäßig , eine Aussetzung vorzunehmen ( vgl. zB LAG Köln 19. Juni 2006 - 3 Ta 60/06 - ; LAG Schleswig - Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 - ; Hessisches LAG 3. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 - ; Thüringe r LAG 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/00 - ; Düwell/Lipke/Kloppenburg Ar bGG 3. Aufl. § 55 Rn. 25; GK - ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 55 Rn. 48; GMP/Germel - mann Ar bGG 8. Aufl. § 55 Rn. 29 ; Schwab/Wet h /Korinth ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 43 ; vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 20, BVerfGK 14, 270 ) . Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufige n Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (LAG Kö ln 14. Dezember 1992 - 11 Ta 234/92 - ) . Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen. Dies e Erwägungen gelten erst recht, wenn das zunächst vorgre i f- liche Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung rechtskräftig abg e- schlossen und lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf e ingelegt ist . Solche besonderen Gründe hat das Arbeitsgericht weder erwogen noch hat die Bekla g- te diese vorgetragen. Sie ha t sich vielmehr ausschließlich auf die Vorgreiflic h- keit ihrer Verfassungsbeschwerde berufen. Allein die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde und einem E r- folg der Beklagten im dann fortzusetzenden Kündigungsschut zprozess führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Arbeitgeberin bleibt auch im Fall einer Able h- nung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte es nach einem Erfolg ihrer Verfa s- sungsbeschwerde im Ergebnis zur Abweisung der Kündigungsschutzklage 11 - 6 - 10 AZB 6/14 kommen, stünde ihr , falls der Vergütungsklage rechtskräftig stattgegeben wo r- den ist, die R estitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 6 der Gründe, BAGE 103, 290 ; vgl. auch BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - zu I 2 b der Gründe ) . Ob in Fä l- len, in denen erkennbar eine Überschreitung der 5 - Jahres - F rist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO droht, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder 12
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